DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2016 in Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2016 in Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-04-29 / 15:15 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Francotyp-Postalia Holding AG Berlin - Wertpapier-Kennnummer FPH 900 - ISIN: DE000FPH9000 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 7. Juni 2016 um 10.00 Uhr, Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Konzernlageberichts für die Francotyp-Postalia Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen. Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den Link 'Investoren/Hauptversammlung' eingesehen werden. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur Ausschüttung einer Dividende Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 2015 in Höhe von Euro 17.966.212,29 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,12 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 Euro 1.923.486,72 dividendenberechtigte Stückaktie: Gewinnvortrag: Euro 16.042.725,57 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 130.944 im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,12 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 7. Juni 2016. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat Mit Beendigung der Hauptversammlung am 7. Juni 2016 endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, sodass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat und setzt sich nach Ziffer 10 Absatz 1 der Satzung der Francotyp-Postalia Holding AG und den §§ 95, 96 Absatz 1 und 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Bei der Wahl der Aktionärsvertreter ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Aufsichtsrats. Die nachfolgend unter lit. a) bis c) genannten Personen sollen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre gewählt werden. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsrat schlägt vor, a) Herrn Klaus Röhrig, Wien, Österreich, * Geschäftsführender Gesellschafter der Mercury Capital Unternehmensberatungs-GmbH, Wien, Österreich * Geschäftsführer der R3 Beteiligungen GmbH, Wien, Österreich * Geschäftsführer der Active Ownership Capital SARL, Hesperange, Luxemburg in den Aufsichtsrat der Francotyp-Postalia Holding AG wiederzuwählen. b) Herrn Robert Feldmeier, Lorsch, Deutschland, * Geschäftsführer der Unigloves GmbH, Grünwald * Geschäftsführer der Unigloves Service und Logistik GmbH, Troisdorf * Geschäftsführer der Unigloves Arzt-und Klinikbedarfshandels Gesellschaft mbH, Troisdorf-Spich in den Aufsichtsrat der Francotyp-Postalia Holding AG wiederzuwählen. c) Herrn Botho Oppermann, Boppelsen, Schweiz, * Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions Nord UG (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg * Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions Süd UG (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg * Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions Ost UG, (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg * Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions West UG, (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg in den Aufsichtsrat der Francotyp-Postalia Holding AG wiederzuwählen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Weiterführende Angaben Herr Klaus Röhrig hat sein Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften als Magister abgeschlossen. Herr Röhrig verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich Finanzierungen und Beteiligungsmanagement. Nach dem Studium der Wirtschaftswissenschaften in Wien begann er seine Karriere 2000 bei Credit Suisse First Boston in London mit dem Fokus Börsengänge und M&A. Von 2006 bis 2011 verantwortete er bei Elliott Associates den Bereich Deutschland, Österreich und Schweiz. Herr Klaus Röhrig hält über die Beteiligungen an R3 Investment Ltd. und Tamlino Import & Advisory LP sowie Tamlino Investment Ltd. mittelbar 10,3 Prozent der stimmberechtigten Aktien der Francotyp-Postalia Holding AG. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen mit Ausnahme des vorstehend offengelegten Sachverhalts keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Herr Klaus Röhrig ist weder Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. Herr Robert Feldmeier studierte Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Rheinland-Pfalz. Er ist Diplombetriebswirt FH, Einzelhandelskaufmann und Verkäufer. Herr Feldmeier war von 1984 bis 1995 in führenden Positionen bei der IBM Deutschland GmbH tätig, zuletzt als Vertriebschef der Personal Computer Division. Von 1996 bis 2010 entwickelte Feldmeier die damalige TA Triumph-Adler AG von einer breit diversifizierten Mittelstandsholding zum deutschen Marktführer im Document Business, ab 2001 zunächst als Marketing- und Vertriebsvorstand, ab 2005 dann als Chief Executive Officer (CEO) des Gesamtkonzerns. Herr Robert Feldmeier ist weder Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. Herr Botho Oppermann ist gelernter Bankkaufmann und studierter Betriebswirt (Dipl.-Kfm). Herr Botho Oppermann war 15 Jahre in verschiedenen Positionen im Finanzbereich des Unilever-Konzerns tätig, bevor er 1988 geschäftsführender Direktor (CEO) der Dräger Beteiligungen AG, Zug (Schweiz) wurde. Im Dräger-Konzern hatte er verschiedene führende Positionen vor allem im Bereich Corporate Development, M&A und Internal Audit inne. Zudem war Herr Oppermann in zahlreichen Unternehmen und Joint-Venture-Gesellschaften des Dräger-Konzerns als Verwaltungsrat tätig.
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April 29, 2016 09:16 ET (13:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -2-
Mitgliedschaften von Herrn Botho Oppermann in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Aufsichtsrat der ID Information und Dokumentation im Gesundheitswesen GmbH & Co. KGaA, Berlin Mitgliedschaften von Herrn Botho Oppermann in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Präsident des Verwaltungsrates der Internet Business Solutions AG, Boppelsen, Schweiz * Verwaltungsrat der ID Suisse AG, St. Gallen, Schweiz * Verwaltungsrat der HCG Holding AG, Zug, Schweiz Der Aufsichtsratsvorsitzende hat alle vorgeschlagenen Kandidaten über den für das Amt als Mitglied des Aufsichtsrats erforderlichen Zeitaufwand informiert. Alle Kandidaten haben bestätigt, über die notwendige Zeit zu verfügen. Alle drei vorgeschlagenen Kandidaten erfüllen die Voraussetzungen des unabhängigen Finanzexperten gemäß § 100 Absatz 5 Aktiengesetz. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Klaus Röhrig als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 6. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (§§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz) für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen. 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit einem ehemaligen Mitglied des Vorstand sowie einer D&O-Versicherung Die Francotyp-Postalia Holding AG hat mit Datum vom 22./30. März und 11. April 2016 eine Vergleichsvereinbarung mit ihrem ehemaligen Vorstandsmitglied Dr. Heinz-Dieter Sluma sowie ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, AIG Europe Limited, (als damaligem D&O-Versicherer, nachfolgend 'Versicherer') abgeschlossen. Herr Dr. Sluma wurde von der Gesellschaft wegen der Pflichtverletzung aus und im Zusammenhang mit den im Jahr 2008 vergebenen Aufträgen an die PointOut GmbH ('Vertrag über Application Service Providing') und deren Muttergesellschaft mSE-GmbH Management-Solutions und System-Engineering ('Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit im Bereich Supply Management') in Anspruch genommen. Die Vergleichsvereinbarung sieht vor, dass die Francotyp-Postalia Holding AG insgesamt eine Zahlung von Euro 500.000 erhält, wovon Herr Dr. Sluma Euro 35.000 und der Versicherer Euro 465.000 leistet. Der Vergleich enthält eine umfassende haftungsrechtliche Abgeltung, die für die von dem Vergleich erfassten Sachverhalte auch zugunsten aller sonstigen von dem Versicherer versicherten Personen und damit insbesondere zugunsten aller damals amtierender Organmitglieder wirkt. Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG. Nähere Erläuterungen finden sich im gemeinsamen Bericht des Aufsichtsrats und Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7. Der vollständige Vertragstext der Vergleichsvereinbarung ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt wiedergegeben, die Bestandteil dieser Einberufung ist. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, der Vergleichsvereinbarung zwischen der Francotyp-Postalia Holding AG und Herrn Dr. Heinz-Dieter Sluma sowie der AIG Europe Limited mit Datum vom 22./30. März und 11. April 2016 zuzustimmen. Gemeinsamer Bericht des Aufsichtsrats und Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung Die Francotyp-Postalia Holding AG (im Folgenden auch 'Gesellschaft') hat mit Datum vom 22./30. März und 11. April 2016 mit dem ehemaligen Mitglied des Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG, Herrn Dr. Heinz-Dieter Sluma, und der AIG Europe Limited, (als damaligem D&O-Versicherer, im Folgenden 'Versicherer') eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen. Die Vergleichsvereinbarung, die in der Anlage zu Punkt 7 der Tagesordnung mit vollständigem Wortlaut wiedergegeben ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Daher soll die vorgeschlagene Vereinbarung nachfolgend näher erläutert werden. Unter Ziffer IV. dieses Berichts findet sich dabei insbesondere auch eine Zusammenfassung des wesentlichen Vertragsinhalts der Vergleichsvereinbarung. I. Hintergrund Herr Dr. Sluma war vom 1. Januar 2008 bis zu seiner Abberufung am 16. Februar 2009 Vorstandsmitglied der Gesellschaft. Neben Herrn Dr. Sluma als Vorstandsvorsitzender bestand der Vorstand der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2008 noch aus Herrn Manfred Schwarze und Herrn Christian Hiemenz. Danach war Herr Dr. Sluma bis zum 1. Dezember 2008 Alleinvorstand; zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Bestellung von Herrn Hans Szymanski zum weiteren Vorstandsmitglied. Auf Veranlassung von Herrn Dr. Sluma beauftragte die Gesellschaft die mSE-GmbH Management-Solutions and System-Engineering und weitere zur mSE-Gruppe gehörende Unternehmen ('mSE') mit verschiedenen Beratungsleistungen, wofür die Gesellschaft am 4. Juni 2008 einen Rahmenvertrag ('Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit im Bereich Supply Management') abschloss, der in der Folge durch verschiedene Leistungsscheine ergänzt wurde. Weiter schloss die Gesellschaft am 26. Juni 2008 auf Veranlassung von Herrn Sluma hin einen sogenannten Application Service Providing Vertrag ('ASP-Vertrag') mit der PointOut GmbH ('PointOut'). Die PointOut gehörte ebenfalls zur mSE-Gruppe. Keiner der genannten Verträge wurde dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorgelegt. Im Februar 2009 erfuhr der Aufsichtsrat von diesen Verträgen und berief Herrn Dr. Sluma mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ab und kündigte den mit Herrn Dr. Sluma bestehenden Vorstandsdienstvertrag. Ferner hat die Gesellschaft nach der Abberufung von Herrn Dr. Sluma als Vorstand nach Prüfung der weiteren Vorgehensweise auch den ASP-Vertrag und die mit mSE geschlossenen Verträge gekündigt. Im Rahmen eines mit mSE und PointOut geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht München I (Az. 23 O 6830/09) wurde die Gesellschaft rechtskräftig zu einer Zahlung an PointOut in Höhe von Euro 565.559,40 (netto: Euro 475.260,00) zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Zahlungsklage der mSE wurde rechtskräftig abgewiesen. In dem Rechtsstreit hatte die Gesellschaft Herrn Dr. Sluma den Streit verkündet. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass Herr Dr. Sluma bei Abschluss und Durchführung der oben genannten Verträge pflichtwidrig gehandelt hat. Aus diesem Grund hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft unter Einschaltung externer Berater geprüft, ob der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dr. Sluma zustehen. Die Pflichtverletzung ergab sich dabei unter anderem aus einer möglichen Verletzung der Geschäftsordnung des Vorstandes, einer mangelhaften Information des Aufsichtsrates sowie aus einer fehlenden Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vorfeld der jeweiligen Vertragsabschlüsse. Als Schaden wurde die erfolgreich von PointOut eingeklagte Netto-Vergütung zuzüglich Zinsen sowie weitere Zahlungen an PointOut in Höhe von rund Euro 120.000,00, insgesamt Euro 623.532,57 ermittelt. Im Hinblick auf die Vertragsabschlüsse mit mSE erwies sich trotz umfangreicher Sachverhaltsaufklärung die konkrete Bezifferung eines Schadens als schwierig. Insgesamt hat die Gesellschaft an mSE für Leistungen im Zusammenhang mit der Optimierung der Lieferkette etwa Euro 2,375 Mio. (netto) gezahlt. Dies wäre der in diesem Zusammenhang voraussichtlich mögliche Höchstschaden. Jedoch bestanden erhebliche Unsicherheiten darüber, in welchem Ausmaße die von mSE erbrachten Leistungen einen angemessenen Gegenwert für die erhaltene Vergütung darstellten und inwieweit diese für die Gesellschaft tatsächlich von Nutzen waren. Insbesondere ergab eine Befragung der damals maßgeblich beteiligten Mitarbeiter ein gemischtes Bild. Auch fehlte eine genaue Dokumentation. Umgekehrt stellte sich mSE auf den Standpunkt, gute Arbeit geleistet zu haben. Diesbezüglich hatte Herr Dr. Sluma bereits in dem um seine Abberufung geführten Gerichtsverfahren Stellungnahmen nicht nur von mSE, sondern auch von unter anderem dem damaligen Institutsleiter des Fraunhofer-Institut IFF Magdeburg sowie von dessen Geschäftsfeldleiter Logistik sowie zwei Vertretern aus der Praxis (Dipl.-Ing. Karl-Heinz Dullinger und einem Systemberater von Oracle Deutschland) vorgelegt. Insofern bestanden sowohl über die denkbare Schadenshöhe als auch über den möglichen Ausgang einer voraussichtlich mit einem Sachverständigenbeweis verbundenen Beweisaufnahme erhebliche Unsicherheiten. Die Gesellschaft hat Herrn Dr. Sluma wegen Pflichtverletzungen aus und im Zusammenhang mit den im Jahr 2008 vergebenen Aufträgen an PointOut und mSE in Anspruch genommen. Herr Dr. Sluma hat Schadensersatzansprüche als vollständig unbegründet zurückgewiesen. Francotyp-Postalia Holding AG hat weiter die gegenüber Herrn Dr. Sluma bestehenden Schadenersatzansprüche auch bei der von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung gemeldet. II. Gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche Francotyp-Postalia Holding AG erhob am 7. November 2013 Teilklage auf Schadensersatz in Höhe von Euro 623.532,57 nebst
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April 29, 2016 09:16 ET (13:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -3-
Zinsen gegen Herrn Dr. Sluma beim Landgericht München I (Kammer für Handelssachen, Az. 5 HK O 24248/13). Streitgegenstand war lediglich der ASP-Vertrag. Von einer Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beauftragung von mSE sah der Aufsichtsrat aufgrund der dargestellten Probleme hinsichtlich der Schadenssubstanziierung zunächst ab, behielt sich eine Klageerweiterung aber ausdrücklich vor, weshalb die wesentlichen Sachverhalte in den Prozess eingeführt wurden. Herr Dr. Sluma trat der Klage entgegen und wies das Bestehen von Schadenersatzansprüchen sowohl aus rechtlichen als auch tatsächlichen Gründen zurück. Bei der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I wies der Vorsitzende Richter Dr. Krenek beide Seiten auf bestehende rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten hin. Rechtlich ging es dabei insbesondere um die Auslegung der Geschäftsordnung sowie um Fragen des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Nach Einschätzung der Kammer wäre zudem in jedem Fall mit einer umfangreichen Beweisaufnahme zu rechnen. Vor diesem Hintergrund regte der Vorsitzende an, den Rechtsstreit gegen Zahlung einer Vergleichssumme von rund Euro 200.000 zu vergleichen. III. Weitere Vergleichsverhandlungen, Ruhen des Verfahrens Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2014 nahmen Herr Dr. Sluma und der Versicherer Einsicht in die bei der Gesellschaft verfügbaren Unterlagen. Im Anschluss führten die Gesellschaft, Herr Dr. Sluma und Vertreter des Versicherers intensive Gespräche, um zu klären, ob die Auseinandersetzung vergleichsweise beigelegt werden könne. Für eine vergleichsweise Einigung legten alle Parteien Wert darauf, auch den mSE betreffenden Sachverhalt einzubeziehen. Die Gespräche haben dazu geführt, dass die Gesellschaft, Herr Dr. Sluma und der Versicherer die nunmehr der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung geschlossen haben. Voraussetzung eines Vergleichs war aus Sicht des Versicherers, dass durch die Vergleichsvereinbarung der Komplex PointOut/mSE vollständig geregelt und damit eine Inanspruchnahme aller versicherten Personen durch die Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt PointOut/mSE endgültig ausgeschlossen wird. Zudem hat die Francotyp-Postalia Holding AG auf einer Eigenbeteiligung von Herrn Dr. Sluma bestanden. Nachdem die Vergleichsvereinbarung unterzeichnet wurde, werden die Parteien zunächst das Ruhen des Gerichtsverfahrens beantragen. Eine Beendigung des Gerichtsverfahrens erfolgt erst, wenn die unter nachstehender Ziffer IV. näher ausgeführte aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung eingetreten und die geschuldete Zahlung vollständig geleistet ist. IV. Wesentlicher Inhalt des Vergleichs Die Vergleichsvereinbarung zwischen der Gesellschaft, Herrn Dr. Sluma sowie dem Versicherer enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: - Herr Dr. Sluma verpflichtet sich Euro 35.000 und der Versicherer verpflichtet sich Euro 465.000 an die Gesellschaft zu zahlen. Die Zahlung von Herrn Dr. Sluma hat dabei zunächst auf ein von dem Versicherer angegebenes Konto zu erfolgen, die bei Fälligkeit beider Zahlungsverpflichtungen von dem Versicherer an die Gesellschaft geleistet wird. Hierbei ist in Ziffer II. 1.5 der Vergleichsvereinbarung ein Rücktrittsrecht der Gesellschaft vorgesehen, wenn Herr Dr. Sluma seine Eigenbeteiligung nicht rechtzeitig auf ein von dem Versicherer angegebenes Konto einzahlt bzw. der Versicherer der Gesellschaft die Einzahlung nicht bis zum 25. April 2016 (einschließlich) bestätigt. Da der Gesellschaft mit Schreiben vom 22. April 2016 ein Bestätigungsschreiben des Versicherers zugegangen ist, dass der gemäß Ziffer II.1.1 der Vergleichsvereinbarung von Herrn Dr. Sluma zu zahlende Betrag am 15. April 2016 auf dem Konto des Versicherers eingegangen ist, ist das diesbezügliche Rücktrittsrecht erloschen. - Die Zahlung der insgesamt Euro 500.000 wird fällig, wenn die Hauptversammlung dem Vergleich zugestimmt hat, eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, keinen Widerspruch zu Protokoll erhoben hat und innerhalb der Monatsfrist des § 246 Absatz 1 Aktiengesetz keine Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben wurde oder die Hauptversammlung einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss gefasst hat oder eine etwaige Beschlussmängelklage rechtskräftig abgewiesen, übereinstimmend erledigt oder zurückgenommen worden ist. - Mit der Zahlung sind sämtliche Ansprüche der Gesellschaft aus dem Komplex PointOut/mSE, der in der Präambel des Vergleichs als streitgegenständlicher Sachverhalt definiert ist, abgegolten, und zwar nicht nur gegenüber Herrn Dr. Sluma, sondern gegenüber allen Organmitgliedern und sonstigen Personen, die als 'versicherte Person' unter der D&O Versicherung des Versicherers in Betracht kommen können, und zwar unabhängig davon, ob solche Ansprüche zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bekannt sind. Der Vergleich wirkt daher insbesondere auch zugunsten der damals amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, der bis zum 30. Juni 2008 im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder Hiemenz und Schwarze sowie auch zugunsten von Herrn Hans Szymanski. Ebenfalls abgegolten sind etwaige Regressansprüche von Herrn Dr. Sluma gegen die Gesellschaft und sonstige Personen, die als Regressschuldner in Betracht kommen könnten. Ferner erfasst die Abgeltung versicherungsrechtlich auch alle Ansprüche gegen den Versicherer unter der D&O Versicherung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt. Bereits von der Versicherung an Dr. Sluma geleistete Abwehrzahlungen sind nicht zurückzugewähren. - Im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung nach § 93 Aktiengesetz werden die vergleichswesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung nur wirksam, wenn die Hauptversammlung dem Vergleich zugestimmt hat, eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, keinen Widerspruch zu Protokoll erhoben hat und innerhalb der Monatsfrist des § 246 Absatz 1 Aktiengesetz keine Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben wurde oder die Hauptversammlung einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss gefasst hat oder eine etwaige Beschlussmängelklage rechtskräftig abgewiesen, übereinstimmend erledigt oder zurückgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang ist weiter vereinbart, dass die Gesellschaft den Versicherer über eine etwaig erhobene Beschlussmängelklage informiert und dass weder Herr Dr. Sluma noch ihm nahestehenden Personen Aktien der Gesellschaft erwerben werden, solange die Wirksamkeit des Vergleichs ungeklärt ist. Letzteres ist mit einer Vertragsstrafe bewehrt. Ferner haben die Parteien in diesem Zusammenhang vereinbart, dass vorgenannte Wirksamkeitsvoraussetzungen (aufschiebende Bedingungen) als endgültig ausgefallen gelten, wenn die Zustimmung der Hauptversammlung nicht bis zum 31. Juli 2017 erteilt wurde, und/oder eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, Widerspruch zu Protokoll erhoben hat, und/oder rechtskräftig entschieden wird (unabhängig davon, wann diese Entscheidung getroffen wird), dass der Beschluss, mit dem die Hauptversammlung zugestimmt hat, unwirksam ist, ohne dass vorher ein entsprechender Bestätigungsbeschluss (§ 244 Aktiengesetz) gefasst wurde. - Nach Ziffer 11.2 (zweiter Absatz) haben die Gesellschaft und der Versicherer jeweils einzeln das Recht, von diesem Vergleich zurückzutreten, wenn (i) gegen den Hauptversammlungsbeschluss, mit dem die Hauptversammlung dem Vergleich zustimmt, eine Anfechtungsklage erhoben wird, die nicht bis zum 31. Juli 2018 zurückgenommen, übereinstimmend erledigt erklärt oder rechtskräftig abgewiesen wurde oder (ii) bis zum 31. Juli 2018 kein Bestätigungsbeschluss (§ 244 Aktiengesetz) gefasst wurde oder im Falle der Anfechtung eines solchen Bestätigungsbeschlusses die Anfechtungsklage bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgenommen, übereinstimmend erledigt erklärt oder rechtskräftig abgewiesen wurde. Herrn Dr. Sluma steht kein eigenständiges Rücktrittsrecht unter dieser Vereinbarung zu. - Wird der Vergleich wirksam, wird die Gesellschaft nach Erhalt der Zahlung den anhängigen Prozess durch Klagerücknahme beendigen. Herr Dr. Sluma hat sich dazu verpflichtet, der Klagerücknahme zuzustimmen und keinen Kostenantrag zu stellen. Der Versicherer hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, der Gesellschaft die hälftigen Gerichtskosten zu erstatten. Im Übrigen tragen alle Parteien die ihnen entstandenen Kosten selbst. - Sollte die Vergleichsvereinbarung dagegen scheitern, können die Parteien das gerichtliche Verfahren wieder aufnehmen, das mit Vergleichsabschluss ruhend gestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch vereinbart, dass die Verjährung jedenfalls bis drei Monate nach Wiederaufnahme gehemmt bleibt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die
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April 29, 2016 09:16 ET (13:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -4-
Gesellschaft im Falle eines Scheiterns des Vergleichs ihre Ansprüche gegen Herrn Dr. Sluma nicht durch Verjährung verliert. Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zum Tagesordnungspunkt 7. Abgedruckten vollständigen Vertragstext der Vergleichsvereinbarung verwiesen. V. Rechtliche Rahmenbedingungen für den Vergleich Gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 Aktiengesetz kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, die mindestens 10% des Grundkapitals erreicht, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die Dreijahresfrist begann spätestens mit der Abberufung von Herrn Dr. Sluma mit Wirkung zum 16. Februar 2009 und lief somit spätestens am 16. Februar 2012 ab. Der Vergleich wird daher wirksam, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen mindestens 10% des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. VI. Zusammenfassende Empfehlung Nach der Überzeugung von Aufsichtsrat und Vorstand ist der vorgeschlagene Vergleich für die Francotyp-Postalia Holding AG insgesamt vorteilhaft. So liegt das erzielte Verhandlungsergebnis durch die Einbeziehung des mSE-Sachverhaltes weit über dem ursprünglichen gerichtlichen Vergleichsvorschlag von Euro 200.000. Die Vergleichssumme von insgesamt Euro 500.000 bleibt dagegen rund 20 % gegenüber dem eingeklagten Betrag von Euro 623.532,57 zurück, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sich die Klage noch nicht auf den mSE-Sachverhalt erstreckte. Dennoch halten Aufsichtsrat und Vorstand den Vergleichsschluss für sinnvoll. Ein wesentlicher Vorteil des Vergleichs ist, dass die Gesellschaft schneller einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch erhält, als dies bei Fortsetzung des Gerichtsverfahrens zu erwarten wäre. Sollte sich dieser Vorteil aufgrund von Anfechtungsklagen nicht realisieren lassen, hat die Gesellschaft sich die Möglichkeit offen gehalten, von dem Vergleich wieder zurückzutreten. Jedoch wäre eine Fortsetzung des Gerichtsverfahrens gegen Herrn Dr. Sluma (sowie ein etwaiger sich anschließender Deckungsprozess gegen den Versicherer) mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Der rechtliche Vertreter von Herrn Dr. Sluma hatte dabei bereits zu Beginn des Prozesses angekündigt, gegebenenfalls den Instanzenzug vollständig auszuschöpfen. Nach Angaben der rechtlichen Berater der Gesellschaft könnte sich das Verfahren daher, auch unter Berücksichtigung etwaig durchzuführender Beweisaufnahmen, über 5 bis 10 Jahre hinstrecken. Insofern trägt der Vergleich auch dem Interesse der Francotyp-Postalia Holding AG Rechnung, die Aufarbeitung der Pflichtverletzungen nunmehr zeitnah abzuschließen. Hinzu kamen die Risiken aus den von der Kammer in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Rechtsfragen sowie einer in jedem Fall zu erwartenden Beweisaufnahme. Eine Klageerweiterung auch auf den mSE-Sachverhalt wäre mit weiterem Aufwand und Kosten bei gleichzeitig ungewissem Ausgang verbunden. Insgesamt wäre hierbei damit zu rechnen, dass sowohl mSE als auch PointOut Herrn Dr. Sluma hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Verwertbarkeit der von mSE/PointOut erbrachten Leistungen aktiv unterstützen würden, zumal Herr Dr. Sluma inzwischen für die mSE-Gruppe tätig ist. Vor diesem Hintergrund halten Aufsichtsrat und Vorstand die erreichte Vergleichssumme von Euro 500.000 für ein gutes Verhandlungsergebnis. Der von Herrn Dr. Sluma hierzu geleistete Eigenbeitrag trägt dem Umstand Rechnung, dass aus Sicht der Gesellschaft ein vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten nicht ausgeschlossen werden konnte. Herr Dr. Sluma hatte ein solches allerdings stets bestritten. Bei der wirtschaftlichen Bewertung des Vergleichs ist zu berücksichtigen, dass bei Feststellung eines Verstoßes von Herrn Dr. Sluma gegen die Geschäftsordnung oder einem anderweitig vorsätzlichen Verhalten unter Umständen keine Versicherungsdeckung bestanden hätte. Diesen Umstand hat der Versicherer sowohl in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht als auch im Zuge der Verhandlungen ausdrücklich angesprochen. Die genaue Vermögenssituation von Herrn Dr. Sluma ist der Gesellschaft nicht bekannt. Vorstand und Aufsichtsrat gehen jedoch auf Basis der verfügbaren Informationen davon aus, dass bereits eine Zahlung in der Größenordnung des eingeklagten Betrages bei Herrn Dr. Sluma allenfalls mit großen Schwierigkeiten einbringlich gewesen wäre. Da Herr Dr. Sluma die Hauptverantwortung für die mit PointOut und mSE geschlossenen Verträge trug, halten Aufsichtsrat und Vorstand die von dem Versicherer geforderte Einbeziehung aller damals amtierenden Organmitglieder in die Freistellungswirkung des Vergleichs für angemessen. Damit überwiegt in der Gesamtschau nach Auffassung des Aufsichtsrats und Vorstands das Interesse der Gesellschaft, die rechtliche Aufarbeitung des vorstehend dargelegten Sachverhalts durch die unter dem Tagesordnungspunkt 7. zur Abstimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung endgültig abzuschließen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung daher vor, der Vergleichsvereinbarung mit Herrn Dr. Sluma und der D&O-Versicherung, AIG Europe Limited, zuzustimmen. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 17. Mai 2016, 00.00 Uhr ('Nachweisstichtag') beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 126b BGB, etwa schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) und in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2016, 24:00 Uhr zugegangen sein: Francotyp-Postalia Holding AG c/o Computershare Operations Center, 80249 München Telefax: +49 (0)89 - 30 90 37-46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien verbunden. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können aus eigenem Recht nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht wird jedem Aktionär auf ein an die Gesellschaft gerichtetes Verlangen hin übermittelt, ist der Eintrittskarte beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft herunterladbar. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden: hauptversammlung@francotyp.com Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Aktionäre können auch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die vor dem Tag der Hauptversammlung erteilt werden,
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April 29, 2016 09:16 ET (13:16 GMT)
müssen unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen bis spätestens zum Ablauf des 6. Juni 2016 unter der nachstehend genannten Adresse eingehen: Francotyp-Postalia Holding AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 - 30 90 37-46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht zu erteilen. Bei der Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulare sehen die Möglichkeit vor, Weisungen zu erteilen. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von Euro 500.000 am Grundkapital - das entspricht mindestens 500.000 Stückaktien - erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft bis zum Ablauf des 7. Mai 2016, 24:00 Uhr zugegangen sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: Francotyp-Postalia Holding AG Der Vorstand z.Hd. Investor Relations/Frau Sabina Prüser Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB an: hauptversammlung@francotyp.com Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 142 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz sowie § 70 Aktiengesetz). Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 Aktiengesetz Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu bestimmten Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, sind über die Internetseite der Gesellschaft (www.fp-francotyp.com über den Link 'Investoren/Hauptversammlung') zugänglich zu machen, wenn der Aktionär sie bis zum Ablauf des 23. Mai 2016, 24:00 Uhr, an die folgende Adresse übersandt hat: Francotyp-Postalia Holding AG Investor Relations Frau Sabina Prüser Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin Fax: +49 (0)30 - 220 660-410 E-Mail: s.prueser@francotyp.com Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist nach § 126 Absatz 2 Aktiengesetz der Fall, * soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, * wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, * wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, * wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist, * wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, * wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder * wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 Aktiengesetz). Wahlvorschläge müssen allerdings nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß §§ 131 Absatz 1, 293g Absatz 3 Aktiengesetz Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz geregelten Fällen (§ 131 Absatz 3 Aktiengesetz) die Auskunft zu verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fp-francotyp.com über den Link 'Investoren/Hauptversammlung'. Hauptversammlungsinformationen im Internet Die gemäß § 124a Aktiengesetz zu veröffentlichenden Informationen, weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind im Internet unter www.fp-francotyp.com über den Link 'Investoren/Hauptversammlung' zugänglich und abrufbar. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 16.160.000 und ist in 16.160.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 130.944 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Berlin, im April 2016 Mit freundlichen Grüßen Francotyp-Postalia Holding AG Der Vorstand Anlage zu Punkt 7 der Tagesordnung Vergleichsvereinbarung zwischen 1. Francotyp-Postalia Holding AG, vertreten durch den Aufsichtsrat, Herren Klaus Röhrig, Robert Feldmeier und Botho Oppermann sowie den Vorstand, Herren Rüdiger Andreas Günther, Thomas Grethe und Sven Meise, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin - nachfolgend 'Francotyp AG' und/oder 'Gesellschaft' - 2. Herrn Dr. Heinz-Dieter Sluma, Koppstraße 40, 81379 München - nachfolgend 'Herr Dr. Sluma' - 3. AIG Europe Limited, Direktion für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten, Herrn Alexander Nagler, Speicherstr. 55, 60327 Frankfurt am Main - nachfolgend 'AIG' - - die vorgenannten zusammen: 'die Parteien' - I. Präambel 2. Der Aufsichtsrat von Francotyp AG hat Herrn Dr. Sluma mit Wirkung vom 01.01.2008 zum Vorstandsvorsitzenden der Francotyp AG bestellt. Weitere Vorstandsmitglieder zu diesem Zeitpunkt waren Herr Dipl.-Ing. Manfred Schwarze und Herr Hans Christian Hiemenz. Der Aufsichtsrat war besetzt durch die Herren Dr. Rolf Stromberg, Christoph Weise und George Marton. Am 18. Juni 2008 schied Herr Dr. Stromberg aus dem Aufsichtsrat der Francotyp AG aus. Neuer Aufsichtsratsvorsitzender wurde Herr Prof. Dr. Michael Hoffmann. Unter dem 16.02.2009 hat der Aufsichtsrat Herrn Dr. Sluma wegen angeblicher Pflichtverletzungen mit sofortiger Wirkung als Vorstand abberufen und den Dienstvertrag von Herrn Dr. Sluma fristlos gekündigt. Herr Dr. Sluma ist dieser Kündigung entgegengetreten und hat in diesem Zusammenhang mehrere Klagen gegen Francotyp AG erhoben, die vergleichsweise erledigt (Brandenburgisches OLG 6 U 115/10: Vergleich über erstinstanzliche Verfahren LG Neuruppin 6 O 26/09 und LG Neuruppin 6 O 27/09) bzw. über die rechtskräftig entschieden wurde (LG Neuruppin 6 O 73/09). 3. Francotyp AG wiederum hat vor dem LG München I (5 HK O 24248/13) am 07.11.2013 eine Teilklage gegen Herrn Dr. Sluma - gerichtet auf Zahlung in Höhe von 623.532,57 EUR - erhoben, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch anhängig ist. Weiter hat die Francotyp AG eine mögliche Klageerweiterung angekündigt. 3.1 Diese Klage bzw. die angekündigte Klageerweiterung und ebenso die Abberufung von Herrn Dr. Sluma als Vorstandsvorsitzenden hat Francotyp AG maßgeblich auf die Tatsache gestützt, dass Herr Dr. Sluma in seiner Eigenschaft als Vorstand am 26.06.2008 mit der PointOut GmbH ('PointOut') einen 'Vertrag über Application Service
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