DJ DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Colonia Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-07-20 / 15:05 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Colonia Real Estate AG Hamburg WKN: 633800 ISIN: DE0006338007 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 29. August 2016 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Montag, dem 29. August 2016, um 11:00 Uhr im Haus der Patriotischen Gesellschaft, Trostbrücke 6, 20457 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Colonia Real Estate AG ein. I. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Colonia Real Estate AG, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 27. April 2016 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses bedarf es daher nicht. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016* *Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.* 5. *Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 hat Herr Dr. Philipp K. Wagner sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zur Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung niedergelegt. Die Hauptversammlung hat daher ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Die Wahl soll im Einklang mit § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung für den Rest der Amtszeit von Herrn Dr. Wagner erfolgen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Stefan Kram, Diplom-Kaufmann, Vorstand der PSD Bank eG, wohnhaft in Hamburg für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 6. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung (§ 16 Abs. 1) zur Neuregelung der Vergütung des Aufsichtsrats* Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von EUR 40.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung das Eineinhalbfache dieses Betrages und sein Stellvertreter das Eineinviertelfache dieser Vergütung. Vor dem Hintergrund des im Jahre 2012 erfolgten Wechsels der Colonia-Aktie in den Freiverkehr ('Entry Standard' der Frankfurter Wertpapierbörse) und der weitgehenden Einbindung der Colonia Real Estate AG in den Konzern der TAG Immobilien AG, die durch den unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch weiter verstärkt werden soll, soll die in § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder reduziert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: '(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 eine feste Vergütung von Euro 20.000,00 pro vollem Geschäftsjahr. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Eineinhalbfache dieses Betrages, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinviertelfache des Betrages. Die Vergütung ist zahlbar in vier gleichen Raten am Ende eines jeden Quartals.' § 16 Absätze (2) bis (5) bleiben unverändert bestehen. 7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH als Organträgerin und der Colonia Real Estate AG als Organgesellschaft* Die TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH hat am 15. Juli 2016 als Organträgerin mit der Colonia Real Estate AG als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag dient der Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Er bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia Real Estate AG und der Gesellschafterversammlung der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH und wird mit Eintragung in das Handelsregister der Colonia Real Estate AG wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH als Organträgerin und der Gesellschaft als Organgesellschaft vom 15. Juli 2016 zuzustimmen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut, wobei die Gesellschaft jeweils als 'Colonia' und die TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH jeweils als 'TAG BI' bezeichnet ist: '_§ 1_ _Leitung_ 1. _Die Colonia unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der TAG BI. Die TAG BI ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Colonia Weisungen zu erteilen. Der Vorstand der Colonia ist verpflichtet, hinsichtlich der Leitung der Colonia nach den Weisungen der TAG BI zu handeln._ 2. _Die TAG BI ist nicht berechtigt, dem Vorstand der Colonia die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen._ 3. _Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu bestätigen._ _§ 2_ _Gewinnabführung_ 1. _Die Colonia verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die TAG BI abzuführen. Es gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung._ 2. Die Colonia kann mit Zustimmung der TAG BI Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der TAG BI aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Gewinnrücklagen oder Gewinnvorträge, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, sowie Kapitalrücklagen dürfen nicht als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Verlustes verwendet werden. 3. _Die Verpflichtung zur Gewinnabführung entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag gemäß § 7 wirksam wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der Colonia fällig._ _§ 3_ _Verlustübernahme_ 1. _Die TAG BI ist gegenüber der Colonia gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet._ 2. _Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Colonia, in dem dieser Vertrag gemäß § 7 wirksam wird. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt für die Verpflichtung zum Verlustausgleich entsprechend._ _§ 4_ _Kontrollrechte_ 1. _Die TAG BI ist berechtigt, Einsicht in die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der Colonia zu nehmen._ 2. _Die TAG BI ist berechtigt, die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der Colonia durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen zu lassen._ _§ 5_ _Garantiedividende_ 1. Die TAG BI verpflichtet sich, ab dem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
Geschäftsjahr der Colonia, für das der Anspruch auf Gewinnabführung gemäß § 2 wirksam wird, für die Dauer dieses Vertrages den außenstehenden Aktionären der Colonia für jedes Geschäftsjahr eine wiederkehrende Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende zu zahlen und räumt den außenstehenden Aktionären einen unmittelbar gegen die TAG BI gerichteten Anspruch auf Leistung dieser Garantiedividende ein. Unbeschadet des unmittelbar gegen die TAG BI gerichteten Anspruchs der außenstehenden Aktionäre auf Leistung der Garantiedividende und allein für Zwecke der zahlungstechnischen Abwicklung sind die Parteien befugt, die Auszahlung der Garantiedividende durch die Colonia vorzunehmen. Die Garantiedividende beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft für jede auf den Inhaber lautende Aktie der Colonia mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (jede einzelne eine 'Colonia Aktie') brutto EUR 0,24 ('Bruttoausgleichsbetrag') abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr anwendbaren Steuersatz (der sich dann ergebende Betrag der 'Nettoausgleichsbetrag'). Nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Verhältnissen gelangen auf den Bruttoausgleichsbetrag 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag zum Abzug, der Nettoausgleichsbetrag beläuft sich entsprechend auf EUR 0,20 je Colonia Aktie. Etwaig anfallende gesetzliche Quellensteuern, insbesondere Kapitalertragsteuer, sind vom Nettoausgleichsbetrag einzubehalten. Der Bruttoausgleichsbetrag verändert sich zeitanteilig, falls dieser Vertrag während des Geschäftsjahres der Colonia endet oder die Colonia während der Dauer dieses Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet. 2. Falls das Grundkapital der Colonia aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag je Colonia Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrages unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der Colonia durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus einer solchen Kapitalerhöhung. Der Bruttoausgleichsbetrag bleibt im Falle der Kapitalerhöhung gegen Einlagen unverändert. Der Beginn der Berechtigung aus diesem § 5 ergibt sich aus der von der Colonia bei Ausgabe der neuen Aktien für diese festgesetzte Gewinnanteilsberechtigung. 3. Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn Sie nach § 6 dieses Vertrages bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichszahlung je Colonia Aktie verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der Colonia gleichgestellt, wenn sich die TAG BI gegenüber einem außenstehenden Aktionär der Colonia in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Ausgleichszahlung verpflichtet. 4. _Der Anspruch auf die Garantiedividende ist fällig am dritten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr entgegennimmt oder, im Falle des § 173 AktG, feststellt._ _§ 6_ _Abfindung_ 1. _Die TAG BI verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Colonia dessen Colonia Aktien gegen eine in bar zu zahlende, angemessenen Abfindung in Höhe von EUR 7,19 je Colonia Aktie zu erwerben. Die TAG BI kann auch die Abtretung der Colonia Aktien an einen Dritten verlangen._ 2. Die außenstehenden Aktionäre, die die Übernahme ihrer Colonia Aktien durch die TAG BI ganz oder zum Teil wünschen, haben der TAG BI deren Erwerb innerhalb von zwei Monaten nach dem Tage anzubieten, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der Colonia nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Absatz 4 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung der Ausgleichszahlung oder der Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 3. _Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist erlischt die Verpflichtung des Organträgers zur Übernahme der Aktien gegen Barfindung._ 4. _Die Übertragung von Colonia Aktien gegen Zahlung der Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der Colonia kostenfrei._ 5. Falls bis zum Ablauf der in § 6 Absatz 2 dieses Vertrages genannten Frist das Grundkapital der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Colonia Aktie entsprechend in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der Colonia bis zum Ablauf der in § 6 Absatz 2 dieses Vertrages genannten Frist durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 6 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 6. Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung je Colonia Aktie festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der Abfindung je Colonia Aktie verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der Colonia gleichgestellt, wenn sich die TAG BI gegenüber einem außenstehenden Aktionär der Colonia in einem gerichtlichen Vergleich zur Abfindung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet. _§ 7_ _Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung_ 1. _Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia sowie der Gesellschafterversammlung der TAG BI. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Colonia wirksam._ 2. _Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Colonia und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Weisungsrecht nach § 1 besteht erst mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister der Colonia._ 3. _Dieser Vertrag kann erstmals nach Ablauf von sechs (6) Zeitjahren beiderseits schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Colonia ordentlich gekündigt werden._ 4. _Abweichend von Absatz 3 kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft durch die TAG BI._ 5. _Die Kündigung muss schriftlich erfolgen._ _§ 8_ _Schlussbestimmungen_ 1. _Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel._ 2. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sind oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. An Stelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. 3. _Erfüllungsort für die beiderseitigen Verbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstand auch für die Frage der Wirksamkeit dieses
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)