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DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2016 in Berlin 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-17 / 15:10 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer: A0Z23G 
ISIN: DE000A0Z23G6 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 2016 
 
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') 
 
in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963 Berlin, 
am Donnerstag, dem 23.06.2016, 10.00 Uhr, ein. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, 
   des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
   Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2015 
 
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2016 eingesehen werden. Die 
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 23.06.2016 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss 
wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom 
Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der 
Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie 
   für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie 
zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
Hauptversammlung zu wählen. 
 
5. Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und Satzungsänderungen hinsichtlich des Aufsichtsrats (§ 8 
   der Satzung) 
 
Im Zuge der Erweiterung des Vorstands auf vier Mitglieder ist es aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat angezeigt, auch den 
Aufsichtsrat der Gesellschaft auf vier Mitglieder zu vergrößern. Nach dem Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle 2016 muss 
gemäß § 95 AktG die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr durch drei teilbar sein, wenn dies nicht zur Erfüllung 
mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Da die Gesellschaft keinen mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben 
unterliegt, ist eine Vergrößerung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder möglich. Zusätzlich soll die Satzung dahingehend 
flexibilisiert werden, dass es wie auch im Rahmen des Deutschen Corporate Governance Kodex keine strikte Altersgrenze für 
die Mitglieder des Aufsichtsrats mehr gibt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 a) § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus vier 
    Mitgliedern.' 
 b) § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
6. Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
Sofern Tagesordnungspunkt 5 über die Vergrößerung des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung beschlossen wird, ist ein 
zusätzliches viertes Aufsichtsratsmitglied von der Hauptversammlung zu wählen, da sich der Aufsichtsrat dann gemäß § 96 Abs. 
1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern zusammensetzt. Die Amtszeit der derzeitigen 
drei Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
das Geschäftsjahr 2016 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, 
 
 Herrn Michael Busch, wohnhaft in Berlin, Unternehmensberater vornehmlich im Bereich Industrie und Finanzbranche, mit 
 Wirkung ab Wirksamwerden der Satzungsänderung gemäß Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung vom 
 23.06.2016 durch Eintragung ins Handelsregister und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als weiteres Mitglied in den Aufsichtsrat zu 
 wählen. 
 
Herr Busch ist Mitglied in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 - Mitglied des Aufsichtsrats der Sterling Strategic Value Limited 
 
Ein Kurzlebenslauf von Herrn Busch ist unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2016 einsehbar. 
 
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Busch vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Nach 
Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Busch einerseits und 
Gesellschaften des DEAG-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der 
stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
 
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2014 und die Ermächtigung zur Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016/I) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre 
   sowie entsprechende Anpassung der Satzung 
 
Dem Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital in Höhe 
von EUR 8.176.667,00 erteilt. Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität bei der weiteren Unternehmensentwicklung zu 
verschaffen, soll dieses genehmigte Kapital aufgehoben, und ein neues genehmigtes Kapital im gesetzlich zulässigen 
Höchstumfang für die volle Laufzeit von fünf Jahren geschaffen werden, das sowohl gegen Bar- als auch gegen Sacheinlagen 
ausgenutzt werden kann. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
(1) Das derzeitige Genehmigte Kapital 2014 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten 
    Kapitals 2016/I aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt dieser Aufhebung noch nicht von ihm Gebrauch gemacht wurde. 
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 22.06.2021 einmalig oder 
    mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.176.667,00 durch Ausgabe von neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
    erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
    mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
    a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben; 
    c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen und Unternehmensteilen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen; 
    d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur Bedienung von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie 
       eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des 

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May 17, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

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