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DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Colonia Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 29.08.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2016-07-20 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Colonia Real Estate AG Hamburg WKN: 633800 
ISIN: DE0006338007 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am 
29. August 2016 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zu der am Montag, dem 29. August 2016, um 
11:00 Uhr im Haus der Patriotischen Gesellschaft, 
Trostbrücke 6, 20457 Hamburg, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung der Colonia Real Estate 
AG ein. I. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Colonia Real Estate AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
   Gesellschaft und den Konzern und des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 27. April 2016 gebilligt 
   und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Einer Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses bedarf es daher nicht. Für 
   die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
   Gesetz generell lediglich die Information der 
   Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
   Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   *Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu 
   wählen.* 
5. *Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung 
   der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, 
   die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 hat Herr Dr. 
   Philipp K. Wagner sein Aufsichtsratsmandat mit 
   Wirkung zur Beendigung dieser ordentlichen 
   Hauptversammlung niedergelegt. Die 
   Hauptversammlung hat daher ein neues Mitglied 
   in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
   Die Wahl soll im Einklang mit § 8 Abs. 2 Satz 3 
   der Satzung für den Rest der Amtszeit von Herrn 
   Dr. Wagner erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Dr. Stefan Kram, Diplom-Kaufmann, 
   Vorstand der PSD Bank eG, wohnhaft in Hamburg 
 
   für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016 
   endende Geschäftsjahr beschließt, zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu 
   wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung (§ 16 Abs. 1) zur Neuregelung der 
   Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft erhalten die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr 
   ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste 
   Vergütung von EUR 40.000,00. Der Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats erhält gemäß § 16 Abs. 1 
   der Satzung das Eineinhalbfache dieses Betrages 
   und sein Stellvertreter das Eineinviertelfache 
   dieser Vergütung. 
 
   Vor dem Hintergrund des im Jahre 2012 erfolgten 
   Wechsels der Colonia-Aktie in den Freiverkehr 
   ('Entry Standard' der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) und der weitgehenden 
   Einbindung der Colonia Real Estate AG in den 
   Konzern der TAG Immobilien AG, die durch den 
   unter Tagesordnungspunkt 7 zu 
   beschließenden Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag noch weiter verstärkt 
   werden soll, soll die in § 16 Abs. 1 Satz 1 der 
   Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung 
   der Aufsichtsratsmitglieder reduziert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 
   Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt 
   neu zu fassen: 
 
   '(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält mit 
        Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 eine 
        feste Vergütung von Euro 20.000,00 pro 
        vollem Geschäftsjahr. Der 
        Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 
        Eineinhalbfache dieses Betrages, der 
        stellvertretende 
        Aufsichtsratsvorsitzende das 
        Eineinviertelfache des Betrages. Die 
        Vergütung ist zahlbar in vier gleichen 
        Raten am Ende eines jeden Quartals.' 
 
   § 16 Absätze (2) bis (5) bleiben unverändert 
   bestehen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der TAG Beteiligungs- und 
   Immobilienverwaltungs GmbH als Organträgerin 
   und der Colonia Real Estate AG als 
   Organgesellschaft* 
 
   Die TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs 
   GmbH hat am 15. Juli 2016 als Organträgerin mit 
   der Colonia Real Estate AG als 
   Organgesellschaft einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der 
   Vertrag dient der Begründung einer 
   körperschaft- und gewerbesteuerlichen 
   Organschaft. Er bedarf der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Colonia Real Estate AG und 
   der Gesellschafterversammlung der TAG 
   Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH 
   und wird mit Eintragung in das Handelsregister 
   der Colonia Real Estate AG wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages zwischen der TAG 
   Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH 
   als Organträgerin und der Gesellschaft als 
   Organgesellschaft vom 15. Juli 2016 
   zuzustimmen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   hat den folgenden Wortlaut, wobei die 
   Gesellschaft jeweils als 'Colonia' und die TAG 
   Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH 
   jeweils als 'TAG BI' bezeichnet ist: 
 
   '_§ 1_ 
   _Leitung_ 
   1. _Die Colonia unterstellt die Leitung 
      ihrer Gesellschaft der TAG BI. Die TAG BI 
      ist demgemäß berechtigt, dem 
      Vorstand der Colonia Weisungen zu 
      erteilen. Der Vorstand der Colonia ist 
      verpflichtet, hinsichtlich der Leitung 
      der Colonia nach den Weisungen der TAG BI 
      zu handeln._ 
   2. _Die TAG BI ist nicht berechtigt, dem 
      Vorstand der Colonia die Weisung zu 
      erteilen, diesen Vertrag zu ändern, 
      aufrechtzuerhalten oder zu beendigen._ 
   3. _Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, sofern sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen._ 
   _§ 2_ 
   _Gewinnabführung_ 
   1. _Die Colonia verpflichtet sich, während 
      der Vertragsdauer ihren ganzen nach den 
      handelsrechtlichen Vorschriften 
      ermittelten Gewinn an die TAG BI 
      abzuführen. Es gilt § 301 AktG in seiner 
      jeweils gültigen Fassung._ 
   2. Die Colonia kann mit Zustimmung der TAG 
      BI Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
      andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern 
      dies handelsrechtlich zulässig und bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist. Während der 
      Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der 
      TAG BI aufzulösen und zum Ausgleich eines 
      Verlustes zu verwenden oder als Gewinn 
      abzuführen. Sonstige Gewinnrücklagen oder 
      Gewinnvorträge, die vor Beginn dieses 
      Vertrages gebildet wurden, sowie 
      Kapitalrücklagen dürfen nicht als Gewinn 
      abgeführt oder zum Ausgleich eines 
      Verlustes verwendet werden. 
   3. _Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
      entsteht erstmals für das gesamte 
      Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag 
      gemäß § 7 wirksam wird. Die 
      Verpflichtung nach Satz 1 wird jeweils am 
      Ende eines Geschäftsjahres der Colonia 
      fällig._ 
   _§ 3_ 
   _Verlustübernahme_ 
   1. _Die TAG BI ist gegenüber der Colonia 
      gemäß den Vorschriften des § 302 
      AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
      zur Verlustübernahme verpflichtet._ 
   2. _Die Verpflichtung zur Verlustübernahme 
      entsteht erstmals für das gesamte 
      Geschäftsjahr der Colonia, in dem dieser 
      Vertrag gemäß § 7 wirksam wird. § 2 
      Abs. 3 Satz 2 gilt für die Verpflichtung 
      zum Verlustausgleich entsprechend._ 
   _§ 4_ 
   _Kontrollrechte_ 
   1. _Die TAG BI ist berechtigt, Einsicht in 
      die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen 
      der Colonia zu nehmen._ 
   2. _Die TAG BI ist berechtigt, die 
      Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der 
      Colonia durch einen Wirtschaftsprüfer 
      oder Steuerberater auf ihre sachliche und 
      rechnerische Richtigkeit überprüfen zu 
      lassen._ 
   _§ 5_ 
   _Garantiedividende_ 
   1. Die TAG BI verpflichtet sich, ab dem 

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July 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

Geschäftsjahr der Colonia, für das der 
      Anspruch auf Gewinnabführung gemäß § 
      2 wirksam wird, für die Dauer dieses 
      Vertrages den außenstehenden 
      Aktionären der Colonia für jedes 
      Geschäftsjahr eine wiederkehrende 
      Ausgleichszahlung in Form einer 
      Garantiedividende zu zahlen und räumt den 
      außenstehenden Aktionären einen 
      unmittelbar gegen die TAG BI gerichteten 
      Anspruch auf Leistung dieser 
      Garantiedividende ein. Unbeschadet des 
      unmittelbar gegen die TAG BI gerichteten 
      Anspruchs der außenstehenden 
      Aktionäre auf Leistung der 
      Garantiedividende und allein für Zwecke 
      der zahlungstechnischen Abwicklung sind 
      die Parteien befugt, die Auszahlung der 
      Garantiedividende durch die Colonia 
      vorzunehmen. Die Garantiedividende 
      beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der 
      Organgesellschaft für jede auf den 
      Inhaber lautende Aktie der Colonia mit 
      einem rechnerischen Anteil am 
      Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (jede 
      einzelne eine 'Colonia Aktie') brutto EUR 
      0,24 ('Bruttoausgleichsbetrag') abzüglich 
      Körperschaftsteuer sowie 
      Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für 
      diese Steuern für das jeweilige 
      Geschäftsjahr anwendbaren Steuersatz (der 
      sich dann ergebende Betrag der 
      'Nettoausgleichsbetrag'). Nach den zum 
      Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
      maßgeblichen Verhältnissen gelangen 
      auf den Bruttoausgleichsbetrag 15 % 
      Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % 
      Solidaritätszuschlag zum Abzug, der 
      Nettoausgleichsbetrag beläuft sich 
      entsprechend auf EUR 0,20 je Colonia 
      Aktie. Etwaig anfallende gesetzliche 
      Quellensteuern, insbesondere 
      Kapitalertragsteuer, sind vom 
      Nettoausgleichsbetrag einzubehalten. Der 
      Bruttoausgleichsbetrag verändert sich 
      zeitanteilig, falls dieser Vertrag 
      während des Geschäftsjahres der Colonia 
      endet oder die Colonia während der Dauer 
      dieses Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr 
      bildet. 
   2. Falls das Grundkapital der Colonia aus 
      Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer 
      Aktien erhöht wird, vermindert sich der 
      Bruttoausgleichsbetrag je Colonia Aktie 
      in dem Maße, dass der Gesamtbetrag 
      des Bruttoausgleichsbetrages unverändert 
      bleibt. Falls das Grundkapital der 
      Colonia durch Bar- und/oder Sacheinlagen 
      erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem 
      § 5 auch für die von außenstehenden 
      Aktionären bezogenen Aktien aus einer 
      solchen Kapitalerhöhung. Der 
      Bruttoausgleichsbetrag bleibt im Falle 
      der Kapitalerhöhung gegen Einlagen 
      unverändert. Der Beginn der Berechtigung 
      aus diesem § 5 ergibt sich aus der von 
      der Colonia bei Ausgabe der neuen Aktien 
      für diese festgesetzte 
      Gewinnanteilsberechtigung. 
   3. Falls ein Spruchverfahren zur 
      gerichtlichen Bestimmung der angemessenen 
      Ausgleichszahlung eingeleitet wird und 
      das Gericht rechtskräftig eine höhere 
      Ausgleichszahlung festsetzt, können die 
      außenstehenden Aktionäre, auch wenn 
      Sie nach § 6 dieses Vertrages bereits 
      abgefunden wurden, eine entsprechende 
      Ergänzung der von ihnen bereits 
      erhaltenen Ausgleichszahlung je Colonia 
      Aktie verlangen. Ebenso werden alle 
      übrigen außenstehenden Aktionäre der 
      Colonia gleichgestellt, wenn sich die TAG 
      BI gegenüber einem außenstehenden 
      Aktionär der Colonia in einem 
      gerichtlichen Vergleich zur Abwendung 
      oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu 
      einer höheren Ausgleichszahlung 
      verpflichtet. 
   4. _Der Anspruch auf die Garantiedividende 
      ist fällig am dritten Bankarbeitstag nach 
      der Hauptversammlung, die den 
      Jahresabschluss für das jeweils 
      vorangegangene Geschäftsjahr 
      entgegennimmt oder, im Falle des § 173 
      AktG, feststellt._ 
   _§ 6_ 
   _Abfindung_ 
   1. _Die TAG BI verpflichtet sich, auf 
      Verlangen eines jeden außenstehenden 
      Aktionärs der Colonia dessen Colonia 
      Aktien gegen eine in bar zu zahlende, 
      angemessenen Abfindung in Höhe von EUR 
      7,19 je Colonia Aktie zu erwerben. Die 
      TAG BI kann auch die Abtretung der 
      Colonia Aktien an einen Dritten 
      verlangen._ 
   2. Die außenstehenden Aktionäre, die 
      die Übernahme ihrer Colonia Aktien 
      durch die TAG BI ganz oder zum Teil 
      wünschen, haben der TAG BI deren Erwerb 
      innerhalb von zwei Monaten nach dem Tage 
      anzubieten, an dem die Eintragung des 
      Bestehens dieses Vertrages im 
      Handelsregister der Colonia nach § 10 HGB 
      bekannt gemacht worden ist. Eine 
      Verlängerung der Frist nach § 305 Absatz 
      4 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung 
      der Ausgleichszahlung oder der Abfindung 
      durch das in § 2 SpruchG bestimmte 
      Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall 
      endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, 
      an dem die Entscheidung über den zuletzt 
      beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger 
      bekannt gemacht worden ist. 
   3. _Nach Ablauf der vorstehend genannten 
      Frist erlischt die Verpflichtung des 
      Organträgers zur Übernahme der 
      Aktien gegen Barfindung._ 
   4. _Die Übertragung von Colonia Aktien 
      gegen Zahlung der Abfindung ist für die 
      außenstehenden Aktionäre der Colonia 
      kostenfrei._ 
   5. Falls bis zum Ablauf der in § 6 Absatz 2 
      dieses Vertrages genannten Frist das 
      Grundkapital der Organgesellschaft aus 
      Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer 
      Aktien erhöht wird, vermindert sich die 
      Abfindung je Colonia Aktie entsprechend 
      in dem Maße, dass der Gesamtbetrag 
      der Abfindung unverändert bleibt. Falls 
      das Grundkapital der Colonia bis zum 
      Ablauf der in § 6 Absatz 2 dieses 
      Vertrages genannten Frist durch Bar- 
      und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten 
      die Rechte aus diesem § 6 auch für die 
      von außenstehenden Aktionären 
      bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
   6. Falls ein Spruchverfahren zur 
      gerichtlichen Bestimmung der angemessenen 
      Abfindung eingeleitet wird und das 
      Gericht rechtskräftig eine höhere 
      Abfindung je Colonia Aktie festsetzt, 
      können die außenstehenden Aktionäre, 
      auch wenn sie bereits abgefunden wurden, 
      eine entsprechende Ergänzung der 
      Abfindung je Colonia Aktie verlangen. 
      Ebenso werden alle übrigen 
      außenstehenden Aktionäre der Colonia 
      gleichgestellt, wenn sich die TAG BI 
      gegenüber einem außenstehenden 
      Aktionär der Colonia in einem 
      gerichtlichen Vergleich zur Abfindung 
      oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu 
      einer höheren Abfindung verpflichtet. 
   _§ 7_ 
   _Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung_ 
   1. _Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Colonia sowie der 
      Gesellschafterversammlung der TAG BI. Der 
      Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
      Handelsregister des Sitzes der Colonia 
      wirksam._ 
   2. _Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme des 
      Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend ab 
      dem Beginn des im Zeitpunkt der 
      Eintragung dieses Vertrages im 
      Handelsregister laufenden Geschäftsjahres 
      der Colonia und läuft auf unbestimmte 
      Zeit. Das Weisungsrecht nach § 1 besteht 
      erst mit Eintragung des Vertrages im 
      Handelsregister der Colonia._ 
   3. _Dieser Vertrag kann erstmals nach Ablauf 
      von sechs (6) Zeitjahren beiderseits 
      schriftlich unter Einhaltung einer Frist 
      von sechs Monaten jeweils zum Ende eines 
      Geschäftsjahres der Colonia ordentlich 
      gekündigt werden._ 
   4. _Abweichend von Absatz 3 kann der Vertrag 
      ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur 
      aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als 
      wichtiger Grund gilt insbesondere die 
      Veräußerung einer 
      Mehrheitsbeteiligung an der 
      Organgesellschaft durch die TAG BI._ 
   5. _Die Kündigung muss schriftlich 
      erfolgen._ 
   _§ 8_ 
   _Schlussbestimmungen_ 
   1. _Änderungen und Ergänzungen dieses 
      Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies 
      gilt auch für die Änderung der 
      Schriftformklausel._ 
   2. Soweit einzelne Bestimmungen dieses 
      Vertrages nichtig, unwirksam oder nicht 
      durchsetzbar sind oder werden oder sollte 
      sich eine Lücke in diesem Vertrag 
      herausstellen, berührt dies nicht die 
      Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen 
      dieses Vertrages. An Stelle der nichtigen, 
      unwirksamen oder nicht durchsetzbaren 
      Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke 
      gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame 
      und durchführbare Regelung als vereinbart, 
      die rechtlich und wirtschaftlich dem am 
      nächsten kommt, was die Parteien gewollt 
      haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses 
      Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen 
      Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht 
      hätten. 
   3. _Erfüllungsort für die beiderseitigen 
      Verbindlichkeiten und 
      ausschließlicher Gerichtsstand auch 
      für die Frage der Wirksamkeit dieses 

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July 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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