DGAP-HV: Klassik Radio AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Klassik Radio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.08.2016 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-07-01 / 15:05 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Klassik Radio AG Augsburg WKN: 785747 ISIN: DE0007857476 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Klassik Radio AG, Augsburg Freitag, den 12. August 2016 Hotel Dorint, Augsburg Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 12. August 2016 um 11:00 Uhr in den Räumen des Hotels Dorint, Imhofstr. 12, 86159 Augsburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Klassik Radio AG, Augsburg. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Klassik Radio AG zum 31. Dezember 2015 und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des gemeinsamen Lageberichts für die Klassik Radio AG und den Konzern zum 31. Dezember 2015 und des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate-Governance-Berichts und des Vergütungs-Berichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 Abs 4 HGB für das Geschäftsjahr 2015 Die genannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter http://www.klassikradioag.de/konzern/investor-relations/corporate-governance/ (im Bereich 'Investor Relations' und dort unter 'Finanzpublikationen') zugänglich. Wir weisen darauf hin, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf unserer Internetseite Genüge getan ist. Die Unterlagen werden daher den Aktionären auf Verlangen einmalig per einfacher Post zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Klassik Radio AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2015 in Höhe von Euro 743.721,84 wie folgt zu verwenden: Vortrag auf neue Rechnung Euro 743.721,84 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2015 alleine amtierenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft in Hamburg wird zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 sowie zur prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2016, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, gewählt. 6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende Satzungsänderung § 4 Abs. 3 der Satzung der Klassik Radio AG sieht ein Genehmigtes Kapital vor (Genehmigtes Kapital I/2011). Das Genehmigte Kapital wurde von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Mai 2011 in Höhe von EUR 2.412.500 geschaffen und wurde bislang nicht ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital hatte eine Laufzeit bis zum 29. Mai 2016. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2016 in Höhe von EUR 2.412.500 zu schaffen. Mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals soll das alte Genehmigte Kapital aufgehoben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Ermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. August 2021 um insgesamt bis zu EUR 2.412.500,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; * wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; * bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können, sofern solche Finanzierungsinstrumente ab dem 12. August 2016 in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; * bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) oder zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente, die gegen Sacheinlage begeben werden. Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bedingungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. b) Satzungsänderung § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. August 2021 um insgesamt bis zu EUR 2.412.500,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; * wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; * bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
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July 01, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)