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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2016-05-04 / 15:08 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 - 
- WKN 756857 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 14. Juni 2016, um 10.00 Uhr (MESZ), im Künstlerhaus München 
Lenbachplatz 8 
80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2015, der Lageberichte für die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015 mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
   vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten Jahresabschluss, den 
   gebilligten Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Vorstand und, soweit der Bericht des 
   Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. 
   Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
4.  Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische 
    Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   (a) Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bestellt. 
   (b) Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
       von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016 bestellt, sofern diese durchgeführt wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5.  Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
    Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2015) 
   ist bis zum 6. Mai 2020 befristet. Das Genehmigte Kapital 2015 ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 geschaffen 
   und am 11. Juni 2015 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden. Von dieser Ermächtigung wurde bislang noch kein 
   Gebrauch gemacht, sodass noch ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.305.602,00 besteht. 
 
   Um nach der zwischenzeitlich unter Bezugsrechtsauschluss erfolgten Begebung der Wandelschuldverschreibung 2015/2018 
   sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
   Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital 2015 durch 
   ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende genehmigte Kapital soll die gesetzliche Maximalhöhe 
   von 50% des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 4.305.602,00 haben und bis zum 13. Juni 2021 ausgeübt werden können 
   (Genehmigtes Kapital 2016). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital 2015 in § 5 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Juni 2021 
      um insgesamt bis zu EUR 4.305.602,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 4.305.602 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2016). 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
      auszuschließen, 
 
      (1) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
      (2) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
          Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
          oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
      (3) soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien 
          entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den 
          Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
          Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; 
      (4) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen, ausgegeben werden. 
 
      Auf den Höchstbetrag nach obiger Ziffer (3) ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder 
      auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
      Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
      Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
      wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
      Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut 
      erteilt wird bzw. werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2016 und, falls das Genehmigte Kapital 2016 bis zum 13. Juni 2021 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
      sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
   c) § 5 der Satzung wird in Abs. 6 wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Juni 2021 
      um insgesamt bis zu EUR 4.305.602,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 4.305.602 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2016). 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 

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May 04, 2016 09:08 ET (13:08 GMT)

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