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DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland -5-

DJ DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in Bad Wurzach (Ziegelbach) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in Bad Wurzach 
(Ziegelbach) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-29 / 15:09 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft Bad Wurzach Wertpapier-Kenn-Nummer 685160 
ISIN DE0006851603 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 8. Juni 2016, um 10.30 Uhr im Dorfstadel, Barockstraße 23, 88410 Bad 
Wurzach/Ziegelbach, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts 
   für die Saint-Gobain Oberland AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2015 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz 
   (AktG) sieht vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung lediglich zur Entgegennahme vorstehender Unterlagen, nicht aber 
   zur Beschlussfassung über diese Unterlagen einzuberufen hat. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Saint-Gobain 
   Oberland AG, Oberlandstraße, 88410 Bad Wurzach, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter www.saint-gobain-oberland.de/hv zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich 
   gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr 2016/2017 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
   für das laufende Geschäftsjahr 2016/2017 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu wählen und ferner zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte, sofern eine solche erfolgt. 
5. Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. (1) der Satzung (Firma) 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 1 Abs. (1) der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
   '(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma Verallia Deutschland AG.' 
6.  Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Horizon Holdings 
    Germany GmbH und der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft 
 
   Die Horizon Holdings Germany GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 
   219343, hält direkt 916.600 der von der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft insgesamt ausgegebenen 1.000.000 auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 26,00. 
 
   Die Horizon Holdings Germany GmbH ('HHGG') und die Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft ('SGO') haben am 25. April 
   2016 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt geschlossen: 
 
   - Die SGO unterstellt ab Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (nachfolgend auch 'Vertrag') die 
     Leitung ihrer Gesellschaft der HHGG. Diese hat danach das Recht, dem Vorstand der SGO hinsichtlich der Leitung der 
     Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Der Vorstand der SGO ist verpflichtet, den Weisungen der HHGG Folge zu leisten. 
   - Die SGO verpflichtet sich, ihren gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die 
     HHGG abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen, der gemäß § 301 AktG in der 
     jeweils geltenden Fassung zulässige Höchstbetrag. 
   - Sofern und in dem Umfang, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist, kann die SGO mit Zustimmung der HHGG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
     Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen gemäß § 
     272 Abs. 3 HGB sind auf schriftliches Verlangen der HHGG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
     verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein vorvertraglicher Gewinnvortrag dürfen weder als 
     Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
   - Die Gewinnabführungsverpflichtung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des am 1. März 2016 beginnenden Geschäftsjahrs 
     der SGO oder des späteren Geschäftsjahrs der SGO, in dem der Vertrag wirksam wird. Der Anspruch der HHGG auf 
     Gewinnabführung wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahrs der SGO fällig und ist innerhalb von vier 
     Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der SGO zu erfüllen. 
   - Die HHGG ist zur Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Die 
     Verlustübernahmeverpflichtung gilt erstmals für das am 1. März 2016 beginnende Geschäftsjahr der SGO oder das spätere 
     Geschäftsjahr der SGO, in dem der Vertrag wirksam wird. Der Anspruch der SGO auf Verlustübernahme wird mit Ablauf des 
     letzten Tages eines Geschäftsjahrs der SGO fällig und ist innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des 
     Jahresabschlusses der SGO zu erfüllen. 
   - Die HHGG ist verpflichtet, den außenstehenden Aktionären der SGO für die Dauer des Vertrags für jedes volle 
     Geschäftsjahr die Zahlung eines angemessenen Ausgleichs von brutto EUR 20,27 je SGO-Aktie abzüglich des Betrags 
     etwaiger Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag zu zahlen. 
   - Die HHGG ist ferner verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der SGO dessen SGO-Aktien gegen 
     eine Barabfindung in Höhe von EUR 433,02 je SGO-Aktie zu erwerben. Die Erwerbsverpflichtung der HHGG endet zwei Monate 
     nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister der SGO bekannt gemacht worden ist. 
     § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt. 
   - Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Barabfindung 
     eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich und/oder eine höhere Barabfindung je SGO-Aktie 
     festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung 
     des von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichs und/oder eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung je SGO-Aktie 
     verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der SGO gleichgestellt, wenn sich die HHGG gegenüber 
     einem oder mehreren außenstehenden Aktionären der SGO in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines 
     Spruchverfahrens zur Zahlung eines höheren Ausgleichs und/oder einer höheren Barabfindung verpflichtet. 
   - Endet der Vertrag aufgrund einer Kündigung durch eine der Vertragsparteien nach Ablauf der Frist zur Annahme der 
     Barabfindung, ist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär der SGO berechtigt, seine zum Zeitpunkt der 
     Beendigung des Vertrags von ihm gehaltenen SGO-Aktien gegen Zahlung der im Vertrag bestimmten Barabfindung je 
     SGO-Aktie an die HHGG zu veräußern. Dieses Veräußerungsrecht endet zwei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der 
     Beendigung des Vertrags im Handelsregister. 
   - Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahrs der SGO gekündigt 
     werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der SGO endet, für das der Anspruch der HHGG 
     auf Gewinnabführung wirksam wird. Er verlängert sich anschließend jeweils um ein Jahr, falls er nicht mit einer Frist 
     von drei Monaten vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus 
     wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein wichtiger Grund im steuerlichen 
     Sinn für die Beendigung des Vertrags gegeben ist. 
   - Die Verallia Packaging SAS mit Sitz in Paris, Frankreich (deren Sitzverlegung nach Courbevoie, Frankreich, geplant 
     ist), die direkt 100 % der Geschäftsanteile an der HHGG hält, hat eine Patronatserklärung abgegeben, wonach sie sich 

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April 29, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland -2-

verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die HHGG in der Weise geleitet und finanziell derart ausgestattet wird, dass 
     die HHGG stets in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vollständig und fristgemäß zu erfüllen. Darüber 
     hinaus steht die Verallia Packaging SAS den außenstehenden Aktionären der SGO gegenüber uneingeschränkt und 
     unwiderruflich dafür ein, dass die HHGG alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit 
     dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig und pflichtgemäß erfüllt. 
   - Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Der Vertrag enthält eine sogenannte salvatorische Klausel. 
 
   Der am 25. April 2016 geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
'Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrag 
 
 zwischen der 
 
(1) Horizon Holdings Germany GmbH 
 
    mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 
    219343 
- nachstehend ' HHGG ' genannt - 
 
 und der 
 
(2) Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft 
 
    mit Sitz in Bad Wurzach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 
    610192 
- nachstehend ' SGO ' genannt - 
1 Leitung und Weisungen 
1.1 Die SGO unterstellt ab dem Wirksamwerden dieses Vertrages die Leitung ihrer Gesellschaft der HHGG. Die HHGG ist 
    demgemäß berechtigt, dem Vorstand der SGO hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Der 
    Vorstand der SGO ist verpflichtet, den Weisungen der HHGG Folge zu leisten. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen 
    die Geschäftsführung und Vertretung der SGO dem Vorstand der SGO. 
1.2 Die HHGG ist nicht berechtigt, dem Vorstand der SGO die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag zu ändern, 
    aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
1.3 Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu 
    bestätigen. 
2. Gewinnabführung 
2.1 Die SGO verpflichtet sich, ihren gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an 
    die HHGG abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß nachstehenden 
    Ziffern 2.2 und 2.3 dieses Vertrages, der gemäß § 301 Aktiengesetz (' AktG ') in der jeweils geltenden Fassung 
    zulässige Höchstbetrag. 
2.2 Sofern und nur in dem Umfang wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
    wirtschaftlich begründet ist, kann die SGO mit Zustimmung der HHGG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
    Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (' HGB ')) einstellen. 
2.3 Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB sind auf schriftliches 
    Verlangen der HHGG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
    Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrages stammt, dürfen weder 
    als Gewinn an die HHGG abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
2.4 Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des am 1. März 2016 beginnenden 
    Geschäftsjahres der SGO oder des späteren Geschäftsjahres der SGO, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch 
    der HHGG auf Gewinnabführung gemäß dieser Ziffer 2 wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der SGO 
    fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht. Er ist spätestens mit Ablauf von vier Wochen nach Feststellung des 
    Jahresabschlusses der SGO zu erfüllen. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des 
    Anspruches auf Gewinnabführung werden Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe geschuldet. 
 
    Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
3. Verlustübernahme 
3.1 Es wird eine Verlustübernahme nach bzw. entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
    Fassung durch die HHGG vereinbart. 
3.2 Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das am 1. März 2016 beginnende Geschäftsjahr der SGO oder 
    das spätere Geschäftsjahr der SGO, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch der SGO auf Ausgleich eines 
    Jahresfehlbetrages gemäß dieser Ziffer 3 wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der SGO fällig, 
    für das der jeweilige Anspruch besteht. Er ist spätestens mit Ablauf von vier Wochen nach Feststellung des 
    Jahresabschlusses der SGO zu erfüllen. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des 
    Anspruches auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages werden Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe geschuldet. 
 
    Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
4 Ausgleich 
4.1 Die HHGG verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der SGO für die Dauer dieses Vertrages als angemessenen 
    Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung (' Ausgleich ') zu zahlen. Der Ausgleich ist am ersten Bankarbeitstag 
    nach der ordentlichen Hauptversammlung der SGO für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr während der 
    Vertragslaufzeit, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der SGO fällig. 
4.2 Der Ausgleich beträgt für jedes volle 12 Monate umfassende Geschäftsjahr der SGO für jede auf den Inhaber lautende 
    nennbetragslose Stückaktie der SGO mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 26,00 je Aktie (' SGO 
    Aktie ') jeweils brutto EUR 20,27 (' Bruttoausgleichsbetrag ') abzüglich eines etwaigen Betrages für 
    Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr 
    geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf einen etwaigen in dem Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen 
    Teilbetrag vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht. Dieser 
    Teilbetrag beträgt vorliegend nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag ebenfalls EUR 20,27, so dass 
    ein Abzug in Höhe von EUR 3,21 vorzunehmen ist. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des 
    Abschlusses dieses Vertrages ein Ausgleich in Höhe von EUR 17,06 netto je SGO Aktie für ein volles Geschäftsjahr. 
4.3 Der Ausgleich wird erstmals für das Geschäftsjahr der SGO gewährt, für das der Anspruch der HHGG auf 
    Gewinnabführung gemäß Ziffer 2 dieses Vertrages wirksam wird. 
4.4 Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der SGO endet, dieser Vertrag während eines Rumpfgeschäftsjahres 
    der SGO wirksam wird oder die SGO während der Dauer dieses Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich 
    der Bruttoausgleichsbetrag für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig. 
4.5 Falls das Grundkapital der SGO aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich der 
    Bruttoausgleichsbetrag je SGO Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrages unverändert 
    bleibt. Falls das Grundkapital der SGO durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus dieser 
    Ziffer 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus einer solchen Kapitalerhöhung. Der Beginn 
    der Berechtigung gemäß dieser Ziffer 4 ergibt sich aus der von der SGO bei Ausgabe der neuen Aktien für diese 
    festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung. 
4.6 Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht 
    rechtskräftig einen höheren Ausgleich je SGO Aktie festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie 
    nach Maßgabe der Ziffer 5 dieses Vertrages bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen 
    bereits erhaltenen Ausgleichs je SGO Aktie verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der SGO 
    gleichgestellt, wenn sich die HHGG gegenüber einem oder mehreren außenstehenden Aktionären der SGO in einem 
    Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einem höheren Ausgleich verpflichtet. 
5 Abfindung 
5.1 Die HHGG verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der SGO dessen SGO Aktien gegen eine 
    Barabfindung in Höhe von EUR 433,02 je SGO Aktie (' Abfindung ') zu erwerben. 
5.2 Die Verpflichtung der HHGG nach Ziffer 5.1 dieses Vertrages ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem 
    Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der SGO nach § 10 HGB bekannt gemacht 
    worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrages auf Bestimmung des 
    Ausgleiches oder der Abfindung durch das in § 2 Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt; in 
    diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag 
    im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 
5.3 Die Übertragung der SGO Aktien gegen Zahlung der Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der SGO kostenfrei. 

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April 29, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland -3-

5.4 Falls bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 dieses Vertrages genannten Frist das Grundkapital der SGO aus 
    Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je SGO Aktie 
    entsprechend in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der SGO 
    bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 dieses Vertrages genannten Frist durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, 
    gelten die Rechte aus dieser Ziffer 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der 
    Kapitalerhöhung. 
5.5 Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung eingeleitet wird und das Gericht 
    rechtskräftig eine höhere Abfindung je SGO Aktie festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie 
    bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der Abfindung je SGO Aktie verlangen. Ebenso werden alle 
    übrigen außenstehenden Aktionäre der SGO gleichgestellt, wenn sich die HHGG gegenüber einem oder mehreren 
    außenstehenden Aktionären der SGO in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer 
    höheren Abfindung verpflichtet. 
5.6 Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der HHGG oder der SGO zu einem Zeitpunkt, in dem die in Ziffer 5.2 
    dieses Vertrages bestimmte Frist zur Annahme der Abfindung nach Ziffer 5.1 dieses Vertrages bereits abgelaufen ist, 
    ist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär der SGO berechtigt, seine zum Zeitpunkt der Beendigung dieses 
    Vertrages von ihm gehaltenen SGO Aktien gegen Zahlung der in Ziffer 5.1 dieses Vertrages bestimmten Abfindung je 
    SGO Aktie an die HHGG zu veräußern, und die HHGG ist verpflichtet, die Aktien jedes außenstehenden Aktionärs auf 
    dessen Verlangen zu erwerben. Wird die in Ziffer 5.1 dieses Vertrages bestimmte Abfindung je SGO Aktie durch 
    rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren oder durch einen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines 
    Spruchverfahrens erhöht, wird die HHGG die Aktien der außenstehenden Aktionäre unter den in Satz 1 genannten 
    Voraussetzungen gegen Zahlung des in dem Spruchverfahren oder in dem Vergleich je SGO Aktie festgesetzten Betrages 
    erwerben. Das Veräußerungsrecht nach dieser Ziffer 5.6 ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an 
    dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages im Handelsregister der SGO nach § 10 HGB bekannt gemacht worden 
    ist. Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 dieses Vertrages gelten entsprechend. 
6 Wirksamwerden, Dauer und Kündigung dieses Vertrags 
6.1 Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der SGO sowie der Zustimmung der 
    Gesellschafterversammlung der HHGG. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der SGO wirksam. 
6.2 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahres der SGO gekündigt 
    werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der SGO endet, für das der Anspruch der 
    HHGG gemäß Ziffer 2 dieses Vertrages wirksam wird. Er verlängert sich anschließend jeweils um ein Jahr, falls er 
    nicht mit einer Frist von drei Monaten vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. 
6.3 Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 6.2 dieses Vertrages kann der Vertrag aus wichtigem Grund (einschließlich nach 
    § 297 Abs. 1 Satz 2 AktG und nach § 304 Abs. 4 AktG) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein 
    wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein wichtiger Grund im steuerlichen Sinn für die Beendigung des 
    Vertrages gegeben ist. 
6.4 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 
7 Patronatserklärung 
 
  Die Verallia Packaging SAS mit Sitz in Paris, Frankreich (deren Sitzverlegung nach Courbevoie, Frankreich, geplant 
  ist), hält direkt 100% der Geschäftsanteile der HHGG und hat in dieser Eigenschaft als alleinige Gesellschafterin der 
  HHGG, ohne diesem Vertrag als Vertragspartei beizutreten, die informationshalber als Anlage zu diesem Vertrag 
  beigefügte Patronatserklärung abgegeben. In dieser hat sich die Verallia Packaging SAS gegenüber der SGO 
  verpflichtet, uneingeschränkt und unwiderruflich dafür Sorge zu tragen, dass die HHGG in der Weise geleitet und 
  finanziell derart ausgestattet wird, dass die HHGG stets in der Lage ist, alle ihre Verpflichtungen aus oder im 
  Zusammenhang mit diesem Vertrag vollständig und fristgemäß zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum 
  Verlustausgleich nach § 302 AktG. Darüber hinaus steht die Verallia Packaging SAS den außenstehenden Aktionären der 
  SGO gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass die HHGG alle ihnen gegenüber bestehenden 
  Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, 
  vollständig und fristgemäß erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der SGO ein eigener Anspruch nach § 
  328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an die HHGG zu. Die Haftung der Verallia Packaging SAS gemäß den beiden 
  vorgenannten Sätzen gilt jedoch nur für den Fall, dass die HHGG ihre Verpflichtungen gegenüber den außenstehenden 
  Aktionären der SGO aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht vollständig und fristgemäß erfüllt und die 
  Verallia Packaging SAS ihrer vorstehend dargestellten Ausstattungsverpflichtung nicht nachkommt. 
8 Weitere Bestimmungen 
8.1 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 
8.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine notwendige 
    Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. 
    An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige 
    Regelung als vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien wollten oder nach dem Sinn und 
    Zweck dieser Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Regelungslücke erkannt 
    hätten. Darüber hinaus sind bei der Auslegung dieses Vertrages die Vorgaben der §§ 14-19 des 
    Körperschaftsteuergesetzes (steuerliche Organschaft) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
 
 Horizon Holdings Germany GmbH 
 
 Geschäftsführung 
 
 München, 25. April 2016 
 
Jean-Pierre Floris Ernst Karl Jakob Faltermeier 
Geschäftsführer    Geschäftsführer 
 
 Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft 
 
 Vorstand 
 
 Bad Wurzach, 25. April 2016 
 
Stefan Jaenecke            Thomas Beyer 
Vorsitzender des Vorstands Mitglied des Vorstands 
 
Roland Unfried 
Mitglied des Vorstands 
 
 Anlage: Patronatserklärung der Verallia Packaging SAS 
 
Patronatserklärung 
 
 Die Horizon Holdings Germany GmbH, München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 219343, 
 beabsichtigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft, Bad 
 Wurzach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 610192, als abhängigem und gewinnabführendem 
 Unternehmen zu schließen (' Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag '). Die Verallia Packaging SAS, eine französischen 
 Gesellschaft in der Rechtsform einer société par actions simplifiée mit Sitz 4 rue Marivaux, 75002 Paris, Frankreich 
 (deren Sitzverlegung nach Courbevoie, Frankreich, geplant ist), eingetragen im Unternehmensregister von Paris unter der 
 Registernummer 811 530 302, hält direkt 100% der Geschäftsanteile an der Horizon Holdings Germany GmbH. 
 
 Die Verallia Packaging SAS gibt hiermit folgende Erklärungen ab, ohne dabei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 beizutreten: 
 
1. Die Verallia Packaging SAS verpflichtet sich gegenüber der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft uneingeschränkt 
   und unwiderruflich, dafür Sorge zu tragen, dass die Horizon Holdings Germany GmbH in der Weise geleitet und 
   finanziell derart ausgestattet wird, dass die Horizon Holdings Germany GmbH stets in der Lage ist, alle ihre 
   Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vollständig und 
   fristgemäß zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG. 
2. Die Verallia Packaging SAS steht den außenstehenden Aktionären der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft 
   gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass die Horizon Holdings Germany GmbH alle ihnen gegenüber 
   bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, 
   insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig und fristgemäß erfüllt. Insoweit steht den 
   außenstehenden Aktionären der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB 
   gerichtet auf Zahlung an die Horizon Holdings Germany GmbH zu. Die Haftung von der Verallia Packaging SAS gemäß den 
   beiden vorgenannten Sätzen gilt jedoch nur für den Fall, dass die Horizon Holdings Germany GmbH ihre Verpflichtungen 
   gegenüber den außenstehenden Aktionären der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft aus oder im Zusammenhang mit 

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April 29, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland -4-

dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht vollständig und fristgemäß erfüllt und die Verallia Packaging 
   SAS ihrer Ausstattungsverpflichtung nach Ziffer 1 dieser Patronatserklärung nicht nachkommt. 
3. Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Verallia Packaging SAS unterwirft 
   sich für Streitigkeiten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung der Zuständigkeit der 
   deutschen Gerichte und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte in Ulm. Zustellungsbevollmächtigter von der Verallia 
   Packaging SAS in Deutschland für die Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dieser 
   Patronatserklärung ist die Horizon Holdings Germany GmbH, z.H. der Geschäftsführung, Theresienhöhe 30, c/o Panazee 
   Consulting GmbH, 80339 München. 
 
 Verallia Packaging SAS 
 
 Jean-Pierre Floris 
President' 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem am 25. April 2016 geschlossenen und vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Horizon Holdings Germany GmbH und der Saint-Gobain Oberland 
Aktiengesellschaft zuzustimmen. 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf liegen in den Geschäftsräumen am Sitz der Saint-Gobain 
Oberland AG, Oberlandstraße, 88410 Bad Wurzach, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus: 
 
- Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 25. April 2016 zwischen der Horizon Holdings Germany GmbH und der 
  Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft einschließlich der Patronatserklärung der Verallia Packaging SAS; 
- die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2013, 
  2014 und 2015; 
- die zusammengefassten Lageberichte für die Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft und den Konzern für die 
  Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015; 
- der Jahresabschluss der Horizon Holdings Germany GmbH für das Geschäftsjahr 2015; 
- der gemeinsame Bericht der Geschäftsführung der Horizon Holdings Germany GmbH und des Vorstands der Saint-Gobain 
  Oberland Aktiengesellschaft über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG vom 25. April 2016 
  (einschließlich der Gutachtlichen Stellungnahme der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
  über den Unternehmenswert der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft, Bad Wurzach, und zur Ermittlung der 
  angemessenen Abfindung gemäß § 305 AktG sowie zum angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG vom 15. April 2016); 
- der Prüfungsbericht der MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 293e AktG vom 18. April 2016. 
 
Da die Horizon Holdings Germany GmbH erst im Jahr 2015 gegründet wurde, liegen keine festgestellten 
Jahresabschlussunterlagen der Horizon Holdings Germany GmbH für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 vor, so dass solche nicht 
ausgelegt werden können. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung liegen auch der Jahresabschluss sowie der 
Konzernabschluss der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft für das am 29. Februar 2016 abgelaufene Rumpfgeschäftsjahr 
noch nicht vor, so dass auch diese nicht ausgelegt werden können. 
 
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift vorgenannter Unterlagen zugesandt. Das 
Verlangen ist zu richten an: 
 
Saint-Gobain Oberland AG 
Public Relations 
Oberlandstraße 
88410 Bad Wurzach 
Deutschland 
Telefax: +49 (0) 7564 18-90255 
E-Mail: hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com. 
 
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Sie können des Weiteren über die Internetseite der 
Gesellschaft unter www.saint-gobain-oberland.de/hv abgerufen werden. 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung 
 des Nachweisstichtags 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 11 der Satzung der Gesellschaft nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis spätestens Mittwoch, 1. 
Juni 2016, 24.00 Uhr, unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache anmelden: 
 
Saint-Gobain Oberland AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
- General Meetings - 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt/Main 
 
Telefax: +49 (0)69 12012-86045 
E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Mittwoch, den 18. 
Mai 2016, 00.00 Uhr ('Nachweisstichtag'), beziehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Aktienbesitzes 
durch das depotführende Institut reicht aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes 
einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für 
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa 
zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne mit dieser Bitte das Teilnahme- oder Stimmrecht der Aktionäre 
einzuschränken -, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. 
 
 Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung 
 
Der Aktionär kann sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. 
durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, vertreten lassen. Auch im Fall 
einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen 
bevollmächtigt werden, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen 
oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 
AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht 
werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
übermittelt werden: 
 
Saint-Gobain Oberland AG 
Public Relations 
Oberlandstraße 
88410 Bad Wurzach 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)7564 18-90255 
E-Mail: hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann (aber nicht muss), befindet sich auf der 
Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und 
steht auch unter www.saint-gobain-oberland.de/hv zum Download zur Verfügung. 
 
 Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können ihre Stimmen schriftlich (§ 
126 BGB) durch Briefwahl abgeben. Auch im Fall einer Stimmabgabe im Weg der Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und 
der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

Bestimmungen erforderlich. Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der 
oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter 
www.saint-gobain-oberland.de/hv zum Download zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens 7. 
Juni 2016, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der vorgenannten, im Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe bei 
Stimmrechtsvertretung' angegebenen Adresse eingegangen sein. 
 
 Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR 
erreichen können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, 
spätestens bis zum 8. Mai 2016, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
Saint-Gobain Oberland AG 
Vorstand 
Oberlandstraße 
88410 Bad Wurzach 
Deutschland 
 
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 AktG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (§ 26h Abs. 4 
EGAktG) i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
Hauptversammlung Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
www.saint-gobain-oberland.de/hv bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
 Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats (sofern Gegenstand der Tagesordnung) 
und des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge 
und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: 
 
Saint-Gobain Oberland AG 
Public Relations 
Oberlandstraße 
88410 Bad Wurzach 
Telefax: +49 (0)7564 18-90255 
E-Mail: hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com 
 
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten 
Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich einer Begründung (diese ist 
bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
www.saint-gobain-oberland.de/hv zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 24. Mai 2016, 24.00 Uhr, 
unter der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht 
zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft 
erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. 
 
Von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG 
genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 
Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und bei 
Wahlvorschlägen zum Aufsichtsrat nicht die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten. 
 
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden 
sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zur 
Wahl des Aufsichtsrats sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die 
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
 Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht 
besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter 
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
Nach § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. 
 
Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG) und dem Auskunftsrecht (§ 131 AktG) der Aktionäre 
können auch im Internet unter www.saint-gobain-oberland.de/hv eingesehen werden. 
 
 Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere 
Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.saint-gobain-oberland.de/hv zur Verfügung. Die 
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. 
 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft von 26.000.000,00 EUR ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 
1.000.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 1.000.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. 
 
88410 Bad Wurzach, im April 2016 
 
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft 
 
Der Vorstand 
 
 2016-04-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft 
             Oberlandstraße 
             88410 Bad Wurzach 
             Deutschland 
Telefon:     +49 7564 180 
Fax:         +49 7564 18600 
E-Mail:      hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com 
Internet:    http://www.saint-gobain-oberland.de 
ISIN:        DE0006851603 
WKN:         685160 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Stuttgart, München, Frankfurt 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
459355 2016-04-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 29, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

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