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DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -3-

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2016 in Berlin 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-17 / 15:10 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer: A0Z23G 
ISIN: DE000A0Z23G6 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 2016 
 
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') 
 
in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963 Berlin, 
am Donnerstag, dem 23.06.2016, 10.00 Uhr, ein. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, 
   des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
   Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2015 
 
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2016 eingesehen werden. Die 
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 23.06.2016 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss 
wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom 
Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der 
Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie 
   für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie 
zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
Hauptversammlung zu wählen. 
 
5. Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und Satzungsänderungen hinsichtlich des Aufsichtsrats (§ 8 
   der Satzung) 
 
Im Zuge der Erweiterung des Vorstands auf vier Mitglieder ist es aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat angezeigt, auch den 
Aufsichtsrat der Gesellschaft auf vier Mitglieder zu vergrößern. Nach dem Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle 2016 muss 
gemäß § 95 AktG die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr durch drei teilbar sein, wenn dies nicht zur Erfüllung 
mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Da die Gesellschaft keinen mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben 
unterliegt, ist eine Vergrößerung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder möglich. Zusätzlich soll die Satzung dahingehend 
flexibilisiert werden, dass es wie auch im Rahmen des Deutschen Corporate Governance Kodex keine strikte Altersgrenze für 
die Mitglieder des Aufsichtsrats mehr gibt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 a) § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus vier 
    Mitgliedern.' 
 b) § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
6. Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
Sofern Tagesordnungspunkt 5 über die Vergrößerung des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung beschlossen wird, ist ein 
zusätzliches viertes Aufsichtsratsmitglied von der Hauptversammlung zu wählen, da sich der Aufsichtsrat dann gemäß § 96 Abs. 
1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern zusammensetzt. Die Amtszeit der derzeitigen 
drei Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
das Geschäftsjahr 2016 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, 
 
 Herrn Michael Busch, wohnhaft in Berlin, Unternehmensberater vornehmlich im Bereich Industrie und Finanzbranche, mit 
 Wirkung ab Wirksamwerden der Satzungsänderung gemäß Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung vom 
 23.06.2016 durch Eintragung ins Handelsregister und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als weiteres Mitglied in den Aufsichtsrat zu 
 wählen. 
 
Herr Busch ist Mitglied in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 - Mitglied des Aufsichtsrats der Sterling Strategic Value Limited 
 
Ein Kurzlebenslauf von Herrn Busch ist unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2016 einsehbar. 
 
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Busch vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Nach 
Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Busch einerseits und 
Gesellschaften des DEAG-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der 
stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
 
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2014 und die Ermächtigung zur Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016/I) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre 
   sowie entsprechende Anpassung der Satzung 
 
Dem Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital in Höhe 
von EUR 8.176.667,00 erteilt. Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität bei der weiteren Unternehmensentwicklung zu 
verschaffen, soll dieses genehmigte Kapital aufgehoben, und ein neues genehmigtes Kapital im gesetzlich zulässigen 
Höchstumfang für die volle Laufzeit von fünf Jahren geschaffen werden, das sowohl gegen Bar- als auch gegen Sacheinlagen 
ausgenutzt werden kann. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
(1) Das derzeitige Genehmigte Kapital 2014 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten 
    Kapitals 2016/I aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt dieser Aufhebung noch nicht von ihm Gebrauch gemacht wurde. 
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 22.06.2021 einmalig oder 
    mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.176.667,00 durch Ausgabe von neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
    erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
    mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
    a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben; 
    c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen und Unternehmensteilen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen; 
    d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur Bedienung von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie 
       eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-

Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden; 
    e) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
       ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
       Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
    Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Der Vorstand 
    wird ermächtigt, die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu regeln. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den 
    Wortlaut der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu ändern. 
(3) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 22.06.2021 einmalig oder 
    mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.176.667,00 durch Ausgabe von neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
    erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
    mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
    a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben; 
    c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen und Unternehmensteilen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen; 
    d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur Bedienung von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie 
       eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden; 
    e) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
       ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
       Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
    Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Der Vorstand 
    ist ermächtigt, die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu regeln. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den 
    Wortlaut der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu ändern.' 
(4) Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss so zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass sichergestellt ist, 
    dass die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2014 nicht wirksam wird, ohne dass an dessen Stelle das 
    Genehmigte Kapital 2016/I tritt. 
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
Die in Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals soll den Vorstand in die Lage 
versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse zum Erhalt oder der 
Verbreiterung der Eigenkapitalbasis reagieren zu können. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass sie über eine 
möglichst umfassende Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung verfügt. Die beantragte Ermächtigung ersetzt die 
bislang bestehende Ermächtigung mit weitgehend vergleichbarer Ausgestaltung. 
 
Die unter Punkt 7 der Tagesordnung erbetene Ermächtigung soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 8.176.667,00 schaffen, 
bei dessen Ausnutzung den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zusteht. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch 
auch die Möglichkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor. 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen (lit. a)) ist dabei aus technischen Gründen erforderlich, 
da sonst im Einzelfall ein glattes Beteiligungsverhältnis nicht hergestellt werden kann. Dies erleichtert die Abwicklung des 
Bezugsrechts der Aktionäre. 
 
Soweit das Bezugsrecht zur Ausgabe von Arbeitnehmeraktien ausgeschlossen werden kann (lit. b)), erfolgt dies im Rahmen der 
in § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG und § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG vorgesehenen Ziele, insbesondere der Bindung der Mitarbeiter an ihr 
Unternehmen und der Motivation der Mitarbeiter. Der Ausgabebetrag wird unter Berücksichtigung des Börsenkurses zum 
Ausgabezeitpunkt und unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgesetzt. 
 
Der Beschlussvorschlag zum Ausschluss des Bezugsrechts beim Erwerb von Beteiligungen und anderen Unternehmen oder 
Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Überlassung von Aktien (lit. c)) soll der Gesellschaft 
insbesondere die Möglichkeit geben, im Interesse der Aktionäre ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft 
kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung zu haben. 
 
Beim Ausschluss des Bezugsrechts werden, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht 
überschreitet und der Ausgabekurs den Börsenkurs der Aktien nicht wesentlich unterschreitet (lit. d)), die Vermögens- wie 
auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre auf der Grundlage des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt, da eine 
Bindung an den Börsenkurs besteht und sich die Ermächtigung auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der 
Gesellschaft beschränkt. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
ihrer Ausnutzung aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen bar veräußert wurden, sowie die Aktien, 
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten (bzw. Wandlungspflichten) ausgegeben wurden oder 
auszugeben sind, wenn diese unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Jedoch soll das Bezugsrecht nur insoweit ausgeschlossen werden, 
soweit die Aktien nicht durch ein bedingtes Kapital den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten 
(bzw. Wandlungspflichten) gewährt werden können. 
 
Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt sein, soweit dies 
erforderlich ist, um Inhabern von noch zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Rahmen eines 
Verwässerungsschutzes ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
Optionsrechts als Aktionäre zustehen würde (lit.e)). Auf diese Weise kann vermieden werden, dass bei einer während der 
Laufzeit der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen durchgeführten Kapitalerhöhung, bei der den Aktionären ein 
Bezugsrecht eingeräumt wird, der Wandlungs- bzw. Optionspreis nach den Regelungen zu ermäßigen ist, die üblicherweise in 
Schuldverschreibungsbedingungen für den Verwässerungsschutz vorgesehen werden. 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 16.353.334,00 ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung 
eingeteilt in 16.353.334 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte beträgt daher 16.353.334 Stimmrechte. 
 
Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 eigene 
Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 16.352.719 
Stück. 
 
Teilnahmebedingungen 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes, ausgestellt durch ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

depotführendes Institut, in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei nachfolgend bezeichneter 
Anmeldestelle angemeldet haben: 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289 
E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens sechs 
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht 
mitzurechnen sind, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 16.06.2016, 24.00 Uhr, zuzugehen. 
 
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag), d.h. den 02.06.2016, 0.00 Uhr, zu beziehen und ist in deutscher oder englischer 
Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie 
sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte. Anders als die 
Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Üblicherweise übernehmen die depotführenden 
Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre 
werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig 
eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen werden. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu 
veranlassen. 
 
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch 
einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder durch eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt 
der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Eine Vollmachtserteilung 
durch in der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder anwesende 
Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ist ebenfalls möglich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der DEAG Deutsche 
Entertainment Aktiengesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
Personen können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte 
stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. 
§§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder 
Personen ab. 
 
Auf der Rückseite der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung bei der oben unter 'Teilnahmebedingungen' 
genannten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft, werden die Aktionäre ein Formular zur 
Bevollmächtigung Dritter erhalten. Ein Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte steht auch unter 
www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2016 zur Verfügung. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft angebotenen Formulars besteht nicht. 
 
Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage des Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder 
durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und/oder der Vollmacht selbst per Post, Telefax oder 
E-Mail an die oben unter 'Teilnahmebedingungen' genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw. an die 
 
E-Mail-Adresse: vollmacht@hce.de 
 
nachgewiesen werden. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen 
unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. 
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der 
Aktionär den Nachweis an der Ausgangskontrolle vorweist. 
 
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor 
erteilten Vollmacht. 
 
Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
 
Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft möchte den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären die persönliche 
Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktionäre, die den von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern 
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht angemeldet haben. Sie werden dann eine Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen 
erteilten ausdrücklichen Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben. 
 
Mit der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung bei der oben unter 'Teilnahmebedingungen' genannten 
Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft werden die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der 
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und von Weisungen an diese zu den Punkten der Tagesordnung erhalten. 
Vollmacht und Weisungen an die von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können 
im Wege der Textform (§ 126b BGB) per Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter 'Teilnahmebedingungen' genannte Anschrift, 
Telefaxnummer bzw. an die 
 
E-Mail-Adresse: vollmacht@hce.de 
 
erteilt werden. 
 
Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft wird die Vollmachtserklärung für die Dauer von drei Jahren nachprüfbar 
festhalten. Soweit von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die 
Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmacht und Weisungen, 
werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und zuletzt in Papierform eingehende 
Vollmachten mit Weisungen. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder 
nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im 
Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom 
Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. 
nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist 
ausgeschlossen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung ohne 
zusätzliche Einzelangaben entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären oder 
Aktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung bis zum Ende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

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