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DGAP-HV: HORNBACH Baumarkt AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: HORNBACH Baumarkt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2016 in Landau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HORNBACH Baumarkt AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HORNBACH Baumarkt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2016 in Landau mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-24 / 15:09 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
HORNBACH Baumarkt AG Bornheim/Pfalz ISIN DE0006084403 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
Donnerstag, den 7. Juli 2016, 11:00 Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 
76829 Landau in der Pfalz, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
TAGESORDNUNG 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015/2016, des gebilligten Konzernabschlusses für das 
    Geschäftsjahr 2015/2016 und des zusammengefassten Lageberichts für die HORNBACH Baumarkt AG und den Konzern, des Berichts des 
    Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat 
    bereits am 19. Mai 2016 den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat. 
2.   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/2016 
 
    in Höhe von                                                                                     EUR 34.980.936,78 
    wie folgt zu verwenden: 
    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,68 pro Stück-Stammaktie auf 31.807.000 Stück-Stammaktien EUR 21.628.760,00 
    Einstellung in die Gewinnrücklage                                                               EUR 13.352.176,78 
 
    Sofern die HORNBACH Baumarkt AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach 
    dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte Stück-Stammaktien entfallende Teilbeträge werden 
    auf neue Rechnung vorgetragen. 
3.  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2015/2016 für diesen Zeitraum Entlastung 
    zu erteilen. 
4.  Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2015/2016 für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
5.  Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen. 
 
    Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
6.  Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2016/2017 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im 
    Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen. 
 
    Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
7.  Beschlussfassung über die Nichtoffenlegung von Vorstandsvergütungen 
 
    Vorstandsvergütungen börsennotierter Aktiengesellschaften sind grundsätzlich im Anhang des Jahresabschlusses und des 
    Konzernabschlusses individualisiert offenzulegen (§§ 285 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 5-8 und 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Sätze 
    5-8 HGB). Die Hauptversammlung kann jedoch für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren beschließen, auf die individualisierte 
    Offenlegung der Vorstandsbezüge zu verzichten (§§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 3 Satz 1 HGB). 
    Am 7. Juli 2011 wurde durch die Hauptversammlung beschlossen, die Bezüge und die sonstigen empfangenen Leistungen der 
    Vorstandsmitglieder in den Jahresabschlüssen und den Konzernabschlüssen für die Geschäftsjahre 2011/2012 bis einschließlich 
    2015/2016 nicht individualisiert offenzulegen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat halten eine individualisierte Angabe wegen der insgesamt angemessenen Gesamtbezüge des Vorstands nach 
    wie vor für nicht notwendig. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Die Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 5 bis 8 und §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Sätze 5 bis 8 HGB 
    (bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen) unterbleiben in den Jahresabschlüssen und in den Konzernabschlüssen für die 
    Geschäftsjahre 2016/2017 bis einschließlich 2020/2021. 
8.   Beschlussfassungen über Satzungsänderungen 
 
    § 3 Abs. 1 der Satzung verweist für Bekanntmachungen der Gesellschaft noch auf den 'elektronischen' Bundesanzeiger, der aber nur 
    noch 'Bundesanzeiger' heißt. § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sieht für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats die Leitung der Hauptversammlung übernimmt, vor, dass der 
    Versammlungsleiter unter der Leitung des ältesten anwesenden Stammaktionärs durch die Hauptversammlung gewählt wird. Diese 
    Regelung kann sich als unpraktikabel erweisen, schon deshalb, weil es sich als schwierig, jedenfalls langwierig, erweisen kann, 
    den ältesten anwesenden Stammaktionär zu ermitteln. Künftig soll eine solche Wahl - wenn es je zu einer solchen kommen sollte - 
    daher statt vom ältesten anwesenden Stammaktionär vom ältesten anwesenden Aufsichtsratsmitglied geleitet werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    a) Änderung des § 3 Abs. 1 der Satzung 
 
       § 3 Abs. 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: 
 
       'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht zwingend 
       etwas anderes bestimmt.' 
    b) Änderung des § 18 Abs. 1 der Satzung 
 
       § 18 Abs. 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: 
 
       'Die Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet, im Falle seiner Verhinderung durch ein 
       anderes von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats. Für den Fall, dass keine dieser Personen den Vorsitz 
       übernimmt, wird der Versammlungsleiter unter der Leitung des ältesten anwesenden Aufsichtsratsmitglieds durch die 
       Hauptversammlung gewählt.' 
9.   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I (§ 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft) und die 
     entsprechende Neufassung der Satzung der Gesellschaft 
 
    Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Juli 2011 wurde der Vorstand dazu ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 7. Juli 2016 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer 
    Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 15.000.000,00 gegen Bareinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). 
 
    Nachdem die von der Hauptversammlung vom 7. Juli 2011 erteilte Ermächtigung mit Ablauf des 7. Juli 2016 ausläuft, soll dafür ein 
    neues genehmigtes Kapital geschaffen werden (genehmigtes Kapital I). Einer Aufhebung der Ermächtigung zum bisherigen genehmigten 
    Kapital I bedarf es nicht, da jene Ermächtigung mit dem Ablauf des 7. Juli 2016 und damit wegfällt, bevor die neue Ermächtigung 
    für ein genehmigtes Kapital I durch Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister wirksam werden kann. Vorstand und 
    Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juli 
       2021 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 15.000.000,00 gegen Bareinlagen zu 
       erhöhen (genehmigtes Kapital I). 
 
       Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. 
       Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns 
       und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen; mangels anderweitiger Bestimmungen im 
       Erhöhungsbeschluss stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen festzulegen. Bei der Ausnutzung des 
       genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird aber ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
       (a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
       (b) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare 
           einhundertprozentige Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: HORNBACH Baumarkt AG: Bekanntmachung der -2-

ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde, 
       (c) um Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder ihrer Tochtergesellschaften neue Aktien bis zu einem Gesamtvolumen von 
           EUR 1.500.000,00 als Belegschaftsaktien zum Bezug anzubieten, oder 
       (d) soweit der Anteil am Grundkapital der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt zehn vom 
           Hundert des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Beschlusses dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien jeweils den Börsenpreis der entsprechenden Aktiengattung nicht 
           wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals sind gegebenenfalls diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die aufgrund anderweitiger unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind. Dies betrifft insbesondere die Veräußerung eigener 
           Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt, 
           ferner Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben bzw. 
           auszugeben sind, wenn die Schuldverschreibungen aufgrund einer Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG begeben wurden. 
    b) § 4 Abs. 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
       '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. 
            Juli 2021 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 15.000.000,00 gegen 
            Bareinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder 
            als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen 
            Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen 
            oder nachgehen; mangels anderweitiger Bestimmungen im Erhöhungsbeschluss stehen sie den jeweils vorhandenen 
            Vorzugsaktien gleich. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung von Kapitalerhöhungen festzulegen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären 
            grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
            (a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
            (b) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare 
                einhundertprozentige Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten 
                ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde, 
            (c) um Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder ihrer Tochtergesellschaften neue Aktien bis zu einem Gesamtvolumen von 
                EUR 1.500.000,00 als Belegschaftsaktien zum Bezug anzubieten, oder 
            (d) soweit der Anteil am Grundkapital der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt zehn vom 
                Hundert des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Beschlusses dieser 
                Ermächtigung noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien jeweils den Börsenpreis der entsprechenden Aktiengattung nicht 
                wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals sind gegebenenfalls diejenigen 
                Aktien anzurechnen, die aufgrund anderweitiger unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
                AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind. Dies betrifft insbesondere die Veräußerung eigener 
                Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt, 
                ferner Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben bzw. 
                auszugeben sind, wenn die Schuldverschreibungen aufgrund einer Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 
                AktG begeben wurden.' 
10.  Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II (§ 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft) und die 
     entsprechende Neufassung der Satzung der Gesellschaft 
 
    Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Juli 2011 wurde der Vorstand dazu ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 7. Juli 2016 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer 
    Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). 
 
    Nachdem die von der Hauptversammlung vom 7. Juli 2011 erteilte Ermächtigung mit Ablauf des 7. Juli 2016 ausläuft, soll dafür ein 
    neues genehmigtes Kapital geschaffen werden (genehmigtes Kapital II). Einer Aufhebung der Ermächtigung zum bisherigen 
    genehmigten Kapital II bedarf es nicht, da jene Ermächtigung mit dem Ablauf des 7. Juli 2016 und damit wegfällt, bevor die neue 
    Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital II durch Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister wirksam werden kann. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. 
       Juli 2021 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). 
 
       Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben 
       werden. Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung 
       des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen; mangels anderweitiger 
       Bestimmungen im Erhöhungsbeschluss stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich. Der Vorstand wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
       festzulegen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Der Vorstand wird aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern 
       die Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
       oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
       Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Beteiligungsgesellschaften erfolgen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in dem es erforderlich ist, 
       Inhabern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige Beteiligungsgesellschaften 
       ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen nach 
       Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Ferner können Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
       ausgenommen werden. 
    b) § 4 Abs. 6 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
       '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
            7. Juli 2021 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen 
            Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Die neuen Aktien können jeweils als 
            stimmberechtigte Stammaktien oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Neue Vorzugsaktien ohne 
            Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns und/oder des 
            Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen; mangels anderweitiger Bestimmungen im 
            Erhöhungsbeschluss stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen festzulegen. Bei der 
            Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist 
            aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
            oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
            Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Beteiligungsgesellschaften erfolgen. Der Vorstand ist ferner 
            ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in dem es 
            erforderlich ist, Inhabern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige 
            Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht 
            einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Ferner können 
            Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommen werden.' 
 
 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung 
 
Zu Punkt 9 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I) erstatten wir gemäß §§ 186 Abs. 
4 Satz 2, 203 Abs. 2 Satz 2 AktG folgenden Bericht: 
 
Durch den Beschluss soll nach dem Wegfall der bisherigen Ermächtigung zum genehmigten Kapital I zum 7. Juli 2016 ein neues 
genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 15.000.000,00 geschaffen werden. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, auch künftig 
die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Die neuen Aktien sollen 
den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten werden. Für diesen Fall können aber die Bedingungen der Wandlungs- und 
Optionsrechte, welche die Gesellschaft oder eine unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige Beteiligungsgesellschaft 
ausgegeben hat oder noch ausgeben wird, als Verwässerungsschutz ein Bezugsrecht auf neue Aktien vorsehen. Der Vorstand soll deshalb 
(sub b) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- 
oder Optionsrechten das Bezugsrecht einzuräumen. 
 
Der Vorstand soll des Weiteren (sub a) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Hierbei 
handelt es sich um Spitzenbeträge, die aufgrund der Festlegung des Kapitalerhöhungsbetrages und der Darstellung eines praktikablen 
Bezugsverhältnisses entstehen. Die Verwertung von Spitzenbeträgen geschieht jeweils zu Börsenkursen. 
 
Schließlich soll der Vorstand (sub c) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in begrenztem Umfang zur Gewährung von Aktien 
an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder ihrer Tochtergesellschaften auszuschließen. Die Beteiligung der Mitarbeiter durch Aktien 
erhöht deren Identifikation mit der Gesellschaft und dient der Steigerung des Börsenkurses der Aktie. Der Bezugsrechtsausschluss 
liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
Dem Vorstand soll durch die unter sub d) vorgeschlagene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für 
den Fall, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der entsprechenden Aktiengattung nicht wesentlich unterschreitet 
(vereinfachter Bezugsrechtsausschluss), ein zeitlich und sachlich ausreichender Handlungsspielraum zur Verfügung gestellt werden. 
Eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermöglicht es dem 
Vorstand, eine Aktienplatzierung kurzfristig - d.h. mit marktnaher Preisfestsetzung - umsetzen zu können. Der hierdurch erzielbare 
Ausgabebetrag führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. 
 
Der Vorstand wird die unter sub d) vorgeschlagene Ermächtigung nur soweit nutzen, dass insgesamt die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals für einen Bezugsrechtsausschluss nicht überschritten wird. Eine Ausnutzung 
verschiedener Ermächtigungen, das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG auszuschließen, durch die insgesamt die Schwelle von 10 % des Grundkapitals überschritten würde, ist nicht zugelassen. 
 
Bei Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausgabebetrag der neuen 
Aktien so nahe am aktuellen Börsenkurs der entsprechenden Gattung festlegen wie unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am 
Kapitalmarkt möglich. Aufgrund der Anbindung an den Börsenpreis wird ein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil für die vom 
Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre verhindert. Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine den 
Kapitalmarkt schonende Ausgabe der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung bemühen. 
 
Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Falle einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten möchten, haben 
die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien der Gesellschaft über die Börse zu erwerben. 
 
 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung 
 
Zu Punkt 10 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II) erstatten wir gemäß §§ 186 
Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 Satz 2 AktG folgenden Bericht: 
 
Die vorgeschlagene Schaffung eines weiteren genehmigten Kapitals um bis zu EUR 30.000.000,00 mit der weiteren Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll den Vorstand nach dem Wegfall der bisherigen 
Ermächtigung zum genehmigten Kapital II zum 7. Juli 2016 auch in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten 
Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von 
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Beteiligungsgesellschaften gegen Überlassung von 
Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. 
 
Durch den Bezugsrechtsausschluss wird die Möglichkeit eröffnet, einem Verkäufer als Gegenleistung Aktien der Gesellschaft anbieten 
zu können. Dies wird zunehmend verlangt. Um gegebenenfalls von günstigen Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch machen zu können, muss 
die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Die Überlassung von 
neuen Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder Beteiligungsgesellschaften kann 
gegenüber der Hingabe von Geld günstiger sein, weil die Liquidität geschont wird. Sie liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. 
Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand sich bietende Chancen am Markt nutzen und Unternehmen oder 
Unternehmensbeteiligungen erwerben. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung notwendig ist und ob der Wert der neuen 
Aktien in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Gegenleistung steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft festgelegt 
werden. Mit dem vorgeschlagenen Betrag von insgesamt bis zu EUR 30.000.000,00 sieht die Ermächtigung für eine Kapitalerhöhung gegen 
Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss einen Rahmen vor, der es der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen auch erlaubt, größere 
Unternehmen oder Beteiligungen daran zu erwerben. 
 
Zur Zeit gibt es keine konkreten Vorhaben, deren Durchführung eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen mit 
Bezugsrechtsausschluss erfordert. Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand der Hauptversammlung 
darüber berichten. 
 
Auch für den Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen können die Bedingungen der Wandlungs- und Optionsrechte, die die 
Gesellschaft oder eine unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben hat 
oder noch ausgeben wird, als Verwässerungsschutz ein Bezugsrecht auf neue Aktien vorsehen. Die vorgeschlagene Ermächtigung enthält 
deshalb auch die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, um den Inhabern 
von Wandlungs- oder Optionsrechten das Bezugsrecht einzuräumen. 
 
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Hierbei handelt es 
sich um Spitzenbeträge, die aufgrund der Festlegung des Kapitalerhöhungsbetrages und der Darstellung eines praktikablen 
Bezugsverhältnisses entstehen. Die Verwertung von Spitzenbeträgen geschieht jeweils zu Börsenkursen. 
 
 Hinweise zu den Tagesordnungspunkten 
 
Der festgestellte Jahresabschluss der HORNBACH Baumarkt AG für das Geschäftsjahr 2015/2016, der gebilligte Konzernabschluss für das 
Geschäftsjahr 2015/2016, der zusammengefasste Lagebericht für die HORNBACH Baumarkt AG und den Konzern und der erläuternde Bericht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

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