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DGAP-HV: Kontron AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Kontron AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2016 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Kontron AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Kontron AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2016 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-29 / 15:09 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KONTRON AG Augsburg - ISIN DE0006053952 - Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2016 
am Donnerstag, 9. Juni 2016, um 10.00 Uhr 
 
im VIP-Bereich der WWK ARENA, Bürgermeister-Ulrich-Straße 90, 86199 Augsburg ein. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
   Gesellschaft und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 
   4, 315 Absatz 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kontron.de/hauptversammlung 
   abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 sowie den Konzernabschluss zum 
   31. Dezember 2015 in seiner Sitzung am 15. März 2016 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   bedarf es mithin nicht, weshalb zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu 
   wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die im Deutschen Corporate Governance Kodex, Ziffer 7.2.1, 
   vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu deren Unabhängigkeit 
   eingeholt. 
5.  Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
   Herr Peter Bauer ist mit Wirkung zum 31. August 2015 aus dem Aufsichtsrat der Kontron AG ausgeschieden. Für Herrn Bauer 
   wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22. September 2015 Herr Dr. Dieter Düsedau zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt. 
 
   Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, wird ein Nachfolger gemäß § 12 
   Absatz 2 Satz 3 der Satzung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds gewählt, soweit die 
   Hauptversammlung nichts anderes bestimmt. 
 
   Die Wahl von Herrn Peter Bauer zum Aufsichtsratsmitglied durch die Hauptversammlung am 5. Juni 2013 erfolgte gemäß § 12 
   Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 - das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird - beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 12 
   Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses - vor, Herrn Dr. Dieter Düsedau, 
   Physiker, wohnhaft in München, Deutschland, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 9. Juni 2016 für die 
   restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Herrn Peter Bauer, somit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
   a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
      * Aufsichtsratsmitglied, Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft, Paderborn/Deutschland, börsennotiert 
      * Aufsichtsratsmitglied, WINCOR NIXDORF International GmbH, Paderborn/Deutschland 
   b) Es bestehen keine Mitgliedschaften von Herrn Dr. Dieter Düsedau in vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex: 
 
   Nach Einschätzung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Dr. Dieter 
   Düsedau keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Kontron AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Kontron AG oder einem wesentlich an der Kontron AG beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance 
   Kodex offenzulegen wären. 
 
   Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten sind über die Internetseite 
   http://www.kontron.de/hauptversammlung zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
6.  Beschlussfassung über die Zustimmung zu Gewinnabführungsverträgen zwischen der Kontron AG und der Kontron Europe GmbH 
    sowie der Kontron Management GmbH 
 
   Die Kontron AG als Organträgerin und ihre unmittelbaren 100%igen Tochtergesellschaften Kontron Europe GmbH sowie Kontron 
   Management GmbH, jeweils mit Sitz in Augsburg, haben jeweils am 18. April 2016 einen Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. 
 
   Die Gewinnabführungsverträge vom 18. April 2016 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit neben der - bereits jeweils am 22. April 
   2016 Jahr erteilten - Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Kontron Europe GmbH sowie der Kontron Management 
   GmbH und der jeweiligen Eintragung in das Handelsregister der Kontron Europe GmbH sowie der Kontron Management GmbH auch 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der Kontron AG. 
 
   Die Gewinnabführungsverträge zwischen der Kontron AG (nachfolgend 'Organträgerin') einerseits und andererseits der 
   Kontron Europe GmbH sowie der Kontron Management GmbH (nachfolgend jeweils 'Organgesellschaft') haben gleichlautend 
   folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   'Gewinnabführungsvertrag 
 
   Die Organträgerin hält sämtliche Geschäftsanteile am Stammkapital der Organgesellschaft und ist damit 
   Alleingesellschafter der Organgesellschaft. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes: 
 
   1. Gewinnabführung 
   1.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
       ermittelten Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin 
       abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach den nachstehenden Absätzen 
       - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem 
       Vorjahr. 
   1.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
   1.3 Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin von der 
       Organgesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
   1.4 Vor Beginn dieses Vertrages gebildete Gewinnrücklagen, ein Gewinnvortrag aus vorvertraglicher Zeit sowie 
       Kapitalrücklagen dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
   1.5 Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Ablauf des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. 
   2. Verlustübernahme 
   2.1 Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
   2.2 Ziffer 1.5 gilt entsprechend. 
   3. Vorschüsse 
   3.1 Die Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr unter Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften unverzinsliche 
       Vorschüsse auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die 
       Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt. 
   3.2 Entsprechend kann auch die Organgesellschaft unverzinsliche Vorschüsse auf einen an sich für das Geschäftsjahr 

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April 29, 2016 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Kontron AG: Bekanntmachung der -2-

voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre 
       Liquidität benötigt. 
   4. Wirksamwerden und Dauer 
   4.1 Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab 
       Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft 
       eingetragen wird. 
   4.2 Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines 
       jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch mit Wirkung auf einen 
       Zeitraum der zumindest fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet, 
       in dem der Vertrag wirksam geworden ist. Sofern das Ende dieser Laufzeit von fünf Zeitjahren nicht auf das Ende 
       eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des laufenden 
       Geschäftsjahres. 
   4.3 Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
       schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Organträgerin die 
       Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der Organgesellschaft veräußert oder einbringt, die Organträgerin oder die 
       Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird oder an der Organgesellschaft i.S.d. § 307 AktG 
       erstmals ein außen stehender Gesellschafter nach Wirksamwerden dieses Vertrags beteiligt und der Vertrag deshalb 
       beendet wird. 
   5. Salvatorische Klausel 
 
      Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder 
      dieser Vertrag eine oder mehrere Regelungslücken enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen 
      dieses Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, 
      die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten 
      kommt. Statt der lückenhaften Regelung soll eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre 
      wirtschaftliche Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Bei der Auslegung 
      einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung 
      bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgereglungen zu beachten.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2016 zwischen der Kontron AG und der Kontron Europe GmbH 
      wird zugestimmt. 
   b) Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2016 zwischen der Kontron AG und der Kontron Management GmbH 
      wird zugestimmt. 
 
   Da die Kontron AG die alleinige Gesellschafterin der Kontron Europe GmbH sowie der Kontron Management GmbH ist, sind 
   mangels außenstehender Gesellschafter Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend §§ 304, 305 AktG nicht zu 
   gewähren. 
 
   Eine Prüfung der Gewinnabführungsverträge durch einen Vertragsprüfer sind entbehrlich, da sich alle Anteile der Kontron 
   Europe GmbH sowie der Kontron Management GmbH in der Hand der Kontron AG befinden. 
 
   Der Vorstand der Kontron AG und die Geschäftsführung der Kontron Europe GmbH sowie der Kontron Management GmbH haben 
   jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der jeweilige Gewinnabführungsvertrag näher 
   erläutert und begründet wird. 
 
   Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.kontron.de/hauptversammlung die Gewinnabführungsverträge zwischen der Kontron AG und der Kontron Europe GmbH 
   sowie der Kontron Management GmbH, die gemeinsamen Berichte des Vorstands der Kontron AG und der Geschäftsführung der 
   Kontron Europe GmbH sowie der Kontron Management GmbH nach § 293a AktG, die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie 
   die Lageberichte und Konzernlageberichte der Kontron AG für die letzten drei Geschäftsjahre und die Jahresabschlüsse der 
   Kontron Europe GmbH sowie der Kontron Management GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre zugänglich. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 55.683.024,00 und ist 
eingeteilt in 55.683.024 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung somit 55.683.024. 
 
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 111.976 Stück eigene Aktien. Aus diesen Aktien 
stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte zu. 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Bedeutung des 
 Nachweisstichtags 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder 
englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 19. Mai 2016, 0:00 Uhr ('Nachweisstichtag'), zu 
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 2. Juni 2016 (24:00 
Uhr) 
 
- unter der Anschrift 
  Kontron AG 
  c/o UniCredit Bank AG 
  CBS51GM 
  D-80311 München 
- oder unter der Fax-Nummer 
  + 49 (0) 89 5400 2519 
- oder unter der E-Mail-Adresse 
  hauptversammlungen@unicredit.de 
 
zugehen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft entscheidend. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung 
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen, und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald 
mit ihrem depotführenden Kreditinstitut in Verbindung zu setzen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht 
Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
 Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind jedoch 
eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine 
oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder sonstige gemäß § 135 Absatz 8 oder Absatz 10 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht zumindest der Textform (§ 
126b BGB). Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf 
der Vollmacht. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Absatz 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder 
Person oder eines nach § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens 
sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden 

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April 29, 2016 09:09 ET (13:09 GMT)

daher gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Das 
Formular steht auch im Internet unter http://www.kontron.de/hauptversammlung zur Verfügung. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Er kann der Gesellschaft ferner an die folgende Adresse, 
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
Kontron AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
D-81241 München 
Fax: +49 (0) 89 889 690 655 
E-Mail: kontron@better-orange.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen soll; in diesem Fall erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung. 
Der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber 
der Gesellschaft erklärt werden oder - ohne dass es insoweit der Wahrung der Textform bedarf - durch persönliches 
Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. 
 
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten 
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener 
Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, 
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche ihnen nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten 
Anmeldung zugeschickt wird; es steht ebenfalls im Internet unter http://www.kontron.de/hauptversammlung zur Verfügung. 
 
Wir bitten darum, die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf 
des 8. Juni 2016 (Eingang) an die zuvor genannte Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zurückzusenden. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der 
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
 Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG 
 
1. Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können unter Nachweis der in § 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 
   Satz 3 AktG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG genannten 
   Haltezeit verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
   muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und 
   der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen muss dem Vorstand daher spätestens bis zum 
   9. Mai 2016, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen 
   ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Die Aktionäre werden gebeten, folgende Adresse zu verwenden: 
 
   Kontron AG 
   Vorstand 
   Lise-Meitner-Straße 3-5 
   D-86156 Augsburg 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
   verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.kontron.de/hauptversammlung bekannt gemacht und 
   den Aktionären mitgeteilt. 
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Absatz 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den 
   Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge 
   von der Gesellschaft den Aktionären zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. 
   spätestens bis zum 25. Mai 2016, 24:00 Uhr, an folgende Adresse zu richten: 
 
   Kontron AG 
   Investor Relations 
   Lise-Meitner-Straße 3-5 
   D-86156 Augsburg 
   Fax: +49 (0) 821 4086 122 
   E-Mail: investor.relations@kontron.com 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. 
 
   Vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären 
   einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im 
   Internet unter http://www.kontron.de/hauptversammlung veröffentlichen. 
 
   Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern sowie zur 
   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sinngemäß; auch sie sind an die oben genannte Adresse zu richten. Solche Vorschläge 
   müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand 
   einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten 
   Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, 
   zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das 
   Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
   Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
3. Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die 
   Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches 
   Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
   Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
   Auskunft verweigern. 
 
   Nach § 25 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der 
   Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. 
4. Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 
   1 AktG sind im Internet unter http://www.kontron.de/hauptversammlung abrufbar. 
 
 Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung sowie sonstiger Dokumente im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
 
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere die 
Einberufung der Hauptversammlung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Formulare für die Erteilung von 
Vollmachten, Anträge von Aktionären und weitere Informationen stehen im Internet unter 
http://www.kontron.de/hauptversammlung zur Verfügung. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
Augsburg, im April 2016 
 
Kontron AG 
 
- Der Vorstand - 
 
 2016-04-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Kontron AG 
             Lise-Meitner-Straße 3 - 5 
             86156 Augsburg 
             Deutschland 
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