DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.07.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.07.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-06-06 / 15:12 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 Einberufung der 34. ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 19. Juli 2016, 10.00 Uhr im Novotel Hamburg Alster Lübecker Straße 3 22087 Hamburg stattfindenden 34. ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der ALBIS Leasing AG zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.556.597,52 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 EUR 613.102,08 je für das Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigter Stückaktie: Einstellung in andere Gewinnrücklagen: EUR 943.495,44 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: (a) Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bestellt. (b) Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, wird die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 6. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 14 zur Ermöglichung einer Sachdividende Seit 2002 kann gemäß § 58 Abs. 5 AktG die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen, wenn die Satzung dies vorsieht. Um die Ausschüttungsmöglichkeiten der ALBIS Leasing AG zu erweitern, wird eine entsprechende Satzungsänderung vorgeschlagen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 der Satzung wie folgt neu zu fassen: '§ 14 Jahresabschluss, Dividende (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und nach deren Aufstellung unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben der Barausschüttung auch eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege der Sachdividende beschließen.' 7. Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und Schaffung von neuem genehmigten Kapital und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Änderung der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: (1) Das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung wird in der am Tag der Hauptversammlung bestehenden Höhe mit Wirksamkeit der unter der nachstehenden Nr. (4) dieses Tagesordnungspunkts 7 vorgeschlagenen Satzungsänderung aufgehoben. (2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, (a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; (b) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen; (c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen; (d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben; sowie (e) um Inhabern von durch die Gesellschaft auszugebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. (3) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Abs. 1 und 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. (4) § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, (a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; (b) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen; (c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen;
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June 06, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)
(d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben; sowie (e) um Inhabern von durch die Gesellschaft auszugebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.' Bericht des Vorstands zu TOP 7 gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG Zu Punkt 7 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts, welcher als Bestandteil dieser Einladung hiermit mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht wird: Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung unter TOP 7 vorgeschlagen, unter Aufhebung des bisher in § 5 Abs. 3 der Satzung vorgesehenen, bis zum 31. Dezember 2016 befristeten genehmigten Kapitals ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen und den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll gewährleistet werden, dass die Gesellschaft auch weiterhin über flexible Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse der Aktionäre die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. Daneben soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, ganz oder teilweise ohne Inanspruchnahme von Barmitteln insbesondere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien erwerben zu können. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, das auch dergestalt als mittelbares Bezugsrecht eingeräumt werden kann, dass die Aktien einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, (a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge können entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur Gesamtkapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. (b) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen. Durch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, in geeigneten Fällen Sacheinlagen, insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen oder andere mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit ein Instrument anhand gegeben, sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten mit flexiblen und liquiditätsschonenden Finanzierungsinstrumenten und ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch auf entsprechende Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei insbesondere auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals zu diesem Zwecke setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Daher soll der Vorstand entsprechend ermächtigt werden. (c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 1 S. 1, 186 Abs. 3 S. 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen. Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, einen künftigen Finanzierungsbedarf auch kurzfristig unter der Ausnutzung etwaiger günstiger Kapitalmarktbedingungen zum Vorteil der Gesellschaft zu decken. Das Volumen der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG entspricht maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, wobei diese Grenze auch unter Berücksichtigung anderer Ausübungen von Ermächtigungen zum Bezugsrechtsauschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG einzuhalten ist. Dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass der Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreiten darf. (d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben. Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, das genehmigte Kapital auch für die Ausgabe von Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder der mit ihr verbundenen Unternehmen zu nutzen. Wegen des Adressatenkreises einer solchen Maßnahme ist in diesem Fall ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. (e) um Inhabern von durch die Gesellschaft auszugebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten von Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen soll es ermöglichen, diese an der Kapitalerhöhung in dem Maße teilnehmen zu lassen, in dem sie berechtigt wären, hieran teilzunehmen, wenn sie aufgrund ihrer Wandlungs- bzw. Optionsrechte Aktien bezogen hätten. Hierdurch kann einer Verwässerung der Rechte der Inhaber von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen infolge der Kapitalerhöhung entgegen gewirkt werden, ohne dass eine Anpassung der jeweiligen Wandlungs- bzw. Optionspreise erforderlich ist. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein eventueller Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung des Interesses der bisherigen Aktionäre im wohl verstandenen Interesse der Gesellschaft liegen. Über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der nächstfolgenden Hauptversammlung berichten. 8. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals (2012) und des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen sowie Beschlussfassung zur Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals (2016) sowie über die Änderung der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: (1) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012 und des Ermächtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2012 Das Bedingte Kapital 2012 gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung und der Ermächtigungsbeschluss vom 19. Juni 2012 zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen werden mit Wirksamkeit der unter der nachstehenden Nr. (4) dieses Tagesordnungspunkts 8 vorgeschlagenen Satzungsänderung aufgehoben. (2) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (a) Ermächtigungszeitraum und Nennbetrag Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 einmalig oder mehrmals auf den
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