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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in Berlin 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-27 / 15:16 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Berlin ISIN: DE0005659700 
 
Sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein. Diese findet am Mittwoch, dem 08. Juni 2016, um 10:30 Uhr, 
im Max Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG zum 
   31. Dezember 2015, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2015, 
   des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben 
   nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen können im Internet unter www.ezag.de > Investoren > 
   Hauptversammlung eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung statt. 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 4.793.736,77 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie: Euro 3.172.899,00 
 
   Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro 1.620.837,77 
 
   Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum 
   Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, eingeteilt in 
   5.288.165 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen Aktien 
   sind dagegen nicht dividendenberechtigt. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen. 
6.  Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und Satzungsänderung 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 
   2010) ist zeitlich abgelaufen. 
 
   Um den finanziellen Handlungsspielraum der Gesellschaft aufrechtzuerhalten, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
   werden, das auf knapp 30 % des Grundkapitals begrenzt ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   1) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
      einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
      b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien Dritten bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
         Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen anbieten zu 
         können; 
      c) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Festlegung des Ausgabebetrags durch 
         den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; diese 
         Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am 
         Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital sonstiger Aktien, die von der Gesellschaft 
         gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage einer durch die Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung, der 
         Ausnutzung eines genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb ausgegeben worden sind, 10% des Grundkapitals zum 
         Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt 
         der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt; 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
      Satzung entsprechend der jeweiligen Aktienausgabe oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   2) § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '(4) 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
      einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
      b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien Dritten bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
         Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen anbieten zu 
         können; 
      c) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Festlegung des Ausgabebetrags durch 
         den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; diese 
         Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am 
         Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital sonstiger Aktien, die von der Gesellschaft 
         gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage einer durch die Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung, der 
         Ausnutzung eines genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb ausgegeben worden sind, 10% des Grundkapitals zum 
         Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt 
         der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt; 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Aktienausgabe oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 

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April 27, 2016 09:17 ET (13:17 GMT)

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