DJ DGAP-HV: centrotherm photovoltaics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2016 in Ulm, Messe Ulm, Donausaal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: centrotherm photovoltaics AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung centrotherm photovoltaics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2016 in Ulm, Messe Ulm, Donausaal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-05-02 / 15:12 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren ISIN DE000A1TNMM9 ISIN DE000A1TNMN7 WKN A1TNMM WKN A1TNMN Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 14. Juni 2016, um 10.00 Uhr (Einlass ab 9.00 Uhr), in der Messe Ulm, Donausaal, Böfinger Straße 50, 89073 Ulm, ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts für die centrotherm photovoltaics AG und des Lageberichts für den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Der Geschäftsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015, der den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015, den Lagebericht für den Konzern sowie den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 enthält, sowie alle weiteren vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter www.centrotherm.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 am 19. April 2016 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie als Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten zu wählen, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, letzteres, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 5. Beschlussfassung über die Änderung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit gemäß Ziffer 8.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern. Diese Regelung entsprach den bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Vorgaben des Aktiengesetzes, wonach der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat und bei Bestimmung einer höheren Anzahl diese durch drei teilbar sein musste. Nach der Neuregelung des § 95 AktG muss eine über drei Mitglieder hinausgehende Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur noch dann durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Mitbestimmungsrechtliche Vorgaben sind bei der Gesellschaft im Hinblick auf die Besetzung des Aufsichtsrats nicht zu beachten. Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand im Aufsichtsrat zu verringern, soll die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder deshalb von derzeit sechs auf vier Aufsichtsratsmitglieder reduziert werden. Mit einem aus vier Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat wird nach Auffassung der Verwaltung ein vernünftiger Ausgleich zwischen der Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats und einer sinnvollen Arbeitsteilung einerseits sowie einer Verringerung von Kosten und Verwaltungsaufwand andererseits erreicht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Ziffer 8.1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.' 6. Wahl zum Aufsichtsrat der centrotherm photovoltaics AG Der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats Tobias Wahl sowie die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Christoph Herbst und Wolfgang Schmid haben mit Wirkung zum 11. Januar 2016 ihr Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Der Aufsichtsrat der CT AG hat sich nach der Mandatsniederlegung neu geordnet. Der bisherige stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Robert M. Hartung wurde zum Vorsitzenden und Hans-Hasso Kersten zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Frau Prof. Dr. Brigitte Zürn hat angekündigt, ihr Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 14. Juni 2016 niederzulegen. Das Amtsgericht Ulm hat am 18. April 2016 auf Vorschlag eines Mitglieds des Aufsichtsrats der Gesellschaft gemäß § 104 AktG die Herren Dr. Khalid Al Hajri, David Krajnyk und Dr. Boris Dürr als Ersatz für die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Tobias Wahl, Dr. Christoph Herbst und Wolfgang Schmid zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der centrotherm photovoltaics AG bestellt. Das Amt der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der Mangel behoben ist, d.h. sobald die Hauptversammlung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern entschieden hat. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie der aktuellen Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Zukünftig soll der Aufsichtsrat entsprechend der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Satzungsänderung nach der dann neuen Ziffer 8.1 der Satzung aus vier Mitgliedern bestehen. Um die im Anschluss an die Hauptversammlung angestrebte Reduzierung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder zu erreichen, hat neben Frau Prof. Dr. Brigitte Zürn auch Herr Dr. Boris Dürr angekündigt, sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 14. Juni 2016 niederzulegen. Eine Wahl von neuen Mitgliedern anstelle von Frau Prof. Dr. Brigitte Zürn und Herrn Dr. Boris Dürr für die Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der Reduzierung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf vier durch Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister erscheint nicht zweckmäßig und ist daher nicht beabsichtigt. Dementsprechend sollen nur zwei Mitglieder des Aufsichtsrats anstelle der durch das Amtsgericht Ulm gerichtlich bestellten Herren Dr. Khalid Al Hajri und David Krajnyk durch die Hauptversammlung neu gewählt werden. Dabei schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, diese beiden durch das Amtsgericht bestellten Aufsichtsratsmitglieder durch ihre Wahl durch die Hauptversammlung in ihrem Amt bestätigen zu lassen. Gemäß Ziffer 8.2 der Satzung der Gesellschaft endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder automatisch spätestens mit Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt gemäß Ziffer 8.2 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat - im Einklang mit dem ihm zugegangenen Wahlvorschlag der Aktionärin Solarpark Blautal GmbH - vor, folgende Personen für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder, d. h. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: (1) Herrn Dr. Khalid Al Hajri, Vorstandsvorsitzender der Qatar Solar Technologies, New Rayyan, Katar; (2) Herrn David Krajnyk, Unternehmensberater David Krajnyk Associates Ltd., London/Großbritannien. 7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2011/I und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016), Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung Der Vorstand ist derzeit aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. August 2011 gemäß Ziffer 4.3 der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. August 2016 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.837.618,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/I). Um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll das in wenigen Wochen auslaufende Genehmigte Kapital 2011/I aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2016) geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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May 02, 2016 09:12 ET (13:12 GMT)
a) Die von der Hauptversammlung am 18. August 2011 beschlossene Ermächtigung für ein Genehmigtes Kapital 2011/I gemäß Ziffer 4.3 der Satzung wird mit Wirksamwerden der in den folgenden Buchstaben dieses Beschlusses erteilten Ermächtigung aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 13. Juni 2021 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.581.190,00 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderteinundachtzigtausendeinhundertneunzig) durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; das gesetzliche Bezugsrecht kann dabei auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: - bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden; - bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen; - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; sowie - um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen auszugeben. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 und/oder dessen zeitlichen Ablauf entsprechend anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der bestehenden Stückaktien. d) Ziffer 4.3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 13. Juni 2021 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.581.190,00 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderteinundachtzigtausendeinhundertneunzig) durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; das gesetzliche Bezugsrecht kann dabei auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: - bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden; - bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen; - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; sowie - um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen auszugeben. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Ziffer 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 und/oder dessen zeitlichen Ablauf entsprechend anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der bestehenden Stückaktien.' e) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2011/I gemäß Buchst. a) dieses Beschlusses und die Neufassung der Satzung gemäß Buchst. d) dieses Beschlusses so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2011/I und dann die Neufassung der Satzung eingetragen wird. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung Bericht des Vorstands zu TOP 7 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2011/I und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016), Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, die aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 28. August 2011 bestehende Ermächtigung des Vorstands gemäß Ziffer 4.3 der Satzung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. August 2016 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.837.618,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/I), aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 10.581.190,00 (Genehmigtes Kapital 2016) zu ersetzen. Auf diese Weise soll jetzt schon sichergestellt werden, dass der Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals über den 17. August 2016 hinaus in der gesetzlich zulässigen Höhe zur Verfügung steht, um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können. Wie bei dem bestehenden Genehmigten Kapital 2011/I soll den Aktionären auch bei Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2016 grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die neuen Aktien ganz oder teilweise an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). In bestimmten Fällen soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats - wie schon bisher - ein Ausschluss des Bezugsrechts gestattet werden: So soll bei Barkapitalerhöhungen weiterhin ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, insbesondere also der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den
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May 02, 2016 09:12 ET (13:12 GMT)