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DGAP-HV: POLIS Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2016 in Ludwig Erhard Haus (Großer Vortragssaal), Fasanenstr. 85, 10623 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: POLIS Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
POLIS Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2016 in Ludwig Erhard Haus (Großer 
Vortragssaal), Fasanenstr. 85, 10623 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-09 / 15:16 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
POLIS Immobilien AG Berlin WKN 691330 
ISIN DE0006913304 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
 
am 17. Juni 2016 um 10.00 Uhr im Ludwig Erhard Haus (Großer Vortragssaal), Fasanenstr. 85, 10623 Berlin 
 
 stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der im festgestellten Jahresabschluss der POLIS Immobilien AG zum 31. Dezember 2015 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe 
    von EUR 9.257.237,51 wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen.' 
3.  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
4.  Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
5.  Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Berlin wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2016 bestellt.' 
6.  Nachwahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Mit Wirkung zum 08. Januar 2016 hat Herr von der Recke sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. 
 
   Mit gerichtlichem Beschluss vom 04. Februar 2016 wurde Herr Leopold August Mann für die Dauer bis zur nächsten 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft nach § 104 Absatz 2 Satz 2 AktG bestellt. 
 
   Gemäß § 12 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
   werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Herr Leopold August Mann, Mitglied der Geschäftsleitung der Mann Immobilien-Verwaltung AG, wohnhaft in Ettlingen, wird 
    für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Herrn von der Recke, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.' 
7.  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 3 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '(2) Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft können auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden.' 
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag zwischen der POLIS Cityfonds Verwaltungs GmbH und 
   der POLIS Immobilien AG 
 
   Die POLIS Immobilien AG und die POLIS Cityfonds Verwaltungs GmbH beabsichtigen noch im Geschäftsjahr 2016 einen 
   Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Die POLIS Cityfonds Verwaltungs GmbH ist eine 100-%-Tochtergesellschaft der 
   POLIS Immobilien AG. Der Vertrag dient der Begründung einer steuerlichen Organschaft zwischen beiden Gesellschaften. Der 
   Inhalt des geplanten Vertrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Einladung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der POLIS Cityfonds Verwaltungs GmbH als Untergesellschaft und 
   der POLIS Immobilien AG als Obergesellschaft entsprechend dem beigefügten Entwurf wird zugestimmt.' 
 
Anlage zu TOP 8 ENTWURF 
Ergebnisabführungsvertrag zwischen 
 
 POLIS Immobilien AG, Rankestraße 5/6, 10789 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter 
 HRB 67179 B 
 
- nachfolgend 'POLIS AG' genannt - und 
 
 POLIS Cityfonds Verwaltung GmbH, Rankestraße 5/6, 10789 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
 Charlottenburg unter HRB 132151 B 
 
- nachfolgend 'POLIS Cityfonds' genannt - 
 
Die POLIS AG und die POLIS Cityfonds werden nachfolgend zusammen als die 'Parteien' und einzelnen als je eine 'Partei' 
bezeichnet. 
 
Vorbemerkung 
1. Die POLIS AG ist alleinige Gesellschafterin der POLIS Cityfonds. Dies entspricht dem gesamten stimmberechtigten 
   Stammkapital der POLIS Cityfonds (finanzielle Eingliederung). Diese finanzielle Eingliederung der POLIS Cityfonds in 
   die POLIS AG besteht ununterbrochen seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der POLIS Cityfonds. 
2. Zwischen den Parteien soll ein Ergebnisabführungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG abgeschlossen werden. 
 
DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
§ 1 Gewinnabführung 
1. Die POLIS Cityfonds verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im 
   Handelsregister laufenden Geschäftsjahres ihren gesamten Gewinn an die POLIS AG abzuführen. Abzuführen ist - 
   vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß dem nachfolgenden Absatz 2 - der ohne die 
   Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den 
   Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
   ausschüttungsgesperrten Betrag. § 301 AktG ist zu beachten. 
2. Die POLIS Cityfonds kann mit Zustimmung der POLIS AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere 
   Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
   kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
   Rücklagen sind auf Verlangen der POLIS AG aufzulösen oder als Gewinn abzuführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 
   Die Auflösung und Abführung von Beträgen aus Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder eines 
   zu diesem Zeitpunkt eventuell bestehenden Gewinnvortrags sind ausgeschlossen. 
3. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der POLIS Cityfonds. Er 
   ist fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses der POLIS Cityfonds. 
§ 2 Verlustübernahme 
 
Die POLIS AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag 
anzuwenden sind, zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
§ 3 Informationsrecht 
1. Die POLIS AG kann jederzeit verlangen, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der POLIS Cityfonds einzusehen 
   und Auskunft über die geschäftlichen Angelegenheiten der POLIS Cityfonds zu erhalten. 
2. Unbeschadet der vorstehend in Absatz 1 vereinbarten Rechte hat die POLIS Cityfonds mindestens einmal im Monat über 
   die geschäftlichen Entwicklungen zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. 
3. Die gesetzlichen Informationsrechte der POLIS AG bleiben hiervon unberührt. 
§ 4 Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrages 
1. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der POLIS AG und der 
   Gesellschafterversammlung der POLIS Cityfonds. Er wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der POLIS Cityfonds 
   und gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden 
   Geschäftsjahres der POLIS Cityfonds. 
2. Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des 
   Geschäftsjahres der POLIS Cityfonds, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach 
   dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche 
   Mindestlaufzeit (nachfolgend die 'Mindestlaufzeit') erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 
   Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). 
3. Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind die Parteien insbesondere berechtigt, 
 
   - wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der 
     POLIS Cityfonds in die POLIS AG im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2016 09:17 ET (13:17 GMT)

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