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DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2016 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2016 in Aschaffenburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-20 / 15:08 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28. Juni 2016, um 12:00 Uhr, in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft in 
der Auhofstraße 25, 63741 Aschaffenburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung: 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EYEMAXX Real Estate AG zum 31. Oktober 2015 und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Oktober 2015 sowie der Lageberichte für die EYEMAXX Real Estate AG und den EYEMAXX-Konzern 
   (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats der EYEMAXX Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung entfallen somit. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des am 31.10.2015 endenden Geschäftsjahres in Höhe von EUR 
   3.135.689,62 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   bei 4.289.720 dividendenberechtigten Stückaktien EUR 857.944,00 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                  EUR 2.277.745,62 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 01. November 2014 bis zum 
   31. Oktober 2015 Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 01. November 2014 bis 
   zum 31. Oktober 2015 Entlastung zu erteilen. 
5.  Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2016 mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und Satzungsänderung 
 
   Die Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals soll entsprechend den aktuellen Entwicklungen des 
   Kapitalbedarfes angepasst werden. Derzeit besteht ein genehmigtes Kapital 2015. 
 
   Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand derzeit ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2020 um bis zu insgesamt EUR 1.595.351 einmalig oder mehrmalig durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
   Diese Ermächtigung wurde teilweise ausgenutzt, so dass weitergehender Anpassungsbedarf besteht. An die Stelle des 
   genehmigten Kapitals 2015 soll ein genehmigtes Kapital 2016 in Höhe von bis zu EUR 2.144.850,00 treten, damit der 
   Gesellschaft auch in Zukunft ein genehmigtes Kapital im gesetzlich zulässigen Höchstumfang als Instrument zur Verstärkung 
   ihrer eigenen Mittel oder als Akquisitionswährung zur Verfügung steht. Das Genehmigte Kapital 2015 soll vor diesem 
   Hintergrund - soweit nicht vor der Aufhebung ausgenutzt - aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2016 ersetzt 
   werden. 
 
   Die Aufhebung des vorhandenen genehmigten Kapitals wird nur wirksam, wenn an seine Stelle das neue Genehmigte Kapital 2016 
   gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag tritt. Die Satzungsänderung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 soll 
   daher vom Vorstand erst dann zum Handelsregister angemeldet werden, wenn die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 5 entweder 
   nicht innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten worden sind, eine etwaige Klage rechtskräftig abgewiesen wurde oder sich 
   in sonstiger Weise erledigt hat oder ein rechtskräftiger Freigabebeschluss zur Eintragung vorliegt. 
 
   Dazu schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen: 
 
   a) Das bis zum 23. Juni 2020 befristete Genehmigte Kapital 2015 gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung wird mit Wirksamwerden des 
      gemäß nachfolgenden lit. b neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2016 aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital in der Zeit bis zum 27. Juni 2021 um 
      bis zu insgesamt EUR 2.144.850,00 einmalig oder mehrmalig auch in Teilbeträgen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Dabei ist den Aktionären 
      ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      aa) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
      bb) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
      cc) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von zu begebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder 
          Wandelgenussrechten oder auch Optionsgenussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es 
          ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre 
          zustehen würde; 
      dd) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige Betrag 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
          Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
          unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung 
          ausgegeben oder veräußert wurden. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2016 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c) § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '6. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital in der Zeit bis zum 27. Juni 2021 um 
      bis zu insgesamt EUR 2.144.850,00 einmalig oder mehrmalig auch in Teilbeträgen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Dabei ist den Aktionären 
      ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
       folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
      b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
      c) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von zu begebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder 
         Wandelgenussrechten oder auch Optionsgenussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es 
         ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre 
         zustehen würde; 
      d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
         insgesamt entfallende anteilige Betrag 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
         unterschreitet. Bei der Berechnung der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 

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May 20, 2016 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung 
         ausgegeben oder veräußert wurden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
       der Aktienausgabe festzulegen.' 
   d) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigtem Kapital 2016 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
6.  Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Das Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft Franz Gulz wurde in der Hauptversammlung vom 29.6.2012 bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, also 
   bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.10.2017 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählt. In 
   derselben Hauptversammlung wurden Herr Dr. Piribauer und Max Pasquali als Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt. Die Herren 
   Piribauer und Pasquali haben zwischenzeitlich ihre Ämter niedergelegt und im Jahr 2014 erfolgte die Wahl der Herren Dr. 
   Jessich und Fluck. Herr Dr. Jessich hat sein Amt zum 3.8.2015 niedergelegt. Aufgrund dessen wurde für Herrn Dr. Jessich 
   Herr Autenrieth durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 12.08.2015 gerichtlich bestellt. Der Beschluss enthält 
   keine Befristung der Bestellung. Eine Wahl des Aufsichtsratsmitglieds hat nach dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss vom 
   12.08.2015 bislang nicht stattgefunden. Das derzeit gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied soll nunmehr durch die 
   Hauptversammlung gewählt werden. Nach § 104 Abs. 6 AktG endet mit der Wahl und der Annahme des Amtes das Amt der 
   gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder automatisch. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der 
   Hauptversammlung gemäß § 101 Abs. 1 AktG gewählt werden. Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 Abs. 1 AktG, § 10 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder werden nach § 10 Abs. 2 der Satzung längstens 
   für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
   Beginn der Amtszeit beschließt, soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl einen kürzeren Zeitraum beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Zur Vermeidung unterschiedlicher Wahlperioden der Aufsichtsratsmitglieder, soll auch Herr Autenrieth bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.10.2017 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Andreas Karl Autenrieth, Stuttgart, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der EYEMAXX Real Estate AG zu wählen. Die Wahl 
   erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.10.2017 endende 
   Geschäftsjahr beschließt. 
 
   Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG: 
 
    Herr Autenrieth übt keine Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei in- 
    oder ausländischen Gesellschaften aus. 
 
   Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex: 
 
    Es bestehen keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen des Herrn Autenrieth zum Unternehmen. 
 
   Als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz wird Herr Franz Gulz vorgeschlagen (Ziffer 5.4.3 Deutscher Corporate Governance 
   Kodex). Als Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender ist Herr Richard Fluck vorgeschlagen. 
7. Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 01. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Bonn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr vom 01. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 zu wählen. 
 
 Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
 Ermächtigung des Vorstandes, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 
 auszuschließen 
 
Unter Tagesordnungspunkt 5 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 vor. Das 
neue Genehmigte Kapital 2016 soll das Genehmigte Kapital 2015 ersetzen. 
 
Mit dem vorgeschlagenen genehmigten Kapital wird der Vorstand der EYEMAXX Real Estate AG wie in den vergangenen Jahren in die 
Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der EYEMAXX Real Estate AG gerade auch im Hinblick auf die vom Vorstand verfolgte 
strategische Weiterentwicklung des Konzerns und der gezielten Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in den dynamischen Märkten 
Mittel- und Osteuropas jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und in den sich wandelnden Märkten im Interesse 
ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - 
stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen verfügen. Da 
Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs beispielsweise für die Projektrealisierung in der Regel kurzfristig zu 
treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. 
Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Bei Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien. 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter bestimmten 
Voraussetzungen auszuschließen. Der Vorstand erstattet daher diesen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 
AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
 Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen 
 
Der Vorstand soll zum einen ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für sog. Spitzenbeträge ist aus praktischen Gründen geboten, um ein technisch 
durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Bei der Durchführung der Kapitalerhöhung können sich in Folge des 
Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben, die nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können. Die als sog. 
freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre dann ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen 
 
Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dann auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien dem Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. dem Erwerb anderer Vermögensgegenstände (Sachwerte) dient. 
 
Die Gesellschaft ist bestrebt, ihre Wettbewerbsposition zu verbessern und weitere Märkte zu erschließen. In diesem 
Zusammenhang kann es sinnvoll bzw. erforderlich sein, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. 
andere Sachwerte zu erwerben. Hierbei kann sich die Notwendigkeit ergeben, schnell und flexibel zu handeln, um sich bietende 
Marktchancen optimal ausnutzen zu können. Im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre kann es unter Umständen ferner 
zweckmäßig sein, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von Sachwerten über die 
Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung durchzuführen (z. B. Schonung der Liquidität der 
erwerbenden Gesellschaft). Gerade im Immobilienbereich handelt es sich um eine wesentliche Gestaltungsvariante. Es besteht auf 
Seiten des Veräußerers oftmals ein Interesse am Erhalt von Aktien als Gegenleistung für die Veräußerung von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von Sachwerten. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss soll diesen Gegebenheiten Rechnung tragen. 
 
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich 
Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von Sachwerten 
konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er vom genehmigten Kapital Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann 
tun, wenn der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von Sachwerten gegen Gewährung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2016 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse derselben liegt. Er wird hierbei auch prüfen, ob das konkrete 
Vorhaben in Übereinstimmung mit dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand steht und ob die konkreten Tatsachen von der 
abstrakten Umschreibung des Vorhabens im Ermächtigungsbeschluss gedeckt sind. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, 
wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand 
wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
orientieren und ferner sicherstellen, dass der Wert der zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
Unternehmen bzw. der Sachwerte in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der hierfür als Gegenleistung gewährten Aktien 
steht. 
 
 Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen 
 
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich 
ist, um auch den Inhabern von künftig zu begebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen 
sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der 
vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des 
Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie 
werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht 
erfüllt wäre. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Options- und/oder Wandlungsrechten hat 
somit den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den 
so genannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, sondern auch den 
Inhabern der Options- bzw. Wandlungsrechte ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung 
des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der 
Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen 
beiden Alternativen zu wählen. Es entspricht dem Marktstandard, einen solchen Verwässerungsschutz vorzusehen. 
 
 Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zum anderen bei einer Barkapitalerhöhung dann zulässig sein, wenn der Ausgabebetrag der 
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Voraussetzung ist ferner, dass die unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
Es wird damit von der vom Gesetzgeber in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eröffneten Möglichkeit des erleichterten 
Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Der Gesellschaft wird auf diese Weise die Möglichkeit eröffnet, Markchancen schnell 
und flexibel zu nutzen und einen etwaigen Kapitalbedarf auch kurzfristig zu decken. Durch den Verzicht auf die in der Regel 
zeit- und kostenintensive Abwicklung des Bezugsrechts ist diese Form der Kapitalerhöhung schneller und kostengünstiger 
durchführbar als eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Die neuen Aktien werden dabei zu einem Kurs platziert, der den 
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, und zwar ohne dass die bei einer Bezugsrechtsemission üblichen 
Sicherheitsabschläge zu berücksichtigen wären. Auf diese Weise wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse 
der Gesellschaft und aller ihrer Aktionäre erreicht. 
 
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dürfen die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien 10 % des 
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung. Zudem sind auf die 10 %-Grenze die Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden. 
Insbesondere ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. einer an deren Stelle 
tretenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien wird sich am Börsenpreis 
der schon börsennotierten Aktien orientieren und diesen nicht wesentlich unterschreiten. Der Vorstand wird den Abschlag vom 
Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich sein 
wird. 
 
Durch die Beachtung dieser Vorgaben für den Bezugsrechtsauschluss wird dem Schutz der bestehenden Aktionäre vor Verwässerung 
Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen Aktien und aufgrund der 
größenmäßigen Begrenzung der Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts grundsätzlich die Möglichkeit, die zur 
Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es 
wird daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- 
wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
Bezugsrechts angemessen gewahrt werden. 
 
 Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
 
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2016 im Interesse der 
Gesellschaft und damit der Aktionäre ist. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten 
Hauptversammlung berichten. 
 
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.289.720,00 und ist 
eingeteilt in 4.289.720 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich somit auf 4.289.720, die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt ebenfalls 
4.289.720. 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes anmelden. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift spätestens am 21. Juni 2016 (24:00 Uhr) zugehen. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut zu erbringen. Er hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 07. Juni 
2016 (00:00 Uhr) ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen. Der Nachweis muss der Gesellschaft spätestens am 21. Juni 2016 (24:00 Uhr) unter nachfolgend genannter Adresse 
zugehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes sind an folgende Adresse zu richten: 
 
 EYEMAXX Real Estate AG 
c/o Computershare Operations Center 
 
80249 München 
Telefax: +49 89 30 90 37-46 75 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des 
Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem 
Nachweis geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Aktien, die 
nach dem Nachweisstichtag erworben werden. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des 

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May 20, 2016 09:08 ET (13:08 GMT)

Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Institut zu wenden und eine 
Eintrittskarte für die Hauptversammlung anzufordern. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine andere Person 
ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte 
Nachweis des betreffenden Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben, 'Voraussetzungen für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts') erforderlich. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 Bevollmächtigung 
 
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen - sofern weder ein 
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person 
oder Institution bevollmächtigt wird - der Textform (§ 126 b BGB). Für die Erteilung einer solchen Vollmacht können die 
Aktionäre auch das Formular, welches ihnen nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, 
verwenden. Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder an die folgende Adresse 
 
EYEMAXX Real Estate AG, 
c/o Computershare Operations Center, 
80249 München, 
Telefax: +49 89 30 90 37-46 75, 
E-Mail: Hauptversammlung_2016@eyemaxx.com 
 
zu übermitteln oder direkt gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Im letztgenannten Fall bedarf es des Nachweises (in 
Textform) gegenüber der Gesellschaft. Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder 
des Widerrufs der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft in Textform unter der oben genannten Adresse (EYEMAXX Real Estate AG, 
c/o Computershare Operations Center, 80249 München, Telefax: +49 89 30 90 37-46 75, E-Mail: Hauptversammlung_2016@eyemaxx.com) 
übermitteln oder am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung erbringen. Der Nachweis über die Bestellung eines 
Bevollmächtigten oder des Widerrufs der Vollmacht kann der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2016 übermittelt werden. Die 
Übermittlung kann auch unter der E-Mail-Adresse Hauptversammlung_2016@eyemaxx.com erfolgen. 
 
Vollmachtserteilungen durch in der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre, anwesende 
Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ebenfalls möglich. Entsprechende Vollmachtsformulare 
stehen Ihnen am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 
Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung 
oder des Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. In diesen Fällen ist die Vollmacht jedoch 
durch die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen nachprüfbar festzuhalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie 
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder 
Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form ab und beachten Sie auch die 
insofern gegebenenfalls von diesen vorgegebenen Regelungen. 
 
 Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte und den Aktionären gegenüber weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von 
Weisungen und deren Änderung, der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs bedürfen 
der Textform. Die Vollmacht muss Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten oder den vor der Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen können die 
Stimmrechte nicht vertreten werden. Weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung können die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
 
Für Vollmachts- und Weisungserteilung kann das nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular 
verwendet werden. Die Vollmachten und Weisungen sind bis spätestens zum 23. Juni 2016 an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
EYEMAXX Real Estate AG, 
c/o Computershare Operations Center, 
80249 München, 
Telefax: +49 89 30 90 37-46 75, 
E-Mail: Hauptversammlung_2016@eyemaxx.com 
 
Am Tag der Hauptversammlung kann die Vollmacht und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die 
Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Textform auch an der 
Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. 
 
Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht an möglichen 
Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht 
im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen und auch keine diesbezüglichen Weisungen erteilen können. Von 
den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft können insbesondere auch keine Wortmeldungen oder Fragen von Aktionären 
entgegengenommen oder vorgebracht werden. Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung entnehmen Sie bitte den Hinweisen des 
Vollmachts- und Weisungsformulars. 
 
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen 
 
 Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz 
 
 Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 des 
Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
EYEMAXX Real Estate AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 
28. Mai 2016 (24:00 Uhr) zugehen. Ein etwaiges Verlangen ist an die nachfolgende Adresse zu richten: 
 
 EYEMAXX Real Estate AG 
Auhofstraße 25 
63741 Aschaffenburg 
 
§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet gemäß § 
122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG in der nach § 26h Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz für diese 
Hauptversammlung noch maßgeblichen Fassung entsprechende - d.h. in angepasster Form - Anwendung. 
 
Die betreffenden Aktionäre haben daher gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz nachzuweisen, dass 
sie mindestens seit drei Monaten Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
über das Verlangen halten. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung 
bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen 
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.eyemaxx.com/investor-relations/hauptversammlung 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
 Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. 
Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur 
Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachfolgende Adresse der Gesellschaft zu richten: 
 
 EYEMAXX Real Estate AG 
Auhofstraße 25 
63741 Aschaffenburg 
Telefax: +49 6021 386 69 - 15 
E-Mail: Hauptversammlung_2016@eyemaxx.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden. 
 
Außer in den in § 126 Abs. 2 Aktiengesetz genannten Fällen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des 

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