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DGAP-HV: VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT: -8-

DJ DGAP-HV: VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2016 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2016 in Hannover mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-30 / 15:10 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Wolfsburg WKN: 766 400, 766 403 
ISIN: DE 0007664005, DE 0007664039 Erweiterung der Tagesordnung zur Ordentlichen Hauptversammlung 
der Volkswagen Aktiengesellschaft 
am Mittwoch, dem 22. Juni 2016 
 
Zu der am 12. Mai 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnung der am 22. Juni 2016 stattfindenden Ordentlichen 
Hauptversammlung der Volkswagen Aktiengesellschaft haben Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz die Veröffentlichung der 
folgenden Beschlussgegenstände einschließlich der jeweiligen Beschlussvorschläge und der Begründungen verlangt: 
 
 Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG auf Antrag von durch 
 die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. vertretenen Aktionären 
 
 Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., Düsseldorf, hat namens und in Vollmacht für die Aktionäre 
 
- College Retirement Equities Fund, New York, USA, vertreten durch TIAA-CREF Investment Management, LLC und 
- TIAA-CREF International Equity Index Fund, New York, USA, vertreten durch Teachers Advisors Inc, 
 
 gemäß § 122 Abs. 2 S. 1 AktG beantragt, die Tagesordnung zur Hauptversammlung am 22.06.2016 um nachfolgende Gegenstände zu 
 ergänzen: 
 
 TOP 7.1: 
 
 Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob Vorstand 
 und Aufsichtsrat der Volkswagen AG im Zusammenhang mit der Abgasthematik seit dem 01. Januar 2005 ihre rechtlichen 
 Pflichten verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben, insbesondere die Frage wann der Vorstand 
 erstmals Kenntnis von der Abgasthematik hatte oder hätte haben müssen und ob der Vorstand gegen die 
 Ad-Hoc-Publizitätspflicht verstoßen hat, indem er den Kapitalmarkt nicht rechtzeitig über die Abgasthematik aufklärte. 
 
 Als Sonderprüfer schlagen wir die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, (Herr 
 Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Partner Rüdiger Reinke c/o Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
 Cecilienallee 6-7, 40474 Düsseldorf) vor. 
 
 TOP 7.2: 
 
 Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob Vorstand 
 und Aufsichtsrat der Volkswagen AG im Zusammenhang mit der Abgasthematik seit dem 15. Mai 2014 ihre rechtlichen 
 Pflichten verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben, insbesondere die Frage wann der Vorstand 
 erstmals Kenntnis von der Abgasthematik hatte oder hätte haben müssen und ob der Vorstand gegen die 
 Ad-Hoc-Publizitätspflicht verstoßen hat, indem er den Kapitalmarkt nicht rechtzeitig über die Abgasthematik aufklärte. 
 
 Als Sonderprüfer schlagen wir die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, (Herr 
 Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Partner Rüdiger Reinke c/o Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
 Cecilienallee 6-7, 40474 Düsseldorf) vor. 
 
 TOP 7.3: 
 
 Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob die 
 Volkswagen AG hinsichtlich der Abgasthematik die notwendigen Anpassungen am eingerichteten Risikomanagement- und 
 Compliancesystem getroffen hat, um künftige, ähnlich gelagerte Fälle frühzeitig zu unterbinden bzw. aufzudecken oder 
 ob Vorstand und Aufsichtsrat der Volkswagen AG ihre rechtlichen Pflichten verletzt und der Gesellschaft einen Schaden 
 zugefügt haben. 
 Hier ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob die Anpassung am eingerichteten Risikomanagement- und Compliancesystem 
 nach den bisherigen Erfahrungen geeignet ist, um zu verhindern, dass handelnde Personen der Volkswagen AG bei der 
 Manipulation von Abgaswerten oder sonstigen Manipulationen technischer Daten mitwirken können oder durch bewusstes 
 Verschweigen von Tatsachen eine frühere Aufdeckung der Manipulation verhindern können. 
 Als Sonderprüfer schlagen wir die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, (Herr 
 Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Partner Rüdiger Reinke c/o Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
 Cecilienallee 6-7, 40474 Düsseldorf) vor. 
 
 Begründung zu TOP 7.1 bis 7.3 
 
1.  Die Sonderprüfung ist erforderlich, um die verschiedenen Themenkomplexe rund um die Abgasthematik im Interesse der 
    Volkswagen AG und der Aktionäre aufzuklären und weitere Vermögensschäden abzuwenden sowie künftiges Fehlverhalten zu 
    verhindern. Wie im letzten Jahr bekannt wurde, hat Volkswagen in verschiedenen Diesel-Fahrzeugmodellen eine Software 
    eingesetzt, die dazu führte, dass im Testbetrieb eine geringere Menge an Abgasen bei Dieselfahrzeugen gemessen wurde, 
    als tatsächlich ausgestoßen wurde. 
 
    Bereits im Mai 2014 veröffentlichte das Center for Alternative Fuels, Engines & Emissions der West Virginia University 
    die Ergebnisse einer u.a. von der International Council on Clean Transportation (nachfolgend ICCT), einer gemeinnützigen 
    Umweltorganisation in den USA, in Auftrag gegebenen Studie, in der drei Fahrzeuge mit Dieselmotorisierung auf deren 
    Ausstöße von Abgasen getestet wurden. So heißt es in der Einleitung der Studie, dass das Zentrum für Alternative 
    Treibstoffe, Antriebe und Emissionen (CAFEE) an der West Virginia Universität (WVU) durch den Internationalen Rat für 
    Sauberes Verkehrswesen (ICCT) beauftragt wurde, Praxistests für drei Leichtlast-Diesel-Fahrzeuge durchzuführen, bei 
    denen ein portables Emissionsmessgerät (PEMS) eingesetzt werden und das auf verschiedenen, im Voraus festgelegten 
    Teststrecken mit unterschiedlichen Streckenbedingungen durchgeführt werden sollte, die für eine Mehrheit der in 
    Kalifornien ansässigen Bevölkerung angemessen erscheinen. 
 
    Die Testfahrzeuge waren jeweils nach den EPA-Abgasnormen der USA, Tier2 Bin5, zertifiziert. Das als 'Vehicle A' 
    bezeichnete Fahrzeug war ein Kraftfahrzeug der Volkswagen AG mit einem Vierzylindermotor der Baureihe EA 189 mit 2,0 l 
    Hubraum des Modells 'Passat' aus dem Baujahr 2013. Das als 'Vehicle B' bezeichnete Fahrzeug war ein Kfz der Volkswagen 
    AG mit einem Vierzylindermotor der Baureihe EA 189 mit 2,0 l Hubraum des Modells 'Jetta' aus dem Baujahr 2012. Ebenfalls 
    waren die Fahrzeuge mit einer Technologie zur Erfassung der ausgestoßenen Stickoxide (NOx) ausgestattet. 
 
    Bei entsprechenden Messungen unter realitätsnahen Bedingungen wurde hinsichtlich der Vehicle A und B festgestellt, dass 
    diese die Grenzwerte der US-Abgasnormen, Tier2 Bin5, um das 15-fache bis 35-fache überstiegen. Auch wurde bei beiden 
    Fahrzeugen festgestellt, dass der Ausstoß von Stickoxiden um 19 % bis 90 % höher war, als in den Abgasgrenzwerten 
    vorgegeben. 
 
    Auffällig war bei 'Vehicle A' (Grenzwertüberschreitung um Faktor 35), dass bei Messungen der Abgase unter 
    Laborbedingungen die von der US-Umweltbehörde EPA vorgegebenen Abgaswerte eingehalten wurden, bei den durchgeführten 
    Fahrten unter realen Bedingungen jedoch nicht. Das Fahrzeug 'Vehicle B' (Grenzwertüberschreitung Faktor 15) zeigte unter 
    realen Bedingungen ebenfalls höhere Werte als im Labor, wenn auch nicht im gleichen Ausmaß wie bei 'Vehicle A'. 
 
    Bei Tests, die nicht unter Laborbedingungen durchgeführt wurden, zeigte sich gerade eine Diskrepanz zu den Ergebnissen, 
    die bei den beiden Fahrzeugen 'Vehicle A' und 'Vehicle B' auftraten. So überstieg 'Vehicle A' die NOx-Werte um das 15- 
    bis 35-fache, 'Vehicle B' um das 5- bis 20-fache der erlaubten Werte nach Tier2-Bin5. 
 
    In Folge der Studie des Center for Alternative Fuels, Engines & Emissions der West Virginia University vom 15. April 
    2014 wurde die US-Umweltbehörde EPA auf die dortigen Testergebnisse aufmerksam und forderte die Volkswagen AG auf, die 
    Testergebnisse zu erklären. 
 
    In einer Pressemitteilung vom 30.05.2014 teilte die ICCT der Öffentlichkeit die Erkenntnisse der Studie des Center for 
    Alternative Fuels, Engines & Emissions der West Virginia University vom 15. Mai 2014 mit. 
 
    Spätestens hier hätte der Vorstand der Volkswagen AG Kenntnis von den Vorkommnissen haben müssen und den Kapitalmarkt 
    entsprechend mittels einer Ad-Hoc-Mitteilung informieren müssen. 
 
    Nachdem die amerikanische Umweltschutzbehörde ihre Ermittlungen fortgesetzt und hatte, führte die Volkswagen AG im 
    Dezember 2014 in den USA eine freiwillige Rückrufaktion durch. Auch gab die Volkswagen AG vor, weitere Tests 
    durchzuführen, um eine Erklärung für die in der Studie vom Mai 2014 veröffentlichten Testergebnisse zu erhalten. 
 
    Das CARB begann am 6. Mai 2015 ebenfalls mit eigenen Testreihen, um Erklärungen für die mittlerweile vor einem Jahr 
    bekannt gewordenen Testergebnisse zu finden. Die von dem CARB gefundenen Ergebnisse teilte diese der Volkswagen AG am 8. 
    Juli 2015 mit. Ebenso wurde die EPA von dem CARB informiert. 
 
    Auch fand am 19. August 2015 ein Treffen zwischen Vertretern der Volkswagen Group of America und Vertretern des CARB 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 30, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

statt. In diesem Treffen räumten die Vertreter der Volkswagen Group of America ein, dass es Unregelmäßigkeiten mit der 
    Software für die Motorsteuerung gegeben habe. Ende August kamen auch die Vorstände der Volkswagen AG zu einem Treffen 
    zusammen, um über den Umgang mit dem CARB zu diskutieren. 
 
    Erst nach längerer Korrespondenz mit der US-Umweltbehörde EPA ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Studie und der 
    durchgeführten Rückrufaktion der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge im Dezember 2014 räumte die Volkswagen AG 
    am 3. September 2015 gegenüber der EPA und dem CARB ein, eine als 'Defeat Device' bezeichnete Software in den Fahrzeugen 
    verbaut zu haben, die Abgaswerte manipulieren konnte, sobald das Computerprogramm registrierte, dass das betreffende 
    Fahrzeug in einem Labor überprüft wird. 
2.  Die als 'Defeat Device' bezeichnete Software wurde in folgenden Fahrzeugtypen verbaut, die allesamt einen 2,0 l 
    Dieselmotor hatten: 
 
    Baujahr EPA Testgruppe Marke und Baureihe 
    2009    9VWXV02.035N   VW Jetta, VW Jetta SportWagen 
    2009    9VWXV02.0U5N   VW Jetta, VW Jetta SportWagen 
    2010    AVWXV02.0U5N   VW Golf, VW Jetta, VW Jetta SportWagen, Audi A3 
    2011    BVWXV02.0U5N   VW Golf, VW Jetta, VW Jetta SportWagen, Audi A3 
    2012    CVWXV02.0U5N   VW Beetle, VW Beetle Convertible, VW Golf, VW Jetta, VW Jetta SportWagen, Audi A3 
    2012    CVWXV02.0U4S   VW Passat 
    2013    DVWCV02.0U5N   VW Beetle, VW Beetle Convertible, VW Golf, VW Jetta, VW Jetta SportWagen, Audi A3 
    2013    DVWXV02.0U4S   VW Passat 
    2014    EVWXV02.0U5N   VW Beetle, VW Beetle Convertible, VW Golf, VW Jetta, VW Jetta SportWagen, Audi A3 
    2014    EVWXV02.0U4S   VW Passat 
    2015    FVGAV02.0VAL   VW Beetle, VW Beetle Convertible, VW Golf, VW Golf SportWagen, VW Jetta, VW Passat, Audi A3 
 
    Am 18. September 2015 gab die Volkswagen AG im Rahmen eines in den USA veröffentlichten 'Statements' öffentlich zu, die 
    Manipulationssoftware 'Defeat Device' zur Unterschreitung der vorgegebenen Abgaswerte eingesetzt zu haben. 
 
    Erstmals mit Ad-hoc-Mitteilungen vom 22. September 2015 und 23. September 2015 informierte die Volkswagen AG den 
    Kapitalmarkt über die Abgasmanipulationen. Die Kenntnis von den Manipulationen muss jedoch vorher bereits vorgelegen 
    haben. Entsprechend muss auch eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht vor dem 22. September 2015 entstanden sein. 
3.  Nach Bekanntwerden der Manipulationen brach der Kurswert der Aktien der Volkswagen AG bei erheblichen Umsätzen massiv 
    ein. Lag der Aktienkurs am 1. September 2015 noch bei EUR 164,35, so fiel der Aktienkurs mit Bekanntwerden der 
    Manipulationen in der Öffentlichkeit auf ca. EUR 101,00 und lag am 6. November 2015 bei EUR 97,18. 
 
    Die erhebliche Bedeutung des zwischen dem 19. und dem 22. September 2015 offenbarten Verhaltens der Volkswagen AG zeigt 
    sich auch augenfällig an der Schlusskurs- und Umsatzentwicklung der Vorzugsaktie der Volkswagen AG (ISIN DE0007664039) 
    im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 15. September 2015 und dem 6. November 2015 im Handelssystem XETRA der Deutschen 
    Börse AG. 
 
    Datum      Letzter Stand des Tages Tagesumsatz in Stück 
    14.09.2015 167,10 EUR              0,94 Mio. 
    15.09.2015 169,20 EUR              0,97 Mio. 
    16.09.2015 169,65 EUR              1,21 Mio. 
    17.09.2015 167,80 EUR              1,19 Mio. 
    18.09.2015 162,40 EUR              3,23 Mio. 
    21.09.2015 132,20 EUR              13,75 Mio. 
    22.09.2015 106,00 EUR              14,20 Mio. 
    23.09.2015 111,50 EUR              11,57 Mio. 
    24.09.2015 112,15 EUR              7,31 Mio. 
    25.09.2015 107,30 EUR              4,92 Mio. 
    28.09.2015 99,30 EUR               5,58 Mio. 
    29.09.2015 95,20 EUR               4,58 Mio. 
    30.09.2015 97,75 EUR               3,76 Mio. 
    01.10.2015 96,50 EUR               3,85 Mio. 
    02.10.2015 92,36 EUR               4,30 Mio. 
    05.10.2015 93,52 EUR               4,02 Mio. 
    06.10.2015 97,09 EUR               3,26 Mio. 
    07.10.2015 104,00 EUR              4,08 Mio. 
    08.10.2015 103,50 EUR              3,74 Mio. 
    09.10.2015 106,60 EUR              2,98 Mio. 
    12.10.2015 108,55 EUR              1,89 Mio. 
    13.10.2015 106,30 EUR              1,88 Mio. 
    14.10.2015 106,60 EUR              2,32 Mio. 
    15.10.2015 102,80 EUR              2,12 Mio. 
    16.10.2015 100,60 EUR              1,84 Mio. 
    19.10.2015 99,19 EUR               1,89 Mio. 
    20.10.2015 98,70 EUR               1,23 Mio. 
    21.10.2015 100,40 EUR              1,35 Mio. 
    22.10.2015 103,80 EUR              1,68 Mio. 
    23.10.2015 107,70 EUR              1,65 Mio. 
    26.10.2015 107,00 EUR              0,79 Mio. 
    27.10.2015 105,15 EUR              0,92 Mio. 
    28.10.2015 109,35 EUR              2,43 Mio. 
    29.10.2015 108,40 EUR              1,56 Mio. 
    30.10.2015 109,30 EUR              0,99 Mio. 
    02.11.2015 112,70 EUR              1,47 Mio. 
    03.11.2015 111,00 EUR              1,85 Mio. 
    04.11.2015 100,45 EUR              5,39 Mio. 
    05.11.2015 97,50 EUR               4,03 Mio. 
    06.11.2015 97,18 EUR               2,43 Mio. 
4.  Am 20. September 2015 - unmittelbar nach dem öffentlichen Bekanntwerden der streitgegenständlichen Umstände, 
    veröffentlichte die Volkswagen AG ein Video-Statement ihres seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden Dr. Martin Winterkorn. 
    Dabei ließ die Volkswagen AG durch ihren Vorstandsvorsitzenden u.a. verlauten: 
 
    'Bitte glauben Sie mir: Wir werden alles tun, um entstandenen Schaden wieder gutzumachen.' In einer Anhörung am 8. 
    Oktober 2015 vor dem House Committee on Energy and Commerce, USA, machte der Präsident und Vorstandsvorsitzende der 
    Volkswagen Group of America, Herr Michael Horn, Angaben zu den Vorkommnissen rund um die Manipulationen, die unter 
    anderem in der oben genannten Studie aufgedeckt wurden. 
 
    Im Rahmen der Anhörung sagte Herr Horn aus, dass die Volkswagen AG die Manipulationssoftware 'Defeat Device' absichtlich 
    in den betroffenen Fahrzeugen installierte, um die Testergebnisse betreffend die Abgaswerte zu verfälschen. 
 
    Herr Horn sagte darüber hinaus aus, dass die Verantwortlichkeit für die Entwicklung und die Prüfung der Dieselmotoren, 
    also auch für den Einbau der Software 'Defeat Device', in Deutschland am Sitz der Volkswagen AG liegt. 
 
    Des Weiteren sagte Herr Horn aus, dass die Software bereits im Jahre 2009 verbaut wurde. Jedoch wurde durch Herrn Horn 
    nicht mitgeteilt, wer diese Entscheidung traf, welchem Gremium diese Person angehörte und zu welchem Zeitpunkt die 
    Entscheidung genau fiel. 
 
    Auch gab Herr Horn zu, dass die Aussagen betreffend die Studienergebnisse gegenüber den Behörden, der CARB und der EPA, 
    seitens der Volkswagen AG falsch waren. 
 
    Am 2. November 2015 teilte die EPA mit, dass laut neuer Testversuche seitens der US-Behörden nun auch Fahrzeuge mit 
    3-Liter V6-Diesel-Aggregaten wie der VW Touareg aus dem Baujahr 2014, der Porsche Cayenne aus dem Baujahr 2015 und die 
    Audi A6 Quattro, A7 Quattro, A8, A8L und Q5 der neuen 2016er Baureihe die Abgaswerte massiv übersteigen. Dieselben 
    Ergebnisse wurden der Volkswagen AG mit Schreiben vom 2. November 2015 mitgeteilt. Die Volkswagen AG reagierte hierauf 
    mit einer Pressemitteilung vom 2. November 2015, in der die neuen Vorwürfe der EPA zurückgewiesen wurden. Es wurde 
    erklärt, dass keine Software in den genannten Fahrzeugen verbaut sei, um die Abgaswerte in unzulässiger Weise zu 
    verändern. 
 
    Dass diese Aussage wiederum falsch war, gab nun der Chef der im Konzern der Volkswagen AG ansässigen Marke Audi, Herr 
    Prof. Dr. Rupert Stadler, zu. Herr Prof. Dr. Rupert Stadler räumte anlässlich eines Treffens mit Vertretern des CARB in 
    den USA ein, dass auch Fahrzeuge mit 3,0-Liter V6-Diesel-Aggregaten eine Software verbaut haben, die als 'Defeat Device' 
    bezeichnet werden können. 
5.  Da die Manipulationen der Abgaswerte massiven Einfluss auf den Aktienkurs hatten, ist davon auszugehen, dass die 
    Volkswagen AG bzw. die Organe gegen die ihnen obliegende Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung von 
    ad-hoc-pflichtigen Umständen verstießen, indem diese trotz entsprechender vorheriger Kenntnis keine Ad-hoc-Mitteilungen 
    veröffentlichten. Das Zuwarten mit der Ad-hoc-Mitteilung bis zum 22.09.2015 war nicht gerechtfertigt. Ausweislich der 
    über einen längeren Zeitraum geführten Gespräche mit den US-Behörden muss dem Vorstand bekannt gewesen sein, dass 
    vorliegend die Dieselmotoren manipuliert worden waren. 
6.  Nachdem auf Grund der Pressemitteilung der EPA am 18.09.2015 die Abgasaffäre öffentlich bekannt wurde, formierten sich 
    mehrere Klageplattformen, bestehend aus institutionellen und privaten Investoren, um die sich auf Grund der Abgasaffäre 
    ergebenden Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen. Im Zuge der eingereichten Klagen wurde die Volkswagen 
    AG gezwungen, sich näher zu den Vorwürfen einer absichtlichen Manipulation der Dieselmotoren zu äußern. 
 
    In den schriftsätzlichen Ausführungen ließ die Volkswagen AG verlautbaren, dass der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende, 
    Prof. Dr. Martin Winterkorn, bereits im Mai 2014 - und damit kurz nach dem Bekanntwerden der Studie der Universität West 
    Virginia - in seiner Wochenendpost über die aufgetretenen Verdachtsmomente hinsichtlich einer Manipulation informiert 
    worden war. Jedoch wird der genaue Inhalt dieser Notiz in keiner Weise mitgeteilt. 
7.  Auch wurde seitens mehrerer Techniker der Volkswagen AG und über die Medien bekannt, dass nicht nur vereinzelte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 30, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT: -3-

Techniker in die Abgasmanipulationen eingeweiht waren, sondern dass auch Manager höherer Ebenen, sowie Vorstände über 
    die Manipulationen Bescheid wussten. Der genaue Zeitpunkt, zu dem jedoch die besagten Techniker den Entschluss fassten, 
    die Manipulationssoftware zu verwenden, wird nicht benannt. Auch wird der Zeitpunkt nicht benannt wann die Manager 
    höherer Ebenen und Mitglieder des Vorstands genaue Kenntnis von den Manipulationen hatten. 
 
    Seitens der Volkswagen AG wurde als Reaktion auf die erhobenen Klagen auch behauptet, dass die 'Notice of Violation' 
    durch die US-Behörden vom 18.09.2015 für die Volkswagen AG überraschend war. 
8.  Angesichts der behördlichen Mitteilungen der EPA und des CARB verlangten die US-Behörden eine schnellstmögliche 
    Aufklärung der Umstände betreffend die Abgasmanipulation und eine Erläuterung der Testergebnisse, die eindeutig auf die 
    Verwendung eines 'Defeat Device' hinwiesen. Die Volkswagen AG gab dabei auch wie bereits dargestellt vor, zur Aufklärung 
    eigene Testreihen durchführen zu wollen und eine Lösung zu suchen. 
 
    Als Ergebnis der eigenen Testreihen gab die Volkswagen AG im Oktober 2014 vor, dass die Resultate der Studie der West 
    Virginia University auf technische Fehler oder unerwartete Bedingungen bei den Testreihen im Labor zurückzuführen sein 
    müssten. 
 
    Neben der zusätzlich durchgeführten Rückrufaktion im Dezember 2014 wurden ausweislich der 'Notice of Violation' durch 
    die EPA jedoch keine weiteren konstruktiven Beiträge durch die Volkswagen AG erbracht, um betreffend die 
    Abgasmanipulationen eine Lösung zu finden. 
 
    Ferner führte die Volkswagen AG im Zusammenhang mit der Abgasaffäre an, dass der 'Ausschuss für Produktsicherheit' der 
    Volkswagen AG für die Abgasproblematik zuständig war und dieser Ausschuss den problematischen Sachverhalt nicht 
    eskalierte. Damit ist jedoch davon auszugehen, dass ein massives Organisationsverschulden innerhalb der Volkswagen AG 
    vorlag. 
 
    Ferner wird auch hier wieder nicht seitens der Volkswagen AG klargestellt, wann bei dem 'Ausschuss für 
    Produktsicherheit' erste Erkenntnisse über Manipulationen an den Dieselmotoren eingingen und wer diese Informationen als 
    erster erhielt. Es fehlt folglich an einer Klarstellung der Volkswagen AG, wer wann genau überhaupt mit der 
    Abgasthematik in Berührung kam und warum keine Eskalation an höhere Stellen erfolgte. 
9.  Es ist daher im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, lückenlos aufklären zu lassen, wann genau die Entscheidung 
    zum Einsatz der Betrugssoftware fiel und wer davon Kenntnis hatte um zu prüfen, ob Vorstand und Aufsichtsrat ihre 
    Pflichten verletzt haben. 
 
    Die Volkswagen AG lässt durch den Vorstandsvorsitzenden im Geschäftsbericht 2015 auch selbst vortragen, dass alles daran 
    gesetzt werde, die andauernde Krise zu bewältigen, insbesondere mit effektiven technischen Lösungen und mit einer 
    vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Behörden, um die Geschehnisse vollumfänglich und transparent aufzuklären. 
 
    Auch wird der Abgasthematik im Geschäftsbericht innerhalb des Konzernlageberichts ein eigenes Kapital gewidmet. Darin 
    wird unter anderem ausgeführt, dass es in der Vergangenheit neben individuellem Fehlverhalten auch Prozessdefizite im 
    Bereich der Technik gegeben hat. Verantwortliche Personen oder deren Funktionen innerhalb der Volkswagen AG werden dabei 
    jedoch nicht benannt. Allerdings wird ausgeführt, dass der Ausgangspunkt der Dieselthematik die strategische 
    Entscheidung einer groß angelegten Dieseloffensive in den USA im Jahr 2005 war. Um den in den USA geltenden hohen 
    Anforderungen an Grenzwerte für Schadstoffemissionen gerecht zu werden, entschloss sich nach Angaben im Geschäftsbericht 
    2015 eine Gruppe von Personen auf Ebenen unterhalb des Vorstandes im Bereich Aggregat-Entwicklung dazu, die 
    Motorsteuerungssoftware zu verändern. Selbst nach den Veröffentlichungen der ICCT-Studie im Mai 2014 wurden die 
    Auffälligkeiten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand von den damals zuständigen Vorstandsmitgliedern zunächst nicht als 
    technisches Problem betrachtet. 
 
    Jedoch ist es klärungsbedürftig, wann genau die Entscheidung zum Einsatz der 'Defeat Devices' fiel, wer diese 
    Entscheidung traf und wer auf den Ebenen des Managements und des Vorstands hiervon zu welchem Zeitpunkt Kenntnis hatte. 
    Entsprechend ist zu klären, ob und ab wann spätestens eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht seitens der Volkswagen AG bestanden 
    hat. 
10. Darüber hinaus dient die Sonderprüfung der Stärkung des Vertrauens der Aktionäre in die Arbeit des Vorstandes und des 
    Aufsichtsrates. Vor dem Hintergrund der nunmehr bekanntgewordenen Vorfälle seit dem Jahr 2005 ist es von entscheidender 
    Bedeutung zu prüfen, ob das Risikomanagement im Hinblick auf die Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken entsprechend 
    angepasst und überwacht wird. Hierzu kann der Sonderprüfer auch Einsicht in bereits durch die Volkswagen AG in Auftrag 
    gegebene Gutachten zu den einzelnen Themenkomplexen nehmen und diese im Rahmen der Sonderprüfung verwerten, insbesondere 
    die Gutachten der Anwaltskanzlei Jones Day. 
 
    Ferner ist es notwendig, die Struktur des internen Kontrollsystems des Konzerns (auch mit Blick auf die Eignung für das 
    Risikomanagement und die künftige Geschäftstätigkeit) und der aktuellen Compliance-Vorkehrungen zwischen Vorstand und 
    Aufsichtsrat zum Gegenstand einer Sonderprüfung zu machen, um auf diese Weise darauf hinzuwirken, dass die maßgeblichen 
    Gesetze und internen Vorgaben für die Zukunft eingehalten werden bzw. Verstöße erschwert werden und etwaiges 
    Fehlverhalten zügig aufgedeckt wird. 
 
    Gegenstand der Sonderprüfung soll sein: 
 
    1. Die Prüfung der Frage, ob Vorstand und Aufsichtsrat der Volkswagen AG im Zusammenhang mit der Abgasthematik seit dem 
       01. Januar 2005 respektive 15. Mai 2014 ihre rechtlichen Pflichten verletzt und der Gesellschaft einen Schaden 
       zugefügt haben, insbesondere die Frage wann der Vorstand erstmals Kenntnis von der Abgasthematik hatte oder hätte 
       haben müssen und ob der Vorstand gegen die Ad-Hoc-Publizitätspflicht verstoßen hat, indem er den Kapitalmarkt nicht 
       rechtzeitig über die Abgasthematik aufklärte. 
    2. Eine Überprüfung der Angemessenheit des internen Risikomanagementsystems. 
    3. Eine Überprüfung der Compliance-Vorkehrungen zur Aufdeckung und Verhinderung von Gesetzesverstößen, insbesondere 
       technischen Manipulationen. 
 
    Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der 
    Volkswagen AG soll den schriftlichen Prüfungsbericht der Sonderprüfer ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
    2017 den Aktionären der Volkswagen AG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen. In dem schriftlichen 
    Prüfbericht sollen die Sonderprüfer erklären, ob die von ihnen erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihnen 
    angeforderten Unterlagen vorgelegt wurden, und ob sie bei der Arbeit behindert wurden. 
 
 Tagesordnungspunkt 8: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG auf Antrag von durch 
 die DRS Belgium SCRL vertretenen Aktionären 
 
 Die DRS Belgium SCRL, Brüssel, Belgien, (Deminor Recovery Services) hat namens und in Vollmacht für die Aktionäre 
 
- BT Pension Scheme Trustees Limited, London als Treuhänder von BT Pension Scheme, London, Großbritannien, 
- Arizona PSPRS Trust, Phoenix, USA, 
- Andra AP-Fonden, Göteborg, Schweden, 
- New York City Employees' Retirement Systems, New York, USA, 
- Teachers' Retirement System of the City of New York, New York, USA, 
- New York City Police Pension Fund, New York, USA, 
- New York City Fire Department Pension Fund, New York, USA, 
- New York City Board of Education Retirement System, New York, USA, 
- Scottish Widows Investment Solutions Funds ICVC für Fundamental Index Global Equitiy Fund und European (EX UK) Equity 
  Fund, Edinburgh, Großbritannien, 
- Abbey Life Assurance Company Limited, London, Großbritannien, 
- HBOS International Investment Funds ICVC für European Fund, Halifax, Großbritannien, 
- Aberdeen Investment Funds UK ICVC II für Aberdeen European Equity Enhanced Index Fund, London, Großbritannien, 
- Scottish Widows Overseas Growth Investment Funds ICVC für European Growth Fund, Edinburgh, Großbritannien, 
- State Street Trustees Limited als Treuhänder von Aberdeen Capital Trust, London, Großbritannien 
 
 verlangt, gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Ordentlichen Hauptversammlung der Volkswagen 
 Aktiengesellschaft am 22. Juni 2016 um nachfolgenden weiteren Gegenstand zu ergänzen: 
 
 Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob Vorstand 
 und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder von VW im Zusammenhang mit den Manipulationen an den Emissionswerten 
 von Dieselfahrzeugen seit dem 23. Juni 2006 ihre rechtlichen Pflichten verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt 
 haben. 
 
Namentlich sind im Zusammenhang mit dem Einsatz der Manipulationssoftware insbesondere nachfolgende Geschäftsvorfälle zu 
prüfen: 
 

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May 30, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT: -4-

1.  Entwicklung des Motortyps EA 189 ('Clean-Diesel') oder sonstiger Aggregate und anschließender Entwicklung der 
    Manipulationssoftware sowie ihres Einsatzes zur vermeintlichen Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bei der Zulassung der 
    Aggregate in den USA, in Europa und sonstigen Ländern; Entscheidungsprozess über Auswahl der 'technischen Lösung' zur 
    Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bei der Zulassung des Motortyps EA 189 in den USA; Beantragung der Zulassung von 
    Fahrzeugen ausgestattet mit Manipulationssoftware bei der Environmental Protection Agency ('EPA') in den USA und 
    Durchführung der dafür erforderlichen Abgastests. 
 
   Im Jahr 2005 wurde vom VW-Vorstand die strategische Entscheidung getroffen, in dem wichtigen Wachstumsmarkt USA eine 
   Dieseloffensive zu starten. Zu diesem Zweck sollte mit dem Motortyp EA 189 ein neues Diesel-Aggregat entwickelt werden 
   ('Clean-Diesel'). Mit dem entwickelten Aggregat konnten aber die strengen US-Grenzwerte für Schadstoffemissionen, auch 
   bekannt unter 'Tier-2-Bin-5', nicht eingehalten werden. 
 
   Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen: 
 
   1.1.  Trifft es im Ausgangspunkt zu, dass wenn VW keine Lösung für das mehrfache Überschreiten der strengen 
         Schadstoffgrenzwerte in den USA auf dem Prüfstand gefunden hätte, VW mit seinen Dieselmodellen von dem größten 
         Automarkt der Welt ausgeschlossen worden wäre? Welcher Personenkreis hat sich mit diesem Problem befasst und zu 
         welchem Zeitpunkt wurde klar, dass mit der aktuell eingesetzten Diesel-Technologie die Grenzwerte in den USA nicht 
         eingehalten werden können? 
   1.2.  Wann haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder von dem Problem erfahren? 
   1.3.  Kannten Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder das Problem, dass eine saubere technische 
         Lösung nur mit zusätzlichen Kosten pro Fahrzeug zu realisieren ist? Welche zusätzlichen Kosten wurden in diesem 
         Zusammenhang diskutiert? 
   1.4.  Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder Informationen über die Regulierung betreffend 
         Abgasemissionen bei Dieselaggregaten in den USA beziehungsweise Informationen über die rechtlichen Konsequenzen 
         von Verletzungen dieser Vorschriften unternehmensintern oder von Dritter Seite eingeholt oder erhalten? 
   1.5.  Welche Person bzw. welcher Personenkreis wurde mit der Entscheidung bezüglich der Umsetzung einer der technischen 
         Optionen beauftragt? Oder hat der Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder diese Entscheidung 
         selber getroffen? Welche Rolle spielte dabei der ehemalige Entwicklungschef, Herr Ulrich Hackenberg? In welchem 
         Zeitraum war das? 
   1.6.  Falls die Entscheidung vom Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder auf eine untere Ebene 
         delegiert wurde, welche konkreten Rahmenbedingungen wurden den Ingenieuren gesetzt, um das Problem mit den 
         strengen Grenzwerten zu lösen? Mit welcher Handlungsanweisung hat der Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne 
         ihrer Mitglieder den Auftrag gegeben eine Lösung zu erarbeiten? 
   1.7.  Zu welchem Zeitpunkt hat VW begonnen verschiedene technische Optionen für das Problem zu erarbeiten? Welche 
         technischen Optionen zur Einhaltung der Grenzwerte wurden erarbeitet? Wurde zu diesem Zeitpunkt bereits die 
         Manipulationssoftware als technische Option diskutiert? 
   1.8.  Wer hat die Idee mit der Manipulationssoftware die Abgastests zu manipulieren zuerst geäußert und zu welchem 
         Zeitpunkt? Gab es diesbezüglich eine Präsentation mit Vorschlägen für eine Umsetzung? Wem gegenüber wurde diese 
         Lösung kommuniziert und zu welchen Aktionen hat dies geführt? 
   1.9.  Von wem und wann wurde der Einsatz der SCR-Technologie abgelehnt und insbesondere aus welchen Gründen? 
   1.10. Welche Person bzw. welcher Personenkreis hat die Entscheidung getroffen, Manipulationssoftware einzusetzen? Zu 
         welchem Zeitpunkt wurde diese Entscheidung getroffen? 
   1.11. Hat sich ein Mitarbeiter während dieser Zeit mit der Frage beschäftigt, wie hoch das Risiko ist, dass der Einsatz 
         der Manipulationssoftware aufgedeckt wird? Hat sich ein Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mit der Höhe des 
         potentiellen wirtschaftlichen Schadens bei einer Aufdeckung beschäftigt? Hatten Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
         oder einzelne ihrer Mitglieder darüber Kenntnis? Oder haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer 
         Mitglieder einen entsprechenden Auftrag erteilt? 
   1.12. Zu welchem Zeitpunkt wurden Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder über die verschiedenen 
         Optionen (einschließlich der Möglichkeit des Einsatzes von Manipulationssoftware) informiert? Wurde die 
         verschiedenen Optionen bzw. die von den Ingenieuren gefundene Lösung vom Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder 
         einzelne ihrer Mitglieder im Rahmen einer formellen Sitzung oder informell diskutiert? Oder wurden diese Gremien - 
         einschließlich eventueller Ausschüsse oder informeller Gesprächszirkel - vom Informations- und 
         Entscheidungsprozess ausgeschlossen? Falls dies der Fall war, auf welche Weise wurden diese Gremien 
         ausgeschlossen? Wer trägt gegebenenfalls die Verantwortung dafür, dass derart weitreichende und für VW potentiell 
         erheblich gefährdende Entscheidungen vorbei an Vorstand und Aufsichtsrat gefällt werden konnten? War dieses Risiko 
         der erheblichen Gefährdung den Entscheidungsträgern bekannt? 
   1.13. Wie wurde die 'Lösung' für die strengen Grenzwerte innerhalb des Konzerns kommuniziert? 
   1.14. Die EPA überprüft im Rahmen eines Zulassungsverfahrens die Vereinbarkeit von Fahrzeugen auf dem US-amerikanischen 
         Markt mit den dortigen strengen Abgasgrenzwerten. Ausschließlich Fahrzeuge, die die Anforderungen erfüllen 
         erhalten die Zulassung ('certificate of conformity'). Wer war für die Antragstellung zu dem Zulassungsverfahren 
         bezüglich der betroffenen Fahrzeuge im Rahmen der VW Organisation verantwortlich? Arbeitet diese Person nach wie 
         vor für das Unternehmen? War die Organisations- und Kontrollstruktur des VW-Konzern so ausgerichtet, dass bei 
         Verstößen im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens der Vorstand hiervon Kenntnis erlangte und, falls nein, warum 
         nicht? War VW zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass bei falschen Angaben im Zulassungsverfahren Strafen in Höhe von 
         37.500 USD pro verkauftem Fahrzeug verhängt werden können? Falls keine Kenntnis darüber bestand, wie ist zu 
         erklären, dass entsprechende Informationen nicht erhoben bzw. nicht weitergeleitet wurden? 
2.  Zusammenarbeit mit Bosch im Hinblick auf das Steuerungsgerät, welches für die Manipulationen genutzt wurde; Bedenken 
    von Mitarbeitern, Dritten und Behörden und Folgen; Reaktion auf die zwei Studien der EU aus den Jahren 2011 und 2013 zu 
    Abweichungen von Emissionswerten bei Untersuchungen im Labor und auf der Straße. 
 
   Verschiedene Presseberichte haben von einem VW Mitarbeiter berichtet, der vor der Nutzung von Software zur Manipulation 
   von Abgastest gewarnt hat. Soweit man aus der Presse erfahren kann, stammt das Steuergerät mit dem die Manipulation 
   möglich wurde von Bosch. Bosch hat, wie der Presse zu entnehmen ist, bereits im Jahr 2007 davor gewarnt, die Software 
   zur Manipulation von Abgastests einzusetzen. Die Europäische Kommission hat in den Jahren 2011 und 2013 zwei Studien 
   veröffentlicht, wonach die Emissionen von Fahrzeugen bei Untersuchungen im Labor im Rahmen von Testzyklen und auf der 
   Straße stark voneinander abweichen. Als eine mögliche Erklärung für diese Abweichung wurden auch 'defeat devices' 
   genannt. Bereits im Jahr 2012 wurde die EU-Kommission von einem Manager eines Zulieferbetriebes darüber informiert, dass 
   die Abgaswerte von Fahrzeugen in Zulassungstest elektronisch von einzelnen Autoherstellern manipuliert werden. 
 
   Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen: 
 
   2.1. Wurde die von den Ingenieuren gefundene 'technische Lösung' - insbesondere der Einsatz von Manipulationssoftware - 
        zu irgendeinem Zeitpunkt intern hinterfragt? Von wem wurden intern Bedenken geäußert und zu welchem Zeitpunkt? Wem 
        gegenüber wurden diese Bedenken geäußert und wie wurde damit umgegangen? Wurden Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder 
        einzelne ihrer Mitglieder darüber unterrichtet? Warum sind diese Bedenken ohne Folgen geblieben und wer hat die 
        Anweisung dazu gegeben? 
   2.2. Haben externe Dritte bezüglich der technischen Lösung Bedenken geäußert und zu welchem Zeitpunkt (z.B. 
        Zulieferbetrieb, unabhängige Kfz-Werkstätten, Händlernetzwerk, Vertragswerkstätten, Prüforganisationen wie TÜV 
        Nord, TÜV Süd, ATE EL, INTA, CTAG-IDIADA, VCA etc.)? In welcher Form sind diese Bedenken mitgeteilt worden und 
        gegenüber wem wurden diese Bedenken kommuniziert? Zu welchem Zeitpunkt wurden Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder 
        einzelne ihrer Mitglieder darüber informiert? Was wurde in Folge unternommen? 
   2.3. Wurde VW von Bosch oder von Dritten darüber informiert, dass bestimmte Einsatzweisen des Geräts rechtswidrig sind 
        oder Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Einsatzes bestehen? Wer wurde bei VW über solche Informationen 

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May 30, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT: -5-

unterrichtet und was wurde im Anschluss unternommen? Hatten Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer 
        Mitglieder darüber Kenntnis? Haben die Hinweise von Bosch bzw. Dritten zu einer internen Untersuchung geführt? Wer 
        wurde über die Ergebnisse einer Untersuchung unterrichtet? 
   2.4. Hatte VW Kontakt mit offizieller Seite (z.B. mit der Europäischen Kommission, Kraftfahrtbundesamt, EPA, ICCT etc.) 
        in Zusammenhang mit Abweichungen zwischen Emissionen bei Untersuchungen im Labor im Rahmen von Testzyklen und 
        Emissionen auf der Straße und mit welchem Inhalt? Zu welchem Zeitpunkt gab es den Kontakt und mit welchem 
        Mitarbeiter gab es den Kontakt? Wie wurde diese Information dann innerhalb des Unternehmens weitergeleitet? Wurde 
        seitens VW in Folge untersucht, wie es zu so einer großen Abweichung in den Emissionen kommen konnte? Falls solche 
        Untersuchungen durchgeführt wurden, zu welchem Ergebnis sind diese gekommen? Wurden Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
        oder einzelne ihrer Mitglieder über den Kontakt mit offizieller Seite bzw. das Ergebnis interner Test unterrichtet? 
        Welche Maßnahmen wurden diesbezüglich unternommen? 
   2.5. Zu welchem Zeitpunkt wurden von offizieller Seite 'Unregelmäßigkeiten' bei VW festgestellt? Wann wurden die 
        Bedenken von offizieller Seite bei VW bekannt und wer hatte davon Kenntnis? Wie wurde diese Information dann 
        innerhalb des Unternehmens weitergeleitet? Wann wurden Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer 
        Mitglieder darüber unterrichtet? Welche Verfahren wurden deswegen von offizieller Seite eingeleitet und zu welchem 
        Zeitpunkt? 
   2.6. In der Presse wurde bereits im Jahr 2014 die Studie des International Council on Clean Transport ('ICCT') 
        vorgestellt und die Abweichung von Abgaswerten unter Testbedingungen und auf der Straße mit dem Einsatz von 
        Bordcomputern erklärt, die erkennen, wenn sich das Auto auf einem Rollenprüfstand befindet, und daraufhin in einen 
        optimierten Testmodus schalten (vgl. Artikel des Spiegels vom 28. September 2014 und Artikel vom Handelsblatt vom 
        15. Oktober 2014). Wurde bei VW diesen Erkenntnissen nachgegangen? Welche Rolle haben dabei der Vorstand und/oder 
        Aufsichtsrat und ihre Mitglieder gespielt? 
3.  Entscheidung gegen die Beantragung von Rechten zum Schutz der entwickelten Emissionssteuerung. 
 
   Volkswagen hat angegeben, eine technische Lösung zur Einhaltung der Grenzwerte gefunden zu haben, die auf die sog. 
   SCR-Technologie ('Add Blue') verzichtet. Wenn diese Technologie tatsächlich existiert, würde dies einen großen 
   technischen Durchbruch bedeuten, der möglicherweise patentierbar ist oder anderweitig geschützt werden kann. Volkswagen 
   scheint aber keine Anstrengungen unternommen zu haben, einen entsprechenden Schutz zu beantragen. 
 
   Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen: 
 
   3.1. Wurde zu irgendeinem Zeitpunkt intern diskutiert einen entsprechenden Schutz zu beantragen? 
   3.2. Welche Personengruppen hatten entsprechende Überlegungen und zu welchem Zeitpunkt? Welche Personengruppe hat sich 
        zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen gegen einen Schutz entschieden? 
   3.3. War der Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder über diese Überlegungen informiert und wenn 
        ja, zu welchem Zeitpunkt? Was haben diese Personen in Folge unternommen? 
4.  Weiterentwicklung der Manipulationssoftware und Implementierung in Fahrzeugen mithilfe von Updates. 
 
   Die Manipulationssoftware wurde in den USA seit dem Jahr 2006 eingesetzt und in den folgenden Jahren mehrfach im Rahmen 
   eines Updates 'optimiert'. Mit dem Update sollten 'Probleme' behoben werden, die sich daraus ergeben, dass während der 
   Fahrt auf der Straße fälschlicherweise ein Testzyklus erkannt wurde, was zu Motorproblemen führte. 
 
   Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen: 
 
   4.1. Von wem bzw. von welcher Personengruppe wurde dies erkannt? 
   4.2. Wie wurde dieses Problem innerhalb des Konzerns kommuniziert und welche Abteilung war mit der Erarbeitung einer 
        technischen Lösung betraut? 
   4.3. Mit welchen Abteilungen wurden diese Informationen geteilt? Hatten Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne 
        ihrer Mitglieder davon Kenntnis? 
5.  Ausarbeitung und Umsetzung des 'Think Blue'-Programms; Aufbau und Umsetzung eines Compliance-Systems zur Einhaltung 
    umweltrechtlicher Vorschriften; Überprüfung der Vereinbarkeit von Fahrzeugen mit Abgasgrenzwerten; Zusammenarbeit des 
    Volkswagen-Konzerns mit verschiedenen Umweltstandards. 
 
   In dem Geschäftsbericht des Jahres 2014 der Volkswagen AG heißt es auf S. 169: 'Der Volkswagen Konzern führt mit seinen 
   Marken eine eng abgestimmte Technologie- und Produktplanung durch, um Zielverfehlungen bei den Emissionsgrenzen zu 
   vermeiden, die mit erheblichen Sanktionen verbunden wären.' VW hatte es sich zum Ziel gesetzt bis zum Jahr 2018 der 
   nachhaltigste Autohersteller der Welt zu werden. Dazu hatte Volkswagen das Markenversprechen 'Think Blue' entwickelt. 
   Gleichzeitig war VW in mehreren Umweltstandards vertreten. Die Environmental Protection Agency ('EPA') überprüft im 
   Rahmen eines Zulassungsverfahrens die Vereinbarkeit von Fahrzeugen auf dem US-amerikanischen Markt mit den strengen 
   Abgasgrenzwerten. 
 
   Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen: 
 
   5.1. Welche Maßnahmen wurden getroffen um Verstöße gegen Emissionsgrenzwerte zu vermeiden und zu welchem Zeitpunkt 
        wurden diese Maßnahmen umgesetzt? Welche Funktion hatte dabei Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer 
        Mitglieder? 
   5.2. Gab es diesbezüglich ein 'Compliance'-Programm und wie wurde dieses in der Praxis umgesetzt? Welche Funktion hatte 
        dabei Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder? 
   5.3. Fanden in regelmäßigen Abständen Audits statt und wenn ja, wann wurden diese mit welchem Ergebnis durchgeführt? 
        Hatten Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder davon Kenntnis? 
   5.4. Hat VW bei den betroffenen Diesel Modellen ein Abgastest im Prüfstand und/oder auf der Straße in eigener 
        Verantwortung entweder selbst oder durch einen Dienstleister durchgeführt? Welche Ergebnisse wurden festgestellt 
        und wem wurden die Ergebnisse mitgeteilt? Hatten Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder 
        davon Kenntnis? 
   5.5. Hat der Test 'überraschende' Abweichungen zwischen den Ergebnissen auf der Straße und auf dem Teststand gebracht? 
        Wer wurde hierüber informiert und welche Maßnahmen wurden ergriffen? War der Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder 
        einzelne ihrer Mitglieder über diese Tests informiert und wenn ja, aber welchem Zeitpunkt? Welche Ergebnisse 
        bezüglich umweltrechtlicher 'Compliance' wurden an den Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer 
        Mitglieder weitergeleitet? 
   5.6. Was beinhaltete genau das 'Think Blue'-Programm und welche Maßnahmen wurden in diesem Zusammenhang umgesetzt? 
        Welche Ebenen von Volkswagen waren an der Umsetzung dieses Vorhabens beteiligt? Welche Funktion kam Vorstand 
        und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder in diesem Zusammenhang zu? 
   5.7. Wer war für die Antragstellung zu dem Zulassungsverfahren in den USA bezüglich der betroffenen Fahrzeuge im Rahmen 
        der VW Organisation verantwortlich? Arbeitet diese Person nach wie vor für das Unternehmen? War VW zu diesem 
        Zeitpunkt bewusst, dass bei falschen Angaben im Zulassungsverfahren Strafen in Höhe von 37.500 USD pro verkauftem 
        Fahrzeug verhängt werden können? Hatten Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder davon 
        Kenntnis? 
   5.8. Gab es ein Programm mit dem Ziel VW in solchen Umweltstandards möglichst positiv zu platzieren? Welche konkreten 
        Maßnahmen wurden in diesem Zusammenhang umgesetzt? Wurden in diesem Zusammenhang falsche Informationen 
        weitergeleitet? 
6.  Zusammenarbeit mit den US-Behörden Environmental Protection Agency ('EPA') und California Air Resources Board ('CARB') 
    bei deren Ermittlungen der Grenzwertüberschreitungen von VW-Fahrzeugen seit Mai 2014; Zusammenarbeit mit dem Department 
    of Justice ('DOJ') nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Volkswagen Aktiengesellschaft; Reaktion auf die 
    Information des ehemaligen Vorstandschefs des Tochterunternehmens Volkswagen Group of America, Herrn Michael Horn, über 
    den Verstoß gegen US-Emissionsvorgaben; Information des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Winterkorn im Mai 
    2014 und dann im November 2014 über die starke Abweichung der realen Abgasemissionen von Dieselfahrzeugen; Rückruf von 
    rund 500.000 Fahrzeugen in den USA im Dezember 2014. 
 
   Im Mai 2014 haben die US-Behörden Environmental Protection Agency ('EPA') und California Air Resources Board ('CARB') 
   begonnen, die sehr hohen Abgaswerte von einigen VW-Modellen näher zu untersuchen. Der ehemalige Vorstandschef des 
   Tochterunternehmens Volkswagen Group of America, Herr Michael Horn, hat am 8. Oktober 2015 unter Eid vor Abgeordneten 
   des Ausschusses für Energie und Handels des US-Kongresses zugegeben, dass er bereits im Frühjahr 2014 von möglichen 
   Verstößen gegen US-Emissionsregeln erfahren habe. Auch war ihm bewusst, dass die Environmental Protection Agency ('EPA') 
   in diesem Fall Strafen verhängen könne. Herr Horn sagte, er sei danach davon ausgegangen, dass die Ingenieure des 

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May 30, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT: -6-

Konzerns mit der EPA an einer Lösung arbeiten. Im März 2016 teilte die Konzernführung der Volkswagen Aktiengesellschaft 
   mit, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende Herr Prof. Dr. Winterkorn bereits im Mai 2014 und erneut im November 2014 
   darüber informiert worden sei, dass manche VW-Modelle unter Realbedingungen das 10-40-Fache der erlaubten 
   Stickoxid-Werte ausstoßen. Im Dezember 2014 hat VW in den USA eine Rückrufaktion wegen 'eines Softwarefehlers' bekannt 
   gegeben. 
 
   Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen: 
 
   6.1.  Wer wurde zu welchem Zeitpunkt bei VW und in welcher Form über die Untersuchung der Behörden unterrichtet? Wie 
         wurde diese Information innerhalb des Konzerns weitergeleitet und welche Personen wurden zu welchem Zeitpunkt 
         informiert? Hatten Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder Kenntnis davon? Wie wurde mit 
         dieser Information weiter verfahren? 
   6.2.  Was haben die internen Kontrollinstanzen ('Controlling') unternommen, nachdem im Jahr 2014 die Untersuchungen in 
         den USA begonnen hatten? Zu welchem Zeitpunkt hat das Controlling von dem Verfahren in den USA erfahren? Welche 
         Rolle hat in diesem Zusammenhang Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne Mitglieder gespielt? Wurde Vorstand 
         und/oder Aufsichtsrat oder einzelne Mitglieder über Tätigkeiten des Controlling informiert und gab es in Folge 
         Anweisungen an das Controlling? Was wurde in Folge unternommen? 
   6.3.  Von wem hat Herr Horn Kenntnis über möglichen Verstößen gegen US-Emissionsregeln erlangt? 
   6.4.  Wer wurde zu welchem Zeitpunkt in welcher Form über einen Verstoß informiert? 
   6.5.  Wer war Autor der beiden Memos an Herrn Prof. Dr. Winterkorn, welche Informationen haben diese enthalten und wer 
         hatte von diesen Memos, neben Herrn Prof. Dr. Winterkorn und dem Autor, noch Kenntnis? 
   6.6.  Was wurde seitens des Vorstands und/oder Aufsichtsrat bzw. der einzelnen Mitglieder unternommen, um der Sache auf 
         den Grund zu gehen und welche Ergebnisse hat die Untersuchung gebracht? 
   6.7.  Welche internen Kontrollinstanzen ('Controlling') gab es zu diesem Zeitpunkt, um Rechtsverstöße bzw. 
         strafrechtliches Verhalten aufzudecken? 
   6.8.  Wer wurde über die Ergebnisse der Untersuchung informiert, und zu welchem Zeitpunkt? 
   6.9.  Wurden vor bzw. nach Einleiten des Verfahrens durch das Department of Justice ('DOJ') im VW Konzern insbesondere 
         in den USA im großen Umfang Informationen vernichtet? Gibt es eine Möglichkeit zu rekonstruieren um welche 
         Informationen es sich handelt und welchen Inhalt diese Informationen hatten? In welchem Zeitraum wurden die Akten 
         vernichtet? Welche Personen haben Akten vernichtet und insbesondere auf wessen Anweisung? Gibt es diesbezüglich 
         eine formelle oder informelle Handlungsanweisung? 
   6.10. Welche Fahrzeuge waren von der Rückrufaktion Ende 2014 betroffen? Waren auch bzw. hauptsächlich die Fahrzeuge 
         betroffen, in denen eine Manipulationssoftware eingebaut war? 
   6.11. Aus welchen Gründen wurde die Rückrufaktion eingeleitet und welche Personen waren bei der Entscheidung involviert? 
         Waren auch Vorstand und/oder Aufsichtsrat bzw. einzelne Mitglieder eingeweiht? Was wurde genau im Rahmen der 
         Rückrufaktion an den Fahrzeugen verbessert? 
   6.12. Gab es intern Meinungsverschiedenheiten zu der Rückrufaktion insbesondere im Hinblick auf die Kommunikation und 
         bezüglich der Frage, wie das erkannte Problem behoben werden kann? Welche Meinungen wurden diskutiert und welche 
         Meinung vertrat Vorstand und/oder Aufsichtsrat bzw. die einzelnen Mitglieder? 
   6.13. Warum wurde beschlossen, dass die wirklichen Hintergründe für die Rückrufaktion nicht veröffentlicht werden? Wer 
         im Konzern kam im diesem Zusammenhang darauf, dass 'defeat devices' eingesetzt wurden und zu welchem Zeitpunkt? 
         Gegenüber wem wurde das kommuniziert und in welcher Form? Wurde darüber auch der Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
         bzw. einzelne Mitglieder der Organe informiert? Was hat der Vorstand und/oder Aufsichtsrat bzw. deren Mitglieder 
         in Folge unternommen? 
   6.14. Offizielle Dokumente, die von den US-Behörden veröffentlicht wurden, zeigen, dass VW bereits seit Mitte des Jahres 
         2014 Kenntnis von den Untersuchungen der US-Behörden EPA und CARB gehabt hat. Welche Maßnahmen sieht das interne 
         Compliance System in solchen Fällen vor und wurden diese entsprechend ergriffen. Falls die internen Vorgaben nicht 
         eingehalten wurden, warum und an welcher Stelle hat das System versagt? Welche Personen und Abteilungen haben zu 
         welchem Zeitpunkt erstmals Kenntnis über die Einleitung des Verfahrens erlangt? Was wurde bei Volkswagen als 
         Reaktion auf die Untersuchung unternommen? Wann hatten der Vorstand und/oder Aufsichtsrat und ihre Mitglieder 
         davon Kenntnis und was wurde in Folge unternommen? 
7.  Vorbereitung und Veröffentlichung der Geschäftsberichte für das Jahr 2014 und der vorgehenden Jahre, in welchen die 
    Gefahr von Sanktionen bei Verstößen gegen Emissionsgrenzen angesprochen wurde; Erfolgte oder unterbliebene Ermittlung 
    der finanziellen Konsequenzen von Abgasmanipulationen. 
 
   Am 22. September 2015 gab Volkswagen bekannt, dass für die finanziellen Konsequenzen im Rahmen der 'Diesel-Thematik' 6,5 
   Mrd. EUR ergebniswirksam zurückgestellt werden. Finanzexperten schätzen die tatsächlichen Kosten zur weltweiten 
   Aufarbeitung des Skandals jedoch weit höher ein, da alleine in den USA Strafzahlungen pro verkauftem Fahrzeug in Höhe 
   von 37.500 USD anfallen können. Am 22. April 2016 wurden die Rückstellungen von VW auf 16,2 Mrd. EUR erhöht. Soweit 
   öffentlich bekannt, wurde vor September 2015 keine Rückstellung im Zusammenhang mit der 'Diesel-Thematik' gebildet. 
 
   Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen: 
 
   7.1. Ab welchem Zeitpunkt wurden die finanziellen Konsequenzen des Dieselskandals innerhalb des Konzerns diskutiert? 
        Welche Ebenen bzw. Personen waren daran beteiligt? 
   7.2. Welche Kosten wurden dabei berücksichtigt (Strafzahlungen, Rückrufaktionen in einzelnen Ländern, 
        Schadensersatzansprüche von Kunden in USA und Europa, Umsatzrückgang aufgrund von Vertrauensverlusten, notwendige 
        Rabattaktionen, Zurückziehen von Zulassungsanträgen in USA für einzelne Modelle.)? 
   7.3. Welche Funktion kam Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder in diesem Zusammenhang zu? Wann 
        wurde der Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder über die möglichen finanziellen Folgen 
        informiert? 
   7.4. Von welchen Kosten ging VW anfänglich aus und wie hat sich die Kostenschätzung mit der Zeit verändert? Hat VW 
        bezüglich der Kosten des Skandals Schätzungen von externen Dritten erhalten? Wenn ja, von wem und welche 
        Einschätzung wurden gegeben und welche Kosten wurden dabei berücksichtigt? Wie lautete der genaue Auftrag der 
        Analyse und von wem wurde die Analyse beauftragt? 
   7.5. Wie viele Fahrzeuge, die mit den betroffenen Motoren ausgerüstet waren, wurden in den einzelnen Jahren zwischen 
        2006 und 2015 jeweils in den USA, Deutschland und den übrigen EU-Staaten verkauft und ausgeliefert? 
   7.6. Wie ist es möglich, dass vor dem 22. September 2015 keine Rückstellung gebildet wurde und dann nur einen Tag später 
        eine Rückstellung in Höhe von 6,5 Mrd. EUR erforderlich war? Welche neuen Informationen hat VW nach dem 20. 
        September 2015 erlangt, die eine so hohe Rückstellung rechtfertigen? 
 
 Der Sonderprüfer soll bei allen vorgenannten Geschäften zu 1 bis 7 insbesondere auch prüfen: 
 
- ob und gegebenenfalls ab wann aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats von VW 
  von dem Einsatz der Manipulationssoftware bei Dieselmotoren wussten oder hätten wissen müssen; 
- ob und gegebenenfalls auf welche Weise aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats 
  von VW selbst Handlungen zum Einsatz der Manipulationssoftware vorgenommen oder sonst veranlasst haben oder Maßnahmen 
  zur Verhinderung ihres Einsatzes unterlassen haben; 
- ob die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen 
  Aktiengesellschaft ihren Kontroll- und Unternehmensorganisationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind; 
  diesbezüglich spielt auch eine Rolle, wie die Organisation bezüglich dem Informationsfluss ausgestaltet war und ob der 
  Vorstand alle wichtigen Informationen erlangen konnte; 
- ob Aktionäre oder andere Dritte im Sinne von § 117, 311, 317 AktG Einfluss auf Entwicklung oder Einsatz 
  manipulierender Software bei Dieselmotoren ausgeübt oder deren Beendigung verhindert oder sonst beeinträchtigt haben; 
- ob aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft 
  eine Arbeitsorganisation und ein Arbeitsumfeld schafften oder nicht beseitigten, das es den handelnden Personen 
  erlaubte bzw. sich diese sogar dazu genötigt sahen, die Abgaswerte bei Dieselmotoren zu manipulieren; 
- seit wann aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen 
  Aktiengesellschaft wussten oder wissen mussten, dass jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung wesentlicher 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 30, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT: -7-

Verhaltenspflichten durch die Mitarbeiter des Volkswagen-Konzerns im Zusammenhang mit der Manipulation von Abgaswerten 
  bestand; 
- welche Maßnahmen aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen 
  Aktiengesellschaft unternommen haben, um interne und externe Hinweise auf die Verletzung wesentlicher 
  Verhaltenspflichten durch die Mitarbeiter des Volkswagen-Konzerns im Zusammenhang mit Manipulationen von Abgaswerten 
  zu überprüfen; insbesondere, ob alle angemessenen und notwendigen Handlungen unternommen wurden, um interne und 
  externe Hinweise auf die Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch die Mitarbeiter des Volkswagen-Konzerns im 
  Zusammenhang mit der Manipulation von Abgaswerten zu entdecken und zu überprüfen; 
- welches Reporting und Compliance-Management-System eingerichtet war und wie sichergestellt wurde, dass die Vorgaben 
  dieses Systems beachtet wurden, um eine Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch die Mitarbeiter des 
  Volkswagen-Konzerns im Zusammenhang mit der Entwicklung und Produktion von Fahrzeugen zu verhindern, insbesondere wie 
  die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben die Abgasgrenzwerte in den jeweiligen Zielmärkten betreffend gewährleistet werden 
  sollte; 
- ob aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft 
  ihren Pflichten zur Errichtung eines wirksamen Compliance-Management-Systems ordnungsgemäß nachgekommen sind; und 
- ob und inwieweit aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen 
  Aktiengesellschaft Anweisungen erteilt oder sonst hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass alle 
  Mitarbeiter im Volkswagen-Konzern mit sämtlichen zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit der Manipulation 
  von Abgaswerten vollumfänglich zusammenarbeiten, oder ob sie zuließen, dass die Untersuchungen behindert oder 
  Beweismitteln im nennenswerten Umfang vernichtet wurden. 
 
  Als Sonderprüfer wird 
 
  Herr Kai Schumacher 
  c/o Alix Partners GmbH 
  Sendlinger Straße 12 
  80331 München 
  Deutschland 
 
  ersatzweise für den Fall, dass Herr Schumacher das Amt binnen zwei Wochen nicht annehmen kann oder will 
 
  BANSBACH GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
  Steuerberatungsgesellschaft 
  Gänsheidestraße 67-74 
  70184 Stuttgart 
  Deutschland 
 
  ersatzweise für den Fall, dass die Bansbach GmbH das Amt binnen zwei weiterer Wochen nicht annehmen kann oder will 
 
  Forensic Risk Alliance (FRA) 
  Audrey House 
  16-20 Ely Place 
  London EC1N 6SN 
  England 
 
  ersatzweise für den Fall, dass FRA das Amt binnen zwei weiterer Wochen nicht annehmen kann oder will 
 
  RGL Forensics 
  Borngasse 3B 
  65510 Idstein 
  Deutschland 
 
  bestellt. 
 
  Für den Fall, dass der Sonderprüfer RGL Forensics das Amt binnen weiterer zwei Wochen nicht annehmen kann oder will, 
  soll der Präsident des Landgerichts Hannover einen anderen Sonderprüfer, der über die erforderlichen Voraussetzungen 
  verfügt, bestimmen. 
 
  Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit 
  Kenntnissen in dem Aufbau und der Unterhaltung von Compliance-Management-Systemen und/oder von Personen mit relevanten 
  technischen Kenntnissen und/oder mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen. Der Sonderprüfer kann 
  sich zudem rechtlich beraten lassen, insbesondere hinsichtlich der Pflichten von Organmitgliedern. 
 
  Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand 
  der Volkswagen Aktiengesellschaft soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht unverzüglich nach seiner 
  Fertigstellung, voraussichtlich jedoch zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 den Aktionären der 
  Volkswagen Aktiengesellschaft zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht sollen die Sonderprüfer erklären, ob 
  die von ihnen erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihnen angeforderten Unterlagen vorgelegt und ob sie bei der 
  Arbeit behindert wurden. 
 
  Begründung: 
 
  Die Volkswagen Aktiengesellschaft gab Ende September 2015 bekannt, das Anwaltsbüro Jones Day mit der Aufklärung der 
  Abgasmanipulationen beauftragt zu haben. Diese Untersuchung erfüllt aber aus verschiedenen Gründen nicht die 
  Anforderungen an die erforderliche Aufklärung der Aktionäre: 
- Der Bericht der Kanzlei Jones Day sollte mit umfangreichen Zwischenergebnissen der Untersuchung dem sogenannten 
  Diesel-Ausschuss des Aufsichtsrats ursprünglich bereits am 10. April 2016 Auskunft über die wichtigsten Fragen geben. 
  Diese Sitzung fiel jedoch aus. Auch die ursprünglich geplante Veröffentlichung des Zwischenberichts Ende April wurde 
  verschoben. Am Freitag dem 22. April 2016 hat die Volkswagen AG bekanntgegeben, dass eine Veröffentlichung der 
  Zwischenergebnisse Ende April 2016 'nicht akzeptable Risiken' mit sich bringen würde. Ein konkreter Zeitplan wurde 
  dabei nicht genannt und die Veröffentlichung auf unabsehbare Zeit verschoben. Die Entscheidung, ob und wann Ergebnisse 
  aus dem Jones Day Report veröffentlicht werden liegt damit alleine beim Aufsichtsrat von VW und ob diesem eine 
  Veröffentlichung 'opportun' erscheint. Die Aktionäre können sich daher nicht sicher sein, ob und in welcher Form sie 
  Zugang zu dem Bericht erhalten. 
- In der Zwischenzeit hat VW auf einzelne angebliche Zwischenergebnisse der Prüfung von Jones Day Bezug genommen. In 
  einer Pressemitteilung von Anfang März 2016 weist der Vorstand 'nach sorgfältiger Prüfung durch interne und externe 
  Rechtsexperten' jedwede Verantwortung für die Ereignisse im Zusammenhang mit der Abgasaffäre von sich und macht 
  alleine Mitarbeiter 'auf Ebene unterhalb des Konzern-Vorstands' für den Einsatz der Manipulationssoftware 
  verantwortlich. Andere möglicherweise belastende Ergebnisse werden dagegen nicht veröffentlicht. Es entsteht damit der 
  Eindruck, dass VW den Jones Day Report strategisch nutzt, um einen 'opportunen' Teilaspekt der Wahrheit bereits heute 
  ans Licht zu bringen, während andere möglicherweise belastende Fakten verschwiegen werden ('Rosinenpicken'). 
- In der vorliegenden Tagesordnung wird den Aktionären seitens VW der Beschluss über die Entlastung von Vorstand und 
  Aufsichtsrat empfohlen. Gleichzeitig werden den Aktionären aber weitergehende Informationen aus dem Jones Day Report 
  verwehrt ('Volkswagen bedauert ausdrücklich, dass eine Veröffentlichung von Zwischenergebnissen der Untersuchung von 
  Jones Day nach wie vor mit unvertretbaren Risiken für den Konzern verbunden wäre und daher auch zum jetzigen Zeitpunkt 
  nicht erfolgen kann. Aus diesem Grund sind derzeit auch nähere Ausführungen zu der Empfehlung zur Entlastung nicht 
  möglich.'). Dem berechtigten Informationsbedürfnis der Aktionäre als den wirtschaftlichen Eigentümern der Gesellschaft 
  wird damit ein wichtiges Recht verwehrt. Es ist für die Anteilseigner nicht möglich, bezüglich dieser 
  Tagesordnungspunkte eine informierte Entscheidung zu treffen. 
- Jones Day wurde ausweislich der Pressemitteilung von VW vom 11. Mai 2016 vom Aufsichtsrat damit beauftragt, zu prüfen, 
  ob nach derzeitigem Kenntnisstand 'eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzungen von aktuellen oder ehemaligen 
  Vorstandsmitgliedern' festzustellen sind. Damit ist der Rahmen der Untersuchung aber zu eng gesteckt. Zum einen 
  beschränkt sich damit die Prüfung auf Pflichtverletzungen des Vorstandes. Mögliche Pflichtverletzungen des 
  Aufsichtsrats wegen Verletzung eigener Pflichten werden damit von Jones Day überhaupt nicht untersucht, insbesondere 
  wie die Manipulation 10 Jahre unentdeckt bleiben konnte. Zum anderen werden nur 'eindeutige und schwerwiegende' 
  Pflichtverletzungen untersucht. Der Haftungsmaßstab von beispielsweise §§ 93, 116 AktG ist aber die sog. 'einfache 
  Fahrlässigkeit' und nicht eine 'eindeutige und schwerwiegende' Pflichtverletzung. Diese Fragestellung wird aber von 
  Jones Day offensichtlich überhaupt nicht untersucht. Es ist damit anzunehmen, dass die von der Kanzlei Jones Day 
  aktuell stattfindende Untersuchungen solche Gesichtspunkte außer Acht lässt oder nicht hinreichend würdigt, die zu der 
  Beantwortung der Frage nach der Verantwortung von Organmitgliedern des VW-Konzerns relevant sind. 
- Insbesondere bei VW gibt es eine enge Verknüpfung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. So ist der ehemalige Vorstand 
  Herr Hans Dieter Pötsch jetzt als Vorsitzender des Aufsichtsrats für die Aufklärung der Ereignisse in einem Zeitraum 
  verantwortlich, als dieser selber noch Vorstand war. Der Aufsichtsrat hat den Bericht von Jones Day in Auftrag gegeben 
  und hat damit weitreichende Kompetenzen, auf die Untersuchung Einfluss zu nehmen (z.B. durch das zu enge Stecken des 
  Prüfungsauftrages). 
 
  Mit der Bestellung eines unabhängigen Sonderprüfers soll sichergestellt werden, dass die notwendigen 
  Sachverhaltsfeststellungen durch Jones Day getroffen oder gegebenenfalls durch den Sonderprüfer zeitnah getroffen 
  werden. 
 
Wolfsburg, im Mai 2016 
 
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT 
 
Der Vorstand 
 
 2016-05-30 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT 
             Berliner Ring 2 
             38436 Wolfsburg 
             Deutschland 
E-Mail:      hvstelle@volkswagen.de 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 30, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

Internet:    http://www.volkswagenag.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
467549 2016-05-30 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 30, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)

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