DGAP-HV: YOC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-05-27 / 15:10 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. YOC AG Berlin WKN 593273 - ISIN DE0005932735 (Junge Aktien bis zur Gleichstellung: WKN A2B PWC / ISIN DE000A2BPWC0) Einladung zur Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 08. Juli 2016 um 10:00 Uhr in der Eventpassage Kantstr. 8 10623 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der YOC AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2015 mit dem zusammengefassten Lagebericht der YOC AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein und zum Download bereitgestellt. Sie werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 des Aktiengesetzes festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Herrn Dirk Kraus wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. b) Herrn Michael Kruse wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Herrn Dr. Nikolaus Breuel wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. b) Herrn Konstantin Graf Lambsdorff wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. c) Herrn Sacha Berlik wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, die a) Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. b) Die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2016 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2016, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden sollen, gewählt. c) Die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des unterjährigen (verkürzten) Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2017, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden sollen, gewählt. 5. Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2015/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung Die Hauptversammlung vom 25. August 2015 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. August 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 1.556.236,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I) und entsprechende Satzungsänderungen beschlossen. Diese Ermächtigung ist zum Zeitpunkt der Einberufung teilweise ausgenutzt worden. Es soll ein neues genehmigtes Kapital in voller gesetzlich zulässiger Höhe geschaffen werden und ein Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: (a) Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I gemäß § 6 Abs. 5 und 6 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2016/I ins Handelsregister aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung das Genehmigte Kapital 2015/I noch nicht ausgenutzt worden ist. (b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 07. Juli 2021 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 1.646.489,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden Fällen zulässig: (i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; (ii) um das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionäre zustünde; (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen; (iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; (v) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen und ihrer Durchführungen, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, jeweils festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 07. Juli 2021 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. (c) § 6 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: § 6 Aktien, genehmigtes Kapital, bedingtes Kapital . '5. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 07. Juli 2021 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.646.489,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I).
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May 27, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)