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DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.07.2016 in Frankfurt a.M. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.07.2016 in Frankfurt a.M. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.07.2016 
in Frankfurt a.M. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-06-08 / 15:12 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung Frankfurt am Main ISIN: DE 0007228009 (WKN: 722 800) Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 19. Juli 2016 ein, die um 14:00 Uhr im Hotel Mövenpick 
Frankfurt City, Den Haager Str. 5, 60327 Frankfurt am Main, stattfindet. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB, 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2015 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gem. § 172 AktG gebilligt 
und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht 
lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem des festgestellten 
Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns und 
bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Da der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 keinen Bilanzgewinn ausweist, 
ist über die Verwendung eines Bilanzgewinns kein Beschluss zu fassen. Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
Hauptversammlung näher erläutert. 
 
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für das Geschäftsjahr 2016 zum 
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. 
 
 Weitere Angaben 
 
1. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 19.741.379 Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen 
Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 19.741.379. Die Gesellschaft hält derzeit 
keine eigenen Aktien. 
 
2. Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen 
   Informationen 
 
Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (a.a.a. 
aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung, Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main) zur Einsicht der Aktionäre 
aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft http://www.aaa-ffm.de zugänglich: 
 
* Der Inhalt dieser Einberufung (§ 124a Satz 1 Nr. 1 AktG) einschließlich der darin enthaltenen Erläuterung, dass zu 
  Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll (§ 124a Satz 1 Nr. 2 AktG) und der darin enthaltenen Angaben 
  zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG), 
* weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 
  AktG, 
* die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen. 
 
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen und auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und 
kostenlos in Abschrift übersandt. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft 
http://www.aaa-ffm.de bekannt gegeben. 
 
3. Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) 
erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich spätestens bis zum 12. Juli 2016, 24:00 
Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. Juni 2016, 
0:00 Uhr (MESZ) ('Nachweisstichtag'), beziehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Hinsichtlich solcher Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, 
kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft, einem deutschen Notar sowie von einem 
Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) oder Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) ausgestellt werden; in diesem Fall 
muss der besondere Nachweis bestätigen, dass die Aktienurkunden dem Aussteller zu Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, also dem 28. Juni 2016, 0:00 Uhr (MESZ), vorgelegen haben. Eine vorherige Einreichung bei der den 
Nachweis ausstellenden Stelle ist daher erforderlich. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den jeweiligen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien daher nicht teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich vom Veräußerer hierfür nicht 
bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat dagegen keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 12. Juli 2016, 24:00 Uhr 
(MESZ) unter folgender Adresse zugehen: 
 
 a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Str. 31 
 D-51149 Köln 
 Telefax: +49 (0) 2203 - 20229 - 11 
 E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihre depotführenden 
Institute anfordern, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung und Weiterleitung des Aktienbesitznachweises 
wird in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der oben genannten 
Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. 
 
4. Stimmrechtsvertretung 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, 
auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
(a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
    der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
    Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen oder Institutionen 
    bevollmächtigt wird. Die Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu 
    erteilen. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Aktionäre 
    zusammen mit der Eintrittskarte. Die Verwendung des Vollmachtformulars ist nicht zwingend, möglich ist auch, dass 
    Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises der 
    Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail (Eingang bei den angegebenen Adressen möglichst bis 17. Juli 
    2016, 24:00 Uhr (MESZ)) werden die Aktionäre gebeten, die nachfolgend unter 4. (c) angegebene Adresse zu verwenden. 
    Gleiches gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft bzw. ihren Widerruf, ein 
    gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Später eingegangene 
    Vollmachten, Widerrufe und Nachweise können aus organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt 
    werden. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am 
    Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis einer in bzw. während der 
    Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der 
    Ausgangskontrolle abgibt. 
(b) Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer der in § 135 Abs. 8 AktG oder 
    in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen oder Institutionen sowie für den 
    Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 
    AktG. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem 
    Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich in einem solchen Fall mit 
    dem zu Bevollmächtigten rechtzeitig über ein mögliches Formerfordernis abzustimmen. 
(c) Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Herrn Karsten Tabbert, Köln, als Stimmrechtsvertreter benannt. Diesem 
    Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der 
    Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie 
    verbindliche Weisungen für das Abstimmungsverhalten des Stimmrechtsvertreters enthält. Die Erteilung der Vollmacht 
    an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen 
    der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden 
    kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.aaa-ffm.de zur Verfügung. Die ausgefüllten Vollmachts- und 
    Weisungsvordrucke wie auch ein etwaiger Widerruf einer an den Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht sind bis zum 
    17. Juli 2016, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, Telefax oder E-Mail an die entsprechende nachfolgende Adresse zu senden: 
 
    a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
    c/o AAA HV Management GmbH 
    Ettore-Bugatti-Str. 31 
    D-51149 Köln 
    Telefax: +49 (0) 2203 20229 - 11 
    E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de 
 
    Unabhängig hiervon kann der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter auch noch in und während der 
    Hauptversammlung bevollmächtigt werden, indem der Aktionär das ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular an der 
    Ausgangskontrolle abgibt. 
5. Rechte der Aktionäre 
(a) Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 2.060.000,00 oder - aufgerundet 
auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 987.069 Aktien) oder den anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 
500.000,00 (entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 239.580 Aktien) erreichen, können 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Da der 
zwanzigste Teil des Grundkapitals bei der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung höher ist als der 
anteilige Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000,00, ist der anteilige Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000,00 
(entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 239.580 Aktien) ausreichend. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
seit mindestens 90 Tage vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft hinsichtlich des 
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie diese Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen durch 
den Vorstand (oder im Fall des gerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts) halten (vgl. § 122 Abs. 1 
Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 AktG). Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und 
muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse spätestens bis zum 18. Juni 2016, 24:00 Uhr (MESZ), 
zugehen: 
 
 a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
 Vorstand 
 Gutleutstraße 175 
 60327 Frankfurt am Main 
 
Rechtzeitig unter vorstehender Adresse eingegangene Ergänzungsanträge wird die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
anlageverwaltung in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen 
genügen. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.aaa-ffm.de zugänglich gemacht. 
 
(b) Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und Wahlvorschläge zu Tagesordnungspunkt 4 (Wahl des 
Abschlussprüfers) zu machen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG). 
 
Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im Vorfeld übermittelt werden, sind sie ausschließlich zu richten an: 
 
 a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
 Gutleutstraße 175 
 60327 Frankfurt am Main 
 Telefax: 069 / 240008-29 
 E-Mail: info@aaa-ffm.de 
 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Bis spätestens am 
4. Juli 2016, 24:00 Uhr (MESZ) unter der vorstehenden Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, 
soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unverzüglich im Internet unter http://www.aaa-ffm.de 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse 
zugänglich gemacht. 
 
Vorstehende Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers und/oder 
zur Wahl des Aufsichtsratsmitglieds entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. 
 
(c) Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in 
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der 
Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand 
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. 
 
Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung kann der Versammlungsleiter 
außerdem das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; soweit angemessen, ist er insbesondere 
ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen oder allen Gegenständen der 
Hauptversammlung zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung zu beschränken und, sofern dies im Hinblick 
auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung rechtlich zulässig ist, den Schluss der Debatte anzuordnen. 
 
(d) Nähere Erläuterungen 
 
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 
AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.aaa-ffm.de zur Verfügung. 
 
Frankfurt am Main, im Juni 2016 
 
Der Vorstand 
 
 2016-06-08 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
             Gutleutstr. 175 
             60327 Frankfurt a.M. 
             Deutschland 
E-Mail:      info@aaa-ffm.de 
Internet:    http://aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html 
ISIN:        DE0007228009 
WKN:         722800 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
470201 2016-06-08 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 08, 2016 09:12 ET (13:12 GMT)

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