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DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2016 in Pforzheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2016 in Pforzheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-29 / 15:15 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
STRATEC Biomedical AG Birkenfeld ISIN DE000STRA555 - WKN STRA55 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 9. Juni 2016, 10.00 Uhr, im CongressCentrum Pforzheim, 
Mittlerer Saal, Am Waisenhausplatz 1-3, 75172 Pforzheim, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung 
 
 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der STRATEC Biomedical AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
 31. Dezember 2015, des Lageberichts für die STRATEC Biomedical AG und den Konzern, des erläuternden Berichts des 
 Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 , 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
 2015 
 
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter 
www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
Konzernabschluss bereits gebilligt hat, ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die 
Hauptversammlung vorgesehen. 
 
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der STRATEC Biomedical AG zum 31. Dezember 
2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 42.231.119,42 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende von 0,75 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie, das heißt insgesamt 8.884.710,00 EUR und 
Vortrag von 33.346.409,42 EUR auf neue Rechnung. 
 
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder 
mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann 
sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,75 
EUR je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
 5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. Der Abschlussprüfer 
nimmt auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2016 vor, soweit diese 
erfolgt. 
 
 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der STRATEC Biomedical AG und der 
 STRATEC Capital GmbH 
 
Die STRATEC Biomedical AG hat am 25. April 2016 mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft STRATEC Capital GmbH mit Sitz in 
Birkenfeld (nachfolgend 'Tochtergesellschaft') einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der STRATEC Biomedical AG (als 
Obergesellschaft) und der STRATEC Capital GmbH zuzustimmen. 
 
Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
jeweils gültigen Fassung an die STRATEC Biomedical AG abzuführen. 
 
Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der STRATEC Biomedical AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der STRATEC Biomedical AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch auf 
Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. 
Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, in dem der 
Vertrag mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam wird. 
 
Die STRATEC Biomedical AG ist zur Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. 
 
Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch auf 
Verlustübernahme zum Ende des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt 
fällig. Die Pflicht zur Verlustübernahme gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs, in dem der Vertrag mit 
Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam wird. 
 
Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam. 
 
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines 
Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahrs der 
Tochtergesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft endet, in 
dem der Vertrag wirksam geworden ist. 
 
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds bleibt unberührt. Ein 
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die STRATEC Biomedical AG nicht mehr mit der Mehrheit des Kapitals an der 
Tochtergesellschaft beteiligt ist, die STRATEC Biomedical AG die Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert oder 
einbringt oder über das Vermögen der STRATEC Biomedical AG oder der Tochtergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet 
wird. 
 
Die STRATEC Biomedical AG ist alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen 
für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG sind nicht zu gewähren. 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind zu diesem Tagesordnungspunkt folgende Unterlagen über die Internetseite 
der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich: 
 
* Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der STRATEC Biomedical AG und der STRATEC Capital GmbH, 
* der festgestellte Jahresabschluss und Lagebericht und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht für 
  die STRATEC Biomedical AG und den Konzern zum 31. Dezember 2015, 
* der festgestellte Jahresabschluss und Lagebericht und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht für 
  die STRATEC Biomedical AG und den Konzern zum 31. Dezember 2014, 
* der festgestellte Jahresabschluss und Lagebericht und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht für 
  die STRATEC Biomedical AG und den Konzern zum 31. Dezember 2013, 
* der festgestellte Jahresabschluss für die STRATEC Capital GmbH zum 31. Dezember 2015 (Rumpfgeschäftsjahr), 
* der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der STRATEC Biomedical AG und der Geschäftsführung 
  der STRATEC Capital GmbH. 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft 
berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur 
Hauptversammlung anmelden. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform bis 2. Juni 2016 (24.00 Uhr MESZ), unter der nachstehenden Anschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 STRATEC Biomedical AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 
AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als 
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung der Person, der die Aktien 
gehören, ausüben. 
 
Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
Übersendung der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2016 09:15 ET (13:15 GMT)

Hauptversammlung. Vielmehr dient sie lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur 
Hauptversammlung. 
 
 Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im Aktienregister 
 
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre 
Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
 
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene 
Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand entsprechen, der sich aufgrund der Umschreibungsanträge ergibt, die der 
Gesellschaft bis 2. Juni 2016 (24.00 Uhr MESZ) zugegangen sind. Aus abwicklungstechnischen Gründen gilt für 
Umschreibungsanträge, die der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) 
zugehen, ein Umschreibungsstopp, das heißt es werden keine Ein- und Austragungen bis einschließlich 9. Juni 2016 im 
Aktienregister vorgenommen. 
 
 Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Sofern Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, ihre 
Stimmrechte nicht persönlich in der Hauptversammlung ausüben wollen, können sie ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch im Falle der 
Stimmrechtsbevollmächtigung sind vom Aktionär die im vorstehenden Abschnitt dargestellten Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu erfüllen. Stellt ein Aktionär die Vollmacht auf 
mehr als eine Person aus, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder andere ihnen gleichgestellte Personen, Institute oder 
 Unternehmen (§§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG) bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
 Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Erteilung/Widerruf 
 bzw. Nachweiserbringung können unter Nutzung des Anmeldebogens oder der Eintrittskarte und deren Zusendung an die auf 
 diesen jeweils angegebene Anschrift oder anderweitig in Textform unter Benennung der Person des Erklärenden und durch 
 Zusendung an die nachfolgend genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
 STRATEC Biomedical AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Eine Bevollmächtigung kann auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der 
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. 
 
Für die Erteilung einer Vollmacht an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere durch § 135 Abs. 8 oder §§ 135 
Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen 
sowie für ihren Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt § 135 AktG. Danach hat der Bevollmächtigte 
die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Ferner hat der jeweilige Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere 
Regelungen vorgesehen; dies sollte mit dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab geklärt werden. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht(en) 
und Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter 
weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen oder zu erstmals in der 
Hauptversammlung gestellten Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegennehmen können. Darüber hinaus können sie keine Anträge 
oder Fragen für den Aktionär stellen oder Widersprüche erklären. Die Stimmrechte können sie ferner nur zu denjenigen 
Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen sie von den Aktionären Weisungen erhalten haben. 
 
Aktionäre können Vollmacht(en) und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf dem ihnen 
mit der Einladung übersandten Anmeldebogen und Zusendung an die auf diesem angegebene Anschrift erteilen. Vollmachts- 
und Weisungserteilung ist auch mit der den Aktionären auf Anforderung zugesandten Eintrittskarte und Zusendung an die 
auf dieser angegebenen Anschrift möglich. Vollmacht(en) und Weisungen können ferner anderweitig in Textform unter 
Benennung der Person des Erklärenden bis 7. Juni 2016 (16.00 Uhr MESZ) an die nachfolgend genannte Anschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erteilt werden: 
 
 STRATEC Biomedical AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Vollmacht(en) und Weisungen können im Vorfeld der Hauptversammlung auf den vorstehend angegebenen Wegen eingehend bis 7. 
Juni 2016 (16.00 Uhr MESZ) in Textform auch widerrufen oder geändert werden. 
 
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches 
Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. 
 
 Anträge auf Tagesordnungsergänzungen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR 
(dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen 
muss dem Vorstand der Gesellschaft bis 9. Mai 2016 (24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Wir bitten, ein solches Verlangen 
schriftlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten: 
 
 STRATEC Biomedical AG 
 Vorstand 
 Stichwort 'Hauptversammlung' 
 Gewerbestr. 37 
 75217 Birkenfeld 
 Deutschland 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.stratec.com/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften mitgeteilt. 
 
 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und 
Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse: 
 
 STRATEC Biomedical AG 
 Stichwort 'Hauptversammlung' 
 Gewerbestr. 37 
 75217 Birkenfeld 
 Deutschland 
 Telefax: +49 7082 7916-999 
 E-Mail: hauptversammlung@stratec.com 
 
bis 25. Mai 2016 (24.00 Uhr MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt 
insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG 
regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden 
müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.stratec.com/hauptversammlung. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden 
ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
Um in der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, müssen Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch soweit sie 
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG der Gesellschaft übersandt und von dieser zugänglich gemacht worden sind, in der 
Hauptversammlung gestellt werden. 
 
 Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die 
Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Auskünfte sind grundsätzlich 
mündlich zu erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche Auskunftserteilung besteht insofern nicht. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa 

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