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DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: CANCOM SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-02 / 15:12 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CANCOM SE München - ISIN DE0005419105 - 
- WKN541910 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Dienstag, den 14. Juni 2016, 11 Uhr, 
 
 in der Alten Kongresshalle, Theresienhöhe 15 in 80339 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
TAGESORDNUNG: 
TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
       Lageberichts für die CANCOM SE und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB 
       bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
       Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der 
       Gesellschaft, Erika-Mann-Straße 69, 80636 München, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind unter der Internetseite 
       der Gesellschaft unter http://www.cancom.de/hauptversammlung/ zugänglich und werden in der Hauptversammlung 
       ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt 
       und zugesandt. 
 
       § 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
       gebilligten Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine Beschlussfassung durch die 
       Hauptversammlung der CANCOM SE ist im Hinblick auf diese Unterlagen nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der 
       Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 wurde vom Aufsichtsrat in der Sitzung vom 22. März 2016 gebilligt und 
       damit festgestellt. Ein Sonderfall nach § 173 AktG, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses der 
       Hauptversammlung überlassen wird, wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat dies beschließen, liegt nicht vor. 
TOP 2:  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 30.638.473,03 
       Euro wie folgt zu verwenden: 
 
       a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie 8.183.765,50  Euro 
       b) Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen                                              22.454.707,53 Euro 
       c) Vortrag auf neue Rechnung                                                               0,00          Euro 
 
       Bei den angegebenen Beträgen für die Verwendung des Bilanzgewinns sind die 16.367.531 zur Zeit des 
       Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 
       dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für 
       dieses Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen. 
TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
       dieses Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen. 
TOP 5:  Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
       Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die 
 
        S & P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Augsburg 
 
       zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen. 
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 16.367.531 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine 
Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 16.367.531 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
TEILNAHMEBERECHTIGUNG 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der CANCOM SE 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs 
Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
sind. Darüber hinaus müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen hat. 
Der Nachweis muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Er muss der Gesellschaft unter der in der 
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des 
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen somit der Gesellschaft spätestens bis zum Dienstag, den 07. 
Juni 2016, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
CANCOM SE, 
c/o Landesbank Baden-Württemberg, 
4035 H Hauptversammlungen, 
Am Hauptbahnhof 2, 
70173 Stuttgart 
Fax +49 (0) 711 127 79264 
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Dienstag, den 24. Mai 2016, 0:00 Uhr ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des 
Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist 
keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem 
Nachweisstichtag erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom 
bisherigen, teilnahmeberechtigten Inhaber bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
VOLLMACHT UND VERTRETUNG 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder auch eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer 
Wahl, ausüben lassen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. 
 
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) 
sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen i. S. v. § 135 Abs. 8 AktG genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom 
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie rechtzeitig, falls Sie ein Kreditinstitut oder 
eine gleichgestellte Einrichtung bevollmächtigen wollen, die Form der Vollmacht mit dem zu Bevollmächtigenden ab. 
 
Aktionäre, welche einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das 
die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Formular zur Vollmachtserteilung steht auch auf folgender Internetseite der 
Gesellschaft zum Herunterladen zur Verfügung: 
 
http://www.cancom.de/hauptversammlung/ 
 
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten kann der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft ir@cancom.de übermittelt 
werden. 
 
Als Service bieten wir unseren fristgerecht angemeldeten Aktionären auch wieder an, dass sie sich durch einen 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieses Stimmrecht kann nur 
weisungsgebunden ausgeübt werden. Dieser Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nur dann zur Stimmrechtsausübung 
befugt, soweit ihm eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Die Einzelheiten hierzu 
ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. 
 
Die Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können fristgerecht angemeldete Aktionäre in 

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