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DGAP-HV: Kontron AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2016 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Kontron AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Kontron AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2016 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-29 / 15:09 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KONTRON AG Augsburg - ISIN DE0006053952 - Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2016 
am Donnerstag, 9. Juni 2016, um 10.00 Uhr 
 
im VIP-Bereich der WWK ARENA, Bürgermeister-Ulrich-Straße 90, 86199 Augsburg ein. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
   Gesellschaft und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 
   4, 315 Absatz 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kontron.de/hauptversammlung 
   abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 sowie den Konzernabschluss zum 
   31. Dezember 2015 in seiner Sitzung am 15. März 2016 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   bedarf es mithin nicht, weshalb zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu 
   wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die im Deutschen Corporate Governance Kodex, Ziffer 7.2.1, 
   vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu deren Unabhängigkeit 
   eingeholt. 
5.  Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
   Herr Peter Bauer ist mit Wirkung zum 31. August 2015 aus dem Aufsichtsrat der Kontron AG ausgeschieden. Für Herrn Bauer 
   wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22. September 2015 Herr Dr. Dieter Düsedau zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt. 
 
   Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, wird ein Nachfolger gemäß § 12 
   Absatz 2 Satz 3 der Satzung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds gewählt, soweit die 
   Hauptversammlung nichts anderes bestimmt. 
 
   Die Wahl von Herrn Peter Bauer zum Aufsichtsratsmitglied durch die Hauptversammlung am 5. Juni 2013 erfolgte gemäß § 12 
   Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 - das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird - beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 12 
   Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses - vor, Herrn Dr. Dieter Düsedau, 
   Physiker, wohnhaft in München, Deutschland, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 9. Juni 2016 für die 
   restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Herrn Peter Bauer, somit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
   a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
      * Aufsichtsratsmitglied, Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft, Paderborn/Deutschland, börsennotiert 
      * Aufsichtsratsmitglied, WINCOR NIXDORF International GmbH, Paderborn/Deutschland 
   b) Es bestehen keine Mitgliedschaften von Herrn Dr. Dieter Düsedau in vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex: 
 
   Nach Einschätzung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Dr. Dieter 
   Düsedau keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Kontron AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Kontron AG oder einem wesentlich an der Kontron AG beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance 
   Kodex offenzulegen wären. 
 
   Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten sind über die Internetseite 
   http://www.kontron.de/hauptversammlung zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
6.  Beschlussfassung über die Zustimmung zu Gewinnabführungsverträgen zwischen der Kontron AG und der Kontron Europe GmbH 
    sowie der Kontron Management GmbH 
 
   Die Kontron AG als Organträgerin und ihre unmittelbaren 100%igen Tochtergesellschaften Kontron Europe GmbH sowie Kontron 
   Management GmbH, jeweils mit Sitz in Augsburg, haben jeweils am 18. April 2016 einen Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. 
 
   Die Gewinnabführungsverträge vom 18. April 2016 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit neben der - bereits jeweils am 22. April 
   2016 Jahr erteilten - Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Kontron Europe GmbH sowie der Kontron Management 
   GmbH und der jeweiligen Eintragung in das Handelsregister der Kontron Europe GmbH sowie der Kontron Management GmbH auch 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der Kontron AG. 
 
   Die Gewinnabführungsverträge zwischen der Kontron AG (nachfolgend 'Organträgerin') einerseits und andererseits der 
   Kontron Europe GmbH sowie der Kontron Management GmbH (nachfolgend jeweils 'Organgesellschaft') haben gleichlautend 
   folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   'Gewinnabführungsvertrag 
 
   Die Organträgerin hält sämtliche Geschäftsanteile am Stammkapital der Organgesellschaft und ist damit 
   Alleingesellschafter der Organgesellschaft. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes: 
 
   1. Gewinnabführung 
   1.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
       ermittelten Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin 
       abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach den nachstehenden Absätzen 
       - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem 
       Vorjahr. 
   1.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
   1.3 Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin von der 
       Organgesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
   1.4 Vor Beginn dieses Vertrages gebildete Gewinnrücklagen, ein Gewinnvortrag aus vorvertraglicher Zeit sowie 
       Kapitalrücklagen dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
   1.5 Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Ablauf des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. 
   2. Verlustübernahme 
   2.1 Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
   2.2 Ziffer 1.5 gilt entsprechend. 
   3. Vorschüsse 
   3.1 Die Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr unter Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften unverzinsliche 
       Vorschüsse auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die 
       Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt. 
   3.2 Entsprechend kann auch die Organgesellschaft unverzinsliche Vorschüsse auf einen an sich für das Geschäftsjahr 

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April 29, 2016 09:09 ET (13:09 GMT)

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