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DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Telegate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Telegate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2016-04-28 / 15:18 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
telegate AG Planegg, Ortsteil Martinsried WKN 511 880 - ISIN DE0005118806 Einladung zur Hauptversammlung 2016 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Sie findet statt am 
 
Mittwoch, den 08.06.2016, 11:00 Uhr, 
im hbw ConferenceCenter, Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München I. Tagesordnung 
 
1.                                                                                                                       Vorlage des 
                                                                                                                         festgestellten 
                                                                                                                         Jahresabschlusses und 
                                                                                                                         des Lageberichts der 
                                                                                                                         telegate AG zum 
                                                                                                                         31.12.2015, des 
                                                                                                                         gebilligten 
                                                                                                                         Konzern-Abschlusses und 
                                                                                                                         des Konzern-Lageberichts 
                                                                                                                         für das Geschäftsjahr 
                                                                                                                         2015, des Berichts des 
                                                                                                                         Aufsichtsrats sowie des 
                                                                                                                         erläuternden Berichts 
                                                                                                                         des Vorstands zu den 
                                                                                                                         Angaben gem. § 289 Abs. 
                                                                                                                         4, § 315 Abs. 4 des 
                                                                                                                         Handelsgesetzbuchs (HGB) 
Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und den Konzern-Abschluss am 16. März 2016 bereits gebilligt. Entsprechend den 
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter 
http://www.telegate.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
zur Verfügung und liegen außerdem vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der telegate AG, Fraunhoferstraße 
12a, 82152 Planegg-Martinsried, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus. Ebenfalls werden die Unterlagen auch der 
Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos 
zugesandt. 
2.                                                                                                                       Beschlussfassung über 
                                                                                                                         die Entlastung der 
                                                                                                                         Mitglieder des Vorstands 
                                                                                                                         für das Geschäftsjahr 
                                                                                                                         2015 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2015 zu erteilen. 
3.                                                                                                                       Beschlussfassung über 
                                                                                                                         die Entlastung der 
                                                                                                                         Mitglieder des 
                                                                                                                         Aufsichtsrats für das 
                                                                                                                         Geschäftsjahr 2015 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2015 zu erteilen. 
4.                                                                                                                       Beschlussfassung über 
                                                                                                                         die Bestellung des 
                                                                                                                         Abschlussprüfers und 
                                                                                                                         Konzern-Abschlussprüfers 
                                                                                                                         für das Geschäftsjahr 
                                                                                                                         2016 
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PriceWaterhouseCoopers AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer der Gesellschaft und ggf. zum 
Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen. 
5.                                                                                                                       Beschlussfassung über 
                                                                                                                         die Nachwahl eines 
                                                                                                                         Aufsichtsratsmitglieds 
Durch gerichtlichen Beschluss vom 11.02.2016 wurde Herr Antonio Converti als Nachfolger von Herrn Vincenzo Santelia zum 
Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Da die Bestellung befristet auf die nun stattfindende Hauptversammlung 
erfolgt ist, soll Herr Converti nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat 
gewählt werden. 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist gemäß den Vorschriften §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 f. Drittelbeteiligungsgesetz, §§ 95, 
96 Abs. 1 Aktiengesetz, i. V. m. Ziff. 4.1 (1) der Satzung der telegate AG zu bilden und setzt sich zu einem Drittel aus 
Arbeitnehmervertretern (zwei Aufsichtsräte) und zu zwei Drittel aus Vertretern der Anteilseigner (vier Aufsichtsräte) 
zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
Der Aufsichtsrat schlägt, den Empfehlungen des Nominierungsausschusses folgend, vor, Herrn Antonio Converti, Pisa 
(Italien), Dipl.-Informatiker und Kaufmann, CEO (Vorstandsvorsitzender) bei der SEAT Pagine Gialle S.p.A. sowie bei der 
Italiaonline S.p.A. zum Mitglied des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu wählen. 
Herr Converti hat folgende Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien inne: 
* Director bei ITnet s.r.l.; 
* Director bei Joyent Inc.; 
* Director, President und CEO bei MOQU ADV S.r.l. 
Gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 05.05.2015 soll der Aufsichtsrat 
bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden 
Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
offenlegen. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind dabei Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % 
der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. 
Hinsichtlich des Wahlvorschlags bezüglich Herrn Converti wird daher erklärt, dass dieser u. a. CEO bei der SEAT Pagine 
Gialle S.p.A ist, die gegenwärtig direkt und indirekt insgesamt 16,37 % der Stimmrechte an der telegate AG hält. 
6.                                                                                                                       Beschlussfassung über 
                                                                                                                         die Schaffung eines 
                                                                                                                         Genehmigten Kapitals I 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2016 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der -2-

gegen Bar- und/oder 
                                                                                                                         Sacheinlagen mit der 
                                                                                                                         Ermächtigung des 
                                                                                                                         Vorstands zum Ausschluss 
                                                                                                                         des Bezugsrechts der 
                                                                                                                         Aktionäre und 
                                                                                                                         entsprechende 
                                                                                                                         Satzungsänderungen 
Die Gesellschaft soll zukünftig die erforderliche Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt erhalten. Es 
soll daher ein Genehmigtes Kapital I in Volumen von bis zu EUR 1.911.109,00 durch Ausgabe von bis zu 1.911.109 neuen 
Stückaktien geschaffen werden. 
Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
6.1.                                                                                                                     Der Vorstand wird 
                                                                                                                         ermächtigt, bis zum 
                                                                                                                         31.12.2019 mit 
                                                                                                                         Zustimmung des 
                                                                                                                         Aufsichtsrats das 
                                                                                                                         Grundkapital der 
                                                                                                                         Gesellschaft um bis zu 
                                                                                                                         nominal EUR 1.911.109,00 
                                                                                                                         durch ein- oder 
                                                                                                                         mehrmalige Ausgabe von 
                                                                                                                         insgesamt 1.911.109 
                                                                                                                         neuen, auf den Inhaber 
                                                                                                                         lautenden Stückaktien 
                                                                                                                         gegen Bar- oder 
                                                                                                                         Sacheinlage zu erhöhen 
                                                                                                                         (Genehmigtes Kapital I). 
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
Der Vorstand ist jedoch in den nachfolgenden Fällen ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre, jeweils mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats, auszuschließen, 
6.1.1.                                                                                                                   wenn im Falle einer 
                                                                                                                         Kapitalerhöhung gegen 
                                                                                                                         Bareinlagen der 
                                                                                                                         Ausgabebetrag den 
                                                                                                                         Börsenpreis der bereits 
                                                                                                                         börsennotierten 
                                                                                                                         Stückaktien zum 
                                                                                                                         Zeitpunkt der 
                                                                                                                         endgültigen Festlegung 
                                                                                                                         des Ausgabebetrags, die 
                                                                                                                         möglichst zeitnah zur 
                                                                                                                         Platzierung der 
                                                                                                                         Stückaktien erfolgen 
                                                                                                                         soll, nicht wesentlich 
                                                                                                                         unterschreitet und das 
                                                                                                                         rechnerisch auf die 
                                                                                                                         ausgegebenen Aktien 
                                                                                                                         entfallende Grundkapital 
                                                                                                                         insgesamt 10 Prozent des 
                                                                                                                         Grundkapitals weder im 
                                                                                                                         Zeitpunkt des 
                                                                                                                         Wirksamwerdens noch im 
                                                                                                                         Zeitpunkt der Ausübung 
                                                                                                                         dieser Ermächtigung 
                                                                                                                         überschreitet. Auf die 
                                                                                                                         10 Prozent Grenze der 
                                                                                                                         Summe aller 
                                                                                                                         Bezugsrechtsausschlüsse 
                                                                                                                         sind Aktien anzurechnen, 
                                                                                                                         die aufgrund einer 
                                                                                                                         Ermächtigung zur 
                                                                                                                         Verwendung eigener 
                                                                                                                         Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 
                                                                                                                         Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
                                                                                                                         Satz 4 AktG unter 
                                                                                                                         Ausschluss eines 
                                                                                                                         Bezugsrechts ausgegeben 
                                                                                                                         werden sowie derjenige 
                                                                                                                         anteilige Betrag des 
                                                                                                                         Grundkapitals, der auf 
                                                                                                                         Aktien entfällt, auf die 
                                                                                                                         sich Wandlungs- und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2016 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der -3-

Optionsrechte bzw. 
                                                                                                                         Wandlungspflichten aus 
                                                                                                                         Schuldverschreibungen 
                                                                                                                         beziehen. Schließlich 
                                                                                                                         sind Aktien anzurechnen, 
                                                                                                                         die während der Laufzeit 
                                                                                                                         dieser Ermächtigung bis 
                                                                                                                         zum Zeitpunkt ihrer 
                                                                                                                         Ausnutzung in direkter 
                                                                                                                         oder entsprechender 
                                                                                                                         Anwendung von § 186 Abs. 
                                                                                                                         3 Satz 4 AktG ausgegeben 
                                                                                                                         oder veräußert werden, 
                                                                                                                         und/oder 
6.1.2.                                                                                                                   um etwaige 
                                                                                                                         Spitzenbeträge vom 
                                                                                                                         Bezugsrecht der 
                                                                                                                         Aktionäre auszunehmen, 
                                                                                                                         und/oder 
6.1.3.                                                                                                                   soweit es erforderlich 
                                                                                                                         ist, um Inhabern oder 
                                                                                                                         Gläubigern der von der 
                                                                                                                         telegate AG oder ihren 
                                                                                                                         unmittelbaren oder 
                                                                                                                         mittelbaren 
                                                                                                                         Tochtergesellschaften 
                                                                                                                         bereits oder künftig 
                                                                                                                         ausgegebenen Options- 
                                                                                                                         und/oder 
                                                                                                                         Wandlungsrechten bzw. 
                                                                                                                         Wandlungspflichten ein 
                                                                                                                         Bezugsrecht auf neue 
                                                                                                                         Stückaktien in dem 
                                                                                                                         Umfang zu gewähren, wie 
                                                                                                                         es ihnen nach Ausübung 
                                                                                                                         der Options- und/oder 
                                                                                                                         Wandlungsrechte bzw. 
                                                                                                                         nach Erfüllung einer 
                                                                                                                         Wandlungspflicht 
                                                                                                                         zustehen würde, und/oder 
6.1.4.                                                                                                                   bei Aktienausgaben gegen 
                                                                                                                         Sacheinlagen, 
                                                                                                                         insbesondere zum Zweck 
                                                                                                                         des Erwerbs von 
                                                                                                                         Unternehmen, 
                                                                                                                         Unternehmensteilen, 
                                                                                                                         Beteiligungen an 
                                                                                                                         Unternehmen oder 
                                                                                                                         sonstigen 
                                                                                                                         Vermögensgegenständen 
                                                                                                                         oder Ansprüchen auf den 
                                                                                                                         Erwerb von 
                                                                                                                         Vermögensgegenständen 
                                                                                                                         einschließlich 
                                                                                                                         Forderungen gegen die 
                                                                                                                         Gesellschaft oder ihre 
                                                                                                                         Konzerngesellschaften 
                                                                                                                         oder zum Zwecke des 
                                                                                                                         Zusammenschlusses von 
                                                                                                                         Unternehmen. 
6.2.                                                                                                                     Der Vorstand wird 
                                                                                                                         ermächtigt, den weiteren 
                                                                                                                         Inhalt der Aktienrechte 
                                                                                                                         und die Bedingungen der 
                                                                                                                         Aktienausgabe mit 
                                                                                                                         Zustimmung des 
                                                                                                                         Aufsichtsrats 
                                                                                                                         festzulegen. 
6.3.                                                                                                                     Ziff. 2 der Satzung der 
                                                                                                                         Gesellschaft wird um 
                                                                                                                         einen neuen Absatz (6) 

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April 28, 2016 09:19 ET (13:19 GMT)

ergänzt: 
 '(6) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31.12.2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
 Gesellschaft um bis zu nominal EUR 1.911.109,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 1.911.109 neuen, auf 
 den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 
 
 Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
 Der Vorstand ist jedoch in den nachfolgenden Fällen ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre, jeweils mit Zustimmung 
 des Aufsichtsrats, auszuschließen, 
 
 a) wenn im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
 Stückaktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
 Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende 
 Grundkapital insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
 Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf die 10 Prozent Grenze der Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse sind 
 Aktien anzurechnen, die aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 
 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben werden sowie derjenige anteilige Betrag des 
 Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf die sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus 
 Schuldverschreibungen beziehen. Schließlich sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
 zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
 veräußert werden, und/oder 
 
 b) um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, und/oder 
 
 c) soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der telegate AG oder ihren unmittelbaren oder 
 mittelbaren Tochtergesellschaften bereits oder künftig ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
 Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
 Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde, und/oder 
 
 d) bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
 Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
 Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften oder zum 
 Zwecke des Zusammenschlusses von Unternehmen. 
 
 Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit 
 Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.' 
6.4.                                                                                                                     Der Aufsichtsrat wird 
                                                                                                                         ermächtigt, die Fassung 
                                                                                                                         der Ziff. 2 Abs. (1), 
                                                                                                                         (2) und des neuen Abs. 
                                                                                                                         (6) entsprechend der 
                                                                                                                         jeweiligen Ausnutzung 
                                                                                                                         des Genehmigten Kapitals 
                                                                                                                         I und, falls das 
                                                                                                                         Genehmigte Kapital I bis 
                                                                                                                         zum 31.12.2019 nicht 
                                                                                                                         oder nicht vollständig 
                                                                                                                         ausgenutzt sein sollte, 
                                                                                                                         nach Fristablauf der 
                                                                                                                         Ermächtigung anzupassen. 
7.                                                                                                                       Beschlussfassung über 
                                                                                                                         die Schaffung eines 
                                                                                                                         Genehmigten Kapitals II 
                                                                                                                         gegen Bar- und/oder 
                                                                                                                         Sacheinlagen mit der 
                                                                                                                         Ermächtigung des 
                                                                                                                         Vorstands zum Ausschluss 
                                                                                                                         des Bezugsrechts und 
                                                                                                                         entsprechende 
                                                                                                                         Satzungsänderungen 
Neben dem Genehmigten Kapital I, das bei vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen Grundkapitals um knapp 
unter 10% entsprechen würde, soll ein Genehmigtes Kapital II in Höhe von knapp 40% des derzeitigen Grundkapitals 
geschaffen werden, damit der Vorstand Kapitalerhöhungen um insgesamt bis zu maximal 50 % des Grundkapitals durchführen 
kann. Hinsichtlich dieses Genehmigten Kapitals II soll die Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß 
Ziff. 6.1.1 des Tagesordnungspunkts 6 nicht eingeräumt sein. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
7.1.                                                                                                                     Der Vorstand wird 
                                                                                                                         ermächtigt, bis zum 
                                                                                                                         31.12.2019 mit 
                                                                                                                         Zustimmung des 
                                                                                                                         Aufsichtsrats das 
                                                                                                                         Grundkapital der 
                                                                                                                         Gesellschaft um bis zu 
                                                                                                                         nominal EUR 7.644.436,00 
                                                                                                                         durch ein- oder 
                                                                                                                         mehrmalige Ausgabe von 
                                                                                                                         7.644.436 neuen, auf den 
                                                                                                                         Inhaber lautenden 
                                                                                                                         Stückaktien gegen Bar- 
                                                                                                                         oder Sacheinlage zu 
                                                                                                                         erhöhen (Genehmigtes 
                                                                                                                         Kapital II). 
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
Der Vorstand ist jedoch in den nachfolgenden Fällen ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre, jeweils mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats, auszuschließen, 
7.1.1.                                                                                                                   um etwaige 
                                                                                                                         Spitzenbeträge vom 

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