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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2016-04-22 / 15:14 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien 
- Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
- ISIN DE 000 663 72 00 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
am 31. Mai 2016, 10:00 Uhr, 
in den Räumlichkeiten der Eventpassage, 
Kantstraße 8, 10623 Berlin, 
stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des Lageberichts des 
   Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, 
   jeweils für das zum 31. Dezember 2015 beendete Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht erforderlich. Auch die 
   übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne 
   dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
2.  Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) die Beschlussfassung über die Entlastung von Dr. Matthias Schroff für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2015 zu vertagen; 
   b) die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Jörg Petraß für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2015 zu vertagen; 
   c) Herrn Dr. Alfredo Zurlo für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen; 
   d) Frau Dr. Mariola Söhngen für ihre Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden 
   zu lassen. 
3.  Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Oliver Krautscheid für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen; 
   b) Herrn Dr. Stefan M. Manth für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen; 
   c) Frau Susanne Klimek für ihre Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder 
   entscheiden zu lassen. 
4.  Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgesehene 
   Erklärung der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5.  Wahl zum Aufsichtsrat 
 
   Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates richtet sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder werden 
   von der Hauptversammlung gewählt. 
 
   Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Personen. Das Amt von Frau Klimek als 
   Mitglied des Aufsichtsrats endet mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung in 2016. Die damit vakant werdende 
   Aufsichtsratsposition ist durch Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds zu besetzen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: 
 
    Die folgende Person wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
    Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, (also bis zur 
    ordentlichen Hauptversammlung 2021) zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt: 
 
    Frau Susanne Klimek, München, 
 
    Geschäftsführerin der SALVATOR Vermögensverwaltungs GmbH, München. 
 
   Frau Klimek ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Frau Klimek ist derzeit Mitglied im Aufsichtsrat der MOLOGEN AG und steht daher in einer geschäftlichen Beziehung zur MOLOGEN AG 
   und ihrem Organ Aufsichtsrat. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen Frau Klimek und der MOLOGEN 
   AG und den Organen der MOLOGEN AG oder einem wesentlich an der MOLOGEN AG beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Klimek zudem im 
   Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter www.mologen.com unter dem weiterführenden Link 'Unternehmen', 'Aufsichtsrat' 
   als weitere Information zu der Kandidatin ein kurzer Überblick über den Werdegang von Frau Klimek zugänglich gemacht. 
6.  Beschlussfassung über die Anhebung der Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
 
   Derzeit erhält der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft dieselbe 
   Vergütung wie ein einfaches Mitglied. Aufgrund des mit dem Amt des stellvertretenden Vorsitzenden verbundenen erhöhten 
   Arbeitsaufwands soll die Vergütung angemessen angepasst und auf das Eineinhalbfache des für einfache Aufsichtsratsmitglieder 
   geltenden Vergütungsbetrags erhöht werden. Diese Anhebung korrespondiert mit den in den gestiegenen Anforderungen an die 
   Tätigkeit als stellvertretendem Aufsichtsratsvorsitzenden einer börsennotierten Gesellschaft, steht im Einklang mit der 
   Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 2 DCGK und soll der Gesellschaft auch für die Zukunft die nachhaltige Gewinnung 
   qualifizierter Kandidaten sichern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Satz 1 von Unterabsatz 2 vom § 14 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt ergänzt und neu gefasst: 
 
      'Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält jeweils das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der 
      vorgenannten Beträge.' 
   b) Aufgrund der in vorstehendem Buchstabe a) zu beschließenden Ergänzung und Neufassung lautet § 14 Absatz 1 der Satzung 
      insgesamt wie folgt: 
 
      '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat 
 
           (a) eine feste Vergütung von EUR 20.000,00 sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für jede Sitzung des 
               Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, und 
           (b) eine erfolgsorientierte variable Vergütung für jeden vollen EUR 0,01, um den das im Einzelabschluss nach § 325 Abs. 
               2a HGB für das Geschäftsjahr, für das die Vergütung ausgewiesen wird, ausgewiesene Ergebnis je Aktie (Earnings per 
               Share, EPS) der Gesellschaft das Mindest-EPS übersteigt. Das Mindest-EPS beträgt für das Geschäftsjahr 2010 EUR 0,05 
               und erhöht sich für jedes folgende Geschäftsjahr um jeweils EUR 0,01. Die erfolgsorientierte variable Vergütung 
               beträgt EUR 1.000,00 je vollen EUR 0,01 EPS und ist auf einen Höchstbetrag von EUR 20.000,00 begrenzt. 
 
           Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält jeweils das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache 
           der vorgenannten Beträge. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres 
           angehört haben, erhalten die feste und die erfolgsorientierte variable Vergütung entsprechend der Dauer ihrer 
           Aufsichtsratszugehörigkeit.' 
7.  Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals 2014-1, Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuld- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines bedingten Kapitals 2016 und 
    Satzungsänderung 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat durch Beschluss vom 13. August 2014 den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
   bis zum 12. August 2019 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') ermächtigt und in § 4 Absatz 8 der Satzung ein 
   entsprechendes bedingtes Kapital 2014-1 in Höhe von bis zu EUR 6.789.451,00 geschaffen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-

Seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 13. August 2014 wurde das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 5.657.875,00 
   auf gegenwärtig EUR 22.631.501,00 erhöht. Vor dem Hintergrund der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft sowie um 
   sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Finanzierungsstruktur bestmöglich nach den sich 
   ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, die derzeit noch 
   bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen sowie das hierauf bezogene bedingte Kapital 2014-1 durch eine neu 
   zu schaffende Ermächtigung einschließlich eines entsprechenden bedingten Kapitals ('Bedingtes Kapital 2016') zu ersetzen. Das 
   neu zu schaffende Bedingte Kapital 2016 soll wiederum die gesetzlich zulässige Höhe haben (d.h. vorliegend EUR 9.052.600). Die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen soll bis zum 30. Mai 2021 ausgeübt werden können sowie an jüngere Rechts- und 
   Marktentwicklungen angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des bedingten Kapitals 2014-1 
 
      Die derzeit gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 13. August 2014 (Tagesordnungspunkt 7 b)) derzeit bestehende Ermächtigung 
      des Vorstands zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und das derzeit gemäß § 4 Absatz 8 der Satzung bestehende bedingte 
      Kapital 2014-1 mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens (i) der im nachfolgenden Buchstaben b) bestimmten neuen 
      Ermächtigung des Vorstands und (ii) des im nachfolgenden Buchstaben c) bestimmten neuen Bedingten Kapitals 2016 aufgehoben. 
      Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebungen bleiben der Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, die derzeit 
      bestehende Ermächtigung im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben. 
   b) Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
 
      aa) Grundermächtigung, Ermächtigungszeit, Nennbetrag, Aktienzahl, Währung, Gegenleistung 
 
          Der Vorstand wird bis zum 30. Mai 2021 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber und/oder Namen 
          lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
          (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          300.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit 
          Wandlungs- bzw. Optionspflicht) auf neue, auf den Inhaber lautende Aktien nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft 
          mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 9.052.600,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- 
          bzw. Optionsanleihebedingungen ('Bedingungen') zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
          insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Die Schuldverschreibungen 
          können in jeweils unter sich gleichberechtigte und gleichrangige Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Alle 
          Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und 
          Pflichten auszustatten. 
 
          Die Schuldverschreibungen sind gegen Bareinlage auszugeben. 
 
          Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert des 
          zulässigen Gesamtnennbetrags - in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Staates, 
          begeben werden. 
 
          Sofern unter der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen ('Konzernunternehmen') bestehen, können die 
          Schuldverschreibungen auch durch Konzernunternehmen ausgegeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für das emittierende Konzernunternehmen die Garantie für die 
          Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu übernehmen, den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen zur 
          Erfüllung der mit diesen Schuldverschreibungen eingeräumten Wandlungs- bzw. Optionsrechte sowie Wandlungs- bzw. 
          Optionspflichten Aktien der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderlichen 
          Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen. 
      bb) Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen 
 
          Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
          Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von 
          neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten oder die ein 
          Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
          Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
          und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
          Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht oder die Pflicht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in neue, auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. 
      cc) Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
          Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
          Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
          gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
          Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
          Die Bedingungen der Schuldverschreibung können außerdem vorsehen, dass das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis variabel 
          ist und auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden kann; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
          werden. 
 
          In keinem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung bzw. bei Optionsausübung je 
          Schuldverschreibung auszugebenden Aktien den Nennbetrag und Ausgabebetrag der Wandel- bzw. 
          Optionsschuldverschreibungen übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
      dd) Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
 
          Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten 
          zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt (in beliebiger 
          Kombination) vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
      ee) Genehmigtes Kapital, Barausgleich, eigene Aktien, Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Bedingungen können vorsehen oder gestatten, dass zur Bedienung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte sowie von 
          Wandlungs- bzw. Optionspflichten außer einem bedingten Kapital (insbesondere dem im Zusammenhang mit dieser 
          Ermächtigung zu schaffenden Bedingten Kapital 2016), nach Wahl der Gesellschaft auch Aktien aus einem genehmigten 
          Kapital oder eigene Aktien der Gesellschaft verwendet werden können. 
 
          Die Bedingungen können ferner vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
          oder den entsprechend Verpflichteten nicht oder nicht nur Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert 
          ganz oder teilweise in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen dem volumengewichteten Durchschnittswert 
          der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer 
          in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. 
 
          Die Bedingungen können ferner das Recht des Emittenten vorsehen, den Inhabern bzw. Gläubigern der 
          Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene 
          Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe 
          der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von 
          Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
          funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den 
          Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. 
      ff) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
          Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft muss - auch bei einem variablen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

Umtauschverhältnis und unter Berücksichtigung von Rundungen und Zuzahlungen - entweder 
 
          (1) mindestens 100 Prozent des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der 
              Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
              Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen; oder 
          (2) - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 100 Prozent des volumengewichteten Durchschnittswerts 
              der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
              XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum 
              vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 
              Satz 2 AktG (einschließlich) 
 
          betragen. 
 
          Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht bzw. einem Andienungsrecht des Emittenten zur 
          Lieferung von Aktien kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis (100 Prozent) 
          betragen oder dem volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im 
          XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse (i) im Zeitraum während der letzten zehn Börsenhandelstage vor oder nach der Endfälligkeit 
          oder (ii) an mindestens zehn Börsenhandelstagen unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-?/Optionspreises nach 
          näherer Maßgabe der Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
          Mindestpreises (100 Prozent) liegt. 
 
          § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
      gg) Verwässerungsschutz 
 
          Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen in bestimmten Fällen 
          Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können 
          insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen bei 
          der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch in 
          Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen, 
          Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel einer 
          Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung 
          von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-?/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von 
          Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
      hh) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sind 
          grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können den Aktionären auch 
          im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; sie werden dann von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
          einem oder mehreren Unternehmen im Sinne von § 185 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen, sie den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, 
          hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des 
          vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
          Schuldverschreibungen in den folgenden Fällen auszuschließen, 
 
          (1) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
              auszunehmen; 
          (2) um den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
              Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang gewähren zu 
              können, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden; oder 
          (3) bei gegen Bareinlage ausgegebenen Schuldverschreibungen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
              Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere 
              finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich 
              unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit 
              einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger 
              Betrag von höchstens 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt ('Höchstbetrag'). Von dem Höchstbetrag 
              ist der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, 
              die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
              Aktien entfällt, die aufgrund von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten bezogen werden können oder 
              müssen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung von 
              § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von 
              Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
              zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung 
              die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
              wird bzw. werden. 
      ii) Ermächtigung zur Festlegung weiterer Bedingungen 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
          der Schuldverschreibungen, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Art der Verzinsung (einschließlich 
          variablen und gewinnabhängigen Zinssätzen), Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, 
          Restrukturierungsmöglichkeiten, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis (ggf. auch in 
          Abhängigkeit zukünftiger Börsenkurse innerhalb einer dann festzulegenden Bandbreite) festzusetzen bzw. im 
          Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden nachgeordneten Konzernunternehmen festzulegen. 
   c) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2016 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 9.052.600,00 durch Ausgabe von bis zu 9.052.600 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      nennwertlosen Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 
      1,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2016'). 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) die gemäß der von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 
      unter Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen Ermächtigung bis zum 30. Mai 2021 von der Gesellschaft oder unter der Leitung 
      der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen. 
      Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2016 darf nur zu einem Wandlungs- 
      bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 unter Tagesordnungspunkt 7 b) 
      beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
 

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April 22, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

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