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DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2016 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2016 in Neutraubling mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-02 / 15:11 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 
ISIN: DE0006335003 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur 36. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 15. Juni 2016, 14.00 Uhr, in der 
Stadthalle Neutraubling, Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling, stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses mit den Lageberichten der KRONES 
   Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstraße 5, 93073 
   Neutraubling) und im Internet unter www.krones.com über den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« eingesehen 
   werden und liegen auch während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den 
   Aktionären auf Anforderung auch zugesandt. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen 
   und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen 
   die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt 
   werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber 
   keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, vor. 
2.  Beschlussfassung über die Gewinnverwendung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von Euro 105.457.679,58 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
                                                                                   Euro 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,45 je dividendenberechtigter Stückaktie 45.809.954,40 
   Vortrag auf neue Rechnung                                                       59.647.725,18 
   Bilanzgewinn                                                                    105.457.679,58 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. Aufsichtsratswahlen 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
   und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und gemäß § 
   96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30?% aus Frauen und zu mindestens 30?% aus Männern zusammen. Demzufolge müssen dem 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft grundsätzlich mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören. Die 
   Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der 
   Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung aufgrund eines vor der Wahl gefassten Mehrheitsbeschlusses 
   gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht. 
 
   Die Seite der Anteilseignervertreter hat auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit 
   mindestens zwei Frauen und zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu 
   erfüllen. 
 
   Dem Aufsichtsrat gehören zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung insgesamt zwei weibliche Mitglieder an, 
   davon ein Mitglied auf Anteilseignerseite. Auf der Grundlage des Erfordernisses der Getrennterfüllung ist mindestens 
   eine weitere Frau als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung werden die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, gewählt. Dabei wird das bei Beginn der Amtszeit laufende 
   Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist statthaft. 
 
   Danach endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieder Ernst Baumann, Philipp Graf von und zu Lerchenfeld, Hans-Jürgen 
   Thaus und Norman Kronseder mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2016. 
 
   Ferner wird das Aufsichtsratsmitglied Dr. Alexander Nerz sein Mandat vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung 
   zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2016 beenden. 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   * Herrn Volker Kronseder, Diplom-Ingenieur, wohnhaft in Neutraubling, 
 
   * Philipp Graf von und zu Lerchenfeld, Landwirt und Mitglied des Bundestags, wohnhaft in Köfering, 
 
   * Herrn Norman Kronseder, Land- und Forstwirt, wohnhaft in Steinach, 
 
   * Herrn Hans-Jürgen Thaus, vormals stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KRONES Aktiengesellschaft, wohnhaft in 
   Abensberg 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. 
   Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird bei der Berechnung der Amtszeit nicht mitgerechnet. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt außerdem vor, 
 
   * Frau Prof. Dr. jur. Susanne Nonnast, Professorin an der OTH Regensburg, wohnhaft in Regensburg 
 
   neu in den Aufsichtsrat zu wählen. Frau Prof. Dr. jur. Susanne Nonnast, die für den ausscheidenden Herrn Dr. Alexander 
   Nerz in den Aufsichtsrat gewählt werden soll, ist gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft nur für die Zeit bis zum 
   Ablauf der Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds zu wählen, d.h. bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 beschließt. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Einklang mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats erfüllen vor allem Philipp Graf von und zu Lerchenfeld sowie Herr Hans-Jürgen 
   Thaus die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG; sie verfügen über die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und 
   über den erforderlichen Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
 
   Herr Volker Kronseder ist Mitglied im Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Regensburg und Mitglied im 
   Wirtschaftsbeirat der Bayerischen Landesbank. 
 
   Herr Norman Kronseder ist Mitglied des Aufsichtsrats der Bayerischen Futtersaatbau GmbH, Ismaning. 
 
   Herr Hans-Jürgen Thaus ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Maschinenfabrik Reinhausen GmbH, Regensburg, und 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hawe Hydraulik SE, München. Außerdem ist er Vorsitzender des Beirats der Kurtz 
   Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG, Kreuzwertheim, und Mitglied des Aufsichtsrats der Schuler AG, Göppingen. 
 
   Über die vorgenannten Mitgliedschaften hinaus bestehen bei keiner der Personen, welche durch den Aufsichtsrat zur Wahl 
   als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagen werden, Mitgliedschaften in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat 
   oder einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Codex wird auf Folgendes hingewiesen: Herr Volker Kronseder 
   soll als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
   Herr Volker Kronseder war bis zum 31. Dezember 2015 Vorstandsvorsitzender und -mitglied der KRONES Aktiengesellschaft. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats, Herrn Volker Kronseder zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, stützt sich auf einen 
   den Anforderungen des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG genügenden Vorschlag der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mit 
   beschränkter Haftung und Herrn Harald Kronseder, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Der 
   Aufsichtsrat hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu eigen gemacht und schlägt Herrn Volker Kronseder vor diesem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2016 09:11 ET (13:11 GMT)

Hintergrund gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vor. 
 
   Ziffer 5.4.4 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Wechsel eines Vorstandsmitglieds in den 
   Aufsichtsratsvorsitz eine der Hauptversammlung zu begründende Ausnahme sein soll. Der Aufsichtsrat begründet der 
   Hauptversammlung den beabsichtigten Wechsel von Herrn Volker Kronseder in den Aufsichtsratsvorsitz wie folgt: 
 
   Durch seine langjährige Tätigkeit als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands ist Herr Volker Kronseder bestens mit der 
   Gesellschaft vertraut. Insbesondere kann Herr Volker Kronseder seine Kenntnisse von internen Arbeitsabläufen im Vorstand 
   in seiner Position als Aufsichtsratsvorsitzender nutzen, um dem Aufsichtsrat seine Überwachungs- und Beratungsaufgaben 
   zu erleichtern. Ferner ist Herr Volker Kronseder im Unternehmen selbst sowie bei externen Geschäftspartnern hervorragend 
   vernetzt und genießt langjährig erworbenes Vertrauen. Eine Gefahr von Interessenskonflikten ist nicht ersichtlich; 
   vielmehr bietet sich durch die Mitgliedschaft von Herrn Volker Kronseder im Aufsichtsrat als Zeichen der Kontinuität die 
   Möglichkeit einer effektiven Beratung und Abstimmung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat. 
 
   Vor diesem Hintergrund ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass eine Wahl von Herrn Volker Kronseder zum 
   Aufsichtsratsvorsitzenden im überwiegenden Gesellschaftsinteresse liegt. 
6.  Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung 
 
   Das bisher für die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur Verfügung stehende genehmigte Kapital läuft mit Ablauf des 
   15. Juni 2016 aus. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel und ohne 
   weiteren Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das an die 
   Stelle des bisherigen genehmigten Kapitals treten soll. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   (a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 15. Juni 2021 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen Bareinlagen um 
       insgesamt bis zu Euro 10 Millionen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre für eventuell entstehende Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
       des genehmigten Kapitals entsprechend anzupassen. 
   (b) § 4 Abs. 4 der Satzung, der das bisherige genehmigte Kapital enthält, wird gestrichen und durch folgenden neuen Abs. 
       4 ersetzt: 
 
       »4. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 15. Juni 2021 mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen 
       Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 10 Millionen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für eventuell entstehende Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist ferner 
       ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
       entsprechend anzupassen.« 
 
    Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 
    2 AktG 
 
   Das genehmigte Kapital, wie es in Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagen wird, soll an die Stelle des bisherigen genehmigten 
   Kapitals treten, das mit Ablauf des 15. Juni 2016 ausläuft. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 4 der Satzung 
   soll dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft 
   um bis zu Euro 10 Millionen zu erhöhen. Der Vorstand soll dadurch in die Lage versetzt werden, bei Bedarf nach neuen 
   Eigenmitteln und günstiger Kapitalmarktsituation flexibel zu handeln. Für diesen Fall erscheint dem Vorstand ein Betrag 
   von bis zu Euro 10 Millionen erforderlich. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu gewähren. Die Ermächtigung sieht jedoch vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre ausnehmen kann. Spitzenbeträge können sich aus den jeweiligen 
   Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge beim genehmigten Kapital ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung unter Beibehaltung 
   eines glatten Bezugsrechtsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss fördert die Praktikabilität der Kapitalerhöhung und 
   erleichtert die Abwicklung der Aktienausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär 
   ist darüber hinaus regelmäßig gering. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für 
   Spitzenbeträge wäre demgegenüber deutlich höher. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen 
   Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich der Ausschluss des Bezugsrechts bei der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein 
   möglicher hieraus resultierender Verwässerungseffekt zum Nachteil der Aktionäre gering. Der Vorstand hält den Ausschluss 
   des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital in dem beschriebenen Umfang aus den vorstehenden Gründen für sachlich 
   gerechtfertigt. 
7. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG Bayerische 
   Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, 
   Zweigniederlassung Regensburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
 
 Weitere Angaben 
 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Einberufung der Hauptversammlung im 
Bundesanzeiger Euro 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 31.593.072 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die 31.593.072 Stückaktien gewähren damit im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 31.593.072 Stimmen. 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag nach § 123 
 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder 
englischer Sprache anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform erstellter besonderer 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 25. Mai 2016 (0.00 Uhr MESZ) (»Nachweisstichtag«) zu beziehen. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 8. Juni 2016 (24.00 Uhr MESZ) unter 
einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
KRONES Aktiengesellschaft 
c/o C-HV AG 
Gewerbepark 10 
92289 Ursensollen 
oder 
Telefax: +49 9628 92 99-871 
oder 
E-Mail: hv@anmeldestelle.net 
 
Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das entscheidende Datum für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer zum Record Date Aktionär der Gesellschaft war und 
den Nachweis hierüber fristgerecht erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt haben hierfür keine 
Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit an der Hauptversammlung nur 
teilnehmen und in dieser das Stimmrecht nur ausüben, soweit sie sich hierzu durch den Veräußerer bevollmächtigen lassen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2016 09:11 ET (13:11 GMT)

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