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DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MS Industrie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-18 / 15:15 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MS Industrie AG München ISIN DE0005855183 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 29. Juni 2016 
um 13:00 Uhr 
(Einlass ab 12:00 Uhr), 
im Literaturhaus, 
Salvatorplatz 1, 
80333 München 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MS Industrie AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015, 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB. 
 
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2015. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2015 in Höhe von EUR 10.245.802,89 vollständig 
auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
 
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie den Ausschluss des Bezugsrechts und die 
   entsprechende Änderung der Satzung. 
 
Die von der Hauptversammlung am 23. Juli 2010 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 
13.053.645,00 ist ausgelaufen. Um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und 
flexibel decken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen soll auf insgesamt 20 % des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 a) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2016/I 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf 
Jahren seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2016/I in das Handelsregister einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
6.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
(1) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
    oder 
(2) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
    ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
    überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, 
    und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
    Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich 
    unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, 
    der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in 
    unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
    oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder 
(3) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, soweit die Kapitalerhöhung zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder 
    Lizenzrechten oder einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern erfolgt. 
 
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
Kapital 2016/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2016/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016/I anzupassen. 
 
 b) Satzungsänderung 
 
Die Regelung in § 3 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu gefasst: 
 
'(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf 
      Jahren seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2016/I in das Handelsregister einmal oder mehrmals um bis zu 
      insgesamt 
 
     EUR 6.000.000,00 
 
      durch Ausgabe von bis zu 
 
     6.000.000 
 
      neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     a) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
        oder 
     b) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
        überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, 
        und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
        Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich 
        unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, 
        der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in 
        unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
        oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder 
     c) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, soweit die Kapitalerhöhung zum Erwerb von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder 
        Lizenzrechten oder einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern erfolgt. 
 
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
      Genehmigten Kapital 2016/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger 
      oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2016/I oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016/I anzupassen.' 
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der 
   GCI BridgeCapital GmbH 
 
Die Gesellschaft und ihre 100%ige Tochtergesellschaft GCI BridgeCapital GmbH, München, beabsichtigen einen 
Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 S. 1 AktG analog abzuschließen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zur Wirksamkeit 
der Zustimmung der Hauptversammlung und hat folgenden Inhalt: 
 
'Gewinnabführungsvertrag 
(Organschaftsvertrag) zwischen 
 
 der MS Industrie AG 
- vertreten durch den Vorstand - 
Brienner Straße 7, 80333 München, eingetragen beim Amtsgericht München unter HRB 133497 
 
Organträger und 
 
 der GCI BridgeCapital GmbH 
- vertreten durch den Geschäftsführer - 
Brienner Straße 7, 80333 München, eingetragen beim Amtsgericht München unter HRB 206264 
 
Organgesellschaft 
 
 wird folgender Gewinnabführungsvertrag (Organschaftsvertrag) analog § 291 Abs. 1 S. 1 AktG abgeschlossen. 
 
 § 1 Gewinnabführung 
 1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - 
    vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende 
    Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der gemäß § 300 AktG 
    in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. In jedem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2016 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der -2-

Fall darf die Gewinnabführung den in § 301 AktG in seiner jeweiligen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. 
    Soweit § 300 AktG im GmbH-Recht nicht analog anwendbar ist, entfällt die vorstehende Beschränkung. 
 2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
    Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
    wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen 
    nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen des Organträgers nach § 272 Abs. 2 Nr.4 HGB), sind auf 
    Verlangen des Organträgers und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die 
    Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und 
    Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den Gewinn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages 
    in das Handelsregister der Organgesellschaft laufenden Geschäftsjahres. Die Vertragsteile gehen davon aus, dass die 
    Eintragung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister im Laufe des Kalenderjahres 2016 erfolgen wird. Für den 
    Fall, dass die Eintragung des Unternehmensvertrages nach dem 31.12.2016 erfolgen sollte, so verlängert sich die Zeit 
    der Unkündbarkeit dieses Vertrages um so viele Jahre, dass seit dem Zeitpunkt der Eintragung des 
    Unternehmensvertrages mindestens fünf volle Kalenderjahre vergangen sind. 
 4) Monatliche Abschlagszahlungen auf die Gewinnabführung verstoßen nicht gegen das Gebot der Vollabführung, wenn sie 
    unter dem Vorbehalt eines ausreichenden Jahresbilanzgewinns stehen. Überschießende Abschlagszahlungen auf die 
    Gewinnabführung sind als verzinsliche Darlehensgewährung zu behandeln. 
 § 2 Verlustübernahme 
 
  Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag, erstmals für das im 
  Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister laufende Geschäftsjahr auszugleichen, soweit 
  dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer 
  in sie eingestellt worden sind. § 302 Abs. 1 AktG betreffend die Pflicht zum Ausgleich jedes sonst entstehenden 
  Jahresfehlbetrages, § 302 Abs. 3 AktG betreffend die Verzichtsmöglichkeit auf den Ausgleich frühestens drei Jahre, nachdem 
  die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, und § 302 Abs. 4 AktG 
  betreffend die Verjährung gelten entsprechend. 
 
  Sofern jemals § 302 Abs. 2 AktG Bedeutung erlangen sollte, sind auch dessen Vorgaben zu beachten und gelten entsprechend. 
  Soweit Änderungen an den Regelungen der Verlustübernahmebestimmungen des § 302 AktG in Zukunft eintreten, so gilt der 
  gesamte § 302 AktG seinem ganzen Inhalte nach in seiner jeweils gültigen Fassung. 
 
 § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 1) Dieser Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Gesellschafter des Organträgers 
    (Hauptversammlung) und der Organgesellschaft ihre Zustimmung erteilen. 
 2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam. Die 
    Verpflichtung zur Abführung des gesamten Gewinns bzw. zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrages beginnt 
    im Innenverhältnis mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres in dem die Eintragung erfolgt, also rückwirkend für das Jahr 
    der Eintragung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft. Der Vertrag wird auf unbestimmte 
    Zeit geschlossen. Er kann erstmals zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer Frist von sechs 
    Monaten zu einem Zeitpunkt gekündigt werden, der mindestens fünf Jahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres liegt, für 
    das er erstmals gemäß diesem Vertrag gilt. Der Unternehmensvertrag gilt also unkündbar mindestens bis zum 31.12.2021. 
    Er verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem 
    Vertragspartner gekündigt wird. 
 3) Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von einer formwechselnden oder übertragenden Umwandlung des Organträgers oder der 
    Organgesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes nicht berührt. Dies 
    gilt nicht, falls die Organgesellschaft in oder auf eine Rechtsform umgewandelt wird, die nach zwingenden gesetzlichen 
    Vorschriften nicht als beherrschtes Unternehmen Partei eines Vertrages im Sinne der §§ 291 ff AktG sein kann. 
 4)  Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der 
     Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn 
 
    - der Organträger nicht mehr mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist; 
    - der Organträger nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes übertragend 
      umgewandelt wird. 
 
     Die in den vorstehenden zwei Spiegelstrichen aufgeführten wichtigen Gründe sind nur dann als wichtiger Grund 
     anzuerkennen, wenn auch nach Maßstab des Gesetzes, insbesondere des Steuerrechts, im konkreten Einzelfall ein wichtiger 
     Grund zur Kündigung vorliegt. 
 5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die 
    Parteien, die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die denen mit den 
    nichtigen oder unwirksamen beabsichtigten rechtlichen oder wirtschaftlichen Zwecken möglichst nahe kommen. 
 6) Wenn der Unternehmensvertrag endet, hat der Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG 
    Sicherheit zu leisten. 
 § 4 Sicherung außenstehender Gesellschafter 
 
  Hinsichtlich des Ausgleichs für außenstehende Gesellschafter wird auf die 100%ige Beteiligung des Organträgers an der 
  Organgesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags verwiesen.' 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des genannten Gewinnabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und 
der GCI BridgeCapital GmbH zuzustimmen. 
 
II. 
Bericht an die Hauptversammlung 
 
 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter Punkt 6 der Tagesordnung genannten Bezugsrechtsausschlüssen gemäß 
 § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 203 Abs. 1 und 2 AktG 
 
Punkt 6 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, ein neues Genehmigtes Kapital 2016/I zu schaffen. Der Vorstand der 
Gesellschaft soll dazu ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem 
bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Hierzu hat der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG in Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die 
mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts erstattet. 
 
Dieser Bericht liegt vom Tage der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der MS Industrie AG, Brienner 
Straße 7, D-80333 München, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Er wird den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich 
und kostenlos zugesandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
Vorstand und Aufsichtsrat werden der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2016 vorschlagen, ein neues Genehmigtes 
Kapital 2016/I zu schaffen. 
 
 Genehmigtes Kapital 2010/I und Anlass für die Änderung 
 
Die von der Hauptversammlung am 23. Juli 2010 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 
13.053.645,00 ist ausgelaufen. Es soll vorgeschlagen werden, eine neue Ermächtigung zu erteilen, damit der Vorstand weiterhin 
in vollem Umfang über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt und auch künftig die Eigenkapitalausstattung 
der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen kann. Die Gesellschaft soll in der Lage sein, kurzfristig auf 
auftretende Finanzierungserfordernisse und unternehmerische Opportunitäten reagieren zu können. 
 
 Neues Genehmigtes Kapital 2016/I und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft 
 
Es soll ein neues Genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 6.000.000,00 geschaffen werden. 
 
Das Genehmigte Kapital 2016/I ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2016/I in das Handelsregister einmal oder mehrmals um 
bis zu insgesamt EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
erhöhen und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen auszuschließen, die im Folgenden erläutert 
werden. 
 
Die Ermächtigung soll die gesetzlich längstmögliche Frist von fünf Jahren ausschöpfen. Die fünfjährige Frist ist von dem 

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May 18, 2016 09:15 ET (13:15 GMT)

Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister an zu berechnen. 
 
 Ausschluss des Bezugsrechts 
 
Bei den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts ist zu differenzieren zwischen den einzelnen Bedingungen für den 
Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
Der Vorstand soll bei der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2016/I ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
(a) um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
(b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für einen 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind; 
(c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
    Beteiligungen an Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftsgütern erfolgt. 
 
 Für Spitzenbeträge (a) 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts nach Buchstabe (a) für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares 
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Verhältnis des Emissionsvolumens zum 
Bezugsverhältnis ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von 
Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität 
und der erleichterten Durchführung der Aktienausgabe. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten 
deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 10 %-Grenze (b) 
 
Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (b) soll das Bezugsrecht dann ausgeschlossen werden können, wenn die Kapitalerhöhung 
gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Nach dieser Regelung ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn 
die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
wesentlich unterschreitet. Diese Vorgaben sind in der vorgeschlagenen Ermächtigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagene 
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig künftige Börsensituationen 
auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche 
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit 
erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Deshalb 
liegt diese Variante im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer 
Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmanteils der vorhandenen Aktionäre. Allerdings haben 
Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, die Möglichkeit, die 
hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. Aus diesen Gründen halten Vorstand und Aufsichtsrat den 
Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 Sacheinlagen (c) 
 
Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) soll das Bezugsrecht auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. 
Diese Ermächtigung soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
sowie den Erwerb im Einzelnen bestimmter Wirtschaftsgüter gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die 
Praxis hat gezeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die 
Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Darüber hinaus kann es so liegen, dass hohe 
Gegenleistungen möglicherweise nicht in Geld erbracht werden sollen oder können. Die Möglichkeit, eigene Aktien als 
Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell 
und flexibel auszunutzen. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da 
Akquisitionen meistens kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der einmal im Jahr stattfindenden 
Hauptversammlung beschlossen werden. Hinzu kommt, dass es bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung 
der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre kommt. Bei Einräumung eines 
Bezugsrechts wären aber solche Akquisitionen in der Regel nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre 
verbundenen Vorteile in der Regel nicht erreichbar. Es bedarf deshalb eines Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Hierfür soll das vorgeschlagene Genehmigte Kapital verwendet werden 
können. Die Höhe des Genehmigten Kapitals 2016/I soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen finanziert werden 
können. Vorstand und Aufsichtsrat halten vor diesem Hintergrund auch diesen Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit 
nicht. Wenn sich solche Möglichkeiten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er hierfür von dem Genehmigten 
Kapital 2016/I Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn sich das Vorhaben im Rahmen derjenigen Vorhaben hält, 
die der Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben worden sind und wenn es im wohlverstandenen Interesse der 
Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. 
 
 Bericht des Vorstands über die Ausnutzung Genehmigten Kapitals 
 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten, und zwar jeweils der auf die 
Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten dieser Ausnutzung. 
 
 Bericht des Vorstands über den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der GCI BridgeCapital GmbH gemäß 
 Tagesordnungspunkt 7 
 
Der Vorstand der MS Industrie AG hat gemeinsam mit der Geschäftsführung der GCI BridgeCapital GmbH gemäß § 293a AktG einen 
schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag 
erstattet. Der Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 Einleitung 
 
Die GCI BridgeCapital GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der MS Industrie AG. Gegenstand des Unternehmens der GCI 
BridgeCapital GmbH ist die Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen sowie das Halten und die Verwaltung und 
Veräußerung von Beteiligungen. 
 
 Vertragsinhalt 
 
Der Gewinnabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
Die GCI BridgeCapital GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn, d.h. den Betrag des anderenfalls ohne die Gewinnabführung 
entstehenden Jahresüberschusses, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der gemäß § 300 
AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die MS 
Industrie AG abzuführen. In jedem Fall darf die Gewinnabführung den in § 301 AktG in seiner jeweiligen Fassung genannten 
Betrag nicht überschreiten. Soweit § 300 AktG im GmbH-Recht nicht analog anwendbar ist, entfällt die vorstehende 
Beschränkung. Die GCI BridgeCapital GmbH kann dabei mit Zustimmung der MS Industrie AG Beträge aus ihrem Jahresüberschuss in 
andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
wirtschaftlich begründet ist; dies ist bei der Ermittlung des abzuführenden ganzen Gewinns zu berücksichtigen. Während der 
Dauer des Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB) sind - soweit rechtlich zulässig - auf 
Verlangen der MS Industrie AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die 
Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und 
Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Die 
Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den Gewinn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages in das 
Handelsregister der GCI BridgeCapital GmbH laufenden Geschäftsjahres. Sollte die Eintragung des Unternehmensvertrages erst 

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May 18, 2016 09:15 ET (13:15 GMT)

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