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DGAP-HV: Sino-German United AG: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: Sino-German United AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.08.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Sino-German United AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Sino-German United AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.08.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-07-07 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Sino-German United AG München WKN SGU 888 
ISIN DE000SGU8886 Einladung und Tagesordnung zur Ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
*Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur Ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Die Hauptversammlung findet am 
Donnerstag, den 18. August 2016, um 10 Uhr in der Alten Hopfenpost, 
Hopfenstraße 6, 80335 München, Deutschland, statt.* 
 
I.   *Tagesordnung* 
 
     1. Vorlage des festgestellten 
        Jahresabschlusses und des Lageberichts 
        (einschließlich des erläuternden 
        Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
        HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB) für das 
        Geschäftsjahr 2015 sowie des Berichts des 
        Aufsichtsrats 
     2. Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Vorstands für das 
        Geschäftsjahr 2015 
     3. Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2015 
     4. Wahl des Abschlussprüfers für das 
        Geschäftsjahr 2016 
     5. Beschlussfassung über die Vergütung des 
        Aufsichtsrats 
     6. Beschlussfassung über die Ermächtigung 
        zum Erwerb eigener Aktien 
     7. Beschlussfassung über die Schaffung eines 
        genehmigten Kapitals 
     8. Beschlussfassung über die Änderung 
        und Modernisierung der Satzung 
II.  *Vorschläge zur Beschlussfassung* 
 
     1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
        und des Lageberichts (einschließlich des 
        erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 
        Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB) für das 
        Geschäftsjahr 2015 sowie des Berichts des 
        Aufsichtsrats* 
 
        Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 26. 
        April 2016 den vom Vorstand aufgestellten 
        Jahresabschluss der Gesellschaft für das 
        Geschäftsjahr 2015 gebilligt; der 
        Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
        Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gibt 
        es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
        Beschlussfassung. 
 
        Der festgestellte Jahresabschluss und der 
        Lagebericht (einschließlich des 
        erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 
        Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB) der 
        German Brokers AG/Sino-German United AG für das 
        Geschäftsjahr 2015 sowie der Bericht des 
        Aufsichtsrats sind vom Tag der Einberufung der 
        Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
        Gesellschaft unter 
        http://www.sgu-ag.de/2-hauptversammlung-2016.ht 
        ml veröffentlicht. 
 
        Die Unterlagen werden Aktionären auf Anfrage 
        ebenfalls mit der Post zugesandt. Ferner werden 
        alle genannten Dokumente auch in der 
        Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
     2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
        2015* 
 
        Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
        Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des 
        Vorstands Herrn Heiko Lantzsch und Frau Peng 
        Pan Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
     3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2015* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
        Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des 
        Aufsichtsrats Herrn Prof. Walter Blancke, Herrn 
        Jan Weiser, Herrn Jürgen Ruchti, Herrn Dr. 
        Norbert Egger, Herrn Dr. Duo Wang und Herrn Wei 
        Chen Entlastung für diesen Zeitraum zu 
        erteilen. 
     4. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
        Geschäftsjahr 2016* 
 
        Der Aufsichtsrat schlägt vor, Ebner Stolz GmbH 
        & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
        Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
        Niederlassung Frankfurt am Main, zum 
        Abschlussprüfer der Gesellschaft für das 
        Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
     5. *Beschlussfassung über die Vergütung des 
        Aufsichtsrats* 
 
        Nachdem die Sino-German United AG nunmehr nach 
        der wirtschaftlichen Neugründung ihren 
        operativen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, 
        sind die zeitlichen Anforderungen an den 
        Aufsichtsrat der Gesellschaft nochmals 
        gestiegen. Vor diesem Hintergrund soll den 
        Aufsichtsratsmitgliedern nunmehr eine Vergütung 
        für ihre Tätigkeit gewährt werden, die - 
        entsprechend der Vorgaben in Ziffer 5.4.6 des 
        Deutschen Corporate Governance Kodex - in einem 
        angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des 
        Aufsichtsrats und zur Lage der Gesellschaft 
        stehen und zudem dem Marktstandard entspricht. 
 
        Die Satzung sieht hierzu in § 15 Abs. 1 vor, 
        dass eine entsprechende Vergütung durch 
        Hauptversammlungsbeschluss festgesetzt werden 
        soll. 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
        Hintergrund hinsichtlich der Vergütung des 
        Aufsichtsrats vor, wie folgt zu 
        beschließen: 
 
        'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine 
        feste jährliche Vergütung von EUR 12.000,00. 
 
        Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält jeweils das 
        Doppelte, sein Stellvertreter das 
        Eineinhalbfache dieser Vergütung. 
 
        Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung 
        erfolgt quartalsweise. Scheiden Mitglieder des 
        Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres 
        aus dem Aufsichtsrat aus, erhalten sie die 
        Vergütung zeitanteilig und unter Aufrundung auf 
        volle Monate. 
 
        Diese Vergütungsregelungen gelten erstmals für 
        das Geschäftsjahr 2016 und gelten fort, bis sie 
        durch Hauptversammlungsbeschluss geändert 
        werden.' 
     6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
        Erwerb eigener Aktien und der Veräußerung 
        eigener Aktien unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts* 
 
        Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
        bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 
        Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich anderweitig 
        ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
        Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Um die 
        Flexibilität der Gesellschaft zu erhöhen, soll 
        der Hauptversammlung daher ein entsprechender 
        Ermächtigungsbeschluss zur Abstimmung vorgelegt 
        werden. 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
        wie folgt zu beschließen: 
 
        '(a) Die Gesellschaft wird gemäß § 
             71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, 
             eigene Aktien bis zu insgesamt zehn 
             vom Hundert des Grundkapitals der 
             Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
             dürfen auf die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen Aktien 
             zusammen mit anderen Aktien der 
             Gesellschaft, welche die 
             Gesellschaft bereits erworben hat 
             und noch besitzt oder die ihr 
             gemäß §§ 71d und 71e AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert 
             des zum Zeitpunkt der Ausübung 
             bestehenden Grundkapitals 
             entfallen. 
        (b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
            Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
            unmittelbar durch die Gesellschaft 
            ausgeübt werden. Die Erwerbsermächtigung 
            gilt bis zum 18. August 2021. 
        (c) Der Erwerb kann über die Börse, mittels 
            eines an alle Aktionäre gerichteten 
            öffentlichen Kaufangebots, mittels einer 
            öffentlichen Aufforderung zu Abgabe von 
            Verkaufsangeboten oder mittels den 
            Aktionären zur Verfügung gestellter 
            Andienungsrechte erfolgen. 
 
            (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien 
                über die Börse oder über ein 
                öffentliches Kaufangebot, darf 
                der von der Gesellschaft zu 
                zahlende Gegenwert je Aktie (ohne 
                Erwerbsnebenkosten) den 
                arithmetischen Mittelwert der 
                tagesvolumengewichteten 
                Schlusskurse der Aktie der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel 
                (oder einem an die Stelle des 
                Xetra-Systems getretenen 
                Nachfolgesystems) an der 
                Frankfurter Wertpapierbörse an 
                den jeweils zehn vorhergehenden 
                Börsentagen vor dem Abschluss des 
                Verpflichtungsgeschäfts, sofern 
                der Erwerb über die Börse 
                stattfindet, oder vor der 
                Veröffentlichung der Entscheidung 
                zur Abgabe des öffentlichen 
                Kaufangebots, sofern der Erwerb 
                über ein öffentliches Kaufangebot 
                erfolgt, nicht um mehr als fünf 
                vom Hundert über- oder 
                unterschreiten. 
 
                Ergeben sich nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 07, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Sino-German United AG: Bekanntmachung -2-

Veröffentlichung eines 
                öffentlichen Kaufangebots 
                erhebliche Kursabweichungen vom 
                gebotenen Kaufpreis, so kann das 
                Angebot angepasst werden. In 
                diesem Fall bestimmt sich der 
                maßgebliche Betrag nach dem 
                entsprechenden Kurs am letzten 
                Handelstag vor der 
                Veröffentlichung der Anpassung; 
                die Grenze von fünf vom Hundert 
                für das Über- und 
                Unterschreiten findet auch auf 
                diesen Betrag Anwendung. 
 
                Das Volumen des öffentlichen 
                Kaufangebots kann begrenzt 
                werden. Sofern bei einem 
                öffentlichen Kaufangebot das 
                Volumen der angebotenen Aktien 
                das vorhandene Rückkaufvolumen 
                überschreitet, kann unter 
                insoweit partiellem Ausschluss 
                eines eventuellen 
                Andienungsrechts der Erwerb nach 
                dem Verhältnis der auf das 
                Kaufangebot hin angedienten 
                Aktien (Andienungsquote) statt 
                nach dem Verhältnis der 
                Beteiligung der andienenden 
                Aktionäre der Gesellschaft 
                (Beteiligungsquote) erfolgen. 
                Darüber hinaus können unter 
                insoweit partiellem Ausschluss 
                eines eventuellen 
                Andienungsrechts eine 
                bevorrechtigte Annahme geringerer 
                Stückzahlen bis zu 100 Stück 
                angedienter Aktien je Aktionär 
                sowie zur Vermeidung 
                rechnerischer Bruchteile von 
                Aktien eine Rundung nach 
                kaufmännischen Gesichtspunkten 
                vorgesehen werden. Die nähere 
                Ausgestaltung des Angebots 
                bestimmt der Vorstand der 
                Gesellschaft. 
            (2) Erfolgt der Erwerb mittels einer 
                an alle gerichteten öffentlichen 
                Aufforderung zur Abgabe von 
                Verkaufsangeboten, legt die 
                Gesellschaft eine Kaufpreisspanne 
                je Aktie fest, innerhalb derer 
                Verkaufsangebote abgegeben werden 
                können. Die Kaufpreisspanne kann 
                angepasst werden, wenn sich 
                während der Angebotsfrist 
                erhebliche Kursabweichungen vom 
                Kurs zum Zeitpunkt der 
                Veröffentlichung der Aufforderung 
                zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
                ergeben. Der von der Gesellschaft 
                zu zahlende Kaufpreis je Aktie 
                (ohne Erwerbsnebenkosten), den 
                die Gesellschaft aufgrund der 
                eingegangenen Verkaufsangebote 
                ermittelt, darf den Durschnitt 
                der tagesvolumengewichteten 
                Schlusskurse der Aktie der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel 
                (oder einem an die Stelle des 
                Xetra-Systems getretenen 
                Nachfolgesystems) an der 
                Frankfurter Wertpapierbörse an 
                den jeweils zehn vorhergehenden 
                Börsentagen vor dem nachfolgend 
                festgelegten Stichtag um nicht 
                mehr als fünf vom Hundert über- 
                oder unterschreiten. Stichtag ist 
                der Tag, an dem Vorstand der 
                Gesellschaft endgültig formell 
                über die Veröffentlichung der 
                Aufforderung zur Abgabe von 
                Verkaufsangeboten oder deren 
                Anpassung entscheidet. 
 
                Das Volumen der Annahme kann 
                begrenzt werden. Sofern bei 
                mehreren gleichartigen 
                Verkaufsangeboten wegen der 
                Volumenbegrenzung nicht sämtliche 
                angenommen werden können, kann 
                unter insoweit partiellem 
                Ausschluss eines eventuellen 
                Andienungsrechts der Erwerb nach 
                dem Verhältnis der 
                Andienungsquote statt nach dem 
                Verhältnis der Beteiligungsquote 
                erfolgen. Darüber hinaus können 
                unter insoweit partiellem 
                Ausschluss eines eventuellen 
                Andienungsrechts eine 
                bevorrechtigte Annahme geringerer 
                Stückzahlen bis zu 100 Stück 
                angedienter Aktien je Aktionär 
                sowie zur Vermeidung 
                rechnerischer Bruchteile von 
                Aktien eine Rundung nach 
                kaufmännischen Gesichtspunkten 
                vorgesehen werden. Die nähere 
                Ausgestaltung der an die 
                Aktionäre gerichteten 
                öffentlichen Aufforderung zur 
                Abgabe von Verkaufsangeboten 
                bestimmt der Vorstand der 
                Gesellschaft. 
            (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
                Aktionären zur Verfügung 
                gestellter Andienungsrechte, so 
                können diese pro Aktie der 
                Gesellschaft zugeteilt werden. 
                Gemäß dem Verhältnis des 
                Grundkapitals der Gesellschaft 
                zum Volumen der von der 
                Gesellschaft zurückzukaufenden 
                Aktien berechtigt eine 
                entsprechend festgesetzte Anzahl 
                von Andienungsrechten zur 
                Veräußerung einer Aktie der 
                Gesellschaft an diese. 
                Andienungsrechte können auch 
                dergestalt zugeteilt werden, dass 
                jeweils ein Andienungsrecht pro 
                Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
                die sich aus dem Verhältnis des 
                Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
                ergibt. Bruchteile von 
                Andienungsrechten werden nicht 
                zugeteilt; für diesen Fall werden 
                die entsprechenden 
                Teilandienungsrechte 
                ausgeschlossen. Der Preis oder 
                die Grenzwerte der angebotenen 
                Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
                Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
                Ausübung des Andienungsrechts 
                eine Aktie an die Gesellschaft 
                veräußert werden kann, wird 
                nach Maßgabe der Regelungen 
                in vorstehender lit. (c) (2) 
                bestimmt, wobei maßgeblicher 
                Stichtag derjenige der 
                Veröffentlichung des 
                Rückkaufangebots unter Einräumung 
                von Andienungsrechten ist oder, 
                sofern eine nachträgliche 
                Anpassung erfolgt, derjenige der 
                Veröffentlichung der Anpassung. 
                Die nähere Ausgestaltung der 
                Andienungsrechte, insbesondere 
                ihr Inhalt, die Laufzeit und 
                gegebenenfalls ihre 
                Handelbarkeit, bestimmt der 
                Vorstand der Gesellschaft. 
        (d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
            Gesellschaft, die aufgrund dieser oder 
            einer früheren Ermächtigung erworben 
            wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            zu allen gesetzlich zugelassenen 
            Zwecken, insbesondere zu den folgenden 
            zu verwenden: 
 
            (1) Zur Veräußerung der 
                erworbenen eigenen Aktien über 
                die Börse oder über ein Angebot 
                an alle Aktionäre. 
            (2) Zur Veräußerung gegen 
                Sachleistung, insbesondere auch 
                im Zusammenhang mit dem Erwerb 
                von Unternehmen, Teilen von 
                Unternehmen oder 
                Unternehmensbeteiligungen sowie 
                Zusammenschlüssen von 
                Unternehmen. Das Bezugsrecht der 
                Aktionäre wird insoweit 
                ausgeschlossen. 
            (3) Zur Veräußerung auch in 
                anderer Weise als über die Börse 
                oder durch ein Angebot an die 
                Aktionäre, wenn die Aktien gegen 
                Barzahlung zu einem Preis 
                veräußert werden, der den 
                Börsenpreis von Aktien gleicher 
                Ausstattung der Gesellschaft zum 
                Zeitpunkt der Veräußerung 
                nicht wesentlich unterschreitet. 
                Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
                dabei ausgeschlossen. Diese 
                Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
                der Maßgabe, dass die unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts 
                gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
                veräußerten Aktien insgesamt 
                zehn vom Hundert des 
                Grundkapitals nicht überschreiten 
                dürfen, und zwar weder im 
                Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
                - falls dieser Wert niedriger ist 
                - im Zeitpunkt der Ausübung 
                dieser Ermächtigung. Auf diese 
                Begrenzung von zehn vom Hundert 
                des Grundkapitals sind diejenigen 
                Aktien anzurechnen, die während 
                der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                bis zum Zeitpunkt ihrer 

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July 07, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Sino-German United AG: Bekanntmachung -3-

Ausnutzung aus etwaigem 
                genehmigten Kapital unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts 
                gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
                ausgegeben werden. 
            (4) Zur Ausgabe an Arbeitnehmer der 
                Gesellschaft und mit ihr im Sinne 
                der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
                Unternehmen. Sie können auch für 
                die Ausgabe an ausgewählte 
                Mitarbeiter in Führungs- und 
                Schlüsselpositionen der 
                Gesellschaft sowie an Mitglieder 
                der Geschäftsführung und 
                ausgewählte Mitarbeiter in 
                Führungs- und Schlüsselpositionen 
                der mit ihr im Sinne des § 15 ff. 
                AktG verbundenen Unternehmen 
                verwendet werden. Das Bezugsrecht 
                der Aktionäre ist insoweit 
                ausgeschlossen. 
            (5) Zur Einziehung der Aktien, ohne 
                dass die Einziehung und ihre 
                Durchführung eines weiteren 
                Hauptversammlungsbeschlusses 
                bedürfen. Sie können auch im 
                vereinfachten Verfahren ohne 
                Kapitalherabsetzung durch 
                Anpassung des anteiligen 
                rechnerischen Betrags der übrigen 
                Stückaktien am Grundkapital der 
                Gesellschaft eingezogen werden. 
                Die Einziehung kann auf einen 
                Teil der erworbenen Aktien 
                beschränkt werden. Erfolgt die 
                Einziehung im vereinfachten 
                Verfahren, so ist der Vorstand 
                zur Anpassung der Zahl der 
                Stückaktien in der Satzung 
                ermächtigt. Die Einziehung kann 
                auch mit einer 
                Kapitalherabsetzung verbunden 
                werden; in diesem Fall ist der 
                Vorstand ermächtigt, das 
                Grundkapital um den auf die 
                eingezogenen Aktien entfallenen 
                anteiligen Betrag des 
                Grundkapitals herabzusetzen und 
                die Angaben der Zahl der Aktien 
                und des Grundkapitals in der 
                Satzung entsprechend anzupassen. 
        (e) Vorstehende Ermächtigungen unter lit. 
            (d) können jeweils vollständig oder in 
            mehreren Teilbeträgen ausgeübt werden. 
        (f) Neben den bereits im Rahmen der 
            Ermächtigungen gesondert vorgesehen 
            Bezugsrechtsausschlüssen, kann der 
            Vorstand mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats im Falle der 
            Veräußerung der eigenen Aktien 
            durch Angebot an alle Aktionäre das 
            Bezugsrecht der Aktionäre für 
            Spitzenbeträge ausschließen.' 
     7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
        genehmigten Kapitals* 
 
        Damit der Vorstand künftig in der Lage ist, 
        genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von 
        Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung 
        der Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen 
        sowie Sach- und Barkapitalerhöhungen 
        durchzuführen, soll ein neues genehmigtes 
        Kapital geschaffen werden. 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
        wie folgt zu beschließen: 
 
        'Ein genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 ff. 
        AktG in Höhe von EUR 900.000,00 wird 
        geschaffen. 
 
        Die Satzung der Sino-German United AG wird 
        hinsichtlich des Grundkapitals um folgenden 
        Inhalt ergänzt: 
 
        Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis 
        zum 18. August 2021 durch die Ausgabe von 
        900.000 neuer, auf den Inhaber lautender 
        Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
        einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch 
        höchstens um EUR 900.000,00 zu erhöhen. 
        Über die Ausgabe der neuen Aktien und die 
        Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der 
        Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
        Die neuen Aktien sind den Aktionären 
        grundsätzlich zum Bezug anzubieten. 
 
        Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche 
        Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
        auszuschließen: 
 
        * für Spitzenbeträge; 
        * bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          für die neuen Aktien den Börsenpreis 
          der Aktien der Gesellschaft nicht 
          wesentlich unterschreitet und die 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
          Grundkapitals nicht überschreiten, und 
          zwar weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 
          Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
          die während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung aufgrund einer anderen 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert wurden; 
        * bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen für einen rechnerischen 
          Anteil am Grundkapital bis zu 
          insgesamt EUR 90.000,00 durch Ausgabe 
          bis zu 90.000 neuer Stückaktien, wenn 
          die neuen Aktien Mitarbeitern der 
          Gesellschaft und mit ihr im Sinne der 
          §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
          zum Bezug angeboten und an diese 
          ausgegeben werden; sowie 
        * bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, 
          wenn diese Aktien zum Erwerb von 
          Unternehmen oder von Beteiligungen an 
          Unternehmen verwendet werden sollen.' 
 
        Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
        Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem 
        genehmigten Kapital festzulegen. Der 
        Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
        Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
        Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
        dem genehmigten Kapital anzupassen. 
     8. *Beschlussfassung über die Änderung und 
        Modernisierung der Satzung der Sino-German 
        United AG* 
 
        Die Satzung der Gesellschaft soll an 
        Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance 
        Kodex sowie die Geschäftsordnungen des 
        Vorstands und des Aufsichtsrats angepasst und 
        modernisiert werden. 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
        Satzung der Sino-German United AG - unter 
        Berücksichtigung des bereits in Top 7 
        enthaltenen genehmigten Kapitals - wie folgt 
        neu zu fassen: 
      *Satzung* 
      *der* 
      *Sino-German United AG* 
 
      *Allgemeine Bestimmungen* 
      *§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr* 
     (1) Die Gesellschaft führt die Firma 
 
         'Sino-German United AG'. 
     (2) Der Sitz der Gesellschaft ist München. 
     (3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist 
         das Kalenderjahr. 
 
         *§ 2 Gegenstand des Unternehmens* 
     (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft 
         ist der Im- und Export von sowie der 
         Handel mit Produkten (insbesondere, aber 
         nicht beschränkt hierauf, von und mit 
         Nahrungsmitteln, Bier, Produkten des 
         täglichen Bedarfs, mechanischen Geräten 
         und Baumaterialien), die Organisation 
         von Kongress- und Messeveranstaltungen 
         sowie die Beratung von (insbesondere 
         deutschen und chinesischen) Unternehmen 
         bei Kooperationen, Auslandsinvestitionen 
         und Personalangelegenheiten. 
     (2) Die Gesellschaft ist zu allen erlaubten 
         und nicht genehmigungspflichtigen 
         Geschäften und Maßnahmen 
         berechtigt, die mit dem Gegenstand des 
         Unternehmens zusammenhängen oder für 
         diesen unmittelbar oder mittelbar 
         nützlich erscheinen, insbesondere auch 
         zum Abschluss von Unternehmensverträgen, 
         Interessengemeinschaftsverträgen und 
         ähnlichen Verträgen. 
     (3) Die Gesellschaft kann 
         Zweigniederlassungen und 
         Tochtergesellschaften im In- und Ausland 
         errichten und andere Unternehmen im In- 
         und Ausland gründen, erwerben und sich 
         an solchen beteiligen, insbesondere an 
         solchen, deren Unternehmensgegenstände 
         sich ganz oder teilweise auf die 
         vorgenannten Geschäftsfelder erstrecken. 
         Sie kann in diesem Zusammenhang ihren 
         Betrieb ganz oder teilweise auf 
         Unternehmen übertragen oder in solche 
         ausgliedern und sich in dem 
         entsprechenden Umfang auf die Führung 
         und die Verwaltung der Beteiligung 
         beschränken. 
 
         *§ 3 Bekanntmachungen* 
 
     Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im 
     Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes 
     bestimmt. 
 
      *§ 4 D&O-Versicherung* 
 
     Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten die Mitglieder des 
     Aufsichtsrats und des Vorstands gegen zivilrechtliche und 
     strafrechtliche Inanspruchnahme einschließlich jeweils der 

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July 07, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Sino-German United AG: Bekanntmachung -4-

Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung 
     ihrer Mandate versichern und eine entsprechende Rechtsschutz- und 
     Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) 
     abschließen. 
 
      *II. Grundkapital und Aktien* 
      *§ 5 Grundkapital* 
     (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
         EUR 1.800.000,00. 
     (2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats das 
         Grundkapital in der Zeit bis zum 18. 
         August 2021 durch die Ausgabe 900.000 
         neuer, auf den Inhaber lautender 
         Stückaktien gegen Bar- und/oder 
         Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, 
         insgesamt jedoch höchstens um EUR 
         900.000,00 zu erhöhen. Über die 
         Ausgabe der neuen Aktien und die 
         Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet 
         der Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats. 
 
         Die neuen Aktien sind den Aktionären 
         grundsätzlich zum Bezug anzubieten. 
 
         Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche 
         Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
         Fällen auszuschließen: 
 
         * für Spitzenbeträge; 
         * bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
           für die neuen Aktien den Börsenpreis 
           der Aktien der Gesellschaft nicht 
           wesentlich unterschreitet und die 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
           die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund einer anderen 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in direkter oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden; 
         * bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Bareinlagen für einen rechnerischen 
           Anteil am Grundkapital bis zu 
           insgesamt EUR 90.000,00 durch Ausgabe 
           bis zu 90.000 neuer Stückaktien, wenn 
           die neuen Aktien Mitarbeitern der 
           Gesellschaft und mit ihr im Sinne der 
           §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
           zum Bezug angeboten und an diese 
           ausgegeben werden; sowie 
         * bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, 
           wenn diese Aktien zum Erwerb von 
           Unternehmen oder von Beteiligungen an 
           Unternehmen verwendet werden sollen.' 
 
         Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
         Einzelheiten der Durchführung der 
         Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten 
         Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
         ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
         vollständiger oder teilweiser Durchführung 
         der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
         genehmigten Kapital anzupassen. 
 
         *§ 6 Aktien* 
     (1) Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 
         1.800.000 auf den Inhaber lautende 
         Stückaktien eingeteilt. 
     (2) Die Form der Aktienurkunden und der 
         Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine 
         bestimmt der Vorstand mit der Zustimmung 
         des Aufsichtsrats. Die Ausgabe von 
         Einzelurkunden ist nicht vorgesehen. 
     (3) Der Anspruch auf Einzelverbriefung der 
         Aktien ist ausgeschlossen. 
     (4) Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
         Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
         abweichend von § 60 AktG bestimmt 
         werden. 
 
         *III. Vorstand* 
         *§ 7 Zusammensetzung und 
         Geschäftsordnung* 
     (1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht 
         aus einem oder mehreren Mitgliedern. Im 
         Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat 
         die Zahl der Mitglieder des Vorstands. 
         Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, ein 
         Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des 
         Vorstands bzw. zu seinem Stellvertreter 
         zu ernennen. Es können stellvertretende 
         Vorstandsmitglieder bestellt werden. 
     (2) Der Vorstand bestimmt seine 
         Geschäftsordnung durch einstimmigen 
         Beschluss seiner Mitglieder, wenn nicht 
         der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung 
         für den Vorstand erlässt. 
 
         *§ 8 Vertretung, Geschäftsführung* 
     (1) Die Gesellschaft wird gesetzlich durch 
         den Vorstand vertreten. Ist nur ein 
         Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt 
         dieses die Gesellschaft allein. Sind 
         mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so 
         wird die Gesellschaft durch zwei 
         Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder 
         durch ein Vorstandsmitglied in 
         Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
         vertreten. 
     (2) Der Aufsichtsrat kann einzelnen 
         Vorstandsmitgliedern die Befugnis 
         erteilen, die Gesellschaft allein zu 
         vertreten. Ebenso kann der Aufsichtsrat 
         einzelne Vorstandsmitglieder von den 
         Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB 
         (Verbot der Mehrfachvertretung) befreien. 
     (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der 
         Gesellschaft nach Maßgabe der 
         Gesetze, der Satzung und der 
         Geschäftsordnung. 
 
         *IV. Aufsichtsrat* 
         *§ 9 Zusammensetzung, Amtsdauer, 
         Amtsniederlegung* 
     (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
         Mitgliedern. 
     (2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 
         erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung 
         der Hauptversammlung, die über die 
         Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
         nach dem Beginn der Amtszeit 
         beschließt; hierbei wird das 
         Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit 
         beginnt, nicht mitgerechnet. Die 
         Hauptversammlung kann eine kürzere 
         Amtszeit bestimmen. Die Bestellung des 
         Nachfolgers eines vor Ablauf seiner 
         Amtszeit ausgeschiedenen Mitgliedes des 
         Aufsichtsrats erfolgt, soweit die 
         Hauptversammlung die Amtszeit des 
         Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, 
         für den Rest der Amtszeit des 
         ausgeschiedenen Mitgliedes. 
     (3) Mit der Bestellung eines 
         Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig 
         ein Ersatzmitglied bestellt werden, das 
         Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das 
         Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
         Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein 
         Nachfolger bestellt wird. Das Amt eines 
         in den Aufsichtsrat nachgerückten 
         Ersatzmitglieds erlischt, sobald ein 
         Nachfolger für das ausgeschiedene 
         Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, 
         spätestens mit Ablauf der Amtszeit des 
         ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 
     (4) Ein Antrag der Gesellschaft auf 
         gerichtliche Bestellung eines 
         Aufsichtsratsmitglieds wird bis zur 
         nächsten Hauptversammlung befristet. 
     (5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder 
         des Aufsichtsrats können ihr Amt auch 
         ohne wichtigen Grund unter Einhaltung 
         einer Frist von mindestens vier Wochen 
         durch schriftliche Erklärung an den 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. 
         dieser an den Stellvertreter niederlegen. 
         Eine einvernehmliche Verkürzung der Frist 
         ist zulässig. Das Recht zur sofortigen 
         Amtsniederlegung aus wichtigem Grund 
         bleibt hiervon unberührt. 
 
         *§ 10 Vorsitzender des Aufsichtsrats, 
         Stellvertreter* 
     (1) Der Aufsichtsrat wählt gemäß den 
         Vorschriften des Aktiengesetzes einen 
         Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. 
         Die Wahl des Vorsitzenden findet in einer 
         Sitzung im Anschluss an diejenige 
         Hauptversammlung statt, mit deren Ablauf 
         die Amtszeit des bisherigen Vorsitzenden 
         des Aufsichtsrats endet; diese Sitzung 
         bedarf keiner Einladung. Das an 
         Lebensjahren älteste 
         Aufsichtsratsmitglied leitet die Sitzung 
         bis zum Abschluss der Wahl des 
         Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Wahl 
         erfolgt jeweils für die Amtszeit des 
         gewählten Aufsichtsratsmitglieds. 
         Scheidet der Vorsitzende oder einer 
         seiner Stellvertreter während seiner 
         Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat 
         unverzüglich eine Neuwahl für den 
         Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
     (2) Der Stellvertreter des 
         Aufsichtsratsvorsitzenden hat die 
         gesetzlichen und satzungsmäßigen und 
         nach der Geschäftsordnung des 
         Aufsichtsrats und des Vorstands 
         vorgesehenen Rechte und Pflichten des 
         Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. 
     (3) Willenserklärungen des Aufsichtsrats und 
         seiner Ausschüsse oder an diese 
         gerichtete Willenserklärungen werden 
         namens des Aufsichtsrats durch den 
         Vorsitzenden, im Falle seiner 
         Verhinderung durch seinen Stellvertreter, 
         abgegeben oder entgegengenommen, soweit 
         nicht der Aufsichtsrat ein anderes 
         Aufsichtsratsmitglied ausdrücklich mit 
         der Vertretung des Aufsichtsrats betraut. 
 
         *§ 11 Aufgaben, Befugnisse und 
         Geschäftsordnung* 

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July 07, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Sino-German United AG: Bekanntmachung -5-

(1) Der Aufsichtsrat hat alle Rechte und 
         Pflichten, die ihm durch Gesetz, Satzung 
         oder in sonstiger Weise, insbesondere 
         durch die Geschäftsordnung, zugewiesen 
         werden. 
     (2) Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der 
         gesetzlichen und der durch diese Satzung 
         aufgestellten Bestimmungen eine 
         Geschäftsordnung. 
 
         *§ 12 Aufsichtsratsvergütung* 
     (1) Die Vergütung für die 
         Aufsichtsratsmitglieder wird durch 
         Hauptversammlungsbeschluss festgesetzt. 
         Die solchermaßen festgesetzte 
         Vergütung gilt fort, bis sie durch 
         Hauptversammlungsbeschluss geändert 
         wird. Neben der Vergütung nach Satz 1 
         erhalten die Mitglieder des 
         Aufsichtsrats die für ihre Tätigkeit 
         notwendigen Auslagen nach Vorlage 
         entsprechender Belege ersetzt. 
 
         Die Umsatzsteuer wird von der 
         Gesellschaft erstattet, soweit die 
         Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt 
         sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
         gesondert in Rechnung zu stellen, und 
         dieses Recht ausüben. 
     (2) Die Auszahlung der 
         Aufsichtsratsvergütung erfolgt in Form 
         einer Abschlagszahlung quartalsweise. 
         Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im 
         Laufe eines Geschäftsjahres aus dem 
         Aufsichtsrat aus, erhalten sie die 
         Vergütung zeitanteilig. 
 
         *§ 13 Verschwiegenheitspflicht* 
 
     Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden 
     aus dem Amt - über vertrauliche Angelegenheiten der Gesellschaft, 
     namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch 
     ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu 
     bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an 
     Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit 
     auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder 
     Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so ist es verpflichtet, 
     den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterrichten und ihm 
     Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
 
      *§ 14 Ermächtigung zu Änderungen 
      der Satzungsfassung* 
 
     Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu 
     beschließen, die nur die Fassung betreffen. Dies gilt 
     insbesondere bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals. 
 
      *V. Hauptversammlung* 
      *§ 15 Ort und Einberufung* 
     (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
         Gesellschaft oder an einem deutschen 
         Börsenplatz, an dem Aktien der 
         Gesellschaft zum Handel am regulierten 
         Markt zugelassen sind, statt. 
     (2) Die Einberufung der Hauptversammlung 
         erfolgt durch Bekanntmachung im 
         Bundesanzeiger. Für die 
         Einberufungsfrist gelten die 
         gesetzlichen Vorschriften. 
     (3) Die Übermittlung der Mitteilungen 
         nach § 125 AktG und § 128 AktG wird 
         soweit gesetzlich zulässig auf den Weg 
         elektronischer Kommunikation beschränkt. 
         Der Vorstand ist - ohne dass hierfür ein 
         Anspruch besteht - berechtigt, 
         Mitteilungen auch in Papierform zu 
         versenden. Auf Wunsch eines Aktionärs 
         sendet die Gesellschaft ihm diese 
         Unterlagen in Papierform zu. 
 
         *§ 16 Teilnahmerecht* 
     (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
         und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
         nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
         sich in Textform (§ 126b BGB) in 
         deutscher oder englischer Sprache 
         angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
         Gesellschaft unter der in der 
         Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
         mindestens sechs Tage vor der 
         Hauptversammlung zugehen; dabei werden 
         der Tag der Versammlung und der Tag der 
         Anmeldung nicht mitgerechnet. In der 
         Einberufung kann eine kürzere, in Tagen 
         zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
     (2) Darüber hinaus müssen die Aktionäre ihre 
         Berechtigung zur Teilnahme an der 
         Hauptversammlung und zur Ausübung des 
         Stimmrechts nachweisen. Dies hat durch 
         Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) 
         in deutscher oder englischer Sprache 
         erstellten Nachweises über den 
         Anteilsbesitz durch das depotführende 
         Institut zu erfolgen. Der Nachweis muss 
         sich auf den für börsennotierte 
         Gesellschaften hierfür festgelegten 
         Zeitpunkt beziehen. Für den Zugang des 
         Nachweises gilt Absatz 1 Satz 2 und Satz 
         3 entsprechend. 
     (3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
         dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne 
         an der Hauptversammlung teilzunehmen, 
         schriftlich oder im Wege elektronischer 
         Kommunikation abgeben dürfen 
         (Briefwahl). Der Vorstand kann das 
         Verfahren der Briefwahl im Einzelnen 
         regeln. 
     (4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
         dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
         auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
         ohne eine Bevollmächtigung teilnehmen 
         und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
         ganz oder teilweise im Wege der 
         elektronischen Kommunikation ausüben 
         können. Der Vorstand kann das weitere 
         Verfahren hierzu im Einzelnen regeln. 
     (5) Die Hauptversammlung kann auf Anordnung 
         des Versammlungsleiters im Einzelfall in 
         Bild und Ton übertragen werden. Der 
         Versammlungsleiter ist ebenfalls 
         ermächtigt zu bestimmen, ob und in 
         welchem Umfang die Hauptversammlung oder 
         Teile der Hauptversammlung über 
         elektronische Medien übertragen werden. 
     (6) Sämtliche Mitglieder des Vorstands und 
         des Aufsichtsrats sollen an der 
         Hauptversammlung persönlich teilnehmen. 
         Hat ein Aufsichtsratsmitglied seinen 
         Wohnsitz außerhalb der 
         Bundesrepublik Deutschland oder ist es 
         an der persönlichen Teilnahme aus 
         sonstigen wichtigen Gründen gehindert, 
         kann es an der Hauptversammlung auch im 
         Wege der Bild- und Tonübertragung 
         teilnehmen. 
 
         *§ 17 Stimmrecht und Beschlussfassung* 
     (1) Jede Inhaberaktie gewährt in der 
         Hauptversammlung eine Stimme. 
     (2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht 
         zwingende gesetzliche Vorschriften 
         entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit 
         der abgegebenen Stimmen und, sofern das 
         Gesetz außer der Stimmenmehrheit 
         eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit 
         einfacher Mehrheit des bei der 
         Beschlussfassung vertretenen 
         Grundkapitals gefasst. 
     (3) Das Stimmrecht kann durch einen 
         Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die 
         Erteilung der Vollmacht, die nicht an 
         Kreditinstitute oder eine 
         Aktionärsvereinigung oder eine andere 
         der in § 135 AktG gleichgestellten 
         Institutionen oder Personen erteilt 
         werden, der Widerruf dieser Vollmachten 
         und der Nachweis der Bevollmächtigung 
         gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
         dabei der Textform (§ 126b BGB). Die 
         Einzelheiten für die Erteilung der 
         Vollmacht und die Übermittlung des 
         Nachweises werden zusammen mit der 
         Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
         gemacht. In der Einberufung der 
         Hauptversammlung können für die 
         Erteilung, den Widerruf und/oder den 
         Nachweis der Vollmacht Erleichterungen 
         für die Formwahrung bestimmt werden. 
 
         *§ 18 Vorsitz* 
     (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
         führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, 
         ein von ihm bestimmtes anderes 
         Aufsichtsratsmitglied oder eine sonstige 
         von ihm bestimmte anwesende Person. Für 
         den Fall, dass weder der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats noch eine von ihm 
         bestimmte Person den Vorsitz übernimmt, 
         wird der Vorsitzende durch die 
         Hauptversammlung gewählt. 
     (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung 
         und bestimmt die Reihenfolge der Redner 
         und die Behandlung der Gegenstände der 
         Tagesordnung und entscheidet über die 
         Art und Form der Abstimmung. Er kann im 
         Laufe der Hauptversammlung angemessene 
         Beschränkungen der Redezeit, Fragezeit 
         beziehungsweise Gesamtzeit für 
         Redebeiträge und Fragen generell oder 
         einzelner Redner festlegen. 
 
         *VI. Jahresabschluss, Gewinnverwendung 
         und Abschlagsdividende* 
         *§ 19 Jahresabschluss* 
     (1) Der Vorstand hat in den ersten drei 
         Monaten des Geschäftsjahrs den 
         Jahresabschluss und den Lagebericht für 
         das vergangene Geschäftsjahr 
         aufzustellen. Soweit die gesetzlichen 
         Vorschriften des HGB eine längere Frist 
         für die Aufstellung des 
         Jahresabschlusses vorsehen, kann diese 
         in Anspruch genommen werden. Vorstehende 
         Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für 
         einen etwaigen Konzernabschluss und 
         einen etwaigen Konzernlagebericht. Ist 
         der Jahresabschluss durch einen 
         Abschlussprüfer zu prüfen, so sind diese 
         Unterlagen zusammen dem Prüfungsbericht 
         des Abschlussprüfers und dem Vorschlag 

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July 07, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

für die Gewinnverwendung unverzüglich 
         nach dem Eingang des Prüfungsberichts 
         dem Aufsichtsrat vorzulegen. 
     (2) Vorstand und Aufsichtsrat sind 
         ermächtigt, bei der Feststellung des 
         Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, 
         der nach Abzug der in die gesetzliche 
         Rücklage einzustellenden Beträge und 
         eines Verlustvortrags verbleibt, zum 
         Teil oder ganz in die Gewinnrücklage 
         einzustellen. Die Einstellung eines 
         größeren Teils als der Hälfte des 
         Jahresüberschusses ist nicht zulässig, 
         soweit die anderen Gewinnrücklagen nach 
         der Einstellung die Hälfte des 
         Grundkapitals übersteigen würden. 
 
         *§ 20 Bilanzgewinn* 
     (1) Die Hauptversammlung beschließt 
         alljährlich in den ersten acht Monaten 
         des Geschäftsjahres über die Verwendung 
         des Bilanzgewinns und über die Wahl des 
         Abschlussprüfers. 
     (2) Der Anteil der Aktionäre am Bilanzgewinn 
         bestimmt sich nach ihrem Anteil am 
         Grundkapital, soweit die 
         Hauptversammlung nicht eine anderweitige 
         Verwendung beschließt. 
     (3) Die Hauptversammlung kann 
         beschließen, den Bilanzgewinn 
         teilweise oder vollständig im Wege einer 
         Sachausschüttung auf die Aktionäre zu 
         verteilen. 
 
         *§ 21 Abschlagsdividende* 
     (1) Der Vorstand ist berechtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats und nach 
         Ablauf eines Geschäftsjahres auf den 
         voraussichtlichen Bilanzgewinn eine 
         Abschlagsdividende an die Aktionäre zu 
         zahlen. 
     (2) Eine Abschlagsdividende nach 
         vorstehendem Abs. (1) darf nur gezahlt 
         werden, wenn ein vorläufiger 
         Jahresabschluss für das vergangene 
         Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss 
         ergibt. Die Abschlagsdividende darf 
         höchstens der Hälfte des Betrags 
         entsprechen, der vom Jahresüberschuss 
         nach Abzug der Beträge verbleibt, die 
         nach Gesetz oder Satzung in die 
         Gewinnrücklage einzustellen sind. Sie 
         darf außerdem die Hälfte des 
         vorjährigen Bilanzgewinns nicht 
         übersteigen. 
III. *Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung zu den 
     Tagesordnungspunkten 6 und 7* 
 
     Zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 erstattet der Vorstand der 
     Hauptversammlung folgende Berichte: 
 
     1. *Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 (Erwerb 
        eigener Aktien) gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
        8, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG* 
 
        Um möglichst flexibel am Markt agieren zu 
        können, soll dem Vorstand die Ermächtigung 
        erteilt werden, eigene Aktien im gesetzlich 
        zulässigen Rahmen erwerben zu können. 
 
        Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
        Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, 
        eigene Aktien durch ein öffentliches 
        Kaufangebot bzw. eine öffentliche 
        Aufforderung zur Abgabe von 
        Verkaufsangeboten zu erwerben. Im Rahmen 
        des entsprechenden Angebotes steht es jedem 
        verkaufswilligen Aktionär der Gesellschaft 
        frei, wie viele Aktien und, im Falle der 
        Festlegung einer Preisspanne, zu welchem 
        Preis er diese anbieten möchte. 
        Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
        angebotene Menge die von der Gesellschaft 
        nachgefragte Anzahl von Aktien, so muss 
        eine Zuteilung der Annahme der 
        Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es 
        der Gesellschaft ermöglicht werden, eine 
        bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten 
        oder kleiner Teile von Offerten bis zu 
        maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese 
        Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
        bei der Festlegung der zu erwerbenden 
        Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden 
        und damit die technische Abwicklung zu 
        erleichtern. Zudem kann damit eine 
        faktische Benachteiligung von 
        Kleinaktionären vermieden werden. Im 
        Übrigen kann der Ankauf nach dem 
        Verhältnis der Andienungsquote statt nach 
        der Beteiligungsquote erfolgen, weil sich 
        das Erwerbsverfahren hierdurch in einem 
        wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
        abwickeln lässt. Schließlich soll eine 
        Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
        Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
        Aktien vorgesehen werden können. Insoweit 
        kann die Erwerbsquote und die Anzahl der 
        von einzelnen Aktionären zu erwerbenden 
        Aktien gerundet werden, um so den Erwerb 
        ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
        darzustellen. Der Vorstand hält einen 
        hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
        Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
        gerechtfertigt sowie für angemessen. 
 
        Außer den drei zuvor genannten 
        Erwerbsmöglichkeiten sieht die Ermächtigung 
        ebenfalls einen Erwerb mittels den 
        Aktionären zur Verfügung gestellter 
        Andienungsrechte vor. Diese 
        Andienungsrechte sind so auszugestalten, 
        dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer 
        Aktien verpflichtet ist. Soweit danach 
        Andienungsrechte nicht ausgeübt werden 
        können, verfallen diese. Dieses Verfahren 
        erfolgt unter Beachtung des 
        Gleichbehandlungsgebots der Aktionäre und 
        erleichtert die technische Abwicklung des 
        Erwerbs eigener Aktien. 
 
        Punkt 6 der Tagesordnung sieht 
        spiegelbildlich auch die Veräußerung 
        und Übertragung von eigenen Aktien 
        vor, wobei ein Handel mit eigenen Aktien 
        jeweils ausgeschlossen ist. Die eigenen 
        Aktien können dabei von der Gesellschaft zu 
        allen gesetzlich zulässigen Zwecken 
        verwendet werden. 
 
        Ausdrücklich vorgesehen in dem nicht 
        abschließenden Katalog des 
        Tagesordnungspunktes 6 lit. (d) ist 
        zunächst einmal, dass die eigenen Aktien 
        der Gesellschaft auch zur Beschaffung von 
        Eigenmitteln im Rahmen eines Wiederverkaufs 
        verwendet werden können. Der Wiederverkauf 
        kann dabei entweder über die Börse oder 
        über ein Angebot an alle Aktionäre 
        erfolgen. Bei einer Veräußerung von 
        eigenen Aktien im Rahmen eines an die 
        Aktionäre gerichteten Angebots soll der 
        Vorstand ermächtigt sein, das Bezugsrecht 
        für Aktionäre für Spitzenbeträge 
        auszuschließen. Die Erforderlichkeit 
        hierfür ergibt sich aus der Notwendigkeit, 
        dass sonst die technische Umsetzung des 
        Angebots nicht möglich ist. Die als freie 
        Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
        ausgeschlossenen eigenen Aktien werden 
        entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
        sonstiger Weise bestmöglich für die 
        Gesellschaft verwertet. 
 
        Die eigenen Aktien stehen der Gesellschaft 
        zudem zur Verfügung, um diese gegen 
        Sachleistung zu veräußern. Diese 
        Möglichkeit soll insbesondere dazu genutzt 
        werden können, um die eigenen Aktien im 
        Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
        oder zum Erwerb von Unternehmen, 
        Beteiligungen an Unternehmen oder 
        Unternehmensteilen sowie sonstiger 
        Vermögensgegenstände unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre als 
        Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch 
        soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
        gegeben werden, rasch und unter Schonung 
        der Liquidität auf vorteilhafte Angebote 
        oder sich sonst bietende Gelegenheiten zu 
        Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb 
        von Unternehmen, Beteiligungen an 
        Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
        sonstiger Vermögensgegenstände zur Stärkung 
        der Gesellschaft auszunutzen. Sofern sich 
        im Rahmen von Verhandlungen bezüglich der 
        Ausnutzung potentieller Chancen die 
        Notwendigkeit ergibt, als Gegenleistung 
        nicht Geld, sondern Aktien zur Verfügung zu 
        stellen, wird der Vorstand 
        selbstverständlich bei der Bewertung den 
        aktuellen Börsenkurs berücksichtigen, auch 
        wenn eine schematische Anknüpfung nicht 
        immer angezeigt ist. Die Interessen der 
        Gesellschaft dürfen nach Ansicht des 
        Vorstands nicht durch Kursschwankungen 
        beeinträchtigt werden. 
 
        Der Beschlussvorschlag enthält ferner die 
        Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien 
        außerhalb der Börse gegen Barleistung 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts zu 
        veräußern. Voraussetzung dafür ist, 
        dass die Aktien zu einem Preis 
        veräußert werden, der den Börsenpreis 
        von Aktien der Gesellschaft gleicher 
        Ausstattung zum Zeitpunkt der 
        Veräußerung nicht wesentlich 
        unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung 
        wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
        entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
        S. 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
        erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
        Gebrauch gemacht. Dadurch dass die Aktien 

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July 07, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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