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DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2016 in Sheraton München Arabellapark Hotel, Arabellastraße 5, 81925 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SURTECO SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2016 in Sheraton München Arabellapark Hotel, 
Arabellastraße 5, 81925 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-23 / 15:18 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SURTECO SE Buttenwiesen ISIN: DE0005176903 
WKN: 517690 Einladung zur Hauptversammlung 2016 Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, um 
11.00 Uhr im Sheraton München Arabellapark Hotel 
Arabellastraße 5 
81925 München beginnenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
I. TAGESORDNUNG: 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die SURTECO 
   SE und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit dem Corporate Governance 
   Bericht für das Geschäftsjahr 2015, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des 
   Aufsichtsrats 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits 
   festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat und eine Beschlussfassung gesetzlich nicht erforderlich ist. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2015 in Höhe von Euro (EUR) 12.404.584,80 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   - Zahlung einer Dividende von EUR 12.404.584,80. Auf die ausgegebenen 15.505.731 Aktien entfällt eine Dividende von EUR 
     0,80 je Stückaktie entsprechend einer rechnerischen Beteiligung am Grundkapital von jeweils EUR 1,00. 
 
   Die Dividende ist am 1. Juli 2016 zahlbar. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2016 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2017 aufgestellt werden, soweit die prüferische 
   Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
II. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nominal EUR 
   15.505.731,00. Es ist eingeteilt in 15.505.731 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 
   1,00 je Stückaktie. Sämtliche Stückaktien sind Stammaktien. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
   Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit insgesamt 15.505.731 Stimmen. 
2. Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2016 in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache bei nachstehender Adresse angemeldet haben: 
 
   SURTECO SE 
   c/o Commerzbank AG 
   GS-MO 4.1.1 General Meetings 
   60261 Frankfurt am Main 
   Telefax +49 (0) 69/136 26351 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   nachweisen. Dazu ist bis zum Ablauf des 23. Juni 2016 ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das 
   depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz beizubringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn 
   des 9. Juni 2016 (Nachweisstichtag) beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
   Aktionär nur, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang 
   des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen 
   oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien 
   nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. 
3. Stimmrechtsvertretung 
a) Bevollmächtigung eines Dritten 
 
   Der Aktionär kann seine Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl ausüben lassen. Zur Erteilung der 
   Vollmacht kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Um den rechtzeitigen 
   Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der depotführenden Bank 
   eingehen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform. Für die Übermittlung der Vollmacht und einen Widerruf der Vollmacht steht den Aktionären 
   folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur Verfügung: 
 
   SURTECO SE 
   Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
   86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
   Fax +49 (0) 8274/9988-505 
   E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
   Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 des 
   Aktiengesetzes (AktG) gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, besteht ein 
   Textformerfordernis kraft Gesetzes nicht. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
   bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht verlangen können, weil sie gemäß § 
   135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten 
   Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form 
   der Vollmacht ab. 
b) Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft 
 
   Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den 
   Abstimmungen vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung 
   des Stimmrechts erteilt werden. Es kann hierzu das auf der Vorderseite der Eintrittskarte abgedruckte Formular 
   verwendet werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Den Aktionären 
   steht für die Übermittlung einer solchen Vollmacht und deren Widerruf folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur 
   Verfügung: 
 
   SURTECO SE 
   Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
   86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
   Fax +49 (0) 8274/9988-505 
   E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
4. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Artikeln 53 und 56 der SE-Verordnung, § 50 Abs. 
   2 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am 
   Grundkapital entsprechend 500.000 Stückaktien erreichen, können gemäß Artikeln 53, 56 SE-Verordnung in Verbindung mit § 
   50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen (gegebenenfalls in Form eines oder mehrerer Beschlussgegenstände) so 
   präzisiert werden, dass der Vorstand diese nach den Anforderungen des § 124 AktG bekannt machen kann. Ein Nachweis, dass 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2016 09:18 ET (13:18 GMT)

der Aktionär die Aktien mindestens drei Monate bzw. 90 Tage vor dem Antrag erworben hat und hält (§ 122 AktG), ist nicht 
   erforderlich, weil die SE-Verordnung als höherrangiges Recht eine solche Vorgabe nicht enthält. 
 
   Ergänzungsanträge nebst Begründung oder Beschlussvorlagen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai 
   2016 unter 
 
   SURTECO SE 
   Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
   86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
   Fax +49 (0) 8274/9988-505 
   E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
   zugegangen sein. 
 
   Soweit die rechtzeitig eingegangenen Ergänzungsanträge bekanntmachungspflichtig sind, werden sie unverzüglich nach 
   Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet, auf der Internetseite der 
   Gesellschaft (nachfolgend Ziffer 7) zugänglich gemacht und zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung nach § 125 
   Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise bekannt gemacht. 
5.  Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 126 Abs. 1 AktG können Anträge von Aktionären bis spätestens 14 Tage vor dem Tag 
   der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 15. Juni 2016, ausschließlich an folgende Adresse übersandt werden: 
 
   SURTECO SE 
   Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
   86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
   Fax +49 (0) 8274/9988-505 
   E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
   Bekanntzumachende Gegenanträge von Aktionären mit dem Namen des Aktionärs und der Begründung werden unverzüglich nach 
   Zugang des Verlangens unter der Internetadresse der Gesellschaft (nachfolgend Ziffer 7) veröffentlicht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise bekannt gemacht. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die 
   vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich der dort angegebenen Adresse) gemäß § 127 AktG 
   entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag von dem Aktionär nicht begründet werden muss. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge sowie deren Begründungen brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG von der Gesellschaft nicht 
   zugänglich gemacht zu werden, 
 
   1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
   2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 
   3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 
      Beleidigungen enthält, 
   4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der 
      Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, 
   5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu 
      mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
      Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
   6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen 
      wird, oder 
   7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht 
      gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
   Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den vorgenannten Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann 
   nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und 
   Wohnort) sowie bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten. 
 
   Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, kann der Vorstand die Gegenanträge 
   und ihre Begründungen zusammenfassen. 
 
   Ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag kann auch dann noch in der Hauptversammlung gestellt werden, wenn er zuvor nicht 
   der Gesellschaft innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG zugesandt wurde. Umgekehrt muss ein bereits zuvor der 
   Gesellschaft übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst 
   wenn er zuvor zugänglich gemacht wurde. 
6. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Nach Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). 
 
   Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Der 
   Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 17 Abs. 3 der Satzung ferner ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der 
   Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Dabei soll sich der Vorsitzende der Hauptversammlung davon leiten lassen, 
   dass die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abgewickelt wird. Weitergehende Erläuterungen finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft (nachfolgend Ziffer 7). 
7. Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach Artikel 53 SE-Verordnung in Verbindung mit § 124a AktG 
   zugänglich sind 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie die 
   weiteren Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.surteco.com über den Link 
   'Investor Relations' und den Link 'Hauptversammlung'. Auf dieser Internetseite werden auch die vom Versammlungsleiter 
   festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG innerhalb der 
   gesetzlichen Frist veröffentlicht. 
8. Ausliegende Unterlagen 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können neben der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.surteco.com auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, 86647 
   Buttenwiesen-Pfaffenhofen, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt. Ferner 
   werden die Unterlagen auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. 
9. Bekanntmachung dieser Einladung 
 
   Die Einberufung ist am 23. Mai 2016 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. 
 
Buttenwiesen-Pfaffenhofen, im Mai 2016 
 
Der Vorstand 
 
 2016-05-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: SURTECO SE 
             Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
             86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
             Deutschland 
Telefon:     +49 8274 9988 0 
Fax:         +49 8274 9988 505 
E-Mail:      info@surteco.com 
Internet:    http://www.surteco.com 
ISIN:        DE0005176903 
WKN:         517690 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt, München, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart, Hannover 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
465871 2016-05-23 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 23, 2016 09:18 ET (13:18 GMT)

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