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Dow Jones News
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DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -3-

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2016 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-11 / 15:10 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Your Family Entertainment Aktiengesellschaft München - ISIN DE000A161N14 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 22. Juni 
2016, um 10:00 Uhr, in den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31.12.2015, des Lageberichts für die Gesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015 sowie eines erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
   sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen 
   hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - 
   bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB zugänglich zu 
   machen. 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von EUR 3.512.221,53 auf 
   neue Rechnung vorzutragen. 
3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. Wahl des Abschlussprüfers und Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2016 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 
   30. Juni 2016 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen. 
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2012 und Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2016 sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
a) Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2017 das Grundkapital der Gesellschaft 
   einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.831.499,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012), wird hiermit, soweit noch 
   nicht ausgenutzt, im Hinblick auf die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter b) bis d) mit Wirkung auf den 
   Zeitpunkt der Eintragung des neuen genehmigten Kapitals aufgehoben. 
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis spätestens zum 21. Juni 2021 das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.831.499,- durch Ausgabe von bis zu 4.831.499 neuen, auf den 
   Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem 
   Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   sie den Aktionären der Your Family Entertainment Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
     Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
     Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
     anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; 
   - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder 
     Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
   - soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen. 
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
   Durchführung festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2016 anzupassen. 
d) § 4 Abs. (3) der Satzung wird entsprechend den vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst: 
 
   '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis spätestens zum 21. Juni 2021 das Grundkapital der 
        Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.831.499,- durch Ausgabe von bis zu 4.831.499 neuen, auf 
        den Namen lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres 
        gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
        einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen 
        werden, sie den Aktionären der Your Family Entertainment Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
        jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
        - wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
          Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
          Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
          anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; 
        - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder 
          Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
        - soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen. 
 
        Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
        Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen 
        Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 anzupassen.' 
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
a) Die mit Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Juni 2012 erteilte Ermächtigung, bis zum 26. Juni 2017 
   eigene Aktien zu erwerben, wird im Hinblick auf die Schaffung einer neuen Ermächtigung unter b) bis d) mit Wirkung zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben. 
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
   eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10% beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder 
   in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die 
   Ermächtigung gilt bis zum 21. Juni 2021. 
c) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots. 
 
   aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Erwerb 
       der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 20% über- 
       oder unterschreiten. 
   bb) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis 
       je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn 
       Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -2-

Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach 
       Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je 
       Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. 
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Your Family Entertainment Aktiengesellschaft, 
   die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der 
   Veräußerung über die Börse 
 
   aa) Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
       Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; 
   bb) an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den 
       Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen von dieser 
       Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
       berücksichtigen; 
   cc) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
       Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
       durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft 
       eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung 
       zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der 
       Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
   Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz 
   oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird 
   insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigungen unter lit. aa) und bb) verwendet werden. 
   Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der 
   erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien 
   gezahlt wurde, jeweils unterrichten. 
8. Beschlussfassung über eine weitere Änderung der Satzung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 5 Abs. (1), § 17 Abs. (2) und § 18 Abs. (1) und § 18 Abs. (2) der Satzung 
   wie folgt neu zu fassen: 
 
   § 5 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt: 
 
   'Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen 
   handelt, ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum, soweit es sich um juristische Personen handelt, ihre 
   Firma, ihre Geschäftsanschrift und ihren Sitz, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien 
   anzugeben. Die Aktionäre haben der Gesellschaft jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.' 
 
   § 17 Abs. (2) der Satzung wird um folgenden Satz 2 ergänzt: 
   'Die Hauptversammlung kann auch mit eingeschriebenem Brief einberufen werden.' 
 
   § 18 Abs. (1) der Satzung wird geändert und neu gefasst wie folgt: 
   'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   zugeht. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. ' 
 
   § 18 Abs. (2) der Satzung entfällt. Der bisherige § 18 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 18 Abs. (2) 
   der Satzung der Gesellschaft. 
Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung für die Gründe über den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2012 
und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 sowie die entsprechende Satzungsänderung) gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG 
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden 
 
Bericht: 
 
Aufsichtsrat und Vorstand haben der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital in 
Höhe von bis EUR 4.831.499,- zu schaffen. Hierdurch soll der Gesellschaft der größtmögliche Spielraum gewährt werden, die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen den Vorstand zu 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10% des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen 
  Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der 
  Vorschlag liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen der Ermächtigung entspricht 10% des 
  Grundkapitals der Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler 
  Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall 
  einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für 
  den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die 
  Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung 
  zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie den Börsenkurs jeweils nicht 
  wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung 
  getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner 
  Beteiligungsquote Aktien am Markt zu annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission vorsieht. Der 
  Vorstand wird den Ausgabebetrag so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung 
  der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien 
  bemühen. Der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu 
  berücksichtigen. 
- wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft 
  die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile sowie 
  Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen 
  Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle 
  Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu 
  realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
  Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der 
  Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen, d. h. die Übernahme eines 
  Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
  Vertragspositionen und ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe 
  von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität 
  vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in 
  aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen 
  werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen 
  jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, 
  liegt es im Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen. 
- für Spitzenbeträge; 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
  maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
  Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt 
  ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen 
wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats 
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt. 
 
Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung für die Gründe über den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien) gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden 
 
Bericht: 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene 
Aktien bis zu insgesamt 10% ihres Grundkapitals zu erwerben. 
 
Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist, zu 
erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 
10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen 
Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen. 
Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an 
die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz 
zu beachten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich 
sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu max. 100 Stück Aktien vorzusehen. 
Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. 
 
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien 
beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der 
Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand die 
eigenen Aktien über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Der Vorstand soll aber auch in die Lage 
versetzt werden, die erworbenen Aktien außerhalb der Börse einzelnen Dritten oder Aktionären zum Kauf anbieten zu können. 
Hierdurch soll zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien als Gegenleistung bei 
Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
Forderungen gegen die Gesellschaft als Akquisitionswährung verwenden zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital 
schaffen zu müssen, was zu einer Verwässerung der Aktionäre führen würde. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung 
der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft 
daher die notwendige Flexibilität geben, um derartige sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung der 
Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können. 
 
Für den Fall, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in sonstigen Fällen an einzelne Aktionäre oder Dritte veräußert, 
dürfen die Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs 
der Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird dem Interesse der Aktionäre an einer 
wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Diese Ermächtigung ist erforderlich, um es der Gesellschaft 
zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren 
kurzfristig reagieren zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ist mit zu berücksichtigen. 
 
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht auch die Einziehung der eigenen Aktien entsprechend § 
237 Abs. 3 Nr. 3 AktG im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages 
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft vor. Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, die erforderlich 
werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernde Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen 
Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils 
unterrichten. 
 
Teilnahme an der Hauptversammlung 
1.  Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 18 der Satzung der Gesellschaft nur 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend genannten Adresse anmelden: 
 
    Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Fax: +49 (0)89 88 96 906 33 
    E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist die Eintragung 
   im Aktienregister oder ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Im Falle 
   des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut muss sich der Nachweis auf den Beginn des 01. Juni 
   2016, 0.00 Uhr, ('Nachweisstichtag') beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter der vorstehend 
   genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 15. Juni 2016 (24.00 Uhr) zugehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
   Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend vorstehenden Absatzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag bzw. entsprechend § 123 Abs. V i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung 
   des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch 
   vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat auch keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Aus technischen Gründen werden im Zeitraum zwischen dem 16. Juni 2016, 0.00 Uhr und dem 22. Juni 2016, 24.00 Uhr keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 15. Juni 2016 
   (sog. Technical Record Date). 
 
   Ein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, die spätestens am 8. Juni 2016, 0.00 Uhr, 
   im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist auch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

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