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DGAP-HV: INTERSHOP Communications -3-

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2016 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2016 in Jena mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-20 / 15:20 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN DE000A0EPUH1 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die 
Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der 
 
am Donnerstag, dem 2. Juni 2016, 
 
um 10.00 Uhr (MESZ), 
 
in der Sparkassen-Arena, Keßlerstraße 28, 07745 Jena 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) 
   und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
   Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
   Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
4.  Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main, 
   Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer 
 
   a) für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen; sowie 
   b) für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 
      WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht 
      des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet. 
5. Vorlage des Nachtragsberichts des Sonderprüfers Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, vom 26. 
   Februar 2016 zum Bericht vom 21. Mai 2015 über das Ergebnis der von der Hauptversammlung am 12. Juni 2014 beschlossenen 
   Sonderprüfung 
 
   Am 12. Juni 2014 beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft, die Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt, als Sonderprüfer zu bestellen. Gegenstand der Sonderprüfung war die seit dem 15. April 2010 bestehende 
   Geschäftsbeziehung mit GSI Commerce Solutions Inc. Der Sonderprüfer hat den Bericht am 11. Juni 2015 dem Vorstand vorgelegt, 
   welcher den Sonderprüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt und zum Gegenstand der letzten Hauptversammlung am 26. August 2015 
   gemacht hat. Der Sonderprüfer, die Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hatte keine Anhaltspunkte für einen 
   nicht einem Drittvergleich standhaltenden Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und der GSI Commerce Solutions, Inc. 
   festgestellt und kam zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsbeziehung nicht zu beanstanden gewesen sei. In Bezug von Unterlagen 
   (E-Mail-Korrespondenz), die eine Aktionärin am Vortag der letzten Hauptversammlung vorgelegt hat, hat der Vorstand beim 
   Sonderprüfer vorsorglich eine Nachtragsprüfung in Auftrag gegeben. Diese hat das bisherige Ergebnis bestätigt; bei den 
   vorgelegten Unterlagen handelt es sich nach dem Prüfungsergebnis des Sonderprüfers um Fälschungen. Auch der Nachtragsbericht 
   wird hiermit gem. § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemacht. Eine Beschlussfassung erfolgt zu 
   diesem Tagesordnungspunkt nicht. 
6.  Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I (Genehmigtes Kapital I) unter Aufhebung der bisherigen 
    Ermächtigung, Satzungsänderung 
 
   Nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder 
   mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.000.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Ermächtigung läuft am 21. Juli 2016 aus. Um 
   es dem Vorstand weiterhin zu ermöglichen, flexibel auf Marktgegebenheiten zu reagieren, soll das bestehende Genehmigte Kapital 
   I durch ein neues und Genehmigtes Kapital I in Höhe von EUR 6.336.000,00, d.h. 20 % des gegenwärtigen Grundkapitals, mit einer 
   um fünf Jahre verlängerten Laufzeit ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Die in der Hauptversammlung vom 29. Juni 2011 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien 
      aus Genehmigtem Kapital I - soweit sie zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung noch nicht ausgenutzt worden ist - sowie § 4 
      Abs. 2 der Satzung werden mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. b) zu beschließenden neuen Genehmigten 
      Kapitals I aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt, 
      das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 
      6.336.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.336.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien 
        insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
        und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
        AktG). Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien 
        entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; oder 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und 
        Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital, einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte, festzulegen. 
   c) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '2.  Der Vorstand ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister 
           ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis 
           zu EUR 6.336.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.336.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
           Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
           Fällen auszuschließen: 
 
          - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
          - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien 
            insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
            endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG). Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2016 09:21 ET (13:21 GMT)

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications -2-

entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder 
            entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; oder 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
           Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte 
           festzulegen.' 
 
    Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 1, 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe zur 
    Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I 
 
   Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Abs. 1, 2 AktG, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die 
   Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht wird mit seinem wesentlichen 
   Inhalt wie folgt bekannt gemacht: 
 
    Grundsätzlich soll den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die 
    Abwicklung zu erleichtern, kann dies auch in der Weise erfolgen, dass die neuen Aktien an ein oder mehrere oder ein Konsortium 
    von Kreditinstituten mit der Verpflichtung ausgegeben werden, den Aktionären die neuen Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht 
    anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG). 
 
    Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll 
    die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich am Markt ergebende Erfordernisse in folgenden Fällen flexibel und zeitnah 
    reagieren zu können: 
 
   a) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom 
      Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
      bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der hierbei möglicherweise entstehende Verwässerungseffekt ist aufgrund 
      der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
   b) Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf 
      die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10% des im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet 
      (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird 
      voraussichtlich maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. 
 
      Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
      Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag 
      und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der 
      schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft als eine 
      unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgende Kapitalerhöhung. Sie liegt daher im wohlverstandenen 
      Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, zumal sich der Ausgabebetrag am Börsenkurs zu orientieren und die 
      Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat. Hiermit ist zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote 
      und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre verbunden. Aktionäre, die ihre relative 
      Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben jedoch die Möglichkeit, die hierfür 
      erforderlichen Aktien über die Börse zu erwerben. 
   c) Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll 
      insbesondere dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
      Forderungen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die 
      Gesellschaft muss zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und 
      internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die 
      Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition 
      zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im 
      Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die 
      Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft und damit für die Gesellschaft liquiditätsschonend durchzuführen. 
      Die Praxis zeigt zudem, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung auch 
      die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, 
      muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, neue Aktien als Gegenleistung gewähren zu können. Die vorgeschlagene 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll daher der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich 
      bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen 
      oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem 
      Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
      Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
      Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und ihre Aktionäre 
      verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. 
 
      Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum 
      Zweck deren Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, 
      wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. 
      Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. 
 
    Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen 
    aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für 
    sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
II. Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung 
1.  Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich unter Vorlage eines Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des Donnerstag, den 26. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ) 
   bei 
 
    INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
    c/o PR IM TURM HV-Service AG, 
    Römerstraße 72 - 74, 
    68259 Mannheim, 
    Telefax: +49 621 71 77 213 
    E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   in Textform (§ 126 b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des Donnerstag, den 12. Mai 
   2016 (d.h. 0.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag'), des 21. Tages vor der Hauptversammlung, beziehen. Ein in Textform 
   erstellter Berechtigungsnachweis durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ist 
   ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2016 09:21 ET (13:21 GMT)

Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, 
   soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der vorgenannten Stelle werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und zur 
   Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
   Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden 
   Institut anzufordern. 
2.  Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden: 
 
    INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
    Investor Relations 
    Leutragraben 1 
    07743 Jena 
    Telefax: +49 3641 50 1309 
    E-Mail: hauptversammlung@intershop.de 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des Mittwoch, den 18. Mai 2016, 24.00 Uhr MESZ bei dieser Adresse mit Nachweis der 
   Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter 
   http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die 
   Wahlvorschläge in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand 
   strafbar machen würde oder wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung 
   ergehen würde. Des Weiteren muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 
   Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den 
   Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn 
   keine Angaben der zu wählenden Person zu der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind. 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere 
   Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. 
3.  Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht 
   mindestens 500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
   und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
   schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 2. Mai 2016, 24.00 Uhr MESZ (Montag) zugegangen sein. 
   Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Postadresse zu richten: 
 
    INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
    Der Vorstand 
    Leutragraben 1 
    07743 Jena 
 
   Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der 
   Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung zugänglich gemacht. 
4. Vollmachten/Stimmrechtsvertreter 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben 
   lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
   kann der Gesellschaft elektronisch übermittelt werden unter der E-Mail-Adresse: hauptversammlung@intershop.de. 
 
   Besonderheiten können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 
   135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren 
   entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
   werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen 
   die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil 
   sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine 
   mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
   Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser 
   Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Nach Maßgabe von § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG stellen wir unseren Aktionären im 
   Internet unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung Formulare zur Erteilung einer Vollmacht für die 
   Hauptversammlung zur Verfügung; die Formulare können auch unter der oben für Gegenanträge genannten Adresse bei der 
   Gesellschaft angefordert werden. 
 
   Als besonderen Service benennen wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr einen weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter, der ihre Stimmen auf der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt. Die Einzelheiten 
   hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. 
 
   Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 1. Juni 2016 bei der 
   Gesellschaft eingegangen sein und sind zu übersenden an: 
 
   INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
   Stimmrechtsvertreter 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG, 
   Römerstraße 72-74, 
   68259 Mannheim 
   Telefax: +49 621 71 77 213 
   E-Mail: hauptversammlung@intershop.de 
 
   Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht und Weisungen zu 
   erteilen. 
 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
5. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und 
   Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der 
   Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, 
   für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in 
   bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die 
   Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
   verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31.683.484 und ist in 
   31.683.484 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so 
   dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 31.683.484 beträgt. 
7.  Ausgelegte Unterlagen 
 
   Es liegen folgende Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 
   Jena und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus: 
 

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April 20, 2016 09:21 ET (13:21 GMT)

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