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DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2016 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: _wige MEDIA AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
_wige MEDIA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2016 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-06-27 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
_wige MEDIA AG Köln ISIN: DE000A1EMG56/WKN: A1EMG5 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2016 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 4. August 2016, um 10:00 Uhr (Einlass von 09:30 Uhr an), im Gläsernen 
Studio Nürburgring, ring°boulevard, 53520 Nürburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2016 ein. 
 
Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts der _wige MEDIA AG ('GESELLSCHAFT') einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 
   315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der GESELLSCHAFT 
   (http://www.wige.de/ im Bereich 'Investor Relations' > 'Hauptversammlung') zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen auch in 
   der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT zugänglich gemacht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 
   1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen 
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Trusted Advice AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen. 
5.  Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 und des bestehenden Genehmigten Kapitals 2014, 
    die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie 
    über eine entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die Satzung der GESELLSCHAFT enthält in § 4 Abs. 3 aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 ein 
   Genehmigtes Kapital 2013, welches nach teilweiser Ausschöpfung gegenwärtig EUR 1.475.605,00 beträgt. In § 4 Abs. 3a enthält die 
   Satzung der GESELLSCHAFT aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 22. Oktober 2014 ein Genehmigtes Kapital 2014, 
   welches nach teilweiser Ausschöpfung gegenwärtig EUR 1.093.038,00 beträgt. 
 
   Damit die GESELLSCHAFT auch zukünftig flexibel auf die Gegebenheiten der Märkte reagieren kann, sollen die bestehenden 
   genehmigten Kapitalien aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden und zwar in Höhe des nach Maßgabe von § 
   202 Abs. 3 AktG maximal zulässigen Nennbetrags. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 und des bestehenden Genehmigten Kapitals 2014 
 
      Die in der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 erteilte und bis zum 22. Juli 2018 befristete, zwischenzeitlich teilweise 
      gebrauchte Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe von auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu EUR 1.475.605,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013), und die 
      in der Hauptversammlung vom 22. Oktober 2014 erteilte und bis zum 21. Oktober 2019 befristete, zwischenzeitlich teilweise 
      gebrauchte Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe von auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu EUR 1.093.038,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014), werden 
      mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß nachfolgender Absätze b) und c) zu beschließenden neuen Genehmigten 
      Kapitals 2016 in das Handelsregister aufgehoben. 
   b)  Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 
 
      Der Vorstand wird bis zum 3. August 2021 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der GESELLSCHAFT 
      durch Ausgabe von bis zu 7.897.433 neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.897.433,00 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2016'). 
 
      Den Aktionären der GESELLSCHAFT ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
      Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen 
      gegen Bareinlagen auszuschließen, 
 
      * soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
      * um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft im 
        Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen zu begeben; 
      * wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der GESELLSCHAFT gleicher Ausstattung im Zeitpunkt 
        der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen neuen Aktien 
        insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
      Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen 
      gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
 
      * sofern die Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt; 
      * soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
        von der GESELLSCHAFT oder den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben 
        werden, Bezugsrechte auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder 
        Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des Aktienausgabebetrags, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      2016 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c)  Satzungsänderung 
 
      aa) § 4 Abs. 3 der Satzung der GESELLSCHAFT wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
          '(3) Der Vorstand ist bis zum 3. August 2021 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
               Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 7.897.433 neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien 
               (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.897.433,00 zu 
               erhöhen (' Genehmigtes Kapital 2016 '). 
 
               Den Aktionären der Gesellschaft ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
               einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 
               1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit der Verpflichtung übernommen 
               werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
          * soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
          * um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft im 
            Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen zu begeben; 
          * wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 27, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -2-

der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen neuen Aktien 
            insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
            Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
            Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
            Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
          * sofern die Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
            Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt; 
          * soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
            die von der Gesellschaft oder den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegen Sacheinlage 
            ausgegeben werden, Bezugsrechte auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
            und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
            Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
            Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
            Kapitals 2016 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
      bb) § 4 Abs. 3a der Satzung der GESELLSCHAFT wird ersatzlos aufgehoben und gestrichen. 
   d) Einheitliche Wirksamkeit 
 
      Die vorstehenden Beschlüsse unter Buchstaben a) bis c) werden nur einheitlich wirksam. 
6.  Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals I/2010, des Bedingten Kapitals II/2010 und des Bedingten Kapitals 
    2014, über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Ausschlusses 
    des Bezugsrechts auf diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie über die entsprechenden Satzungsänderungen 
 
   Die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 10. Februar 2010 hat das Grundkapital um bis zu EUR 100.000,00 bedingt erhöht 
   ('Bedingtes Kapital I/2010') und die Satzung der GESELLSCHAFT im § 4 Abs. 4 geändert. Das Bedingte Kapital I/2010 dient der 
   Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und an Arbeitnehmer der GESELLSCHAFT sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführung und an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen. Vom Bedingten Kapital I/2010 gemäß § 4 Abs. 4 wurde bislang kein 
   Gebrauch gemacht. Das bisherige Bedingte Kapital I/2010 und § 4 Abs. 4 der Satzung sollen daher aufgehoben werden. 
 
   Die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 24. August 2010 hat den Vorstand bis zum 23. August 2015 ermächtigt, auf den Inhaber 
   lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung zu begeben oder für solche von mit der GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen 
   begebene Teilschuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen. Um die Inhaber dieser Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen bei Ausübung ihrer Rechte mit Aktien der GESELLSCHAFT bedienen zu können, hatte die 
   Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 24. August 2010 eine bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 1.900.000,00 beschlossen 
   ('Bedingtes Kapital II/2010'). Der Vorstand hat von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. August 2010 und der Erhöhung 
   des Bedingten Kapitals II/2010 durch Beschluss der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 22. Oktober 2014 Gebrauch gemacht und 
   das Grundkapital der GESELLSCHAFT unter Ausnutzung des Bedingten Kapitals II/2010 in mehreren Tranchen erhöht. Das Bedingte 
   Kapital II/2010 beträgt derzeit noch EUR 4.316,00. Das bisherige Bedingte Kapital II/2010 und § 4 Abs. 5 der Satzung sollen 
   nunmehr aufgehoben werden. 
 
   Zudem wurde der Vorstand der GESELLSCHAFT durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Oktober 2014 bis zum 21. Oktober 2019 
   ermächtigt, auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   20.000.000 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben oder für solche von mit der GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG mit 
   der Gesellschaft verbundene Unternehmen begebene Teilschuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen. Um die Inhaber dieser 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bei Ausübung ihrer Rechte mit Aktien der GESELLSCHAFT bedienen zu können, hatte 
   die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 22. Oktober 2014 eine bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 3.600.531,00 beschlossen 
   ('Bedingtes Kapital 2014'). Der Vorstand hat von der Ermächtigung und dem Bedingten Kapital 2014 gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung 
   der GESELLSCHAFT bisher keinen Gebrauch gemacht. Das bisherige Bedingte Kapital 2014, diese Ermächtigung und § 4 Abs. 7 der 
   Satzung sollen daher aufgehoben werden. 
 
   Um der GESELLSCHAFT weiteren Zugang zu zinsgünstigem Fremdkapital zu gewähren und zu ermöglichen, soll ein neues Bedingtes 
   Kapital 2016 geschaffen und der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen ermächtigt sowie die Satzung entsprechend geändert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung des Bedingten Kapitals I/2010, des Bedingten Kapitals II/2010 und des Bedingten Kapitals 2014 
 
      Der Beschluss der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 10. Februar 2010 über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals 
      um bis zu EUR 100.000,00 (Bedingtes Kapital I/2010), der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT 
      vom 24. August 2010 zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (Bedingtes Kapital II/2010) sowie 
      der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 22. Oktober 2014 zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen (Bedingtes Kapital 2014) werden aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf 
      diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   aa) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 3. August 2021 einmalig oder mehrmals 
 
       * auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
         35.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung (gemeinsam 'Teilschuldverschreibungen') zu begeben oder 
       * für solche von mit der GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen begebene 
         Teilschuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen 
 
       und den Inhabern oder Gläubigern von Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber 
       lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der GESELLSCHAFT mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 
       EUR 6.191.099,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen ('Bedingungen') zu gewähren. 
 
       Die Teilschuldverschreibungen können außer in EUR - unter Begrenzung auf den entsprechenden EUR-Gegenwert - in der 
       gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in EUR ist der 
       entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem EUR-Devisenbezugskurs der Europäischen Zentralbank am Tag der 
       Beschlussfassung über die Begebung der Teilschuldverschreibungen, zugrunde zu legen. 
 
       Die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen, soweit der Wert der 
       Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser den gemäß Buchstabe bb) dieses Beschlusses zu ermittelnden Marktwert 
       der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
   bb) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen zu. Die Teilschuldverschreibungen 
       können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 
       Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       Teilschuldverschreibungen auszuschließen, 
 
       * sofern die Teilschuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
         Teilschuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
         Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch nur für Teilschuldverschreibungen mit 
         Rechten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung vorhandenen 
         Grundkapitals. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 27, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -3-

entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
         während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         veräußert oder ausgegeben wurden; 
       * um Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
         Teilschuldverschreibungen auszunehmen; 
       * soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von durch die GESELLSCHAFT oder mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
         verbundenen Unternehmen ausgegebener oder noch auszugebenden Options- oder Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
         ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
         Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; und 
       * soweit Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
         Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden sollen und der 
         Bezugsrechtsausschluss im Interesse der GESELLSCHAFT liegt. 
   cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
       Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe 
       der Bedingungen in Aktien der GESELLSCHAFT umtauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
       auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
       Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der GESELLSCHAFT. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division 
       des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten 
       Wandlungspreis für eine Aktie der GESELLSCHAFT ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder 
       abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
       werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
       Die Bedingungen können auch ein variables Umtauschverhältnis vorsehen; ebenso können sie eine Wandlungspflicht 
       vorsehen. In diesem Fall kann die GESELLSCHAFT in den Bedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen 
       dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus einem in den Bedingungen näher zu bestimmenden 
       Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs, in Höhe von 80 Prozent des für den Wandlungspreis gemäß 
       Buchstabe ee) relevanten Börsenkurses der Aktie, und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar 
       auszugleichen. 
   dd) Optionsrecht 
 
       Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen zum Bezug 
       von Aktien der GESELLSCHAFT berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu 
       beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. 
   ee) Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz 
 
       Der Options- oder Wandlungspreis darf 80 Prozent des mit dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
       Aktie der GESELLSCHAFT im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) während der fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
       Begebung der Teilschuldverschreibungen nicht unterschreiten. 
 
       Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
       näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt, wenn die GESELLSCHAFT während der Options- oder Wandlungsfrist 
       unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen 
       begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
       hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu 
       einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine Wert wahrende Anpassung des 
       Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen. 
 
       In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den 
       Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
   ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
       Ausstattung der Teilschuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen 
       des die Teilschuldverschreibungen begebenden verbundenen Unternehmens im Sinne von §§ 15 ff. AktG festzulegen, 
       insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber sonstigen 
       Verbindlichkeiten, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung 
       von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. Umtauschverhältnisse, Festlegung einer baren 
       Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. 
       Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum. 
   c) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2016 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.191.099,00 durch Ausgabe von bis zu 6.191.099 auf den Inhaber lautende 
      nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der GESELLSCHAFT mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 
      6.191.099,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2016'). 
 
      Das Bedingte Kapital 2016 dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. 
      Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der vorstehenden, unter Buchstabe b) genannten Ermächtigung bis zum 
      3. August 2021 von der GESELLSCHAFT oder einem mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben 
      werden, soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
      vorstehend unter Buchstabe b) genannten Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt werden, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus diesen 
      Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden. 
      Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der Ausübung des 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechts von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 
      2016 anzupassen. 
   d)  Satzungsänderungen 
 
      § 4 Abs. (4) der Satzung der GESELLSCHAFT wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
       '(4) (Entfallen.)' 
 
      § 4 Abs. (5) der Satzung der GESELLSCHAFT wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
       '(5) (Entfallen.)' 
 
      § 4 Abs. (7) der Satzung der GESELLSCHAFT wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
      '(7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.191.099,00 durch Ausgabe von bis zu 6.191.099 auf den Inhaber lautende 
           nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 
           6.191.099,00 bedingt erhöht (' Bedingtes Kapital 2016'). 
 
           Das Bedingte Kapital 2016 dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. 
           Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 4. August 2016 bis zum 3. August 
           2021 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben 
           werden, soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 4. August 2016 jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt werden, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus diesen 
           Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der 
           Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 

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June 27, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -4-

festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
           Bedingten Kapitals 2016 anzupassen.' 
   e) Einheitliche Wirksamkeit 
 
      Die vorstehenden Beschlüsse unter Buchstaben a) bis d) werden nur einheitlich wirksam. 
*** 
  Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes nach Maßgabe von § 
  203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 die Schaffung eines neuen Genehmigten 
 Kapitals 2016 vor. Das neue Genehmigte Kapital 2016 soll an die Stelle des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013 und 
 Genehmigten Kapitals 2014 treten, das aufzuheben Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 
 5 vorschlagen. 
 
 Durch die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis 
 zum 3. August 2021 das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 7.897.433 neuen, auf den Inhaber lautende 
 nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
 7.897.433,00 zu erhöhen, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden und zwar in Höhe des nach Maßgabe von § 
 202 Abs. 3 AktG maximal zulässigen Nennbetrags, um den Handlungsspielraum der GESELLSCHAFT zu erweitern, damit sie sich 
 jederzeit und gemäß der entsprechenden Marktlage flexibel Eigenkapital verschaffen und/oder Aktien als Gegenleistung für 
 den Erwerb von Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einsetzen kann. 
 
 Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 ist den Aktionären der GESELLSCHAFT grundsätzlich ein Bezugsrecht 
 einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen 
 Bareinlagen das Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten Fällen auszuschließen: 
 
 * Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Diese Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
   Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
   hinsichtlich des Spitzenbetrages würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische 
   Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch einen Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
   durch die GESELLSCHAFT verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. 
 * Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien an 
   Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der GESELLSCHAFT und/oder mit der GESELLSCHAFT im Sinne der §§ 
   15 ff. AktG verbundener Gesellschaften auszugeben. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient der Identifikation der 
   Mitarbeiter mit dem Unternehmen und soll die Motivation und die Bindung der Arbeitnehmer an die GESELLSCHAFT steigern. 
   Um den Mitarbeitern neue Aktien zum Erwerb anbieten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese neuen 
   Aktien zwangsläufig ausgeschlossen werden. 
 * Darüber hinaus soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu 
   einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der Aktien der GESELLSCHAFT gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der 
   endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung versetzt die GESELLSCHAFT 
   in die Lage, auch kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell und 
   flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren ohne die sowohl zeit- als 
   auch kostenintensive Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenpreis, d. 
   h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand - mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates - einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt 
   der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den 
   Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 Prozent des Börsenpreises betragen. Der Umfang einer Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf 10 Prozent des sowohl im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens der Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
   begrenzt. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
   entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   veräußert oder ausgegeben wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem wertmäßigen 
   Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert 
   werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am 
   Markt erwerben. 
 
 Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das 
 Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten Fällen auszuschließen: 
 
 * Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, sofern die Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt. Diese 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll der GESELLSCHAFT ermöglichen, Aktien der GESELLSCHAFT in geeigneten 
   Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen einzusetzen. Hierdurch wird der GESELLSCHAFT der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um 
   sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen zu können, um ihre 
   Wettbewerbsposition zu verbessern und ihre Ertragskraft zu stärken. Im Rahmen entsprechender Transaktionen müssen 
   oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht mehr (nur) in Geld, sondern (auch) in Aktien erbracht 
   werden sollen oder können. Da solche Akquisitionen zumeist kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht 
   von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines 
   weiteren genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann. 
 * Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der GESELLSCHAFT oder den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
   verbundenen Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wenn es die 
   Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Hierdurch wird der GESELLSCHAFT insbesondere die Möglichkeit 
   gegeben, Schuldverschreibungen auch gegen Sachleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben einzusetzen. 
   Die GESELLSCHAFT beabsichtigt durch solche Transaktionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu 
   steigern. 
 
 Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem 
 Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
 Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung 
 des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der GESELLSCHAFT und damit ihrer Aktionäre liegt. Der 
 Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 berichten. 
 
  Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von § 
  221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 Zu Tagesordnungspunkt 6 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung 
 und ein neues Bedingtes Kapital 2016 zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen vor. Die neue 
 Ermächtigung und das neue Bedingte Kapital 2016 sollen an die Stelle des bisherigen Bedingten Kapitals I/2010, des 
 bisherigen Bedingten Kapitals II/2010 und des bisherigen Bedingten Kapitals 2014 - jeweils nebst entsprechender 
 Ermächtigung - treten, welche aufzuheben Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 
 vorschlagen. 
 

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June 27, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument 
 der Finanzierung sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges 
 Fremdkapital zufließt. 
 
 Durch die vorgeschlagene Ermächtigung sollen Teilschuldverschreibungen über insgesamt bis zu EUR 35.000.000,00 begeben 
 werden können. Zur Bedienung der aus den Teilschuldverschreibungen resultierenden Umtausch- und Optionsrechte sollen 
 Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 6.191.099,00 zur Verfügung stehen. 
 
 Unsere Aktionäre sollen auf die Teilschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die 
 Möglichkeit, ihr Kapital bei der GESELLSCHAFT anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. 
 
 * Der Vorstand soll allerdings in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistungen ausgegeben werden 
   und deren Ausgabepreis ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, 
   wenn eine Teilschuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die 
   Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem 
   Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen Null tendiert. Diese Möglichkeit ist 
   auf Teilschuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 Prozent des Grundkapitals 
   beschränkt. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
   entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   veräußert oder ausgegeben wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen 
   Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 * Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge zu verwerten. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis herstellen zu können. Dies 
   erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung 
   auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
   Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die GESELLSCHAFT verwertet. 
 * Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit den Inhabern von Teilschuldverschreibungen, 
   die von der GESELLSCHAFT oder von Konzernunternehmen ausgegeben wurden bzw. werden, ein Bezugsrecht auf später 
   ausgegebene Teilschuldverschreibungen gewährt wird. Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen zur erleichterten 
   Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen solchen Verwässerungsschutz vor. Die erbetene Ermächtigung hat den 
   Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis für bereits ausgegebene und regelmäßig auch mit einem 
   Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattete Teilschuldverschreibungen nicht ermächtigt werden braucht und dadurch 
   insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Der Bezugsrechtsausschluss liegt damit im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 * Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistungen 
   zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
   Vermögensgegenständen begeben zu können. Dies soll nur geschehen können, wenn der Wert der Sachleistung dem 
   Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen entspricht und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   errechneten Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Die Ausgabe der 
   Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistung soll uns die Möglichkeit geben, auch Teilschuldverschreibungen im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder den Erwerb von 
   Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben (sowie Incentive-Programmen) einzusetzen. Die GESELLSCHAFT beabsichtigt, 
   weiterhin ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. Die Gegenleistungen dabei können 
   oder sollen oft nicht in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer 
   Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien 
   oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit 
   schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der GESELLSCHAFT bei Akquisitionen. Der Vorstand 
   wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von Teilschuldverschreibungen gegen diese 
   Sachleistung im Unternehmensinteresse liegen. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen. Das 
   Wandlungs- oder Optionsrecht aus solchen Teilschuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, kann 
   nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage. Dafür steht - bei Beschluss der Hauptversammlung - das neu vorgeschlagene 
   Genehmigte Kapital 2016 gemäß Tagesordnungspunkt 5 zur Verfügung. Als Sacheinlage ist die Forderung aus der 
   Schuldverschreibung einzubringen, wobei die Sacheinlageprüfung sich darauf erstreckt, dass die Forderung werthaltig 
   ist und die zu ihrer Begründung hingegebene Sachleistung dem Ausgabepreis entsprach. Darauf ist in den 
   Schuldverschreibungsbedingungen besonders hinzuweisen. 
*** 
 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der GESELLSCHAFT ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 15.794.866 Stückaktien mit ebenso vielen 
Stimmrechten. Die GESELLSCHAFT hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
 Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der GESELLSCHAFT nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes mindestens sechs (6) Tage vor der 
Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 28. Juli 2016 (24:00 Uhr), bei nachfolgend bezeichneter Stelle in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache anmelden. 
 
Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 14. Juli 2016 (0:00 Uhr), 
zu beziehen (sog. Nachweisstichtag) und muss der GESELLSCHAFT unter nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) 
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 28. Juli 2016 (24:00 Uhr) zugehen. Ein in Textform erstellter 
Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut reicht aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
verfasst sein. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der GESELLSCHAFT unter der nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
 _wige MEDIA AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Im Verhältnis zur GESELLSCHAFT gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind in der Hauptversammlung weder 
teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
 Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung 
und für einen Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge zu tragen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die GESELLSCHAFT eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 27, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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