DJ DGAP-HV: Fielmann Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.07.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Fielmann Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Fielmann Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.07.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-05-31 / 15:07 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Fielmann Aktiengesellschaft Hamburg ISIN DE0005772206 Einladung an alle Aktionäre Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Donnerstag, dem 14. Juli 2016, um 10.00 Uhr, im Mehr! Theater am Großmarkt Hamburg, Banksstraße 28, 20097 Hamburg, stattfinden wird. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Fielmann Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses des Fielmann-Konzerns, des Lageberichts für die Fielmann Aktiengesellschaft und des Lageberichts für den Fielmann-Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 AktG am 14. April 2016 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt die Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht für die Fielmann Aktiengesellschaft und der Lagebericht für den Fielmann-Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Weidestraße 118 a, 22083 Hamburg) und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auch über die Internetseite der Gesellschaft https://corporate.fielmann.com zugänglich. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der Bilanzgewinn der Fielmann Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von 147.000.000,00 EUR wird zur Ausschüttung einer Dividende von 1,75 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet. Bei einer Gesamtzahl von 83.971.787 Stück dividendenberechtigter Aktien sind dies insgesamt 146.950.627,25 EUR. Der aus dem Bilanzgewinn auf nicht dividendenberechtigte eigene Aktien entfallende Betrag von 49.372,75 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die Dividende ist am Tag nach der Hauptversammlung zahlbar. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. Für diesen Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 1,75 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für die Fielmann Aktiengesellschaft und den Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer für die Fielmann Aktiengesellschaft und den Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 6. Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat Die Fielmann AG trauert um ihr langjähriges Aufsichtsratsmitglied, Herrn Anton Wolfgang Graf von Faber-Castell. Graf von Faber-Castell gehörte seit der Gründung der Fielmann Aktiengesellschaft im Jahr 1994 dem Aufsichtsrat an. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG und § 8 Absatz 1 der Satzung aus sechzehn Mitgliedern zusammen, von denen acht Mitglieder von den Aktionären nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) und acht weitere Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) gewählt werden. Für den Aufsichtsrat ist nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG i.V.m. § 25 Absatz 2 Satz 1 EGAktG bei Wahlen zur Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsrat ab dem 1. Januar 2016 der gesetzliche Mindestanteil von jeweils 30% an Frauen und Männern zu berücksichtigen. Weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die Seite der Arbeitnehmervertreter haben der Gesamterfüllung der gesetzlichen Vorgaben der Geschlechterquote gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Somit müssen mindestens fünf Sitze im Aufsichtsrat jeweils von Frauen und Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Der Aufsichtsrat besteht nach dem Tod von Graf von Faber-Castell aus sechs Frauen (drei auf Seiten der Anteilseignervertreter, drei auf Seiten der Arbeitnehmervertreter) und neun Männern (vier auf Seiten der Anteilseignervertreter, fünf auf Seiten der Arbeitnehmervertreter). Das gesetzliche Mindestanteilsgebot an Frauen und Männern wird somit bereits erfüllt. Durch den Tod von Graf von Faber-Castell ist ein Sitz vakant, so dass eine Ergänzungswahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Hans-Otto Schrader, Vorstandsvorsitzender der Otto Group, Hamburg, wohnhaft in Hamburg, mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 14. Juli 2016 als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Die Amtszeit von Herrn Hans-Otto Schrader endet damit zeitgleich mit der Amtszeit aller übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats. Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Hans-Otto Schrader vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Hans-Otto Schrader in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, den Organen der Fielmann Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Fielmann Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Wahlentscheidung als maßgebend anzusehen wäre. Herr Hans-Otto Schrader ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften ist Herr Hans-Otto Schrader Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen: Dr. August Oetker KG, Bielefeld (Mitglied des Beirats) Systain Consulting GmbH, Hamburg (Vorsitzender des Beirats) OTTO-CHEER MAILORDER Co. Ltd., Shanghai (Chairman of the Board of Directors) 7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 5 Absatz 3 der Satzung Das bestehende Genehmigte Kapital 2011 (§ 5 Absatz 3 der Satzung) läuft am 6. Juli 2016 aus, also noch vor dem Tag der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Um der Gesellschaft auch in Zukunft flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand auch in Zukunft wieder ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Juli 2021 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um insgesamt bis zu 5.000.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu entscheiden: - um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwerten; - bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen
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May 31, 2016 09:07 ET (13:07 GMT)
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet; - für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen. b) § 5 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Juli 2021 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um insgesamt bis zu 5.000.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu entscheiden: - um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwerten; - bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet; - für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen.' c) Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 und, falls das Genehmigte Kapital 2016 bis zum 13. Juli 2021 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist, anzupassen. II. Bericht des Vorstands Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung (Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 5 Absatz 3 der Satzung) gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG Unter Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2016 zu schaffen. Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht, der Bestandteil der Einberufung der Hauptversammlung ist. Der Bericht liegt vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie während der Hauptversammlung aus. Er wird auf Verlangen jedem Aktionär übersandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft https://corporate.fielmann.com zugänglich: 1. Bisheriges Genehmigtes Kapital 2011 und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 § 5 Absatz 3 der Satzung ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um insgesamt bis zu 5.000.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu entscheiden: - um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts zu verwerten; - bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet; - für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Diese Ermächtigung läuft am 6. Juli 2016 aus, also noch vor dem Tag der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Um der Gesellschaft auch in Zukunft flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand auch in Zukunft wieder ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien zu erhöhen. 2. Genehmigtes Kapital 2016 und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft Durch das Genehmigte Kapital 2016 soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Juli 2021 einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um insgesamt bis zu 5.000.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Das Aktiengesetz ließe sogar eine Ermächtigung bis zur Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals zu. Aufgrund der guten Kursentwicklung der Aktien der Gesellschaft und des damit verbundenen Anstiegs des Börsenwerts der Gesellschaft in den letzten Jahren halten Vorstand und Aufsichtsrat aber eine Beschränkung der Ermächtigung auf einen Betrag von insgesamt bis zu 5.000.000,00 EUR für angemessen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu entscheiden: - um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwerten; - bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet; - für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen. Die Ermächtigung soll auf die längste gesetzlich zulässige Frist erteilt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. 3. Ausschluss des Bezugsrechts a) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um etwaige Spitzenbeträge zu verwerten. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. b) Der Vorstand soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Aufgrund der Begrenzung der Ermächtigung auf einen Betrag von bis zu 5.000.000,00 EUR entfällt die weitere Voraussetzung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, wonach im Rahmen des Ausschlusses des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3
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