DGAP-HV: BDI - BioEnergy International AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung BDI - BioEnergy International AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2016 in Graz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-04-21 / 15:10 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. BDI - BioEnergy International AG Graz, Österreich FN 149076 f Einladung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 10. ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, dem 20. Mai 2016, um 11.00 Uhr im Seminarraum Frühling des Hotel Wiesler, 8020 Graz, Grieskai 4-8. Tagesordnung 1. Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2015 und die strategische Ausrichtung des Unternehmens 2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und des Berichts des Aufsichtsrates gemäß § 96 Aktiengesetz ('AktG'), jeweils für das Geschäftsjahr 2015 3. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinnes 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 6. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 7. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 1. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Folgende Unterlagen sind ab 29. April 2016 gemäß § 108 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.bdi-bioenergy.com zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung aufliegen: - Jahresabschluss samt Lagebericht; - Konzernabschluss samt Konzernlagebericht; - Corporate Governance-Bericht; - Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 Abs. 1 AktG, jeweils für das Geschäftsjahr 2015; - Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 3-7; - vollständiger Text dieser Einberufung; - Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär auch unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. 2. HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform spätestens am 29. April 2016 der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 8074 Grambach, Parkring 18, Assistenz CFO, Stefanie Stückler MA, zugeht. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft ist die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 10. Mai 2016 der Gesellschaft entweder per Post an die Adresse 8074 Grambach, Parkring 18, Assistenz CFO, Stefanie Stückler, oder per Telefax an +43 316 4009-110, oder per E-Mail stefanie.stueckler@bdi-bioenergy.com zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Die vorgeschlagene Person hat darin ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Auskunftsrecht Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit 1. sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder 2. ihre Erteilung strafbar wäre. Fragen, deren Beantwortung einer gewissen Vorbereitungszeit bedarf, mögen im Interesse der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform (schriftlich, Unterschrift ist nicht erforderlich) an die Gesellschaft übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft * per E-Mail an die Adresse: stefanie.stueckler@bdi-bioenergy.com * per Post, Kurierdienst oder persönlich an ihrer Geschäftsanschrift 8074 Grambach, Parkring 18, oder * per Telefax unter der Telefax-Nummer +43 316 4009-110 Anträge in der Hauptversammlung Jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus. 3. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 10. Mai 2016 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. 3.1. Nachweis des Anteilsbesitzes Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, die der Gesellschaft spätestens am 17. Mai 2016 unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss: per Post: BDI - BioEnergy International AG Assistenz CFO z.H. Frau Stefanie Stückler MA Parkring 18 8074 Grambach per Telefax: +43 316 4009-110 per E-Mail stefanie-stueckler@bdi-bioenergy.com, wobei die Depotbestätigung, beispielsweise als PDF, der E-Mail anzuschließen ist. oder per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598; unbedingt ISIN AT0000A02177 im Text angeben). 3.2. Depotbestätigung gem. § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: - Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (z.B. BIC-Code, SWIFT-Code), - Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, - Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000A02177, - Depotnummer, anderenfalls eine sonstige Bezeichnung, - Zeitpunkt bzw. Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 10. Mai 2016 beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen. 4. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist. Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten können ausschließlich auf einem der
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April 21, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)