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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in Berlin 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-27 / 15:16 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Berlin ISIN: DE0005659700 
 
Sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein. Diese findet am Mittwoch, dem 08. Juni 2016, um 10:30 Uhr, 
im Max Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG zum 
   31. Dezember 2015, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2015, 
   des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben 
   nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen können im Internet unter www.ezag.de > Investoren > 
   Hauptversammlung eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung statt. 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 4.793.736,77 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie: Euro 3.172.899,00 
 
   Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro 1.620.837,77 
 
   Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum 
   Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, eingeteilt in 
   5.288.165 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen Aktien 
   sind dagegen nicht dividendenberechtigt. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen. 
6.  Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und Satzungsänderung 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 
   2010) ist zeitlich abgelaufen. 
 
   Um den finanziellen Handlungsspielraum der Gesellschaft aufrechtzuerhalten, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
   werden, das auf knapp 30 % des Grundkapitals begrenzt ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   1) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
      einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
      b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien Dritten bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
         Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen anbieten zu 
         können; 
      c) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Festlegung des Ausgabebetrags durch 
         den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; diese 
         Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am 
         Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital sonstiger Aktien, die von der Gesellschaft 
         gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage einer durch die Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung, der 
         Ausnutzung eines genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb ausgegeben worden sind, 10% des Grundkapitals zum 
         Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt 
         der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt; 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
      Satzung entsprechend der jeweiligen Aktienausgabe oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   2) § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '(4) 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
      einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
      b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien Dritten bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
         Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen anbieten zu 
         können; 
      c) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Festlegung des Ausgabebetrags durch 
         den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; diese 
         Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am 
         Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital sonstiger Aktien, die von der Gesellschaft 
         gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage einer durch die Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung, der 
         Ausnutzung eines genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb ausgegeben worden sind, 10% des Grundkapitals zum 
         Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt 
         der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt; 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Aktienausgabe oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2016 09:17 ET (13:17 GMT)

Bericht des Vorstandes zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre 
 
Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 hat den Vorstand zur Erhöhung des Grundkapitals ermächtigt (Genehmigtes Kapital 2010). 
Diese Ermächtigung ist zeitlich abgelaufen. Auch in den nächsten Jahren soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, 
kurzfristig auf auftretende Finanzierungschancen und -erfordernisse reagieren zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
der Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung daher erneut die Schaffung eines genehmigten Kapitals vor. 
 
Der Vorstand soll hiernach ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. 
Juni 2021 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 1.500.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Dies entspricht knapp 30 % des 
Grundkapitals. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dieses Bezugsrecht soll 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in vier Fällen ausgeschlossen werden können: 
 
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit 
einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen 
Emissionsvolumen und der Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für 
den einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher 
ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die aufgrund der 
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss 
des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Emission. 
 
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die 
Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen 
hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne 
den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der 
Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das 
AktG zieht keine feste Grenze für den Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag - mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats - so niedrig bemessen, wie das nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
Marktbedingungen möglich ist. Ein Abschlag von 3% bis maximal 5% des aktuellen Börsenkurses wird in der Regel nicht als 
wesentliche Unterschreitung anzusehen sein. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Durch diese 
Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz für ihren 
Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des Umfangs der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals unter 
Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird 
der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen einzusetzen. So kann sich in 
Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anzubieten. Die Möglichkeit, Aktien der 
Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante 
Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter dem 
Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst 
dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem 
angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, 
dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die 
neuen Aktien erzielt wird. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
Einschätzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand 
wird über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals in der jeweils nächsten Hauptversammlung Bericht erstatten. 
 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.292.983 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne 
Nennwert ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 4.818 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft 
allerdings gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die 
Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien somit 5.288.165 Stück. 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
Hauptversammlung anmelden und zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens am 1. Juni 2016, 24.00 Uhr, unter der 
nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
c/o PR im Turm HV-Service AG 
Römerstr. 72-74 
68259 Mannheim 
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in 
Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (Nachweisstichtag), also 
auf den Beginn des 18. Mai 2016, zu beziehen. 
 
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der 
Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
 
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter 
Anmeldung frei über ihre Aktien verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist allerdings der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten 
weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären über die Anmeldestelle 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2016 09:17 ET (13:17 GMT)

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