Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Wien (pta018/31.05.2016/08:54) - conwert Immobilien Invest SE, Wien, FN 212163 f
(die " Gesellschaft ")
EINLADUNG zu der am 28. Juni 2016 um 11:00 Uhr, Wiener Zeit, im Studio 44,
Rennweg 44, 1038 Wien, stattfindenden 15. ordentlichen Hauptversammlung der
Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE mit folgender Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß Unternehmensgesetzbuch
(UGB) zum 31. Dezember 2015 samt Anhang und Lagebericht, des Corporate
Governance-Berichts, des Konzernabschlusses gemäß International Financial
Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2015 samt Konzernanhang und
-lagebericht, des Berichts des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz
und des Jahresberichts des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres
2015.
3. Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des Verwaltungsrats für
das Geschäftsjahr 2015.
4. Beschlussfassung über die Entlastung von Geschäftsführenden Direktoren für
das Geschäftsjahr 2015.
5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss gemäß
Unternehmensgesetzbuch (UGB) und den Konzernabschluss gemäß International
Financial Reporting Standards (IFRS) für das Geschäftsjahr 2016.
6. Wahl eines Mitglieds in den Verwaltungsrat.
7. Änderung der Vergütungsordnung des Verwaltungsrats mit Wirkung ab 1. Januar
2016.
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwaltungsrats gemäß Art 9 Abs 1
lit c ii) SE-VO iVm § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG, eigene Aktien der
Gesellschaft zu erwerben und die Rückkaufbedingungen festzusetzen. Der Handel
mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Ermächtigung des
Verwaltungsrats, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung Aktien einzuziehen
und die Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien
ergeben, zu beschließen. Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Verwaltungsrats, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien der
Gesellschaft auch auf andere gesetzlich zulässige Art als über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der
Aktionäre, zu erwerben, zu veräußern und die Rückkauf- und
Veräußerungsbedingungen festzusetzen.
9. Änderungen der Satzung in § 10 Abs 1 und 3 und in § 14 Abs 1.
1. Bereitstellung von Informationen (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG ab dem 21.
Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab Dienstag, den 7. Juni 2016, am Sitz der
Gesellschaft, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, während der üblichen
Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis
18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr zur Einsicht der Aktionäre
auf und sind unter der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft http://www.conwert.at abrufbar:
+ Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten bzw. Erläuterungen zu
Tagesordnungspunkt 1, wobei zu letzterem kein Beschluss zu fassen sein wird;
+ UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 samt Anhang und Lagebericht;
+ Corporate Governance-Bericht;
+ IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 samt Konzernanhang und
-lagebericht;
+ Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz;
+ Jahresbericht des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz;
+ Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführenden Direktoren gemäß § 41 Abs 1
SE-Gesetz;
+ Lebenslauf und Erklärung des bzw. der Kandidaten gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz
iVm § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6;
+ Schriftlicher Bericht des Verwaltungsrats gemäß Art 9 Abs 1 lit c ii) SE-VO
iVm § 65 Abs 1b iVm § 170 Abs 2 und § 153 Abs 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8.
Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at zugänglich.
Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab Dienstag, den 7. Juni 2016,
werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.conwert.at weiters Formulare für die Erteilung und für den Widerruf
einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich gemacht.
2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 5 AktG):
2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 62 Abs 1 SE-Gesetz iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile
einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (5 %) des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet
eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden
Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs
1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass
die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien
durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen
Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen
unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am Dienstag, den 7. Juni 2016, zugeht,
und zwar an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße
32, zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, oder - bei Stellung des Verlangens
durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an die
E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at.
2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen eins vom Hundert (1 %) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu
jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme der
Geschäftsführenden Direktoren oder des Verwaltungsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft ( http://www.conwert.at ) zugänglich gemacht werden. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz
iVm § 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie
alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur
zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen
unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten
Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am Freitag, den 17. Juni
2016, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße
32, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format als Beilage zu einem
E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu
Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, zugeht.
2.3. Auskunftsrecht
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und darf
verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMay 31, 2016 02:54 ET (06:54 GMT)
Wien (pta018/31.05.2016/08:54) - conwert Immobilien Invest SE, Wien, FN 212163 f
(die " Gesellschaft ")
EINLADUNG zu der am 28. Juni 2016 um 11:00 Uhr, Wiener Zeit, im Studio 44,
Rennweg 44, 1038 Wien, stattfindenden 15. ordentlichen Hauptversammlung der
Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE mit folgender Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß Unternehmensgesetzbuch
(UGB) zum 31. Dezember 2015 samt Anhang und Lagebericht, des Corporate
Governance-Berichts, des Konzernabschlusses gemäß International Financial
Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2015 samt Konzernanhang und
-lagebericht, des Berichts des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz
und des Jahresberichts des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres
2015.
3. Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des Verwaltungsrats für
das Geschäftsjahr 2015.
4. Beschlussfassung über die Entlastung von Geschäftsführenden Direktoren für
das Geschäftsjahr 2015.
5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss gemäß
Unternehmensgesetzbuch (UGB) und den Konzernabschluss gemäß International
Financial Reporting Standards (IFRS) für das Geschäftsjahr 2016.
6. Wahl eines Mitglieds in den Verwaltungsrat.
7. Änderung der Vergütungsordnung des Verwaltungsrats mit Wirkung ab 1. Januar
2016.
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwaltungsrats gemäß Art 9 Abs 1
lit c ii) SE-VO iVm § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG, eigene Aktien der
Gesellschaft zu erwerben und die Rückkaufbedingungen festzusetzen. Der Handel
mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Ermächtigung des
Verwaltungsrats, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung Aktien einzuziehen
und die Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien
ergeben, zu beschließen. Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Verwaltungsrats, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien der
Gesellschaft auch auf andere gesetzlich zulässige Art als über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der
Aktionäre, zu erwerben, zu veräußern und die Rückkauf- und
Veräußerungsbedingungen festzusetzen.
9. Änderungen der Satzung in § 10 Abs 1 und 3 und in § 14 Abs 1.
1. Bereitstellung von Informationen (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG ab dem 21.
Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab Dienstag, den 7. Juni 2016, am Sitz der
Gesellschaft, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, während der üblichen
Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis
18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr zur Einsicht der Aktionäre
auf und sind unter der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft http://www.conwert.at abrufbar:
+ Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten bzw. Erläuterungen zu
Tagesordnungspunkt 1, wobei zu letzterem kein Beschluss zu fassen sein wird;
+ UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 samt Anhang und Lagebericht;
+ Corporate Governance-Bericht;
+ IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 samt Konzernanhang und
-lagebericht;
+ Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz;
+ Jahresbericht des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz;
+ Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführenden Direktoren gemäß § 41 Abs 1
SE-Gesetz;
+ Lebenslauf und Erklärung des bzw. der Kandidaten gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz
iVm § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6;
+ Schriftlicher Bericht des Verwaltungsrats gemäß Art 9 Abs 1 lit c ii) SE-VO
iVm § 65 Abs 1b iVm § 170 Abs 2 und § 153 Abs 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8.
Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at zugänglich.
Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab Dienstag, den 7. Juni 2016,
werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.conwert.at weiters Formulare für die Erteilung und für den Widerruf
einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich gemacht.
2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 5 AktG):
2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 62 Abs 1 SE-Gesetz iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile
einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (5 %) des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet
eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden
Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs
1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass
die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien
durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen
Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen
unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am Dienstag, den 7. Juni 2016, zugeht,
und zwar an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße
32, zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, oder - bei Stellung des Verlangens
durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an die
E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at.
2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen eins vom Hundert (1 %) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu
jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme der
Geschäftsführenden Direktoren oder des Verwaltungsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft ( http://www.conwert.at ) zugänglich gemacht werden. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz
iVm § 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie
alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur
zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen
unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten
Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am Freitag, den 17. Juni
2016, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße
32, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format als Beilage zu einem
E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu
Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, zugeht.
2.3. Auskunftsrecht
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und darf
verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMay 31, 2016 02:54 ET (06:54 GMT)