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DGAP-HV: Nanogate AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Nanogate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2016 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Nanogate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nanogate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2016 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-19 / 15:11 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Nanogate AG Quierschied - ISIN DE000A0JKHC9 - 
- WKN A0JKHC - Einladung zur Hauptversammlung 2016 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
 
ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
am Mittwoch, dem 29. Juni 2016, um 11 Uhr (Einlass ab 10 Uhr) in die CCS Congresshalle Saarbrücken 
Hafenstr. 12 
66111 Saarbrücken 
 
ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und 
   Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
2.  Beschlussfassung über die Gewinnverwendung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der Bilanzgewinn von EUR 1.595.570,68 wird in Höhe von EUR 371.548,76 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,11 je 
    Stückaktie auf die 3.377.716 dividendenberechtigten Stückaktien verwendet. Der Restbetrag von EUR 1.224.021,92 wird als 
    Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen.' 
3.  Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
4.  Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
5.  Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken, wird zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bestellt.' 
6.  Beschlussfassung über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
   Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats Oliver Schumann, Hartmut Gottschild und Dr. Farsin Yadegardjam endet mit 
   Ablauf der am 29. Juni 2016 stattfindenden Hauptversammlung. 
 
   Das Mitglied des Aufsichtsrats Frau Katrin Wehr-Seiter hat zum Ablauf der am 29. Juni 2016 stattfindenden Hauptversammlung 
   ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 12 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern der 
   Anteilseigner zusammen. 
 
   Die Wahlen zum Aufsichtsrat sollen als Einzelwahl durchgeführt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 
   2016 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018 beschließt, als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: 
 
   a) Herr Oliver Schumann 
      Bad Soden am Taunus 
      Geschäftsführer Capital Dynamics GmbH 
 
      Herr Oliver Schumann ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. 
 
      Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Estacionamientos y Servicios S.A. (Eysa), Madrid, Spanien 
      - Fincentrum a.s., Prag, Tschechische Republik 
      - Cartera Sercoma, S.L., Madrid, Spanien 
      - Tamsi Spain, S.L., Madrid, Spanien 
   b) Herr Hartmut Gottschild 
      Aalen 
      Unternehmensberater 
 
      Herr Hartmut Gottschild ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen: 
 
      - Aufsichtsrat der GfO Gesellschaft für Oberflächentechnik AG, Schwäbisch Gmünd 
 
      Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Verwaltungsrat der Schaetti Holding AG, Wallisellen, Schweiz 
      - Verwaltungsrat der Thermoplastic Powder Holding AG, Wallisellen, Schweiz 
      - Aufsichtsrat der Vogler GmbH, Lüdenscheid 
      - Beirat der ISP GmbH & Co. KG, Limburg 
      - Beirat der TSE Systems GmbH, Bad Homburg 
      - Board der TSE Systems Inc., Chesterfield, USA 
   c) Herr Dr. Farsin Yadegardjam 
      Roßdorf 
      Mitglied des Vorstands der EVP Capital Management AG 
 
      Herr Dr. Farsin Yadegardjam ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen: 
 
      - Aufsichtsrat der Phenex Pharmaceuticals AG, Ludwigshafen 
 
      Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Verwaltungsrat der K&K Group AG, Cham, Schweiz 
      - Verwaltungsrat der Schaetti Holding AG, Wallisellen, Schweiz 
      - Verwaltungsrat der Thermoplastic Powder Holding AG, Wallisellen, Schweiz 
      - Beirat der Tranquini GmbH, Wien, Österreich 
   d) Als Nachfolger für Frau Katrin Wehr-Seiter 
 
      Herr Sebastian Reppegather 
      Düsseldorf 
      Mitglied des Vorstands der Luxempart S.A., Luxemburg 
 
      Herr Reppegather ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
7.  Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
    Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung sowie Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2020 um bis zu EUR 1.597.993,00 einmalig oder mehrmals zu erhöhen, 
      wird unter Aufhebung des § 4 Abs. 3 der Satzung mit Wirkung der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister 
      der Gesellschaft aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2021 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 1.688.858 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen 
      Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 
      1.688.858,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen 
      sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien an Mitarbeiter der Nanogate AG oder mit der 
      Nanogate AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen ausgegeben werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei 
      einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen im Bereich des Unternehmensgegenstands der Nanogate AG ausgegeben werden oder wenn die Aktien zu einem 
      Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss 
      nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
      Genehmigten Kapitals I oder - falls dieses geringer ist - des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist 
      der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Der 
      Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. 
   c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung der Eintragung der Aufhebung des derzeitigen § 4 Abs. 3 gemäß Beschluss zu 
      lit. a) im Handelsregister wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2021 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 1.688.858 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen 
      Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 
      1.688.858,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen 
      sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien an Mitarbeiter der Nanogate AG oder mit der 
      Nanogate AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen ausgegeben werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2016 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Nanogate AG: Bekanntmachung der -2-

einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen im Bereich des Unternehmensgegenstands der Nanogate AG ausgegeben werden oder wenn die Aktien zu einem 
      Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss 
      nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
      Genehmigten Kapitals I oder - falls dieses geringer ist - des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist 
      der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Der 
      Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.' 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
      Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das 
      Genehmigte Kapital I bis zum Ablauf der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein 
      sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   e) Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss zu diesem Tagungsordnungspunkt 7 a) und c) (Aufhebung des bisherigen § 4 
      Abs. 3 der Satzung und Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung) beim zuständigen Registergericht nur mit der Maßgabe 
      anzumelden, dass beide Änderungen unmittelbar nacheinander in das Handelsregister eingetragen werden. 
8.  Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
    und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder der Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts nebst Schaffung eines neuen bedingten Kapitals I sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen: 
 
      (a) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Juni 2021 einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber oder auf den Namen lautende Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend zusammen auch 'Schuldverschreibungen') 
      im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 10 Jahren auszugeben und den 
      Gläubigern (nachfolgend die 'Inhaber') der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen, Options- 
      bzw. Wandlungsrechte neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
      von insgesamt bis zu EUR 1.421.677,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
      (b) Währung, Ausgabe durch Gesellschaften, an denen die Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt ist 
 
      Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert in der 
      gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch eine 
      hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen 
      Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für 
      Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Schuldverschreibungen neue, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
      (c) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
 
      Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einem Kreditinstitut oder einem 
      Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
      Kreditinstituten gleichgestellt sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
      Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden Schuldverschreibungen von einer hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren 
      Beteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre 
      der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      * Für Spitzenbeträge; 
      * wenn und soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabepreis ihren nach 
        anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und die so ausgegebenen Schuldverschreibungen 
        nur Umtausch- und/oder Optionsrechte auf Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals gewähren; auf den vorgenannten 
        Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender 
        Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert 
        werden; 
      * soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in 
        dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung eines Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
        einer Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; oder 
      * soweit die Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen gegen Bar- und/oder Sachgegenleistungen ausgegeben werden. 
      (d) Options- und Wandlungsrecht 
 
      Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen der 
      Schuldverschreibung zum Bezug von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
      Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
      gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
      übersteigen. 
 
      Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre 
      Teilschuldverschreibungen gemäß den festgelegten Bedingungen der Schuldverschreibungen in neue, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des 
      unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
      eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Es kann vorgesehen werden, dass 
      das Umtauschverhältnis variabel ist und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von 
      der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit 
      festgesetzt wird. Ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht 
      wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
      übersteigen. 
 
      (e) Gewährung bestehender Aktien 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Nanogate AG vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. 
      Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls 
      zu liefernden Aktien dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Nanogate AG im XETRA-Handel (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor 
      Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, 
      dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
      existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch 
      Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
      (f) Options- und Wandlungspflicht 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu 
      einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 'Fälligkeit') oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2016 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Nanogate AG: Bekanntmachung der -3-

Schuldverschreibungen den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien 
      der Gesellschaft zu gewähren. Im letztgenanntem Fall kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
      Options- bzw. Anleihebedingungen dem Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem 
      Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des in lit. (g) genannten Mindestbetrags liegt. § 9 Abs. 1 
      i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten. 
 
      (g) Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des Options- oder Wandlungspreises 
 
      Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der 
      Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist (oben lit. (f)), mindestens 80 % des 
      durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
      Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der Einräumung des Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
      durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
      Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. Diese vorstehenden Vorgaben gelten auch im 
      Fall eines variablen Umtauschverhältnisses bzw. Wandlungspreises. 
 
      Soweit sich Bruchteile von neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
      Bedingungen der Schuldverschreibungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
      Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
      Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen durch Zahlung eines 
      entsprechenden Betrages in Geld bei Ausnutzung des Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, wenn 
      die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung des Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
      Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt und den Inhabern von Schuldverschreibungen kein 
      Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. 
      Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis 
      durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall 
      der Kapitalherabsetzung eine Anpassung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen. 
 
      (h) Verzinsung 
 
      Die Verzinsung der Schuldverschreibungen kann variabel sein. Sie kann ferner von Gewinnkennzahlen der Gesellschaft 
      und/oder des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss festgesetzten 
      Dividende für Aktien der Gesellschaft) abhängig sein. In diesem Fall müssen die Schuldverschreibungen nicht mit einem 
      Umtausch- und/oder Optionsrecht versehen werden. Es kann ferner eine Nachzahlung für in Vorjahren ausgefallene 
      Leistungen vorgesehen werden. 
 
      (i) Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
      Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, 
      Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie den Options- und Wandlungspreis, zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen 
      der die Schuldverschreibungen begebenden Beteiligungsgesellschaft der Nanogate AG festzulegen. 
   b) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals I: 
 
      Es wird ein neues Bedingtes Kapital I geschaffen mit folgendem Inhalt: 
 
      Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.421.677,00 durch Ausgabe von bis zu 1.421.677 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei 
      Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger der aufgrund dieses 
      Ermächtigungsbeschlusses ausgegebenen Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen die 'Schuldverschreibungen'). 
 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- 
      bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
      Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einer hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren 
      Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses bis zum 28. Juni 2021 ausgegeben oder 
      von der Gesellschaft garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
      Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht 
      jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Soweit rechtlich zulässig, kann der 
      Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung dieser 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den neu zu fassenden § 4 Abs. 7 der Satzung 
      entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. 
      Wandlungsfristen zu ändern sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die 
      nur die Fassung betreffen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 4 Abs. 7 der Satzung lautet wie folgt: 
 
      'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.421.677,00 durch Ausgabe von bis zu 1.421.677 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
 
      - die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten, die den von der Gesellschaft oder deren hundertprozentigen 
        unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
        vom 29. Juni 2016 bis zum 28. Juni 2021 auszugebenden Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
        Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen die 
        'Schuldverschreibungen') beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder 
      - die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder deren hundertprozentigen 
        unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
        vom 29. Juni 2016 bis zum 28. Juni 2021 auszugebenden Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung oder 
        Optionsausübung erfüllen. 
 
      Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
      abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen. 
 
      Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
      des § 4 Abs. 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.' 
 
 Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8: 
 
Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
über die Gründe für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und zum Ausgabebetrag erstattet. Ferner hat der Vorstand zu 
Punkt 8 der Tagesordnung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 221 
Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. 
 
Diese Berichte werden wie folgt bekannt gemacht: 
 
 Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
Die Hauptversammlung vom 18. Juni 2015 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
Gesellschaft bis zum 17. Juni 2020 durch Ausgabe neuer Aktien gegen bar oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 
1.657.274,00 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital I'). Von der bisher bestehenden Ermächtigung wurde im Rahmen einer 

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May 19, 2016 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Nanogate AG: Bekanntmachung der -4-

Sachkapitalerhöhung, die am 4. August 2015 im Handelsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 59.281,00 Gebrauch gemacht. 
Folglich besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung das Genehmigte Kapital I aktuell lediglich noch in Höhe von EUR 1.597.933,00. 
Dieser Betrag schöpft das zulässige Gesamtvolumen von 50 % des Grundkapitals nicht aus. Daher erscheint es sinnvoll, den 
Vorstand bereits zum jetzigen Zeitpunkt erneut zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch die 
Ausgabe neuer Aktien in Höhe des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals I zu erhöhen. 
 
Grundsätzlich sind im Falle der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals die neuen Aktien an die Aktionäre auszugeben. Dieses 
Bezugsrecht kann nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung berechtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals I für Spitzenbeträge, zum Zwecke der Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. 
Arbeitnehmer von Konzernunternehmen und bei Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen sowie dann, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
wesentlich unterschreitet, der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals 
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I oder - falls dieses geringer ist - des bei Beschlussfassung über 
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, auszuschließen. Für die Frage des 
Ausnutzens der 10 %-Grenze ist dabei der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG zu berücksichtigen. 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass mit Hinblick auf den Betrag der 
jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der 
Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert, da Aktionären aufgrund des Bezugsverhältnisses 
Bruchteile von Aktien gewährt werden müssten. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, um neue 
Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen begeben zu 
können. Der Vorstand soll damit die Möglichkeit erhalten, Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
Unternehmen eine begrenzte Zahl von Aktien der Gesellschaft zu günstigen Konditionen anbieten zu können, um auf diese Weise 
die Arbeitnehmer enger an die Gesellschaft zu binden. Dies ist aber nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossen wird. 
 
Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass bei bestimmten Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht ausgeschlossen 
werden kann. Dieser Ausschluss dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Führt der Beteiligungserwerb im Wege der Kapitalerhöhung gegen 
Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von 
Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt die hier vorgesehene Möglichkeit die 
Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft 
geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten. 
 
Durch das Genehmigte Kapital I kann die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in 
geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien zu 
erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen 
Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der Nanogate AG. Die Verwaltung will die Möglichkeit der 
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital I in jedem Fall nur dann 
nutzen, wenn der Erwerb der neuen Aktien und der Erwerb der Gegenleistung, des zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils 
oder der zu erwerbenden Unternehmensbeteiligung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu 
begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht 
ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
geboten. Eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkret geplant. 
 
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht unter Beachtung der 
Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung 
einen möglichst hohen Kaufpreis pro Aktie und damit einen größtmöglichen Verkaufserlös zu erzielen. Die Nutzung dieser 
Möglichkeit für neue Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung. Die Ermächtigung stellt sicher, dass nach ihr auch 
zusammen mit der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien nicht mehr als 10 % des Grundkapitals unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre gestützt auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verkauft bzw. ausgegeben werden können. Die Verwaltung wird 
den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben möglichst gering halten. Er wird sich 
voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % beschränken. 
 
 Zu Tagesordnungspunkt 8: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
Mit dem Vorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung, einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend zusammen auch 
'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 sowie zur Schaffung eines dazugehörigen Bedingten 
Kapitals I von bis zu EUR 1.421.677,00, sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert 
werden, um dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg 
zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung zu eröffnen. Mit der vorgeschlagenen 
Fassung soll sowohl eine Anpassung an die aktuelle Marktpraxis als auch eine weitere Flexibilisierung erreicht werden. 
Insgesamt sollen Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von EUR 50.000.000,00, die zum Bezug von bis zu 1.421.677 
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft berechtigen, begeben werden können. Wegen der Einzelheiten der 
Ermächtigung wird auf den zu Tagesordnungspunkt 8 abgedruckten Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 
Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, kann entsprechend der üblichen Praxis bei der Unternehmensfinanzierung von der 
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten 
auszugeben mit der Verpflichtung, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses im 
Hinblick auf den Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Schuldverschreibungen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Ausgabe von Anleihen in runden Beträgen die technische Durchführung der Emission 
und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits 
ausgegebenen Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen 
Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht 
wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen 

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May 19, 2016 09:11 ET (13:11 GMT)

Bezugsrechtsausschluss nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 AktG erfüllt. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen 
Marktwert der Anleihen wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % liegen. Hierdurch erhält die 
Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe 
Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis 
der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung 
des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
damit bei Schuldverschreibungen der Konditionen der Anleihe) erst am drittletzten Tag der Bezugsfrist. Insbesondere im 
Hinblick auf die gestiegene Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches 
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch führt 
die Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit, ob dieses ausgeübt wird, zu einer Gefährdung der erfolgreichen 
Platzierung bei Dritten bzw. zu zusätzlichen Aufwendungen. Schließlich besteht bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der 
Länge der Bezugsfrist keine Möglichkeit, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. 
 
Für diesen Fall eines Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG sinngemäß. Auf die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals wird im Beschluss Bezug 
genommen. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der 
Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen 
eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Schuldverschreibungen nach anerkannten 
finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt dieser Ausgabepreis nicht wesentlich 
unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck 
der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Damit 
würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den 
Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen 
Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Dritte bedienen. So können 
die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung 
des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch eine unabhängige Bank oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt 
werden. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die 
Vermeidung einer nennenswerten Verwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem 
Verfahren werden die Schuldverschreibungen nicht zu einem festen Ausgabepreis angeboten; vielmehr wird der Ausgabepreis bzw. 
werden einzelne Bedingungen der Schuldverschreibungen (z.B. Zinssatz und Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der Grundlage der 
von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt. Die Verwaltung wird bei der Ausnutzung dieser Möglichkeit zum Ausschluss 
des Bezugsrechts einen etwaigen Abschlag auf die Ausgabekonditionen gegenüber dem ermittelten Marktwert möglichst gering 
halten und auf maximal 5 % beschränken. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien durch 
den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern 
von Inhabern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu geben, sofern die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und 
Optionsrechts dies vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen 
Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht eingeräumt 
werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Wandlungs- und 
Optionsrechte mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechte und damit den Interessen der Aktionäre an 
einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- 
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, Schuldverschreibungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden 
Anteilsbesitzes) an Stelle von Geldleistungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensteilen 
oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt 
der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Options- oder Umtauschbedingungen wird der 
Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich dabei am 
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren und die Vorgaben der Ermächtigung zur Bestimmung des Ausgabebetrages der 
Options- oder Wandelanleihen beachten. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, 
insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. 
 
 Vorlagen 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen insbesondere die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am 
Sitz der Nanogate AG, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf 
Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen: 
 
- der Jahresabschluss nebst Lagebericht der Nanogate AG zum 31. Dezember 2015 
- der Konzernabschluss nebst Lagebericht zum 31. Dezember 2015 
- der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
- der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands gemäß § 170 Abs. 2 AktG 
- der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
- der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
 
 Teilnahmebedingungen 
 
Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach den §§ 121 ff. AktG und § 24 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens zum Ablauf des 22. Juni 2016 (24.00 
Uhr) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 08. Juni 2016 (0.00 Uhr) beziehen. Die Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils mindestens der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher Sprache zu erfolgen und 
müssen der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein: 
 
Nanogate AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
4035/H Hauptversammlungen 
Am Hauptbahnhof 2 
70173 Stuttgart 
Telefax: +49(0)711/12 77 92 56 
E-Mail: hv-anmeldung@lbbw.de 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen 
insoweit nichts weiter zu veranlassen. 
 
 Stimmrechtsvertretung 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht ist schriftlich (§ 126 BGB) zu 
erteilen. § 135 AktG bleibt unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch per Telefax an 
die Nummer +49 (0)6825 95 91 829 oder per E-Mail an die Adresse hv@nanogate.com erfolgen. 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter 
in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die allen angemeldeten 
Aktionären unaufgefordert zugesandt werden und die auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.nanogate.de/de/investor_relations/hauptversammlung auch zum Download bereit stehen. 
 

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May 19, 2016 09:11 ET (13:11 GMT)

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