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DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2016 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-22 / 15:08 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
am Dienstag, dem 31. Mai 2016, um 10:00 Uhr 
 
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, Preußenstraße 41, eingeladen. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2015 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem 
   zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
   Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Erläuterung nach § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG: 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 10. März 2016 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 
   Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst 
   zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine 
   Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie 
   in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen 
   Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher 
   lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen. 
 
   (*) Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 
   10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
   (nachfolgend auch: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes 
   ergibt. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von EUR 104.556.659,02 wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,50 auf insgesamt 70.140.000 dividendenberechtigte           EUR 35.070.000,00 
   Stückaktien, insgesamt 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                                                                       EUR 69.486.659,02 
   Bilanzgewinn                                                                                          EUR 104.556.659,02 
 
   Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 
   70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 35.070.000,00. 
 
   Die Dividende ist am 1. Juni 2016 zahlbar. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2016 
   und für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2016 bestellt. 
6. Beschlussfassung über eine Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung im 
   Jahres- und Konzernabschluss 
 
   Gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8, 315a Abs. 1 HGB sind im Anhang 
   des Jahres- bzw. Konzernabschlusses einer börsennotierten Gesellschaft individualisierte Angaben zur Vergütung jedes 
   einzelnen Vorstandsmitglieds erforderlich. Die Gesellschaft kann von dieser individualisierten Offenlegung der 
   Vorstandsvergütung absehen, sofern die Hauptversammlung dies gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 3 Satz 1, 315a Abs. 1 
   HGB beschließt. Die Befreiung kann von der Hauptversammlung jeweils für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt 
   werden. Die vorstehenden Vorschriften finden gemäß Art. 61 SE-Verordnung auch auf eine börsennotierte Gesellschaft in 
   der Rechtsform der SE Anwendung. 
 
   Die Gesellschaft ist zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 für die Geschäftsjahre 2011 bis 
   einschließlich 2015 von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung befreit worden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind nach wie vor der Auffassung, dass das berechtigte Interesse der Aktionäre nach 
   Transparenz durch die Offenlegung der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder gewahrt ist und die individualisierte 
   Veröffentlichung der Bezüge der Vorstandsmitglieder zu stark in deren Privatsphäre eingreift. Entsprechende Angaben 
   sollen daher - wie es das Gesetz mit Beschlussfassung der Hauptversammlung ausdrücklich zulässt - auch zukünftig im 
   Jahres- und Konzernabschluss nicht veröffentlicht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   In den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft unterbleiben die gemäß Art. 61 SE-Verordnung in Verbindung mit § 
   285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB sowie §§ 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8, 315a Abs. 1 HGB (in ihrer jeweils 
   anwendbaren Fassung) verlangten Angaben. Dieser Beschluss findet erstmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das 
   laufende Geschäftsjahr 2016 der Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das letzte vor dem 
   1. Januar 2021 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft Anwendung. 
 
 Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag 
der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis spätestens Dienstag, 24. Mai 
2016, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der 
Gesellschaft angemeldet haben: 
 
Wacker Neuson SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
oder Telefax: +49 - (0)89 / 3090374675 
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm 
nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben. 
 
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien 
auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des 
Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 25. Mai 2016 bis 
einschließlich 31. Mai 2016 erst mit Gültigkeitsdatum 1. Juni 2016 verarbeitet und berücksichtigt werden 
(Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 
24. Mai 2016. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 24. Mai 2016 bei der Gesellschaft eingehen, können 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2016 09:08 ET (13:08 GMT)

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