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DGAP-HV: M.A.X. Automation AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: M.A.X. Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.08.2016 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: M.A.X. Automation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
M.A.X. Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.08.2016 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2016-07-15 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
M.A.X. Automation AG Düsseldorf WKN 658090 
ISIN DE0006580905 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Freitag, den 26. August 2016, 11:00 
Uhr 
in den Räumen des Hotel Hilton 
Georg-Glock-Straße 20, 40474 Düsseldorf 
A.) TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2015, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die M.A.X. 
   Automation AG und den Konzern mit den 
   erläuternden Berichten des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015* 
 
   Zu diesem Tagesordnungspunkt wird kein Beschluss 
   gefasst, da Vorstand und Aufsichtsrat den 
   Jahresabschluss bereits festgestellt haben und 
   der Aufsichtsrat den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe 
   von EUR 14.086.879,66 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer        EUR 
      Dividende in Höhe von je  4.019.162,25 
      EUR 0,15 auf insgesamt 
      26.794.415 
      dividendenberechtigte 
      Stückaktien 
   b) Einstellung in die        EUR 
      Gewinnrücklagen           5.000.000,00 
   c) Gewinnvortrag auf neue    EUR 
      Rechnung                  5.067.717,41 
      Bilanzgewinn              EUR 
                                14.086.879,66 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt 
   unverzüglich nach Annahme des vorstehenden 
   Beschlussvorschlags, voraussichtlich ab dem 29. 
   August 2016. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
5. *Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 AktG besteht die 
   Möglichkeit, unverbindlich und unanfechtbar das 
   für den Vorstand geltende Vergütungssystem durch 
   die Hauptversammlung billigen zu lassen, um 
   zusätzliche Transparenz und Kontrolle der 
   Entscheidungen, die der Aufsichtsrat 
   hinsichtlich der Vorstandsvergütung trifft, 
   herbeizuführen. Das Vergütungssystem für den 
   Vorstand der M.A.X. Automation AG ist 
   leistungs-, ergebnis- und 
   nachhaltigkeitsorientiert und beinhaltet sowohl 
   fixe Vergütungsbestandteile als auch variable 
   Vergütungsbestandteile auf Basis einjähriger und 
   mehrjähriger Bemessungsgrundlagen; die 
   Angemessenheit richtet sich insbesondere nach 
   den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und seiner 
   persönlichen Leistung sowie nach den Ergebnissen 
   des Unternehmens. Das derzeit geltende 
   Vergütungssystem für die Mitglieder des 
   Vorstands der M.A.X. Automation AG ist im 
   Vergütungsbericht dargestellt, der im 
   Geschäftsbericht 2015 auf den Seiten 78 bis 79 
   enthalten ist. Der Geschäftsbericht 2015 ist im 
   Internet unter www.maxautomation.de -> Investor 
   Relations -> Berichte -> Geschäftsberichte 
   zugänglich. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das 
   bestehende, im Vergütungsbericht dargestellte 
   System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu 
   billigen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer der M.A.X. Automation AG und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2016 zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Firma des Unternehmens und entsprechende 
   Neufassung von § 1 Abs. 1 der Satzung* 
 
   Die Bestimmung in § 1 der Satzung zur Firma der 
   Gesellschaft soll in Absatz 1 mit Blick auf die 
   beabsichtigte Neugestaltung des 
   Außenauftritts des Unternehmens geändert 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Die Firma der Gesellschaft lautet 
 
   MAX Automation AG.' 
8. *Beschlussfassung über die Umstellung von 
   Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende 
   Neufassung von § 5 Abs. 3 der Satzung sowie 
   weitere damit zusammenhängende Änderungen 
   der Satzung* 
 
   Die Aktien der Gesellschaft lauten bisher auf 
   den Inhaber. Durch eine Umstellung auf 
   Namensaktien soll die Transparenz in Bezug auf 
   den Kreis der Aktionäre erhöht und eine 
   Kontaktaufnahme der Gesellschaft mit ihren 
   Aktionären erleichtert werden. Zum Zwecke der 
   Umstellung auf Namensaktien sollen neben der 
   Neufassung von § 5 Abs. 3 der Satzung auch die 
   Satzungsbestimmungen zu den genehmigten 
   Kapitalien I und II (§ 5 Abs. 6 und 7) und zu 
   den Teilnahmebedingungen (§ 14) angepasst 
   werden. Bei Anpassung des § 14 soll zugleich die 
   Möglichkeit einer Verkürzung der Anmeldefrist 
   vorgesehen und in der Folge § 13 Abs. 2 der 
   Satzung daran angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   (a) Die bisher auf den Inhaber lautenden 
       Aktien der Gesellschaft werden unter 
       Beibehaltung der bisherigen Stückelung in 
       Namensaktien umgewandelt. 
   (b) § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '(3) Die Aktien lauten auf den Namen.' 
   (c) § 5 Abs. 6 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit 
       bis zum 29. Juni 2020 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um 
       bis zu insgesamt EUR 4.019.000,00 gegen 
       Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf 
       den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital I).' 
   (d) § 5 Abs. 7 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit 
       bis zum 29. Juni 2020 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um 
       bis zu insgesamt EUR 2.665.000,00 gegen 
       Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
       neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
       zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II).' 
   (e) § 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '(2) Die Hauptversammlung ist, sofern 
            gesetzlich keine abweichende Frist 
            vorgesehen ist, mindestens 
            dreißig Tage vor dem Tag der 
            Hauptversammlung einzuberufen. Der 
            Tag der Einberufung und der Tag der 
            Hauptversammlung sind dabei nicht 
            mitzurechnen. Die Einberufungsfrist 
            verlängert sich um die Tage der 
            Anmeldefrist gemäß § 14 Abs. 
            2.' 
   (f) § 14 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '§ 14 
 
       (1) Zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung 
           des Stimmrechts sind nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die im 
           Aktienregister eingetragen sind und 
           sich rechtzeitig angemeldet haben. 
       (2) Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
           unter der in der Einberufung hierfür 
           mitgeteilten Adresse mindestens 
           sechs Tage vor der Versammlung in 
           deutscher oder englischer Sprache 
           zugehen. Der Tag des Zugangs und der 
           Tag der Hauptversammlung sind dabei 
           nicht mitzurechnen. In der 
           Einberufung kann eine kürzere, in 
           Tagen zu bemessende Frist bestimmt 
           werden. Die Anmeldung bei der 
           Gesellschaft kann auch unter Nutzung 
           eines Internetdialogs erfolgen, wenn 
           und soweit die Gesellschaft einen 
           solchen hierfür zur Verfügung 
           stellt. Einzelheiten dazu werden 
           gegebenenfalls mit der Einberufung 
           bekannt gemacht.' 
B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des 
   Nachweisstichtags* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Stimmrechtsausübung sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei 
   der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss 
   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen und ist bis 
   spätestens am 19. August 2016, 24:00 Uhr (MESZ) 
   an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
    C-HV AG 
    HV-Stelle 
    Referenz M.A.X. Automation AG 
    Gewerbepark 10 
    D-92289 Ursensollen 
    Fax: 09628 - 9299871 
    E-Mail: info@c-hv.com 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig 
   nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut, der sich auf den Beginn, also 00:00 
   Uhr (MESZ), des 5. August 2016 
   ('Nachweisstichtag') beziehen muss. Der 
   Anteilsbesitznachweis muss in Textform (§ 126b 
   BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen und ist bis spätestens am 19. August 
   2016, 24:00 Uhr (MESZ) an folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
    C-HV AG 
    HV-Stelle 
    Referenz M.A.X. Automation AG 
    Gewerbepark 10 
    D-92289 Ursensollen 
    Fax: 09628 - 9299871 
    E-Mail: info@c-hv.com 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des 
   Anteilsbesitznachweises werden Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten 
   darum, frühzeitig für die Übermittlung der 
   Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu 
   sorgen; wir empfehlen, alsbald das 
   depotführende Institut zu kontaktieren. Zur 
   Erleichterung der Abwicklung bitten wir, im 
   Fall der Teilnahme an der Hauptversammlung die 
   Eintrittskarte an der Einlasskontrolle 
   vorzulegen. Die Eintrittskarten sind jedoch 
   reines Organisationsmittel und stellen keine 
   zusätzliche Teilnahmebedingung dar. 
 
   Für die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, 
   der den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   ordnungsgemäß erbracht hat. Die 
   Berechtigung bemisst sich allein nach dem 
   Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag sind für den Umfang und die 
   Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
   bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht 
   aber nicht eine Art Veräußerungssperre für 
   den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder 
   teilweiser) Veräußerung nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung 
   allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe 
   von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum 
   Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch 
   vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist 
   nicht als Aktionär teilnahmeberechtigt. Keine 
   Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings 
   für die Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
   *a)* Aktionäre können ihre Rechte in der 
   Hauptversammlung, insbesondere ihr Stimmrecht, 
   auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. die 
   depotführende Bank oder eine 
   Aktionärsvereinigung oder durch eine andere 
   Person ihrer Wahl, wahrnehmen lassen. Auch in 
   diesem Fall sind eine ordnungsgemäße 
   Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis 
   des Anteilsbesitzes, jeweils wie oben unter 
   Ziffer 1 dargestellt, erforderlich. Die 
   Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als 
   auch während der Hauptversammlung zulässig und 
   kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
   als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als 
   eine Person, so kann die Gesellschaft nach § 
   134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
   Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 Abs. 
   8 AktG gleichgestellte Person oder Vereinigung 
   oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen 
   bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis 
   gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b 
   BGB). Bei Bevollmächtigung eines 
   Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
   oder einer nach § 135 Abs. 8 AktG 
   gleichgestellten Person oder Vereinigung oder 
   einem nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestellten 
   Institut oder Unternehmen wird davon abweichend 
   weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform 
   verlangt noch enthält die Satzung für diesen 
   Fall eine besondere Regelung. Demgemäß 
   können Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
   sowie diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 
   AktG gleichgestellte Personen, Vereinigungen, 
   Institute und Unternehmen für ihre 
   Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein 
   den für diesen Fall der Vollmachtserteilung 
   geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
   insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
   müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 
   Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
   Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre 
   ein Formular, das zur Vollmachtserteilung 
   verwendet werden kann. Formulare, die zur 
   Bevollmächtigung verwendet werden können, sind 
   außerdem im Internet unter 
   www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> 
   Hauptversammlung -> 2016) zum Download 
   bereitgestellt oder können unter folgenden 
   Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert 
   werden: 
 
    M.A.X. Automation AG 
    Investor Relations 
    Breite Straße 29-31 
    40213 Düsseldorf 
    Fax: +49 (0) 211 - 9099 111 
    E-Mail: ir@maxautomation.de 
 
   Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen 
   über die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihren 
   Widerruf sowie ihr Nachweis gegenüber der 
   Gesellschaft an ebenfalls diese Kontaktdaten 
   der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder 
   E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der 
   Bevollmächtigte weist am Tag der 
   Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die 
   Vollmacht vor. 
 
   Als elektronischen Weg für die 
   Übermittlung bieten wir gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 4 AktG an, den Nachweis über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten der 
   Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse: 
   ir@maxautomation.de zu übermitteln. 
 
   *b)* Wir bieten unseren Aktionären an, sich 
   durch von der Gesellschaft benannte 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der 
   Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die 
   Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in 
   Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. 
   Formulare, die dazu verwendet werden können, 
   werden zusammen mit den Eintrittskarten 
   verschickt, können ferner angefordert werden 
   unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten 
   Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift 
   oder Fax oder E-Mail) und stehen außerdem 
   im Internet bereit zum Download unter 
   www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> 
   Hauptversammlung -> 2016). 
 
   Vollmachten und Weisungen an 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen 
   zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 
   24. August 2016, 24:00 Uhr (MESZ), bei der 
   Gesellschaft eingegangen sein unter den 
   vorstehend bei Buchstabe a) genannten 
   Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift 
   oder Fax oder E-Mail), können an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aber auch 
   in der Hauptversammlung bis zum Ende der 
   Generaldebatte noch erteilt werden. Es ist zu 
   beachten, dass die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter durch die 
   Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt 
   sind, wenn und soweit ihnen ausdrückliche und 
   ordnungsgemäß erteilte Weisungen zur 
   Ausübung des Stimmrechts vorliegen. 
3. *Auskunftsrecht der Aktionäre* 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
   Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf 
   die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den 
   Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 
   oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär 
   verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung 
   über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in 
   der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung 
   dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht 
   des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 
   Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der 
   Konzernabschluss und der Konzernlagebericht 
   vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die 
   Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von 
   einer Beantwortung einzelner Fragen kann der 
   Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
   Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von 
   Geschäftsgeheimnissen). Siehe zu weitergehenden 
   Erläuterungen Ziffer 6. 
4. *Recht auf Zugänglichmachung von Gegenanträgen 
   und Wahlvorschlägen* 
 
   Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der 
   Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung können 
   durch Aktionäre in der Hauptversammlung 
   gestellt werden, ohne dass es hierfür vor der 
   Hauptversammlung einer Ankündigung, 
   Veröffentlichung oder sonstigen besonderen 
   Handlung bedarf. 
 
   Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu 
   Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie 
   Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
   Abschlussprüfern werden einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, einer Begründung, die 
   allerdings für Wahlvorschläge nicht 
   erforderlich ist, und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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