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DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GSW Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2016 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-30 / 15:10 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GSW Immobilien AG Berlin WKN: GSW111 
ISIN: DE000GSW1111 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 7. Juli 2016, um 10.00 Uhr MESZ 
im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die 
Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der 
Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung in § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) lediglich zugänglich zu 
machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. 
Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Dementsprechend ist 
zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. 
 
Die genannten Unterlagen sind zusammen mit dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns von der 
Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gsw.ag (in der Rubrik 
'Hauptversammlungen' > '2016') zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GSW Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 
EUR 734.478.003,31 wie folgt zu verwenden: 
 
a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,55 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt: EUR 87.849.288,00 
 
b) Gewinnvortrag:                                                                             EUR 646.628.715,31 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2015 amtiert haben, 
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2015 amtiert haben, 
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2016 und das erste Quartal 2017 
 
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen: 
 
a) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2016 bestellt. 
b) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016 und das erste Quartal 2017 bestellt. 
6. Beschlussfassung über die Änderung von § 8.1 der Satzung der Gesellschaft 
 
Herr Andreas Segal hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats zum 10. November 2015 niedergelegt. Der vakant gewordene 
Aufsichtsratssitz von Herrn Segal soll nicht neu besetzt werden. Angesichts der Einbindung der Gesellschaft in den 
Deutsche Wohnen-Konzern über den mit der Deutsche Wohnen AG geschlossenen Beherrschungsvertrag erachtet die Gesellschaft 
einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat als ausreichend. Es ist daher beabsichtigt, den Aufsichtsrat der 
Gesellschaft von sechs auf fünf Mitglieder zu verkleinern. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 § 8.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
  '8.1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.' 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
zuvor bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
der nachstehend hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht 
mitzurechnen. 
 
Die Aktionäre müssen ferner für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
ihren Anteilsbesitz der Gesellschaft gegenüber nachweisen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht eine von dem 
depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung aus. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 16. Juni 2016, 
0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG), zu beziehen. 
 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache müssen der Gesellschaft unter der 
folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis 30. Juni 2016, 24.00 Uhr MESZ, zugehen: 
 
GSW Immobilien AG 
c/o Deutsche Bank AG, Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
oder 
 
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
 
oder 
 
E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der vorstehend genannten Adresse 
werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der Erleichterung der 
organisatorischen Abwicklung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Der Aktienhandel wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht verhindert (keine Veräußerungs- oder 
Erwerbssperre). Aktionäre können über ihre Aktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach 
dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Der Erwerb 
von Aktien erst nach dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht in der Hauptversammlung; 
Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft 
werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
 Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
Bevollmächtigte, durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
fristgerechte Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Form 
erforderlich, und zwar entweder durch die Aktionäre oder die Bevollmächtigten. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 
135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
enthalten. Wir bitten die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die 
nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigen wollen, sich mit dem 

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