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DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: YOC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2016-05-27 / 15:10 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
YOC AG Berlin WKN 593273 - ISIN DE0005932735 
(Junge Aktien bis zur Gleichstellung: WKN A2B PWC / ISIN DE000A2BPWC0) Einladung zur Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am Freitag, den 08. Juli 2016 um 10:00 Uhr in der Eventpassage 
Kantstr. 8 
10623 Berlin stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der YOC AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 
   2015 mit dem zusammengefassten Lagebericht der YOC AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis zum 31. 
   Dezember 2015 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
   übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.yoc.com im 
   Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein und zum Download bereitgestellt. Sie werden auch in der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist 
   der Jahresabschluss nach § 172 des Aktiengesetzes festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen 
   sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
2.  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Herrn Dirk Kraus wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. 
   b) Herrn Michael Kruse wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden 
   zu lassen. 
3.  Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Herrn Dr. Nikolaus Breuel wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. 
   b) Herrn Konstantin Graf Lambsdorff wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. 
   c) Herrn Sacha Berlik wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder 
   entscheiden zu lassen. 
4.  Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   a) Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
   b) Die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum Prüfer für eine 
      etwaige prüferische Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
      Geschäftsjahres 2016 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das 
      Geschäftsjahr 2016, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden sollen, gewählt. 
   c) Die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum Prüfer für eine 
      etwaige prüferische Durchsicht des unterjährigen (verkürzten) Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste 
      Quartal des Geschäftsjahres 2017, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden sollen, 
      gewählt. 
5.  Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2015/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit 
    der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die Hauptversammlung vom 25. August 2015 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 24. August 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 1.556.236,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I) und entsprechende 
   Satzungsänderungen beschlossen. Diese Ermächtigung ist zum Zeitpunkt der Einberufung teilweise ausgenutzt worden. Es soll 
   ein neues genehmigtes Kapital in voller gesetzlich zulässiger Höhe geschaffen werden und ein Ausschluss des Bezugsrechts 
   ermöglicht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   (a) Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I gemäß § 6 Abs. 5 und 6 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des 
       nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2016/I ins Handelsregister aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Aufhebung das Genehmigte Kapital 2015/I noch nicht ausgenutzt worden ist. 
   (b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 07. Juli 2021 (einschließlich) das Grundkapital 
       der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 
       1.646.489,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 
       Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 
       1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
       auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
       (ii)  um das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem 
             Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionäre 
             zustünde; 
       (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen 
             oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen; 
       (iv)  bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet 
             und die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
             Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
             überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
             Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
       (v)   um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen 
       und ihrer Durchführungen, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, jeweils 
       festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
       des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis 
       zum 07. Juli 2021 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
   (c) § 6 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       § 6 Aktien, genehmigtes Kapital, bedingtes Kapital 
 
       . 
 
       '5. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 07. Juli 2021 (einschließlich) das 
       Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
       insgesamt bis zu EUR 1.646.489,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können die neuen 
        Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
        Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
        anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden Fällen 
        zulässig: 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
       (ii)  um das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem 
             Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionäre 
             zustünde; 
       (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen 
             oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen; 
       (iv)  bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
             unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
             Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben 
             oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
             entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
             wurden bzw. auszugeben sind; 
       (v)   um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben.' 
   (d) § 6 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       § 6 Aktien, genehmigtes Kapital, bedingtes Kapital 
 
       . 
 
       '6. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen 
       und ihrer Durchführungen, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, jeweils 
       festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
       des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis 
       zum 07. Juli 2021 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen.' 
 
       Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 5 über den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
       Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2016/I gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 
       4 Satz 2 AktG 
 
       Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
       Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts folgenden Bericht: 
 
       Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Unsicherheit über die weitere wirtschaftliche Entwicklung des weltweiten 
       Geschäftsumfeldes, in welchem sich die YOC AG weiterhin bewegt, liegt es im Interesse der YOC AG, über eine möglichst 
       umfassende Flexibilität bei der Finanzierung ihres Unternehmens zu verfügen. Die beantragte Ermächtigung zur Ausgabe 
       neuer Aktien aus genehmigtem Kapital soll den Vorstand ferner in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen 
       Entscheidungen reagieren zu können. 
 
       Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen 
 
       Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt sein soll, 
       Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies 
       ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur 
       Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die als so genannte 'freie Spitzen' vom 
       Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
       Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen 
 
       Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, soweit es 
       erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und künftig zu begebenden Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen 
       Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der 
       Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden 
       Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, 
       als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat 
       den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. 
       Wandlungspreises - einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen 
       kann. 
 
       Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
 
       Die ferner vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausschließen zu können, 
       soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss 
       jederzeit in der Lage sein, in den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 
       können. Dazu gehört die Option, Unternehmen oder Beteiligungen hieran oder für die Gesellschaft wichtige 
       Vermögensgegenstände zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der 
       Gesellschaft optimale Umsetzung eines solchen Erwerbs kann im Einzelfall die Gewährung von Aktien der YOC AG sein. 
 
       Konkrete Vorhaben, für die von der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht 
       werden soll, bestehen derzeit nicht. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2016/I nur dann ausnutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und 
       der Wert der Gegenleistung, das heißt insbesondere des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden Beteiligung, 
       in einem angemessenen Verhältnis stehen. 
 
       Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
 
       Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Aktien ausschließen zu können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen sog. vereinfachten 
       Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll 
       die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
       Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. 
       Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
       Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von Belegschaftsaktien 
 
       Weiterhin ist ein Ausschluss des Bezugsrechts zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und an Mitglieder des Vorstands der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

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