DGAP-HV: METRIC mobility solutions AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung METRIC mobility solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2016 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-04-15 / 15:07 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. METRIC mobility solutions AG Hannover WKN: A1X3X6, ISIN: DE000A1X3X66 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 25. Mai 2016 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der METRIC mobility solutions AG ein. Die Hauptversammlung findet statt am 25. Mai 2016, 11:00 Uhr, im Firmengebäude der METRIC mobility solutions AG Rotenburger Str. 20, 30659 Hannover Einlass ab 10:30 Uhr TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der METRIC mobility solutions AG für das Geschäftsjahr 2015, des gebilligten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der METRIC mobility solutions AG für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 5. Nachwahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Herren Dirk Ulrich Hindrichs und Johannes Feldmayer haben ihre Mandate als Mitglieder des Aufsichtsrats der METRIC mobility solutions AG mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung niedergelegt. Somit sind von der Hauptversammlung zwei Nachfolger zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Rechtsanwalt/Steuerberater Jörg Kieborz, Chefsyndikus der Droege International Group AG, wohnhaft in Krefeld; und Herrn Wolfgang Meyer, Geschäftsführender Gesellschafter der LINEARIS Beratungs-GmbH, wohnhaft in Essen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Satzung für den Rest der Amtszeit der ausscheidenden Mitglieder, das heißt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Herr Kieborz ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Trenkwalder Personaldienste GmbH, München Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Trenkwalder Personaldienste GmbH, Schwadorf/Österreich Herr Kieborz ist 1967 geboren und deutscher Staatsbürger. Weitere Einzelheiten zu seinem Lebenslauf finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft (www.metric-group.com im Bereich 'Investor Relations', 'Hauptversammlung'). Herr Kieborz ist als Mitarbeiter der Droege International Group AG abhängig im Sinne von Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Im Hinblick auf Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird mitgeteilt: Es ist beabsichtigt, dass Herr Kieborz für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden kandidiert. Herr Meyer übt keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten aus. Herr Meyer ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: * Movell - The Bus Company Limited, London/United Kingdom, Non-Executive Director Herr Meyer ist 1955 geboren und deutscher Staatsbürger. Weitere Einzelheiten zu seinem Lebenslauf finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft (www.metric-group.com im Bereich 'Investor Relations', 'Hauptversammlung'). Herr Meyer ist unabhängig und verfügt über den gemäß § 100 Abs. 5 AktG geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen, mit Ausnahme der hinsichtlich Herrn Jörg Kieborz offengelegten Sachverhalte, zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der METRIC mobility solutions AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der METRIC mobility solutions AG und einem wesentlich an der METRIC mobility solutions AG beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Es ist geplant, die Hauptversammlung über die Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen. 6. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital - gegebenenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre - zu erhöhen (Schaffung neuen genehmigten Kapitals) Das durch Beschluss vom 17. Juni 2010 geschaffene genehmigte Kapital endete am 16. Juni 2015. Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den Erfordernissen entsprechend rasch und flexibel anpassen zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) § 3 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '2. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 24. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu Euro 5.523.368,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: - um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen; - um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen; - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen festzulegen.' b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals; Genehmigtes Kapital) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend zu ändern. 7. Aufhebung von § 3 Abs. 6 der Satzung § 3 Abs. 6 der Satzung enthält ein bedingtes Kapital von bis zu EUR 1.500.000,00, welches gegenstandslos geworden ist. Die Satzungsbestimmung kann somit aufgehoben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: '§ 3 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben.' Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Das durch Beschluss vom 17. Juni 2010 geschaffene genehmigte Kapital endete am 16. Juni 2015. Um die Handlungsoptionen der Gesellschaft gemäß Punkt 6 der Tagesordnung zu erhalten, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Mai
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April 15, 2016 09:07 ET (13:07 GMT)