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DGAP-HV: BayWa AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: BayWa AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2016 in ICM, Messegelände, 81823 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: BayWa AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
BayWa AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2016 in ICM, Messegelände, 81823 München mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-29 / 15:14 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
BayWa Aktiengesellschaft München WKN 519406, 519400, A161M4 
ISIN DE0005194062, DE0005194005, DE000A161M49 Einladung zur 93. ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 7. Juni 2016 um 10:00 Uhr (Einlass: ab 8:30 Uhr), 
stattfindenden 93. ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagungsort: 
ICM Internationales Congress Center München 
Messegelände 
81823 München 
 
 TAGESORDNUNG 
 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der BayWa Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 
  2015, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015, einschließlich des 
  erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, sowie des Berichts des 
  Aufsichtsrats 
 
  Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Interimsstandort der BayWa AG, St.-Martin-Str. 76, 81541 München, und 
  im Internet unter www.baywa.com auf der Seite 'Investor Relations / Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016' eingesehen 
  werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite 
  der Gesellschaft Genüge getan ist. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage einmalig mit einfacher Post 
  zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend 
  den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
  Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
2  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2015 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2015 von 36.306.528,30 Euro wie folgt zu 
  verwenden: 
 
  - Ausschüttung einer Dividende von 0,85 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie = 29.446.842,40 Euro 
  - Vortrag auf neue Rechnung                                                         6.843.110,90 Euro 
  - Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen                                        16.575,00 Euro 
 
  Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder 
  mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz ('AktG') nicht dividendenberechtigt sind und 121.136 
  Aktien, die im Geschäftsjahr 2015 an Mitarbeiter des BayWa-Konzerns ausgegeben worden sind, und erst ab dem 1. Januar 
  2016 dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. 
  In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,85 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie der 
  Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, mit Ausnahme von Herrn Dr. Josef Krapf, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden 
  Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung von 
  Herrn Dr. Josef Krapf weiterhin für das Geschäftsjahr 2014 sowie für das Geschäftsjahr 2015 bis zur Hauptversammlung 
  2017 zurückzustellen. 
4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung 
  für diesen Zeitraum zu erteilen. 
5 Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
  Herr Prof. Götzl hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der BayWa AG mit Schreiben vom 22. Juni 2015 mit sofortiger 
  Wirkung niedergelegt. 
 
  Herr Wilhelm Josef Oberhofer ist mit Wirkung zum 6. August 2015 vom Amtsgericht München gerichtlich als Mitglied des 
  Aufsichtsrats der BayWa AG bestellt worden. Hr. Oberhofer soll für die Wahl durch die Hauptversammlung vorgeschlagen 
  werden. 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung 
  am 7. Juni 2016 
 
  Herrn Wilhelm Josef Oberhofer 
  wohnhaft in Buchenberg, Deutschland 
  Mitglied des Vorstands der Raiffeisen Kempten-Oberallgäu eG und 
  Vorstand der Bayerischen Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Beilngries 
 
  bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
  Amtszeit beschließt, als Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre zu wählen; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die 
  Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. 
 
  Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, der 
  Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Der Aufsichtsrat 
  strebt einvernehmlich die Getrennterfüllung der Geschlechterquote an. Dementsprechend hat die Seite der 
  Anteilseignervertreter der Gesamterfüllung aufgrund eines einstimmig gefassten Beschlusses gegenüber dem 
  Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Da der Aufsichtsrat sich gemäß § 13 der Satzung 
  und nach § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 MitbestG aus je acht Mitgliedern der Aktionäre und 
  der Arbeitnehmer zusammensetzt, ist der Aufsichtsrat daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite 
  der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot 
  nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat insgesamt drei weibliche Mitglieder an, davon 
  zwei Mitglieder auf der Seite der Anteilseigner und ein Mitglied auf der Seite der Arbeitnehmer. Das Mindestanteilsgebot 
  ist daher durch die Anteilseignerseite erfüllt und wäre auch nach der Wahl von Herrn Oberhofer weiterhin erfüllt. 
 
  Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
6  Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
 
  Das Genehmigte Kapital 2011 ist zum 31. Mai 2016 ausgelaufen. Anstelle dieses Genehmigten Kapitals soll ein neues 
  Genehmigtes Kapital 2016 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen werden. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
  (a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um bis zu nominal 12.500.000 Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender vinkulierter 
      Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht 
      der Aktionäre wird ausgeschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2016). 
  (b) Der bisherige Abs. 3 in § 5 der Satzung wird gestrichen; an seiner Stelle wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt: 
 
      '3. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um bis zu nominal 12.500.000 Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender vinkulierter 
      Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht 
      der Aktionäre wird ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
      der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2016).' 
7 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Deloitte & Touche GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu 
  wählen. 
 
 Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre 
 
 Angaben über den unter Punkt 5 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidat: 
 
 Wilhelm Josef Oberhofer, Buchenberg 
 
Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG und 
 
Vorstand der Bayerischen Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Beilngries 
 
Persönliche Daten: 
Geboren 1968 in Kempten 
 
Ausbildung: 
Bankkaufmann, Bankfachwirt IHK, Verbandsprüfer (DGRV), Steuerberater 
 
Beruflicher Werdegang: 
 
1988 - 1992  Raiffeisenbank Kempten eG 
1993 - 2008  Genossenschaftsverband Bayern e.V. 
2009 - heute Mitglied der Geschäftsleitung der heutigen Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG 
2009 - 2010  Prokurist bei der Raiffeisenbank Oberallgäu-Süd eG, Generalbevollmächtigter 
2010 - 2014  Vorstandsmitglied bei der Raiffeisenbank Oberallgäu-Süd eG 
seit 06/2014 Vorstandsmitglied bei der Raiffeisenbank KemptenOberallgäu eG 
 
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
Mitgliedschaften von Herrn Oberhofer in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2016 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: BayWa AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
- Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall, Aufsichtsrat 
- Bau- und Land-Entwicklungsgesellschaft Bayern GmbH, München, Aufsichtsrat 
- Bayerische Beteiligungsgesellschaft an der FIDUCIA GmbH & Co. KG, Beilngries, Gesellschafterausschuss 
- GOS Grundstücksgesellschaft Oberallgäu-Süd mbH, Sonthofen, Beirat 
- Münchener Hypothekenbank eG, München, Beirat 
 
 Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss beim Genehmigten Kapital 2016 
 
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu Punkt 6 
der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgeben zu dürfen. 
 
Dieser Bericht ist ebenfalls ab der Einberufung der Hauptversammlung unter der Internet-Adresse www.baywa.com auf der 
Seite 'Investor Relations / Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016' zugänglich. Er liegt darüber hinaus in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft am Interimsstandort der BayWa AG, St.-Martin-Str. 76, 81541 München, sowie während der 
Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus. Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand erneut zu ermächtigen, das Grundkapital um bis zu 12.500.000 Euro gegen 
Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt 
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Aktien der Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. Im Rahmen von Verhandlungen über 
einen Unternehmenserwerb kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien zur 
Verfügung gestellt werden müssen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, eröffnet 
einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Auf diese Weise kann der Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern im Einzelfall liquiditätsschonend 
durchgeführt werden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Ausgabe von Aktien als 
Gegenleistung sinnvoll sein. Für derartige Akquisitionen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein. Da sie 
zudem meist kurzfristig erfolgen müssen, können derartige Akquisitionen in der Regel nicht direkt von der Hauptversammlung 
beschlossen werden. Der Gesellschaft entsteht durch Akquisitionen gegen Ausgabe von Aktien als Gegenleistung kein 
Nachteil, da die Ausgabe von Aktien gegen eine Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in einem 
angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener 
Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. 
 
Ob und inwieweit von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird, wird 
der Vorstand in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen. Der Vorstand wird diese Option nur dann nutzen, wenn dies nach 
Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der 
jeweils nächsten Hauptversammlung darüber berichten, sofern von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. 
 
 Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 23 der Satzung diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss spätestens bis zum Ablauf des Dienstags, 31. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter 
der Anschrift 
 
 BayWa Aktiengesellschaft 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 89 889 69 06 - 33 
 oder per E-Mail an: baywa@better-orange.de 
 
eingegangen sein. 
 
Zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und der Beendigung der Hauptversammlung können aus arbeitstechnischen Gründen 
Umschreibungen im Aktienregister nur dann vorgenommen werden, wenn der Umschreibungsantrag bis zum Ablauf des Dienstags 
31. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen ist. Später eingehende Umschreibungsanträge können erst 
nach der Hauptversammlung bearbeitet werden, so dass der Erwerber Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien 
faktisch nicht ausüben kann (Umschreibungsstopp bzw. 'Technical Record Date'). In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und 
Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der 
Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie 
möglich zu stellen. 
 
Zur Erleichterung des Anmeldeablaufs erhalten die Aktionäre mit der persönlichen Einladung zur Hauptversammlung ein 
Anmeldeformular. Den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder Bevollmächtigten werden nach Eingang der Anmeldung als 
Organisationsmittel Eintrittskarten zugesandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Wir weisen darauf hin, dass für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ausschließlich die Teilnahmebedingungen nach Gesetz und 
Satzung maßgeblich sind. 
 
 Anzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die BayWa AG 34.783.980 Aktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme 
gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 34.783.980. Hiervon hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung 19.500 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. 
 
 Vertretung und Bevollmächtigung 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte 
ausüben lassen, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den 
Aktionär oder den Bevollmächtigten. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit dem Anmeldeformular und der 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer 
Personen bzw. Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu 
bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese 
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedarf es insofern nicht. 
 
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 
125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr 
Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse 
 
 BayWa Aktiengesellschaft 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 89 889 69 06 - 33 
 oder per E-Mail an: baywa@better-orange.de 
 
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf 
es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend 
genannte Adresse übermittelt werden. Zudem kann der Nachweis auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und 
Ausgangskontrolle erbracht werden. 
 
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, müssen diesen in jedem Fall 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Vollmachten und Aufträge zur 
Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der 
Stimme enthalten werden. 
 
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Montag, 6. Juni 
2016, 12:00 Uhr (MESZ) unter der nachstehenden Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden: 
 
 BayWa Aktiengesellschaft 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 89 889 69 06 - 33 
 oder per E-Mail an: baywa@better-orange.de 
 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten unsere Aktionäre zusammen mit den Unterlagen zur 
Hauptversammlung zugesandt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2016 09:15 ET (13:15 GMT)

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
 Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro 
 erreichen, das entspricht rechnerisch 195.313 Aktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
 und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
 nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass 
 sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine 
 Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu 
 richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag 
 der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, 7. Mai 2016, 24:00 Uhr 
 (MESZ). Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
  BayWa Aktiengesellschaft 
  Corporate Legal 
  St.-Martin-Straße 76 
  81541 München 
  Deutschland 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.baywa.com auf 
der Seite 'Investor Relations / Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG) 
 Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft Gegenanträge 
 zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen. Sie können in der 
 Hauptversammlung auch Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen. 
 Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von 
 Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von 
 Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. 
 Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an 
 
  BayWa Aktiengesellschaft 
  Corporate Legal 
  St.-Martin-Straße 76 
  81541 München 
  Deutschland 
  Telefax-Nr. +49 89 9222-3486 
  oder per E-Mail an: Hauptversammlung@baywa.de. 
 Die bis zum Montag, 23. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ) bei der vorstehend angegebenen Adresse eingegangenen und zugänglich 
 zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 www.baywa.com auf der Seite 'Investor Relations / Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016' in der gesetzlich 
 vorgeschriebenen Form und gegebenenfalls mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten zugänglich gemacht. 
 Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht. Die Gesellschaft weist 
 darauf hin, dass auch vor der Hauptversammlung an die Gesellschaft übersandte Gegenanträge und Wahlvorschläge, sofern 
 über diese abgestimmt werden soll, in der Hauptversammlung gestellt werden müssen. 
 Ein Gegenantrag und seine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 
 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn 
 sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 Auskunftsrecht (§ 131 AktG) 
 Gemäß § 131 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
 der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
 verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der 
 Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die 
 Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung 
 durchgängig zugänglich ist. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich 
unter der Internetadresse www.baywa.com auf der Seite 'Investor Relations / Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016'. 
 
 Angabe der Internetseite, über die hauptversammlungsrelevante Informationen zugänglich sind 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge der Aktionäre sowie weitere 
Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com auf der Seite 'Investor Relations / 
Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016' zur Verfügung. 
 
München, im April 2016 
 
BayWa Aktiengesellschaft 
 
Der Vorstand 
 
 2016-04-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: BayWa AG 
             Arabellastr. 4 
             81925 München 
             Deutschland 
E-Mail:      hauptversammlung@baywa.de 
Internet:    http://www.baywa.com 
ISIN:        DE0005194062, DE0005194005, DE000A161M49 
WKN:         519406, 519400, A161M4 
Börsen:      Auslandsbörse(n) München, Frankfurt, XETRA 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
459347 2016-04-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 29, 2016 09:15 ET (13:15 GMT)

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