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DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2016 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-22 / 15:08 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
am Dienstag, dem 31. Mai 2016, um 10:00 Uhr 
 
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, Preußenstraße 41, eingeladen. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2015 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem 
   zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
   Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Erläuterung nach § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG: 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 10. März 2016 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 
   Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst 
   zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine 
   Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie 
   in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen 
   Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher 
   lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen. 
 
   (*) Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 
   10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
   (nachfolgend auch: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes 
   ergibt. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von EUR 104.556.659,02 wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,50 auf insgesamt 70.140.000 dividendenberechtigte           EUR 35.070.000,00 
   Stückaktien, insgesamt 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                                                                       EUR 69.486.659,02 
   Bilanzgewinn                                                                                          EUR 104.556.659,02 
 
   Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 
   70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 35.070.000,00. 
 
   Die Dividende ist am 1. Juni 2016 zahlbar. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2016 
   und für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2016 bestellt. 
6. Beschlussfassung über eine Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung im 
   Jahres- und Konzernabschluss 
 
   Gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8, 315a Abs. 1 HGB sind im Anhang 
   des Jahres- bzw. Konzernabschlusses einer börsennotierten Gesellschaft individualisierte Angaben zur Vergütung jedes 
   einzelnen Vorstandsmitglieds erforderlich. Die Gesellschaft kann von dieser individualisierten Offenlegung der 
   Vorstandsvergütung absehen, sofern die Hauptversammlung dies gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 3 Satz 1, 315a Abs. 1 
   HGB beschließt. Die Befreiung kann von der Hauptversammlung jeweils für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt 
   werden. Die vorstehenden Vorschriften finden gemäß Art. 61 SE-Verordnung auch auf eine börsennotierte Gesellschaft in 
   der Rechtsform der SE Anwendung. 
 
   Die Gesellschaft ist zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 für die Geschäftsjahre 2011 bis 
   einschließlich 2015 von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung befreit worden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind nach wie vor der Auffassung, dass das berechtigte Interesse der Aktionäre nach 
   Transparenz durch die Offenlegung der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder gewahrt ist und die individualisierte 
   Veröffentlichung der Bezüge der Vorstandsmitglieder zu stark in deren Privatsphäre eingreift. Entsprechende Angaben 
   sollen daher - wie es das Gesetz mit Beschlussfassung der Hauptversammlung ausdrücklich zulässt - auch zukünftig im 
   Jahres- und Konzernabschluss nicht veröffentlicht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   In den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft unterbleiben die gemäß Art. 61 SE-Verordnung in Verbindung mit § 
   285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB sowie §§ 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8, 315a Abs. 1 HGB (in ihrer jeweils 
   anwendbaren Fassung) verlangten Angaben. Dieser Beschluss findet erstmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das 
   laufende Geschäftsjahr 2016 der Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das letzte vor dem 
   1. Januar 2021 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft Anwendung. 
 
 Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag 
der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis spätestens Dienstag, 24. Mai 
2016, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der 
Gesellschaft angemeldet haben: 
 
Wacker Neuson SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
oder Telefax: +49 - (0)89 / 3090374675 
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm 
nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben. 
 
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien 
auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des 
Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 25. Mai 2016 bis 
einschließlich 31. Mai 2016 erst mit Gültigkeitsdatum 1. Juni 2016 verarbeitet und berücksichtigt werden 
(Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 
24. Mai 2016. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 24. Mai 2016 bei der Gesellschaft eingehen, können 

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April 22, 2016 09:08 ET (13:08 GMT)

daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen 
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei dem im 
Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister 
eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 
 
 Stimmrechtsvertretung 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und frist- und formgerecht angemeldet sind (siehe oben Abschnitt 'Teilnahme an 
der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung'), können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende 
Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Wird nicht ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes 
Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, dann 
müssen die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihr Widerruf sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b 
BGB) erfolgen. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt 
bzw. nachgewiesen werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die 
Erteilung der Vollmacht und ggf. ihren Widerruf gegenüber der Gesellschaft bzw. den Nachweis einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht und ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft rechtzeitig an die Gesellschaft 
unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln: 
 
Wacker Neuson SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
oder Telefax: +49 - (0)89 / 3090374675 
oder E-Mail: wackerneuson-hv2016@computershare.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und 
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen. 
 
Wird ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können 
abweichende Regelungen bestehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und mit diesem abzustimmen sind. 
 
 Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern 
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine 
widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für unvorhergesehene 
Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum 
Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und auch keine sonstigen 
Aktionärsrechte wahrnehmen. 
 
Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b BGB) 
erteilt, geändert und widerrufen werden und der Gesellschaft bis spätestens Montag, 30. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), unter 
einer der oben unter dem Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung' genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen. Wir bitten, die 
Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur Abstimmung bevorzugt unter Verwendung des von der Gesellschaft bereitgestellten 
Vollmachtsformulars zu übermitteln. Nach Ablauf des 30. Mai 2016 ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte 
Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und 
Ausgangskontrolle abgeben. 
 
Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen 
mit dem Anmeldeformular zugesandt. 
 
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine form- und fristgerechte 
Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung und 
Stimmrechtsausübung') Sorge zu tragen. 
 
 Rechte der Aktionäre 
 
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und 
Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG zu. 
Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
http://wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung. 
 
 a) Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der 
Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers 
(Tagesordnungspunkt 5) gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; 
Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. 
 
Solche Gegenanträge oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu 
richten; anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt: 
 
Wacker Neuson SE 
Hauptverwaltung 
Investor Relations 
Preußenstraße 41 
80809 München 
oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300 
oder E-Mail: IR@wackerneuson.com 
 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
nachzuweisen. 
 
Rechtzeitig, also spätestens bis Montag, 16. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten 
eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären, werden unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der - bei Wahlvorschlägen optionalen - Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter 
http://wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht. 
 
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den 
in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung eines 
Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Wahlvorschläge zur Wahl des 
Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, 
den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden im Übrigen in der 
Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht 
eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige form- und fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zu stellen bzw. zu unterbreiten, 
bleibt unberührt. 
 
Die Anforderung von Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail 
an die vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu richten. 
 
 b) Auskunftsrechte der Aktionäre 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen 
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit 
diese Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Solche 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft zu 

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