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DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2016-05-19 / 15:09 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MBB SE Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ 
ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 30. Juni 2016 in Berlin 
 
Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am Donnerstag, den 30. Juni 2016, um 10:00 Uhr in der 
Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Wir weisen ausdrücklich darauf 
hin, dass die Hauptversammlung an einem gegenüber den Vorjahren geänderten Ort stattfindet und dass während der 
Hauptversammlung mit Ausnahme von Getränken (Mineralwasser und Kaffee) keine Bewirtung angeboten wird. 
 
I. Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die MBB SE und den Konzern sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 
   2015 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Der Jahres- und Konzernabschluss betrifft die MBB SE, die im Zuge des Formwechsels vom 9. März 2015 aus der MBB Industries 
   AG hervorgegangen ist. Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 17. März 2016 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 14.010.688,22 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 
 
      EUR 0,59 je Stückaktie 
      mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2015 
      EUR 3.886.197,25 EUR 
   b) Vortrag auf neue Rechnung 
      EUR 10.124.490,97 EUR 
      Die Dividende ist am 1. Juli 2016 fällig. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 13.225 Stück im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 
   71 b AktG nicht dividendenberechtigt sind. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MBB Industries AG für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MBB Industries AG für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 
5. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 
6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 
7. Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die HLB Dr. Stückmann und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Bielefeld, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen. 
8.  Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Schaffung eines Bedingten 
    Kapitals 2016/I und entsprechende Satzungsänderung in § 4 und § 11 
 
   Die bisherige Ermächtigung nebst Bedingtem Kapital 2010/I ist am 29. Juni 2015 ausgelaufen. Davon wurde kein Gebrauch 
   gemacht. Die Hauptversammlung vom 30. Juni 2015 hat ein Bedingtes Kapital 2015/I beschlossen, welches bisher noch nicht in 
   das Handelsregister eingetragen wurde. Dies soll nunmehr - unter entsprechender Verlängerung um ein weiteres Jahr - 
   nachgeholt werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wurde ferner das Recht der Wandelschuldverschreibungen dahin geändert, 
   dass das Wandlungsrecht auch der Gesellschaft eingeräumt werden darf. Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   a) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 29. Juni 2021 auf den Inhaber und/oder Namen lautende 
      Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen mit einem Gesamtbetrag von bis zu EUR 66.000.000,00 
      mit einer Laufzeit von längstens zehn Jahren auszugeben und den Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Wandlungsrechte 
      auf neue Inhaber-Stückaktien der MBB SE mit einem anteiligen Anteil am Grundkapital von bis zu insgesamt EUR 
      3.300.000,00 einzuräumen, und zwar nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen. 
      Wandelschuldverschreibungen können auch Wandlungspflichten enthalten. Die Schuldverschreibungen können insgesamt oder in 
      Tranchen ausgegeben werden. Der hierbei festgesetzte Wandlungs- bzw. Optionspreis der Aktien darf 80% des Mittelwerts 
      der Schlussauktionskurse im Xetra-Handel (oder einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
      Verwaltungsrat über die Begebung der Wandelschuldverschreibung bzw. Optionsschuldverschreibungen nicht unterschreiten. 
 
      Die Gläubiger erhalten das Recht, ihre Schuldverschreibungen in neue Aktien der MBB SE umzutauschen; im Falle einer 
      Wandlungspflicht sind sie hierzu verpflichtet. Das Wandlungsrecht kann auch der MBB SE eingeräumt werden. Im Falle der 
      Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung Optionsscheine beigefügt, deren Inhaber zur 
      Ausübung des Bezugsrechts befugt ist. Das Nähere wird in den Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung bestimmt. 
      Das Umtauschverhältnis wird durch die Division des Nennbetrages der jeweiligen Schuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis bestimmt. Die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung können vorsehen, dass die 
      Gesellschaft ganz oder teilweise eigene Aktien gewährt oder den Gegenwert in bar ausgleicht. 
 
      Die Schuldverschreibungen können auch von einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierhandelsbank unter Übernahme der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Verwaltungsrat 
      wird ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - für Spitzenbeträge; 
      - wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
        Verwaltungsrat ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
        wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und nur für Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder 
        Optionsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen, deren insgesamt hierauf entfallender anteiliger Betrag am Grundkapital 
        10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; auf diesen 
        Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die 
        seit dem 1. Juli 2016 unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I ausgegeben werden oder aufgrund seit dem 1. 
        Juli 2016 begebener Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, 
        soweit bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
        das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der 
        anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer 
        Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und seit dem 1. Juli 2016 an Dritte gegen Barzahlung ohne 
        Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse oder 
        aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt ist; 
      - soweit es erforderlich ist, den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder 
        Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
        Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
      Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen und Einzelheiten der Schuldverschreibungen festzusetzen, 
      insbesondere Laufzeit und Stückelung, Volumen, Zinssatz und Ausgabekurs, Wandlungspreis und Zeitraum bzw. Zeitpunkt der 
      Ausübung. 
   b) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.300.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Diese bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Ausgabe von Aktien an die Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß 
      der vorstehend unter a) beschlossenen Ermächtigung bis zum 29. Juni 2021 von der MBB SE begeben werden. Die bedingte 

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May 19, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

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