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DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2016 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2016 in Frankfurt am Main mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-15 / 15:10 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MEDICLIN Aktiengesellschaft Offenburg - ISIN DE0006595101 - 
- WKN 659510 - Einladung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 25. Mai 2016, um 11.00 Uhr im Maritim Hotel Frankfurt, 
Theodor-Heuss-Allee 3, 60486 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts 
   und Konzernlageberichts der MEDICLIN Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 und des Berichts des Aufsichtsrats 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
   Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar. Sie werden auch 
   während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 und den Konzernabschluss zum 
   31. Dezember 2015 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Einer 
   Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 
   AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der MEDICLIN Aktiengesellschaft zum 31. 
   Dezember 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 29.325.811,12 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu 
   wählen. 
6.  Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
   Herr Stephan Leonhard ist mit Wirkung zum 22. Januar 2016 aus dem Aufsichtsrat der MEDICLIN Aktiengesellschaft 
   ausgeschieden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Freiburg i. Br. ist Frau Cornelia Wolf mit Wirkung zum 13. April 2016 
   anstelle des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Stephan Leonhard bis zur Beendigung der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft bestellt worden. Es ist deshalb in der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 25. Mai 2016 eine Neuwahl erforderlich. Frau Wolf soll der Hauptversammlung zur Wahl 
   vorgeschlagen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Absatz 1 und 2, § 101 Absatz 1 AktG und nach § 1 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 
   1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (MitbestG) sowie nach § 8 Absatz 1 der Satzung 
   aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen 
   (also mindestens vier Frauen) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens vier Männer) zusammen. Da der 
   Aufsichtsrat der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen hat, ist der Mindestanteil für diese Wahl 
   von der Seite der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer getrennt zu 
   erfüllen. Von den sechs Sitzen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner müssen daher mindestens zwei mit Frauen und 
   mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Frau Cornelia Wolf, Leverkusen, Leiterin Konzernbereich Revision und Risikomanagement der Asklepios Kliniken GmbH, 
    Hamburg, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 25. Mai 2016 für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und 
   berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
    Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
   Frau Cornelia Wolf ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 5 bis 7 Deutschen Corporate Governance Kodex: 
 
   Frau Wolf leitet den Konzernbereich Revision und Risikomanagement bei der Asklepios Kliniken GmbH, Hamburg, die - 
   unmittelbar und mittelbar - 52,73 % der Aktien der MEDICLIN Aktiengesellschaft hält. Darüber hinaus bestehen nach 
   Einschätzung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und des Aufsichtsrats zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin 
   und der MEDICLIN Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, ihren Organen oder einem wesentlich an ihr 
   beteiligten Aktionär oder einem mit diesem verbundenem Unternehmen keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 5 bis 7 DCGK. 
 
   Weitere Angaben zu der vorgeschlagenen Kandidatin - insbesondere auch ihr Lebenslauf - sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar. 
7.  Beschlussfassung über die Änderung des Versammlungsorts und Änderung von § 13 Absatz 1 Satz 2 der Satzung 
 
   § 13 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der MEDICLIN Aktiengesellschaft in seiner derzeit gültigen Fassung sieht vor, dass die 
   Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 
   100.000 Einwohnern stattfindet. 
 
   Die Gesellschaft hat in der Vergangenheit von der satzungsseitigen Regelung, wonach die Hauptversammlung 'in einer 
   deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern stattfindet', keinen Gebrauch gemacht. Die Verwaltung ist daher der 
   Auffassung, dass diese Passage der Satzung gestrichen werden soll. 
 
   Nach der gesetzlichen Ausgangsregelung des § 121 Absatz 5 AktG soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft oder, 
   wenn die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, auch am Sitz 
   der Börse stattfinden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. § 13 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der MEDICLIN 
   Aktiengesellschaft in der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Fassung soll vorsehen, dass die Hauptversammlung am Sitz 
   der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder innerhalb eines Umkreises von 30 Kilometern vom Sitz eines 
   deutschen Börsenplatzes stattfindet. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass hierin eine sachgerechte, am 
   Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe zu sehen ist, die das Ermessen der Verwaltung bei der Einberufung 
   hinreichend bindet, während gleichzeitig ein sinnvolles Maß an Flexibilität bei der situationsgerechten Bestimmung eines 
   Versammlungsorts verbleibt. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    § 13 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
    'Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder innerhalb eines Umkreises 
    von 30 Kilometern vom Sitz eines deutschen Börsenplatzes statt.' 
8.  Beschlussfassung über die Befreiung von der Verpflichtung zu einer individualisierten Offenlegung der 
    Vorstandsvergütung im Jahres- und Konzernabschluss der Gesellschaft 
 
   Im Anhang des Jahresabschlusses einer börsennotierten Aktiengesellschaft sind neben der Angabe der den 
   Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge zusätzliche Angaben im Hinblick auf die 
   jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährte Vergütung nach näherer Maßgabe von § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB 
   erforderlich. Entsprechendes gilt nach § 315a Absatz 1, § 314 Absatz 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB für den Anhang des 
   Konzernabschlusses. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung kann die Gesellschaft gemäß § 286 Absatz 5, § 314 Absatz 3 Satz 1, § 315a Absatz 1 
   HGB von der individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung absehen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass eine 
   individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung nicht nur zu stark in die geschützte Privatsphäre der 
   Vorstandsmitglieder eingreift, sondern auch unter Wettbewerbsgesichtspunkten nicht im Interesse der Gesellschaft liegt. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: -2-

Entscheidend für die Aktionäre und Investoren ist nach Ansicht der Verwaltung letztlich nicht die Kenntnis der Vergütung 
   eines einzelnen Vorstandsmitglieds, sondern die Kenntnis der Gesamtvergütung des Organs, die unabhängig von der 
   vorgeschlagenen Beschlussfassung offenzulegen ist und auch weiterhin offengelegt werden soll. Auf eine Veröffentlichung 
   der Vorstandsvergütung in individualisierter Form soll daher - wie es das Gesetz bei entsprechendem Beschluss der 
   Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
   ausdrücklich zulässt - künftig im Jahres- und Konzernabschluss verzichtet werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    In den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB sowie § 
    314 Absatz 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8, § 315a Absatz 1 HGB (in ihrer jeweils anwendbaren Fassung) verlangten Angaben. 
    Dieser Beschluss findet erstmals auf den Jahres- und Konzernabschluss des laufenden Geschäftsjahres 2016 der 
    Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2021 endende 
    Geschäftsjahr der Gesellschaft Anwendung. 
 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die MEDICLIN Aktiengesellschaft insgesamt 47.500.000 Stück 
nennbetragslose Inhaberaktien ausgegeben, die 47.500.000 Stimmen gewähren. 
 
 Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung unserer Gesellschaft nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen 
von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln: 
 
 MEDICLIN Aktiengesellschaft 
 c/o DZ Bank AG 
 vertreten durch 
 dwpbank 
 DSHAV 
 Landsberger Str. 187 
 80687 München 
 Telefax: +49 (0) 69 50 99-11 10 
 E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
 
4. Mai 2016 (00.00 Uhr, sogenannter Nachweisstichtag) 
 
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 
 
18. Mai 2016 (24.00 Uhr) 
 
unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 
126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des 
Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die 
Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
 Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform (§126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt 
werden. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax 
oder E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse: 
 
 MEDICLIN Aktiengesellschaft 
 Alexandra Mühr 
 Investor Relations 
 Okenstraße 27 
 77652 Offenburg 
 Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
 E-Mail: hv2016@mediclin.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. Ein solcher Widerruf erfolgt zudem formfrei durch persönliches Erscheinen auf der 
Hauptversammlung. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular, welches 
sie mit der Eintrittskarte erhalten, zu verwenden. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Absatz 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder 
Person oder eines nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für 
den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form 
der Vollmacht abzustimmen. 
 
 Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu 
erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis 
zum 24. Mai 2016, 18.00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend 
genannte Adresse zu übermitteln. 
 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden 
sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen. 
 
 Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl 
abgeben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß anmelden und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
vorlegen. Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der Aktienbestand zum Nachweisstichtag maßgebend. 
 
Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf, müssen spätestens bis zum 
 
24. Mai 2016 (18.00 Uhr) 
 
bei der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen 
mit der Eintrittskarte zugesandt. Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf sind an nachfolgende Adresse zu 
übersenden: 
 
 MEDICLIN Aktiengesellschaft 
 Alexandra Mühr 
 Investor Relations 
 Okenstraße 27 
 77652 Offenburg 
 Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
 E-Mail: hv2016@mediclin.de 
 
Die Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung trotz zuvor abgegebener 
Briefwahlstimmen ist möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe. 
 
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere ihnen nach § 135 Absatz 8 und 10 i.V.m. § 125 
Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute und Unternehmen können sich der Briefwahl bedienen. 
 
Nähere Einzelheiten zur Briefwahl finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen. 
 
 Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG 
 
 Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital 
von Euro 500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 24. April 
2016 (24.00 Uhr) zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: 
 
 MEDICLIN Aktiengesellschaft 
 Vorstand 
 Okenstraße 27 
 77652 Offenburg 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen 
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft den Aktionären unter 
www.mediclin.de/hauptversammlung zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
mitgeteilt. 
 
 Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, § 127 AktG 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Sollen 
die Gegenanträge bereits im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG mit 
einer Begründung zu versehen und spätestens bis zum Ablauf des 10. Mai 2016 (24.00 Uhr) an die nachstehende Adresse zu 
übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
 MEDICLIN Aktiengesellschaft 
 Alexandra Mühr 
 Investor Relations 
 Okenstraße 27 
 77652 Offenburg 
 Telefax. + 49 (0) 781 488-184 
 E-Mail: hv2016@mediclin.de 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung veröffentlicht. 
 
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG gelten 
die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis 
zum Ablauf des 10. Mai 2016 (24.00 Uhr)) sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der 
Vorstand der MEDICLIN Aktiengesellschaft braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 
Absatz 1 Satz 5 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
 Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine 
ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung. 
 
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar. 
 
 Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht. 
 
Offenburg, im April 2016 
 
MEDICLIN Aktiengesellschaft 
 
- Der Vorstand - 
 
 2016-04-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: MEDICLIN Aktiengesellschaft 
             Okenstraße 27 
             77652 Offenburg 
             Deutschland 
E-Mail:      susann.troebitz@mediclin.de 
Internet:    http://www.mediclin.de 
ISIN:        DE0006595101 
WKN:         659510 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
454783 2016-04-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 15, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

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