Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 20.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
67 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2016 in Landau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2016 in Landau mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-24 / 15:09 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA Neustadt ISIN DE0006083405 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am Freitag, den 8. Juli 2016, 11:00 Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 
76829 Landau in der Pfalz, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
   2015/2016, des zusammengefassten Lageberichts für die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und den Konzern, des Berichts 
   des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 
   289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der HORNBACH Holding AG & 
   Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses die Hauptversammlung; im Übrigen sind vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten 
   Fassung, der einen Bilanzgewinn von 24.000.000,00 EUR ausweist, festzustellen. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2015/2016 
 
   in Höhe von                                           EUR 24.000.000,00 
   wie folgt zu verwenden: 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,50 
   pro Stück-Stammaktie auf 16.000.000 Stück-Stammaktien EUR 24.000.000,00 
 
   Sofern die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien 
   hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte Aktien entfallende 
   Teilbeträge werden auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des seinerzeitigen Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 9. Oktober 2015 bestand die Gesellschaft in der Rechtsform einer 
   Aktiengesellschaft und firmierte unter Hornbach Holding Aktiengesellschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt führte daher der 
   seinerzeitige Vorstand der Hornbach Holding Aktiengesellschaft die Geschäfte der Gesellschaft. Gegenstand dieses 
   Tagesordnungspunkts ist daher die Entlastung des seinerzeitigen Vorstands der Hornbach Holding Aktiengesellschaft für 
   den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 9. Oktober 2015. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015/2016 für den 
   Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 9. Oktober 2015 amtierenden Mitgliedern des seinerzeitigen Vorstands der Hornbach 
   Holding Aktiengesellschaft Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Seit dem Wirksamwerden des Formwechsels am 9. Oktober 2015 besteht die Gesellschaft in der Rechtsform einer 
   Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin 
   im Geschäftsjahr 2015/2016 für den Zeitraum vom 9. Oktober 2015 bis zum 29. Februar 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
   Geschäftsjahr 2015/2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
7. Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2016/2017 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG für das erste 
   Halbjahr im Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 Hinweise zu den Tagesordnungspunkten 
 
Der gebilligte Jahresabschluss der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2015/2016, der gebilligte 
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015/2016, der zusammengefasste Lagebericht für die HORNBACH Holding AG & Co. 
KGaA und den Konzern und der erläuternde Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289 
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, der vom Aufsichtsrat beschlossene und vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des 
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015/2016 sowie der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des 
Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an gemäß § 175 Abs. 2 
Satz 4 AktG bzw. § 124a AktG über die Website der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > Veranstaltungen > 
Hauptversammlungen 
 
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 
 
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung am 8. Juli 2016 ausliegen. 
 
 Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 20 Abs. 1 der Satzung diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz 
nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in Textform 
erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Hauptversammlung, also auf Freitag, den 17. Juni 2016, 0:00 Uhr, ('sog. Nachweisstichtag') zu beziehen hat. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens 
am Freitag, den 1. Juli 2016, 24:00 Uhr, unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
c/o PR IM TURM HV-Service AG 
Römerstraße 72-74 
68259 Mannheim 
Telefax: +49 (0) 621-7177213 
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten 
weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft 
nach § 20 Abs. 3 der Satzung den Aktionär zurückweisen. 
 
 Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. 
 
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
 Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2016 09:09 ET (13:09 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2016 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.