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DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -9-

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2016 in CCH - Congress Center Hamburg in 20355 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2016 in CCH - Congress 
Center Hamburg in 20355 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-03 / 15:14 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Hamburg A-Aktien 
ISIN: DE000A0S8488 
WKN: A0S848 S-Aktien 
(nicht zum Börsenhandel zugelassen) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, Hamburg, 
am 16. Juni 2016 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft am Donnerstag, dem 16. Juni 
2016, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), im CCH - Congress Center Hamburg, Saal 1, Am Dammtor/Marseiller Straße 2 in 20355 Hamburg. 
 
 TAGESORDNUNG 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichts für die Hamburger 
   Hafen und Logistik Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und § 
   315 Abs. 4 HGB 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse www.hhla.de/hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen 
   werden auch in der Hauptversammlung am 16. Juni 2016 zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   nach § 172 AktG festgestellt. Es ist daher nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   zu Punkt 1 der Tagesordnung erforderlich. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von insgesamt 222.602.383,86 EUR (von dem ein Teilbetrag in Höhe von 
    199.044.818,51 EUR auf die A-Sparte und ein Teilbetrag in Höhe von 23.557.565,35 EUR auf die S-Sparte entfällt) ist wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    a) Ausschüttung einer Dividende von 0,59 EUR je dividendenberechtigte A-Aktie (70.048.834 dividendenberechtigte 
       Stückaktien) sowie von 1,75 EUR je dividendenberechtigte S-Aktie (2.704.500 dividendenberechtigte Stückaktien); damit 
       werden auf alle A-Aktien insgesamt 41.328.812,06 EUR und auf alle S-Aktien insgesamt 4.732.875,00 EUR, mithin auf 
       sämtliche Aktien insgesamt 46.061.687,06 EUR ausgeschüttet. 
    b) Vortrag des auf die A-Sparte entfallenden Restbetrags in Höhe von 157.716.006,45 EUR sowie des auf die S-Sparte 
       entfallenden Restbetrags in Höhe von 18.824.690,35 EUR jeweils auf neue Rechnung.' 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 0,59 EUR je dividendenberechtigte A-Aktie sowie von 1,75 EUR je 
   dividendenberechtigte S-Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
3.  Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
5.  Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat und sein Prüfungsausschuss halten es für sinnvoll, in regelmäßigen Abständen den Abschlussprüfer der 
   Gesellschaft und des Konzerns zu wechseln. Der bisherige Abschluss- und Konzernabschlussprüfer, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, war bereits fünf Jahre als Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns 
   tätig. Der Aufsichtsrat hat daher - im Einklang mit der Empfehlung des Prüfungsausschusses - entschieden, der 
   Hauptversammlung die Wahl eines neuen Abschluss- und Konzernabschlussprüfers vorzuschlagen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher - auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer des 
    Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
    des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2016 
    gewählt.' 
 
   Der Prüfungsausschuss hat vor Abgabe seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat die vom Deutschen Corporate Governance Kodex 
   vorgesehene Erklärung der Pricewaterhouse Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
6.  Nachwahl eines Mitglieds der Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
   1 des MitbestG aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von den 
   Anteilseignern gewählt werden. 
 
   Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und 
   Männern zusammensetzen (also jeweils mindestens vier). Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen 
   wurde, ist der jeweilige Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer im 
   Aufsichtsrat getrennt zu erfüllen. Von den sechs Sitzen der Seite der Anteilseigner müssen somit mindestens zwei mit 
   Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Derzeit gehören der Seite der Anteilseigner vier Männer und zwei 
   Frauen an. 
 
   Das Aufsichtsratsmitglied Stephan Möller-Horns, welcher als Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied 
   Michael Pirschel als Vertreter der Anteilseignerseite in den Aufsichtsrat nachgerückt war, hat sein Aufsichtsratsmandat 
   mit Wirkung zum Ablauf des 9. Februar 2016 niedergelegt. Mit Beschluss vom 11. Februar 2016 hat das Amtsgericht Hamburg 
   Dr. Rolf Bösinger, Staatsrat der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg, zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex ist die gerichtliche Bestellung bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft und damit bis zur 
   Hauptversammlung am 16. Juni 2016 begrenzt. Daher ist die Nachwahl eines Mitglieds der Anteilseignervertreter in den 
   Aufsichtsrat erforderlich. Die Nachwahl erfolgt im Einklang mit § 10 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft für die 
   verbleibende Amtszeit von Herrn Möller-Horns bzw. Herrn Pirschel, mithin bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt. 
 
   Dies vorausgeschickt, schlägt der Aufsichtsrat - gestützt auf den Vorschlag des Nominierungsausschusses - vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    'Herr Dr. Rolf Bösinger, 
    Staatsrat der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (Bereich Wirtschaft und Innovation), 
    Diplom-Wirtschaftswissenschaftler, 
    Hamburg, 
 
    wird als Mitglied der Anteilseigner für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das Geschäftsjahr 2016 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.' 
 
    Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
   Herr Dr. Bösinger ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen: 
 
   - HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH, Hamburg 
   - Hamburgische Investitions- und Förderbank Anstalt öffentlichen Rechts, Hamburg 
 
   Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Erneuerbare Energien Hamburg Clusteragentur GmbH, Hamburg (Vorsitzender) 
   - HWF Hamburgische Gesellschaft für Wirtschaftsförderung mbH, Hamburg (Vorsitzender) 
   - hySOLUTIONS GmbH, Hamburg (Vorsitzender) 
   - Life Science Nord Management GmbH, Hamburg (Vorsitzender) 
   - WTSH - Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH, Kiel 
   - ZAL Zentrum für Angewandte Luftfahrtforschung GmbH, Hamburg (Vorsitzender) 
 
    Ergänzende Informationen zu TOP 6 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -2-

Der vorstehende Wahlvorschlag - wie auch die entsprechende Empfehlung des Nominierungsausschusses - wurde auf der 
   Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele abgegeben. 
 
   Herr Dr. Bösinger ist als Staatsrat der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg 
   und als Mitglied des Aufsichtsrats der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH für die 
   unmittelbare wie auch die mittelbare Hauptaktionärin der Gesellschaft tätig. 
 
   Darüber hinaus steht Herr Dr. Bösinger nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zu der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an 
   der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. 
7a.  Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener A-Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts 
 
    Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2011 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener A-Aktien läuft 
    am 15. Juni 2016 aus. Sie soll durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener A-Aktien ersetzt werden. 
    Der Beschlussvorschlag regelt die Möglichkeiten der Gesellschaft zum Erwerb und zur anschließenden Verwendung eigener 
    A-Aktien. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
    'a) Die Gesellschaft wird bis zum 15. Juni 2021 ermächtigt, eigene A-Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des im 
        Zeitpunkt der Beschlussfassung auf die A-Aktien entfallenden Teils des Grundkapitals der Gesellschaft - oder, falls 
        dieser Betrag geringer ist, des im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung auf die A-Aktien entfallenden Teils des 
        Grundkapitals der Gesellschaft - zu erwerben. Die auf Grundlage dieser Ermächtigung oder vorheriger Ermächtigungen 
        erworbenen A-Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
        nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des auf die A-Aktien entfallenden Teils des 
        Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien 
        ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
        verschiedener Zwecke durch die Gesellschaft oder durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von 
        Dritten ausgeübt werden. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an sämtliche 
        A-Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder (3) mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
        Verkaufsangeboten erfolgen. Für die bei dem Erwerb von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung gilt: 
 
        (1) Erfolgt der Erwerb der A-Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je A-Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der A-Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion 
            (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Erwerb vorangehenden 
            letzten fünf Handelstagen um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten. 
        (2) Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle A-Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes, darf der gebotene 
            Kaufpreis oder dürfen die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je A-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
            Börsenkurs der A-Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
            der Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Handelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr 
            als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche 
            Abweichungen des maßgeblichen Kurses von dem gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so kann 
            das Angebot während der Annahmefrist bzw. bis zur Annahme angepasst werden. In diesem Fall wird auf den 
            durchschnittlichen Börsenkurs der A-Aktien in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            der letzten drei Handelstage vor der Veröffentlichung der Anpassung abgestellt; die 10 %-Grenze für das Über- bzw. 
            Unterschreiten ist auf diesen Kurs anzuwenden. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sollte bei einem 
            öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen A-Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene Rückkaufvolumen 
            überschreiten, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (,Andienungsquote') statt nach dem 
            Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (,Beteiligungsquote') erfolgen. Eine 
            bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter A-Aktien der 
            Gesellschaft je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können - unter insoweit partiellem 
            Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre - vorgesehen werden. Das Kaufangebot kann weitere 
            Bedingungen vorsehen. Die nähere Ausgestaltung bestimmt der Vorstand. 
        (3) Erfolgt der Erwerb mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft 
            eine Kaufpreisspanne fest, innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Den endgültigen Kaufpreis 
            ermittelt die Gesellschaft auf Grundlage der eingegangenen Verkaufsangebote. Die Grenzwerte der Kaufpreisspanne 
            (ohne Nebenkosten) für die A-Aktien der Gesellschaft dürfen je A-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
            durchschnittlichen Börsenkurs der A-Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Handelstag vor dem Tag der öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach 
            der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so 
            kann die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten während der Annahmefrist bzw. bis zur Annahme angepasst 
            werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Börsenkurs der A-Aktien in der Xetra-Schlussauktion (oder 
            einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der letzten drei Handelstage vor der Veröffentlichung der Anpassung 
            abgestellt; die 10 %-Grenze für das Über- bzw. Unterschreiten ist auf diesen Kurs anzuwenden. Das Volumen des 
            Angebots bzw. der Verkaufsangebote kann begrenzt werden. Sollten von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen 
            einer von der Gesellschaft vorgesehenen Begrenzung des Rückkaufvolumens nicht sämtliche dieser Verkaufsangebote 
            angenommen werden können, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten 
            erfolgen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter 
            A-Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können - unter insoweit 
            partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre - vorgesehen werden. Die öffentliche 
            Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen. Die nähere Ausgestaltung bestimmt 
            der Vorstand. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, A-Aktien der Gesellschaft, die aufgrund vorstehender oder vorheriger Ermächtigungen der 
       Hauptversammlung erworben wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
       im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu veräußern und/oder zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
       verwenden, einschließlich der nachfolgend genannten: 
 
       (1) Die A-Aktien können gegen Barleistung auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
           veräußert werden. 
       (2) Die A-Aktien können zur Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der 
           Gesellschaft oder von mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen verwendet werden. 
       (3) Die A-Aktien können Mitarbeitern der Gesellschaft oder Mitarbeitern oder Organmitgliedern eines mit ihr im Sinne der 
           §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten bzw. auf diese übertragen werden. 
       (4) Die A-Aktien können gegen Sachleistungen veräußert werden, insbesondere als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
           Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -3-

Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände. 
       (5) Die A-Aktien können ganz oder teilweise eingezogen werden, ohne dass es eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 
           3-5 AktG eingezogen werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die 
           Einziehung im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
           Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
    c) Im Falle von lit. b (1) ist eine Verwendung nur zulässig, wenn die Aktien gegen eine Barleistung veräußert werden, die 
       den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
       unterschreitet. 
    d) Das Andienungs- bzw. Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie 
       diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in lit. b Ziff. (1) bis (4) verwendet werden. Darüber hinaus kann der 
       Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen A-Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge ausschließen. 
    e) Die Ermächtigungen in lit. b Ziff. (1) bis (3) gelten nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten A-Aktien insgesamt 10 % des auf die A-Aktien entfallenden Teils des 
       Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des auf 
       die A-Aktien entfallenden Teils des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder 
       veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- 
       oder Wandlungsrechten auf Aktien ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können. 
    f) Die Ermächtigungen unter lit. b Ziff. (1) bis (5) erfassen auch die Verwendung von A-Aktien der Gesellschaft, die 
       aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
    g) Die Ermächtigungen unter lit. b können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
       Ermächtigungen gemäß lit. b Ziff. (1) bis (4) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
       stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.' 
7b.  Sonderbeschluss der A-Aktionäre zu der Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
     gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
    Die in TOP 7a vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der 
    Zustimmung der Hauptversammlung der Zustimmung der A- und der S-Aktionäre durch einen Sonderbeschluss. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den A-Aktionären vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     'Dem vorstehend unter TOP 7a gefassten Beschluss und insbesondere der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
     eigener Aktien wird zugestimmt.' 
7c.  Sonderbeschluss der S-Aktionäre zu der Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
     gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
    Die in TOP 7a vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der 
    Zustimmung der Hauptversammlung der Zustimmung der A- und der S-Aktionäre durch einen Sonderbeschluss. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den S-Aktionären vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     'Dem vorstehend unter TOP 7a gefassten Beschluss und insbesondere der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
     eigener Aktien wird zugestimmt.' 
8a.  Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit 
     des Bezugsrechtsausschlusses der A-Aktionäre und Bezugsrechtsausschluss der S-Aktionäre, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 
     2016, die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2013 sowie entsprechende Satzungsänderungen 
 
    Die von der Hauptversammlung am 13. Juni 2013 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen, von der die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, läuft am 12. Juni 2016 aus. Das in § 3 
    Abs. 6 der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2013 zur Erfüllung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. der entsprechenden 
    Pflichten aus den aufgrund vorstehender Ermächtigung begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wird damit 
    gegenstandslos und soll daher aufgehoben werden. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit dieser Form der Kapitalbeschaffung zu erhalten, wird eine neue Ermächtigung des Vorstands 
    zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nebst einem entsprechenden Bedingten Kapital 2016 vorgeschlagen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: 
 
    'a) Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2013 
 
        Das von der Hauptversammlung am 13. Juni 2013 unter TOP 7a beschlossene Bedingte Kapital 2013 wird aufgehoben. 
    b)  Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
        A-Aktionäre sowie Ausschluss des Bezugsrechts der S-Aktionäre 
 
        (1) Allgemeines 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Juni 2019 auf den Inhaber oder auf den Namen 
       lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente (nachfolgend zusammenfassend 
       auch ,Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 200.000.000,00 EUR zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern 
       dieser Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf bis zu 10.000.000 neue, auf den Namen lautende A-Aktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von jeweils 1,00 EUR nach näherer Maßgabe der 
       jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (nachfolgend zusammenfassend auch ,Bedingungen') zu gewähren. 
 
       Die Schuldverschreibungen können einmal oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen Tranchen 
       begeben werden. Die Schuldverschreibungen werden in jeweils gleichberechtigte und gleichrangige Teilschuldverschreibungen 
       eingeteilt. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit untereinander jeweils gleichrangigen 
       Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
       Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert des 
       Gesamtnennbetrages - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
 
       Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften begeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
       mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung hält. In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
       die Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu übernehmen sowie alle weiteren Erklärungen 
       abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für eine erfolgreiche Begebung der Schuldverschreibungen erforderlich sind. Die 
       Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, neue, auf den Namen lautende A-Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit die 
       Inhaber bzw. Gläubiger solcher Schuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre 
       Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllen oder die Bedingungen eine sonstige Andienung von Aktien vorsehen oder ermöglichen. 
 
        (2) Options- bzw. Wandlungspflicht 
 
       Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur 
       Lieferung von A-Aktien der Gesellschaft zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen (in beliebiger 
       Kombination). Die Ermächtigung umfasst die Möglichkeit, A-Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit die Inhaber bzw. 
       Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Optionsscheinen von ihrem Options- oder Wandlungsrecht Gebrauch machen oder ihre 
       Options- oder Wandlungspflicht erfüllen oder eine sonstige Andienung erfolgt. 
 
        (3) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
       Die Teilschuldverschreibungen sind den A-Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einem oder 
       mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den A-Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 

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May 03, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

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über das Kreditwesen tätige Unternehmen. Das Bezugsrecht ist auch sicherzustellen, wenn die Schuldverschreibungen durch eine 
       Gesellschaft begeben werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung hält. Das 
       Bezugsrecht der S-Aktionäre ist ausgeschlossen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der A-Aktionäre auf die 
       Teilschuldverschreibungen ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
       - für Spitzenbeträge; 
       - soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von dann ausstehenden Optionsrechten bzw. 
         Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelschuldverschreibungen in dem Umfang 
         zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. 
         Wandlungspflicht zustehen würde; 
       - sofern Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung 
         zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
         theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
         Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch nur für Teilschuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht bzw. 
         einer Options- bzw. Wandlungspflicht auf A-Aktien oder einem Andienungsrecht des Emittenten, auf die ein anteiliger 
         Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des auf die A-Aktien entfallenden Grundkapitals entfällt, 
         und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
         dieser Ermächtigung; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
         anzurechnen, der auf A-Aktien entfällt, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert werden. Ferner 
         sind A-Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibung auszugeben oder 
         zu gewähren sind. Eine Anrechnung, die nach den beiden vorstehenden Sätzen wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
         zur Ausgabe von neuen A-Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
         Veräußerung von eigenen A-Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
         Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflicht gemäß § 221 Abs. 4 
         Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) 
         Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte, von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen 
         Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
       Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der A-Aktionäre darf unter dieser Ermächtigung nur 
       erfolgen, wenn auf die Summe der neuen A-Aktien, die aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, zusammen mit 
       neuen A-Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der A-Aktionäre ausgegeben werden oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der A-Aktionäre begebenen 
       Options- bzw. Wandelschuldverschreibung auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 % des auf die 
       A-Aktien entfallenden Grundkapitals entfällt, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze werden angerechnet (i) eigene 
       A-Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- und/oder Optionsrecht oder -pflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie (ii) diejenigen 
       A-Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- und/oder Optionsrecht oder -pflicht aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der A-Aktionäre 
       ausgegeben werden. 
 
        (4) Optionsschuldverschreibungen oder Wandelschuldverschreibungen 
 
       Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
       beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug 
       von neuen A-Aktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten oder die ein Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Die 
       entsprechenden Optionsscheine können von den jeweiligen Optionsschuldverschreibungen abtrennbar sein. Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen bzw. Optionen können vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch Übertragung von 
       Schuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und/oder eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden A-Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen 
       nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
       Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das 
       Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in A-Aktien der Gesellschaft 
       umzutauschen. Die Bedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt oder 
       ein Andienungsrecht des Emittenten vorsehen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue A-Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis 
       kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine neue A-Aktie der Gesellschaft ergeben. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
       Teilwandelschuldverschreibung zu beziehenden A-Aktien darf den Nennbetrag der Teilwandelschuldverschreibung nicht 
       übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis 
       und/oder der Wandlungspreis variabel sind und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
       von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf 
       volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann 
       vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
        (5) Genehmigtes Kapital, Barausgleich, eigene Aktien, Ersetzungsbefugnis 
 
       Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft zur Bedienung der Options- 
       bzw. Wandlungsrechte sowie von Options- bzw. Wandlungspflichten den Options- bzw. Wandlungsberechtigten bzw. entsprechend 
       Verpflichteten nicht nur A-Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
       dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der A-Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten ein bis zehn Handelstage vor Erklärung der 
       Wandlung bzw. vor Fälligkeit der Options- bzw. Wandungspflicht entspricht, ganz oder teilweise in Geld zahlt. 
 
       Die Bedingungen können auch vorsehen oder gestatten, dass zur Bedienung der Options- bzw. Wandlungsrechte sowie von Options- 
       bzw. Wandlungspflichten statt neuen A-Aktien aus einem bedingtem Kapital, insbesondere dem im Zusammenhang mit dieser 
       Ermächtigung zu schaffenden bedingten Kapital, nach Wahl der Gesellschaft auch neue A-Aktien aus einem genehmigten Kapital 
       oder bereits existierende A-Aktien der Gesellschaft, insbesondere eigene A-Aktien der Gesellschaft, geliefert werden können. 
 
       Die Bedingungen können ferner das Recht des Emittenten vorsehen, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibung ganz 
       oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue A-Aktien oder eigene A-Aktien der Gesellschaft zu 
       gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle 
       Cents aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im 
       Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 

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May 03, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

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Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn bis 20 Börsenhandelstagen vor der Ankündigung der Ausübung der 
       Ersetzungsbefugnis (Gewährung von Aktien anstelle Geldzahlung) entspricht. 
 
        (6) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
       Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine A-Aktie der Gesellschaft (Bezugspreis) muss auch bei einem 
       variablen Umtauschverhältnis oder einem variablen Options- bzw. Wandlungspreis entweder 
 
       - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der A-Aktien der Gesellschaft im 
         Xetra-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) (i) an den zehn 
         Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder (ii) 
         an den fünf Handelstagen unmittelbar vor der öffentlichen Bekanntgabe eines Angebots zur Zeichnung von 
         Schuldverschreibungen oder (iii) an den fünf Handelstagen unmittelbar vor der Abgabe der Annahmeerklärung durch die 
         Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten betragen, 
       - oder, sofern den A-Aktionären bei der Begebung der Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, mindestens 
         80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der A-Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem der 
         Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum 
         Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) entsprechen. 
 
        (7) Verwässerungsschutz 
 
       Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
       Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen durch Zahlung eines 
       entsprechenden Betrages in bar bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der 
       Options- und/oder Wandlungsfrist das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen oder Genussscheine begibt oder 
       garantiert bzw. sonstige Options-, Wandlungs- oder Genussrechte gewährt und den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten 
       kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. 
       Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch 
       Division durch den ermäßigten Options- bzw. Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den 
       Fall der Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Sonderdividende oder anderer Maßnahmen, die 
       zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine Anpassung der Options- und/oder 
       Wandlungsrechte vorsehen; die §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG sind zu beachten. 
 
        (8) Ermächtigung zur Festlegung weiterer Bedingungen 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
       Ausstattung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Art der 
       Verzinsung (einschließlich variable und gewinnabhängige Zinssätze), Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
       Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungspreis und Options- bzw. Wandlungszeitraum festzusetzen, bzw. im 
       Einvernehmen mit den Organen der nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft festzulegen, die die Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen begeben. 
    c) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016) 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 10.000.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, auf den Namen 
       lautenden A-Aktien (Stückaktien ohne Nennwert im anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 1,00 EUR) bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von A-Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
       Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente, die gemäß vorstehender Ermächtigung 
       unter TOP 8a lit. b bis zum 16. Juni 2019 von der Gesellschaft oder durch Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
       unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung hält, begeben werden und ein Options- bzw. Wandlungsrecht auf neue, auf 
       den Namen lautende A-Aktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht 
       vorsehen. Die Ausgabe der neuen A-Aktien erfolgt zu dem gemäß TOP 8a lit. b jeweils festzulegenden Options- bzw. 
       Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
       gemacht bzw. Options- bzw. Wandlungspflichten genügt wird oder Andienungen von A-Aktien erfolgen und nicht andere 
       Erfüllungsformen, einschließlich eigener A-Aktien oder in sonstiger Weise geschaffener A-Aktien, zur Bedienung eingesetzt 
       werden. Die neuen A-Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von entsprechenden Pflichten oder durch Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am 
       Gewinn teil. Abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen A-Aktien vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder der Erfüllung 
       entsprechender Pflichten oder der Andienung noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
       gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
    d)  Satzungsänderung 
 
       § 3 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
       ,(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 10.000.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, auf den 
            Namen lautenden A-Aktien (Stückaktien ohne Nennwert im anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 1,00 EUR) bedingt 
            erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von A-Aktien an die Inhaber bzw. 
            Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente, die gemäß der von der 
            Hauptversammlung vom 16. Juni 2016 unter TOP 8a lit. b beschlossenen Ermächtigung bis zum 16. Juni 2019 von der 
            Gesellschaft oder durch Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung 
            hält, begeben werden und ein Options- bzw. Wandlungsrecht auf neue, auf den Namen lautende A-Aktien der Gesellschaft 
            gewähren bzw. eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht vorsehen. Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
            nur insoweit durchgeführt, wie 
 
            a) die Inhaber und/oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen von Options- bzw. Wandlungsrechten 
               Gebrauch machen, die durch Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen von der Gesellschaft oder durch 
               Gesellschaften, an denen die Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung hält, bis zum 16. Juni 2019 eingeräumt wurden, 
               oder 
            b) die zur Optionsausübung bzw. zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder durch 
               Gesellschaften, an denen die Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung hält, bis zum 16. Juni 2019 ausgegebenen Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen ihren Options- bzw. Wandlungspflichten genügen oder Andienungen von A-Aktien 
               erfolgen, 
 
            und jeweils nur insoweit wie nicht andere Erfüllungsformen, einschließlich eigene A-Aktien oder in sonstiger Weise 
            geschaffene A-Aktien, zur Bedienung eingesetzt werden. 
 
            Die neuen A-Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. 
            Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von entsprechenden Pflichten oder durch Ausübung von Andienungsrechten entstehen, 
            am Gewinn teil. Abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen A-Aktien 
            vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder der 
            Erfüllung entsprechender Pflichten oder der Andienung noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
            Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
    e) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Anpassung der Satzung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 

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May 03, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -6-

Kapitals 2016 anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
       Fassung betreffen.' 
8b.  Sonderbeschluss der A-Aktionäre zu der Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen, der Schaffung eines Bedingten Kapitals 2016 sowie den entsprechenden Satzungsänderungen 
 
    Die in TOP 8a vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nebst Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2016 sowie die entsprechenden Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Zustimmung der A- und der S-Aktionäre durch einen Sonderbeschluss. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den A-Aktionären vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     'Dem vorstehend unter TOP 8a gefassten Beschluss und insbesondere der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen, der Schaffung eines Bedingten Kapitals 2016 sowie den entsprechenden Satzungsänderungen 
     wird zugestimmt.' 
8c.  Sonderbeschluss der S-Aktionäre zu der Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen, der Schaffung eines Bedingten Kapitals 2016 sowie den entsprechenden Satzungsänderungen 
 
    Die in TOP 8a vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nebst Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2016 sowie die entsprechenden Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Zustimmung der A- und der S-Aktionäre durch einen Sonderbeschluss. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den S-Aktionären vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     'Dem vorstehend unter TOP 8a gefassten Beschluss und insbesondere der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen, der Schaffung eines Bedingten Kapitals 2016 sowie den entsprechenden Satzungsänderungen 
     wird zugestimmt.' 
9.  Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der HHLA 
    Hafenprojektgesellschaft mbH 
 
   Die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft (nachfolgend auch der 'Organträger') hat am 18. April 2016 mit der 
   HHLA Hafenprojektgesellschaft mbH (nachfolgend die 'Organgesellschaft') einen Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
   Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend der 'Vertrag') hat den folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   - Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist demgemäß 
     berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung des Unternehmens Weisungen zu 
     erteilen. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Entsprechend § 308 
     Abs. 1 Satz 2 AktG können auch Weisungen erteilt werden, die für die Organgesellschaft nachteilig sind, wenn sie den 
     Belangen des Organträgers oder der mit ihm und der Tochtergesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen. Der 
     Organträger wird sein Weisungsrecht nur durch seine Geschäftsführer/Vorstände ausüben. Das Recht zur Erteilung von 
     Weisungen gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages. 
   - Die Organgesellschaft ist während der gesamten Vertragsdauer verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger 
     abzuführen. Für die Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
     entsprechend. 
   - Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen 
     Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. Voraussetzung für die Bildung dieser Rücklagen ist, dass die 
     steuerliche Anerkennung der durch den Vertrag begründeten Organschaft nicht gefährdet ist. Während der Dauer des 
     Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und 
     zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
     Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn des Vertrages gebildet 
     wurden, ist ausgeschlossen. 
   - Für die Verlustübernahme gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
   - Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab dem 
     1. Januar 2016. Sollte die Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft nicht bis zum 31. Dezember 2016 
     erfolgt sein, kommt der Vertrag erstmals ab Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zur Anwendung, in dem 
     der Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. 
   - Der Vertrag hat eine feste Laufzeit von fünf Zeitjahren ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in welchem er erstmals 
     Anwendung findet, mindestens aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. Bis zum Ablauf der festen Laufzeit ist die 
     ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung 
     einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich 
     gekündigt wird. 
   - Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
     bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere (i) die Veräußerung von sämtlichen Anteilen an der 
     Organgesellschaft oder von Teilen der Anteile der Organgesellschaft durch den Organträger, sofern als Folge einer 
     solchen Teilveräußerung die Voraussetzungen der für eine Organschaft steuerlich notwendigen finanziellen Eingliederung 
     der Organgesellschaft in den Organträger entfallen, (ii) die Einbringung der Anteile an der Organgesellschaft durch 
     den Organträger, (iii) die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers oder 
     (iv) ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des Abschnitts 60 Abs. 6 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 (KStR 
     2004) oder einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages Anwendung findet. 
   - Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der 
     Hauptversammlung des Organträgers. 
   - Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine 
     strengere Form vorgesehen ist. Das gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses. 
   - Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder 
     undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. 
     Anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare Bestimmung als 
     vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt und die Anerkennung der auf 
     Grundlage dieses Vertrages bestehenden steuerlichen Organschaft gewährleistet. Das gilt auch bei etwaigen Lücken des 
     Vertrages. 
 
   Die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages alleinige 
   Gesellschafterin der Organgesellschaft und ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus diesem Grund sind von 
   der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch 
   Abfindungen zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung des Vertrages durch unabhängige Prüfer rechtlich nicht 
   erforderlich. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat dem Vertrag bereits zugestimmt. Der Vertrag wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft und erst wenn sein Bestehen in das 
   Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft eingetragen worden ist wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 18. April 2016 zwischen der Hamburger Hafen und Logistik 
    Aktiengesellschaft und der HHLA Hafenprojektgesellschaft mbH wird zugestimmt.' 
 
    Ergänzende Informationen und Unterlagen zu TOP 9 
 
   Im Einklang mit § 293f AktG sind die folgenden Unterlagen auf der Internetseite unter www.hhla.de/hauptversammlung 
   veröffentlicht: 
 
   - der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 18. April 2016 zwischen der Hamburger Hafen und Logistik 
     Aktiengesellschaft und der HHLA Hafenprojektgesellschaft mbH 
   - die Jahresabschlüsse der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft sowie die Lageberichte für die Hamburger 
     Hafen und Logistik Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 
   - die Eröffnungsbilanz der HHLA Hafenprojektgesellschaft mbH 
   - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft 

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May 03, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -7-

sowie der Geschäftsführung der HHLA Hafenprojektgesellschaft mbH. 
 
   Die Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung am 16. Juni 2016 zugänglich sein. 
 
 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 7 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und 4 AktG 
 
Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2011 erteilte Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 15. 
Juni 2016 aus. Sie soll durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ersetzt werden. 
 
Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sieht auf der Grundlage von § 71 Nr. 8 AktG und im Einklang mit gängiger 
Unternehmenspraxis vor, die Gesellschaft für fünf Jahre zum Erwerb eigener A-Aktien in Höhe von bis zu 10 % des auf die A-Aktien 
entfallenden Teils des Grundkapitals zu ermächtigen. Im Interesse einer flexiblen Handhabung und zur Optimierung des Rückkaufs und 
der Verwendung eigener Aktien ist die Gesellschaft nach dem Beschlussvorschlag darüber hinaus berechtigt, die aufgrund dieser 
Ermächtigung erworbenen A-Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. 
 
Der Erwerb eigener A-Aktien kann über die Börse, mittels eines an alle A-Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder durch 
die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien Gebrauch macht, erhalten damit alle A-Aktionäre in gleicher Weise die Möglichkeit, A-Aktien an die Gesellschaft zu 
veräußern. Bei einem an alle A-Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebot oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten können die A-Aktionäre entscheiden, wie viele Aktien sie der Gesellschaft anbieten möchten. Wird eine Preisspanne 
festgelegt, können sie darüber hinaus über den der Gesellschaft anzubietenden Erwerbspreis entscheiden. Im Fall einer Überzeichnung 
eines öffentlichen Angebots oder einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten - wenn also der Gesellschaft insgesamt mehr 
Aktien angeboten werden als erworben werden sollen - hat die Annahme grundsätzlich quotal zu erfolgen, d.h. im Verhältnis der Anzahl 
der von den Aktionären jeweils angebotenen Aktien ('Andienungsquote') zueinander anstatt nach dem Verhältnis der andienenden 
Aktionäre an der Gesellschaft ('Beteiligungsquote'). Die Gesellschaft kann jedoch eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
(jeweils bis zu 100 Aktien) sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorsehen. Diese Möglichkeiten dienen der 
erleichterten technischen Abwicklung des Angebots, weil so kleine Restbestände und gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
erwerbenden Quoten vermieden werden können. Der Vorstand hält einen damit verbundenen partiellen Ausschluss eines etwaigen weiter 
gehenden Andienungsrechts der Aktionäre deshalb für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. Der 
gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je A-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den 
durchschnittlichen Börsenkurs in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
Wertpapierbörse am 4. bis 10. Handelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots 
bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das 
Angebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten während der Annahmefrist bzw. bis zur Annahme angepasst 
werden und auf den durchschnittlichen Börsenkurs in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei 
Handelstagen vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
Als mögliche Verwendungsformen sieht die Ermächtigung zunächst mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Veräußerung über die Börse oder 
im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre vor. Bei diesen Veräußerungsarten werden der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz 
sowie die Bezugs- bzw. Andienungsrechte der Aktionäre gewahrt. 
 
Daneben dürfen die erworbenen eigenen A-Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet 
werden. Insbesondere soll die Gesellschaft in den in der Ermächtigung näher bezeichneten Fällen die Möglichkeit haben, die eigenen 
Aktien unter Ausschluss der Bezugs- bzw. Andienungsrechte der Aktionäre zu verwenden. 
 
(1) Der Beschlussvorschlag enthält zunächst die Ermächtigung, die erworbenen eigenen A-Aktien außerhalb der Börse gegen Barleistung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern. Dies ermöglicht eine vereinfachte Mittelbeschaffung und damit die 
Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Zudem können auf diesem Weg auch zusätzliche Aktionäre, z.B. 
in Gestalt institutioneller Anleger, gewonnen und neue Investorenkreise erschlossen werden. Außerdem wird die Gesellschaft durch 
diese Möglichkeit der Veräußerung in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und 
schnell und flexibel auf günstige Markt- bzw. Börsensituationen zu reagieren. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter 
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten A-Aktien gemeinsam mit Aktien, die seit Wirksamwerden der 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre neu ausgegeben oder veräußert werden, sowie gemeinsam mit Aktien, die 
aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden 
können, insgesamt 10 % des auf die A-Aktien entfallenden Teils des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die 
Ermächtigung setzt ferner voraus, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von A-Aktien der Gesellschaft 
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Im Falle einer Ausnutzung wird der Vorstand den 
endgültigen Veräußerungspreis für die eigenen A-Aktien zeitnah vor der Veräußerung festlegen und den eventuellen Abschlag vom 
Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Durch diese 
Beschränkungen werden die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Insbesondere können Aktionäre, die eine Verwässerung vermeiden wollen, die zur 
Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben. 
 
(2) Die A-Aktien können weiterhin zur Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der 
Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen verwendet 
werden. Sofern und soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erfolgt dies alternativ zu der Möglichkeit einer 
bedingten Kapitalerhöhung. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt. Sie 
ermöglicht somit eine flexible Handhabung und erlaubt es der Gesellschaft, die Ausgabe neuer A-Aktien und den damit regelmäßig 
einhergehenden Verwässerungseffekt zu vermeiden. Die Aktionäre sind vor einer übermäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung zudem 
dadurch geschützt, dass die Anzahl der aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen A-Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit 
Wirksamwerden dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind, sowie gemeinsam mit Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- 
oder Wandlungsrechten auf Aktien ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können, insgesamt 10 % des auf die A-Aktien 
entfallenden Teils des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sofern dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, nicht überschreiten darf. 
 
(3) Die erworbenen eigenen A-Aktien können darüber hinaus auch im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen unter Ausschluss des 

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DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -8-

Bezugs- bzw. Andienungsrechts der Aktionäre Mitarbeitern der Gesellschaft sowie Mitarbeitern und Organmitgliedern von 
Konzernunternehmen zum Erwerb angeboten bzw. auf diese übertragen werden. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind ein bewährtes 
Instrument, um u.a. die Beteiligung der Mitarbeiter an der zukünftigen Entwicklung der Hamburger Hafen und Logistik 
Aktiengesellschaft zu ermöglichen. Bei der Bemessung des von Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei 
Mitarbeiteraktien übliche und am Unternehmenserfolg orientierte, angemessene Vergünstigung gewährt werden. Die Ausgabe von 
Belegschaftsaktien fördert die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile statt einer 
Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. Die eigenen A-Aktien sollen 
daher auch zur Ausgabe der Mitarbeiteraktien verwendet werden können. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
werden. Allerdings sind die in den vorstehenden Absätzen (1) und (2) erläuterten Regelungen zur 10 %-Grenze in direkter oder 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu beachten. 
 
(4) Die Veräußerung der eigenen A-Aktien kann auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die 
Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene A-Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen mit ihr im Sinne der 
§§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen) anzubieten. Insbesondere bei Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen - sowohl auf nationaler wie auf internationaler Ebene - sind Gegenleistungen in Form von 
Aktien eine gängige Transaktionswährung; dies ermöglicht zudem einen liquiditätsschonenden Erwerb. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel sowohl national als auch auf 
internationalen Märkten ausnutzen zu können, ohne auf den unter Umständen zeit- und kostenaufwändigen Weg über eine Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals gegen Sacheinlage oder eine ordentliche Sachkapitalerhöhung beschränkt zu sein. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
ist dabei erforderlich, weil die Gesellschaft bei Gewährung eines Bezugs- bzw. Andienungsrechts kaum jemals kurzfristig die 
Gewährung der für die Transaktion erforderlichen Anzahl von Aktien sicherstellen könnte und so daran gehindert wäre, sich bietende 
Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder zu Akquisitionen schnell und flexibel auszunutzen. Sollten sich entsprechende 
Möglichkeiten bieten, wird der Vorstand jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener 
Aktien Gebrauch machen soll. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der 
Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien am 
Börsenpreis der A-Aktien orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere 
um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises infrage zu stellen. 
 
(5) Die aufgrund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen A-Aktien können von der Gesellschaft 
schließlich ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung kann dabei sowohl unter entsprechender 
Herabsetzung des Grundkapitals als auch entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft 
erfolgen. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der 
übrigen A-Aktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ermächtigt werden, die 
erforderlich werdenden Änderungen der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der A-Aktien 
vorzunehmen. 
 
Bei einer Veräußerung der eigenen A-Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das 
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge ist 
erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu 
machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Die vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten erstrecken sich zunächst auf alle A-Aktien, die aufgrund dieses oder eines früheren 
Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Sie umfassen im Interesse einer flexiblen Handhabung zudem solche A-Aktien, die nach § 71d 
Satz 5 AktG erworben wurden. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll bei den entsprechenden Verwendungsmöglichkeiten auch insoweit 
ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gilt das Vorstehende entsprechend. 
 
Der Vorstand wird vor einer etwaigen Ausnutzung der Ermächtigung in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung sowie ggf. der 
Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Er wird zudem über eine etwaige 
Ausnutzung der Ermächtigung jeweils der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass der Beschluss zu Punkt 7a der Tagesordnung zu seiner Wirksamkeit neben der 
Zustimmung der Hauptversammlung der gesonderten Zustimmung jeweils der A-Aktionäre und der S-Aktionäre durch Sonderbeschluss - wie 
in TOP 7b und TOP 7c vorgesehen - bedarf. 
 
 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 8 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 
 AktG 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Die 
Begebung von Schuldverschreibungen bietet für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und 
Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. 
 
Die bisherige, von der Hauptversammlung am 13. Juni 2013 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen, von der die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist bis zum 12. Juni 2016 befristet. Im 
Interesse der Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur werden 
daher eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie ein neues 
entsprechendes bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2016) vorgeschlagen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher unter Punkt 8a der Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente (im Folgenden zusammenfassend auch 'Schuldverschreibungen') im 
Gesamtnennbetrag von bis zu 200.000.000,00 EUR zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. 
Wandlungsrechte auf bis zu 10.000.000 neue, auf den Namen lautende A-Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am 
Grundkapital der Gesellschaft von jeweils 1,00 EUR nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (nachfolgend 
zusammenfassend auch 'Bedingungen') zu gewähren. Die Ermächtigung ist bis zum 16. Juni 2019 befristet. 
 
Aus Gründen der Flexibilität sollen die Schuldverschreibungen von der Gesellschaft selbst oder über Gesellschaften, an denen die 
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung hält, begeben werden können. Ebenfalls im Interesse der 
Flexibilität sollen die Schuldverschreibungen gegen Barleistungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes - 
unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - ausgegeben werden können, wobei der Emittent je nach Marktlage den 
deutschen oder internationale Kapitalmärkte in Anspruch nehmen können soll. Die Möglichkeit, eine Verpflichtung zur Ausübung des 
Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. ein Andienungsrecht des Emittenten vorzusehen, sowie die Möglichkeit der Bedienung dieser Rechte 
bzw. Pflichten durch Lieferung eigener A-Aktien, Zahlung eines Wertausgleichs in Geld oder Zahlung eines Barausgleichs oder durch 
Lieferung von A-Aktien aus genehmigtem Kapital erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente. 
 
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen steht den A-Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht ist auch 

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May 03, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

sicherzustellen, wenn die Schuldverschreibungen durch eine Gesellschaft begeben werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung hält. Das Bezugsrecht der A-Aktionäre ist auch sichergestellt, wenn die Schuldverschreibungen 
von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den A-Aktionären zum Bezug anzubieten 
(mittelbares Bezugsrecht). 
 
Das Bezugsrecht der S-Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Ausschluss des Bezugsrechts der S-Aktionäre ermöglicht es im Interesse der 
Gesellschaft, der satzungsmäßig vorgegebenen Struktur zweier Aktiengattungen, die den jeweiligen Aktionären ein Ergebnis jeweils nur 
an der A-Sparte oder an der S-Sparte vermitteln, verhältniswahrend gerecht zu werden. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts der 
S-Aktionäre wird für die A-Aktionäre die trotz Ausübung ihres eigenen Bezugsrechts bestehende Gefahr einer Verwässerung ihrer 
Beteiligungsquoten bezogen auf die A-Sparte ausgeschlossen und ihnen die Möglichkeit gewährt, insbesondere ihren Anteil am 
spartenbezogenen Gewinnbezugsrecht vollständig zu wahren. Der Bezugsrechtsausschluss der S-Aktionäre entspricht daher zum einen der 
satzungsmäßigen Struktur zweier Aktiengattungen und bedeutet zum anderen in Bezug auf das Stimmrecht der S-Aktionäre angesichts der 
Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu 10.000.000,00 EUR, d.h. ca. 13,7 % des derzeitigen Grundkapitals, nur eine 
geringe Verwässerung ihres Stimmrechtseinflusses. Aus diesen Gründen ist der Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt. Die S-Aktionäre 
sind schließlich durch das Erfordernis eines Sonderbeschlusses nach TOP 8c geschützt. 
 
Zur optimalen Nutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt werden, in den in 
der Ermächtigung bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der A-Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
auszuschließen. 
 
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
durch runde Beträge und erleichtert die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Gleichzeitig ist der mögliche Verwässerungseffekt für die 
Aktionäre aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Die vom Bezugsrecht ausgenommenen freien Spitzen werden entweder 
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses der A-Aktionäre zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger bereits ausgegebener Options- bzw. 
Wandelschuldverschreibungen entspricht gängiger Marktpraxis und hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der 
Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen nicht nach 
den bestehenden Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht. Dadurch können die Schuldverschreibungen in mehreren 
Tranchen attraktiver platziert werden und es wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht. Dies dient dem Interesse der 
Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts an Inhaber bzw. Gläubiger von 
Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen auszugebenden neuen Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen werden an diese Personen 
jeweils zu denselben Konditionen ausgegeben, wie sie den A-Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden. 
 
Nach der Ermächtigung kann das Bezugsrecht der A-Aktionäre ferner ausgeschlossen werden, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer 
Prüfung zur Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis zu Kursen erfolgt, die den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
ermittelten Marktwert der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreiten. Durch die Möglichkeit des 
Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen wie z.B. ein günstiges 
Zinsniveau oder eine günstige Nachfragesituation kurzfristig wahrzunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht hier oftmals 
einen deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall der Ausgabe unter Wahrung des Bezugsrechts, da bei der Begebung mit Bezugsrecht in 
aller Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich ist, um die Attraktivität der Konditionen und damit die 
Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen. Zudem können auf diesem Weg auch zusätzliche 
Aktionäre, z.B. in Gestalt institutioneller Anleger, gewonnen und neue Investorenkreise erschlossen werden. Die Interessen der 
A-Aktionäre sind durch die Modalitäten des Bezugsrechtsausschlusses und die Anforderungen an den Ausgabepreis gewahrt. Für den 
Bezugsrechtsausschluss gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. 
 
Daraus ergibt sich zunächst, dass der Ausgabepreis nicht wesentlich unter dem Börsenkurs festgelegt werden darf. Im Zusammenhang mit 
der Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen bedeutet das, dass der Ausgabepreis je Teilschuldverschreibung deren nach 
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreiten darf. Damit wird dem 
Schutzbedürfnis der A-Aktionäre gegen die Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund der in der Ermächtigung 
vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem Marktwert tendiert der Wert eines Bezugsrechts gegen null. Den 
A-Aktionären entsteht somit kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren 
Anteil am Grundkapital aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt erreichen. 
 
Durch die sinngemäße Geltung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem sichergestellt, dass die dort festgelegte Höchstgrenze für 
Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals gewahrt wird. Die Stimmrechtsinteressen der A-Aktionäre vor einer unangemessenen 
Verwässerung ihres Anteilsbesitzes werden insoweit dadurch geschützt, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien 
entfällt, die aufgrund von unter dieser Ermächtigung gegen Bareinlagen auszugebenden Schuldverschreibungen auszugeben sind, 10 % des 
auf die A-Aktien entfallenden Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese Begrenzung sind A-Aktien anzurechnen, 
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung solche A-Aktien anzurechnen, die aufgrund 
einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen 
Options- oder Wandelschuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren sind. Durch diese Anrechnung wird sichergestellt, dass die 
Möglichkeiten zur Ausgabe oder Gewährung von A-Aktien gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der A-Aktionäre in 
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt auf 10 % des auf die A-Aktien entfallenden 
Grundkapitals begrenzt sind. Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung 
wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen A-Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 
4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen A-Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) 
Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte, von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften 
erneut erteilt wird bzw. werden. In diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue 
A-Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe eines satzungsmäßigen genehmigten Kapitals ausgegeben werden 
können, (ii) erneut eigene A-Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können oder (iii) erneut 
Schuldverschreibungen unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer etwaigen anderen Ermächtigung ausgegeben werden 
können, soll diese Möglichkeit auch wieder bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Maßgabe von TOP 8a lit. b bestehen. Die 
Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals, 
der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien jeweils mit der Möglichkeit 
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der 

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May 03, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

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