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DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.08.2016 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Klassik Radio AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Klassik Radio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.08.2016 in Augsburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-07-01 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Klassik Radio AG Augsburg WKN: 785747 
ISIN: DE0007857476 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung der Klassik Radio AG, Augsburg 
Freitag, den 12. August 2016 
Hotel Dorint, Augsburg 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein 
 
zu der am 12. August 2016 um 11:00 Uhr in den Räumen des Hotels Dorint, Imhofstr. 12, 86159 Augsburg stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Klassik Radio AG, Augsburg. 
 
Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Klassik Radio AG zum 31. Dezember 2015 und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des gemeinsamen Lageberichts für die Klassik Radio AG und den 
   Konzern zum 31. Dezember 2015 und des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate-Governance-Berichts und des 
   Vergütungs-Berichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 Abs 4 HGB 
   für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Die genannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter 
   http://www.klassikradioag.de/konzern/investor-relations/corporate-governance/ (im Bereich 'Investor Relations' und dort 
   unter 'Finanzpublikationen') zugänglich. Wir weisen darauf hin, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der 
   Zugänglichmachung auf unserer Internetseite Genüge getan ist. Die Unterlagen werden daher den Aktionären auf Verlangen 
   einmalig per einfacher Post zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Klassik Radio AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2015 in 
   Höhe von Euro 743.721,84 wie folgt zu verwenden: 
 
   Vortrag auf neue Rechnung Euro 743.721,84 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2015 alleine amtierenden Mitglied des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft in Hamburg 
   wird zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 sowie zur prüferischen 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2016, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht 
   unterzogen wird, gewählt. 
6.  Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende Satzungsänderung 
 
   § 4 Abs. 3 der Satzung der Klassik Radio AG sieht ein Genehmigtes Kapital vor (Genehmigtes Kapital I/2011). Das 
   Genehmigte Kapital wurde von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Mai 2011 in Höhe von EUR 2.412.500 geschaffen 
   und wurde bislang nicht ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital hatte eine Laufzeit bis zum 29. Mai 2016. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2016 in Höhe von EUR 
   2.412.500 zu schaffen. Mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals soll das alte Genehmigte Kapital aufgehoben 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Ermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. August 2021 
   um insgesamt bis zu EUR 2.412.500,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die Ermächtigung kann in 
   Teilbeträgen ausgenutzt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
   * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
   * wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder 
     Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der 
     Gesellschaft oder einem unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
     ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; 
   * bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 
     4 AktG unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen Anteil 
     von insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
     Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
     des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
     Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
     eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals der auf Aktien 
     entfällt, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
     werden können, sofern solche Finanzierungsinstrumente ab dem 12. August 2016 in entsprechender Anwendung des § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
   * bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum Zweck des (auch mittelbaren) 
     Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben 
     in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) oder zur Bedienung von 
     Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente, die gegen 
     Sacheinlage begeben werden. 
 
   Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bedingungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, 
   sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines 
   mittelbaren Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
   ihre Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei 
   kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. 
 
   b) Satzungsänderung 
 
   § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. August 
   2021 um insgesamt bis zu EUR 2.412.500,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die Ermächtigung kann in 
   Teilbeträgen ausgenutzt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
   * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
   * wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder 
     Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der 
     Gesellschaft oder einem unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
     ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; 
   * bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 01, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der -2-

Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 
     4 AktG unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen Anteil 
     von insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
     Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
     des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
     Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
     eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals der auf Aktien 
     entfällt, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
     werden können, sofern solche Finanzierungsinstrumente ab dem 12. August 2016 in entsprechender Anwendung des § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
   * bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum Zweck des (auch mittelbaren) 
     Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben 
     in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) oder zur Bedienung von 
     Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente, die gegen 
     Sacheinlage begeben werden. 
 
   Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bedingungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, 
   sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines 
   mittelbaren Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
   ihre Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei 
   kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.' 
 
   c) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, Ermächtigung zur Satzungsänderung 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. b) dieses Tagesordnungspunktes 6 zu beschließende Satzungsänderung zum 
   Genehmigten Kapital 2016 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2016 und falls das Genehmigte Kapital 2016 bis zum 11. August 2021 nicht oder nicht vollständig 
   ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
7.  Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2016 und die entsprechende 
    Satzungsänderung. 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Vorstand mit Beschluss vom 30. Mai 2011 zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt und die Schaffung eines 
   zugehörigen Bedingten Kapitals II/2011 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) mit entsprechender Satzungsänderung beschlossen. Die 
   bislang nicht ausgenutzte Ermächtigung ist am 29. Mai 2016 ausgelaufen. Damit die Gesellschaft auch in den kommenden 
   Jahren bei Bedarf flexibel auf dieses Finanzierungsinstrument zurückgreifen kann, soll eine neue Ermächtigung und ein 
   neues bedingtes Kapital 2016 geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
      Wandelschuldverschreibungen 
   aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl 
   (1) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. August 2021 einmalig oder mehrmals 
       Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von bis zu EUR 2.412.500,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben 
       und den Gläubigern bzw. Inhabern Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von bis zu EUR 2.412.500,00 nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
   (2) Die Wandelschuldverschreibungen können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. 
   (3) Die Wandelschuldverschreibungen können auch durch von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem unmittelbaren oder 
       mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für 
       die abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft die Garantie für die Wandelschuldverschreibungen zu 
       übernehmen und den Gläubigern Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
   (4) Bei der Emission der Wandelschuldverschreibungen werden diese im Regelfall in jeweils unter sich gleichberechtigte 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
   bb) Wandlungsrechte 
   (1) Die Gläubiger bzw. Inhaber können ihre Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der 
       Gesellschaft wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer 
       Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das 
       Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
       Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
       Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
       Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
       dass diese in Geld ausgeglichen werden, so dass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien 
       ergeben. Die Anleihebedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der anteilige Betrag am 
       Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehende Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen 
       Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
   cc) Wandlungspflichten, Wandlungsrecht der Gesellschaft 
   (1) Die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibungen können ein Wandlungsrecht der Inhaber bzw. Gläubiger und/oder 
       eine Wandlungspflicht der Inhaber bzw. Gläubiger oder ein Wandlungsrecht der Gesellschaft und/oder Pflichtwandlungen 
       einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungsrechts, jeweils zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
       anderen Zeitpunkt bzw. bei Eintritt eines bestimmten auflösenden Ereignisses oder bei Kündigung (im Folgenden 
       gemeinsam 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien 
       der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungspreis für eine Aktie dem Durchschnittskurs der 
       Aktien der Klassik Radio AG gemäß lit. dd) (4) während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb der unter 
       nachstehendem lit. dd) genannten Mindestpreis liegt. 
   (2) Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf 
       den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 199 Abs. 
       2 AktG sind zu beachten. 
   dd) Wandlungspreis, Verwässerungsschutz 
 
       Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie ist nach den folgenden Grundlagen zu errechnen: 
   (1) Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
       Wandlungspflicht vorgesehen ist - mindestens 80% des Durchschnittskurses der Aktien der Klassik Radio AG währen der 
       letzten zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des 
       Vorstands über die Wandelschuldverschreibungen betragen. 
   (2) Soweit die Wandelschuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs der 
       Aktien der Klassik Radio AG während der letzten zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
       Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für 
       die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der Bezugsfrist bekannt 
       werden, stattdessen während der Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse ab Beginn der Bezugsfrist bis 
       zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen maßgeblich. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 01, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der -3-

(3) Ist eine Wandlungspflicht oder ein Wandlungsrecht der Gesellschaft vorgesehen, so kann der Wandlungspreis für eine 
       Aktie dem Durchschnittskurs der Aktien der Klassik Radio AG während der letzten zehn Börsenhandelstage an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des im 
       vorangehenden Absatz genannten Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
   (4) Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als arithmetisches Mittel der Schlussauktionskurse der Aktien der 
       Klassik Radio AG an den betreffenden Börsenhandelstagen ('Durchschnittskurs'). Findet keine Schlussauktion statt, 
       tritt an die Stelle des Schlussauktionskurses der Kurs, der in der letzten börsentäglichen Auktion ermittelt wird 
       und bei Fehlen einer Auktion der letzte börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils im XETRA-Handel bzw. einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem). 
   (5) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel zur Wahrung des 
       wirtschaftlichen Werts der Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen 
       ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital 
       während der Wandlungsfrist erhöht oder unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre weitere 
       Wandelschuldverschreibungen begibt und den Inhabern von Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
       wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Erfüllung einer Wandlungspflicht oder eines 
       Wandlungsrechts der Gesellschaft zustehen würde. Der ermäßigte Wandlungspreis kann auch durch eine Barzahlung bei 
       Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht oder die Ermäßigung einer etwaigen Zuzahlung 
       bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
       Kapitalmaßnahmen oder Umstrukturierungen oder für sonstige außergewöhnliche Maßnahmen oder Ereignisse, die zu einer 
       Verwässerung des Werts der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft führen können, eine wertwahrende Anpassung der 
       Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten und Wandlungsrechte der Gesellschaft vorsehen. 
 
       Im Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine marktübliche Anpassung des Wandlungspreises sowie eine 
       Laufzeitverkürzung der Wandelschuldverschreibungen vorgesehen werden. 
 
       In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den 
       Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung nicht 
       überschreiten. 
   ee) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
   (1) Die Anleihebedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflichten 
       auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere Leistungen gewährt werden können. 
       Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Falle der Wandlung bzw. bei Erfüllung von Wandlungspflichten 
       den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld 
       zahlt. 
   (2) Die Anleihebedingungen können andererseits auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
       Wandelschuldverschreibungen den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Gelbetrages Aktien 
       der Gesellschaft zu gewähren. 
   (3) In den Anleihebedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungsrechte bzw. 
       nach Erfüllung der Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungspreis innerhalb einer 
       vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von 
       Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann. 
   ff) Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss 
 
       Bei der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. 
       Werden die Wandelschuldverschreibungen von unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
       Unternehmen ausgegeben, hat die Klassik Radio AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre 
       sicherzustellen. Der Vorstand wir jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre auf Wandelschuldverschreibungen in folgenden Fällen auszuschließen: 
   (1) In entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, sofern die Wandelschuldverschreibungen mit 
       Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach 
       anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen nicht 
       wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
       auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10% des Grundkapitals 
       entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf 
       diese 10%-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben 
       werden oder noch ausgegeben werden können, sofern die Wandelschuldverschreibungen, welche ein entsprechendes 
       Wandlungsrecht bzw. eine Wandlungspflicht vermitteln, während der Laufzeit diese Ermächtigung aufgrund anderweitiger 
       Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden; 
   (2) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
   (3) soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von 
       mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen, die zuvor von der Gesellschaft oder einem 
       unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben wurden oder werden, 
       ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
       Wandlungspflichten zustehen würde; 
   (4) soweit Wandelschuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgegeben werden, der Bezugsrechtsausschluss im Interesse 
       der Gesellschaft liegt und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Wandelschuldverschreibungen steht; 
   (5) soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, 
       sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts 
       gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines 
       mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. 
   gg) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die genaue Berechnung des Wandlungspreises 
       sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen und deren Bedingungen 
       festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Wandelschuldverschreibungen begebenden, abhängigen oder in 
       unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft festzulegen, insbesondere Ausgabekurs, 
       Zinssatz, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- bzw. 
       Umtauschverhältnis, Festlegung einer baren Zuzahlung, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Ausgleich oder 
       Zusammenlegung von Spitzen, Wandlungspreis und den Wandlungszeitraum. Die Anleihebedingungen können dabei auch 
       regeln, wie im Fall von Pflichtwandlungen und im Falle eines Wandlungsrechts der Gesellschaft Einzelheiten der 
       Ausübung, der Fristen und der Bestimmung von Wandlungspreisen festzulegen sind. 
 
       Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 7 lit. a) erteilte Ermächtigung wird unabhängig von der Schaffung des unter 
       Tagesordnungspunkt 7 lit. b) vorgesehenen Bedingten Kapitals 2016 wirksam. 
   b) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016) und entsprechende Satzungsänderung 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 2.412.500,00 durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den 
      Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes 

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July 01, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an Inhaber oder Gläubiger von 
      Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 12. August 2016 bis zum 11. August 2021 von der Gesellschaft oder unmittelbar oder mittelbar im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
      gemäß der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
      insoweit durchzuführen, wie von den Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie Wandlungspflichten erfüllt 
      werden, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
      Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von 
      Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
      § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 2.412.500,00 durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den 
      Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an Inhaber oder Gläubiger von 
      Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 12. August 2016 bis zum 11. August 2021 von der Gesellschaft oder unmittelbar oder mittelbar im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
      gemäß der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
      insoweit durchzuführen, wie von den Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie Wandlungspflichten erfüllt 
      werden, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
      Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von 
      Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   c) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. b) dieses Tagesordnungspunktes 7 zu beschließende Satzungsänderung zum 
      Bedingten Kapital 2016 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 5 der Satzung entsprechend der Ausgabe der neuen Aktien 
      aus dem Bedingten Kapital 2016 anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit die Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. August 2016 während der Laufzeit der 
      Ermächtigung nicht ausgeübt wird oder die entsprechenden Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten durch Ablauf der 
      Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise erlöschen. 
 
      Die folgenden Berichte des Vorstands sind im Internet unter 
      http://www.klassikradioag.de/konzern/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich. Sie liegen auch während der 
      Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
      Berichte des Vorstands der Klassik Radio AG an die Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 
 
      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 12. August 2016 die Schaffung eines neuen genehmigten 
      Kapitals vor. Die Hauptversammlung vom 30. Mai 2011 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien um 
      bis zu insgesamt EUR 2.412.500 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2011). Die bislang nicht ausgeübte Ermächtigung ist 
      am 29. Mai 2016 ausgelaufen. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu 
      erhalten soll eine entsprechend neue Ermächtigung und ein neues Genehmigtes Kapital 2016 geschaffen werden. 
 
      Aus Gründen der Flexibilität soll das neue Genehmigte Kapital 2016 ebenso wie das bisherige Genehmigte Kapital I/2011 
      sowohl für Bar- als auch Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Der Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft kann 
      dadurch bei sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Die Höhe des Genehmigten Kapitals 2016 
      soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden 
      können. 
 
      Wird das Genehmigte Kapital 2016 ausgenutzt, steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
      zu. Der Vorstand soll jedoch - mit Zustimmung des Aufsichtsrates - die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht in den im 
      Ermächtigungsbeschluss und nachfolgend im Einzelnen dargelegten Fällen auszuschließen. 
 
      Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss ist 
      erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom 
      Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
      bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
      Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für 
      sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
      Darüber hinaus soll das Bezugsrecht zu Gunsten von Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
      und/oder Inhabern bzw. Gläubigern vom mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen (im 
      Folgenden gemeinsam 'Schuldverschreibungen') ausgeschlossen werden können, soweit diesen ein Bezugsrecht auf neue 
      Aktien nach Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen gewährt wird. Schuldverschreibungsbedingungen 
      sehen zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, der sicherstellt, 
      dass den jeweiligen Inhabern oder Gläubigern ein Bezugsrecht auf neue Aktien in einem Umfang eingeräumt werden kann, 
      in dem es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten als 
      Aktionäre zustehen würde. Damit können die Inhaber oder Gläubiger der Schuldverschreibungen so gestellt werden, als 
      seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
      muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien insoweit ausgeschlossen werden. Diese Ermächtigung dient der 
      erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen am Markt und damit dem Interesse der Aktionäre und der 
      Gesellschaft an einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. 
 
      Der Vorstand soll das Bezugsrecht ferner bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht 
      wesentlich unterschreitet. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung 
      in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
      Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
      erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem 
      höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im 
      wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der 
      relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
      überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Bei 
      Ausnutzung der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG einzubeziehen. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre 
      im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des 

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July 01, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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