DJ PTA-HV: Wincor Nixdorf AG: Einladung zur Hauptversammlung - Europaweite Verbreitung gemäß §121 AktGHauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Paderborn (pta028/16.08.2016/16:45) - Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
Paderborn
Wertpapier-Kenn-Nummer: A0CAYB
ISIN: DE000A0CAYB2
Einladung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Montag, den 26. September 2016, um 10.00 Uhr MESZ
im Hansesaal,
Schützenhof Paderborn,
Schützenplatz 1,
33102 Paderborn,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
I. Tagesordnung
1. Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zwischen der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft und der Diebold Holding Germany
Inc. & Co. KGaA
Die Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA mit Sitz in Eschborn - eine
100-prozentige Tochtergesellschaft der Diebold, Incorporated mit Sitz in North
Canton, Ohio, USA - und die Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft beabsichtigen den
Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Der Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der
Hauptversammlungen beider Vertragspartner.
Der beabsichtigte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden
Wortlaut:
"Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA, Mergenthalerallee 10-12, 65760
Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt
am Main unter HRB 104287
- nachfolgend "Diebold KGaA" genannt -
und
der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft, Heinz-Nixdorf-Ring 1, 33106 Paderborn,
Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB
6846
- nachfolgend "Wincor Nixdorf AG" genannt -
§ 1 Leitung
(1) Die Wincor Nixdorf AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Diebold
KGaA. Demgemäß ist die Diebold KGaA berechtigt, dem Vorstand der Wincor
Nixdorf AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft sowohl allgemeine als auch
auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die Diebold KGaA kann dem
Vorstand der Wincor Nixdorf AG nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu
ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
(2) Der Vorstand der Wincor Nixdorf AG ist nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 und
in Übereinstimmung mit § 308 AktG verpflichtet, die Weisungen der Diebold
KGaA zu befolgen.
(3) Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern sie mündlich erteilt
werden, unverzüglich in Textform zu bestätigen.
§ 2 Gewinnabführung
(1) Die Wincor Nixdorf AG verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Diebold
KGaA abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von
Rücklagen nach § 2 Abs. 2 - der gemäß § 301 AktG in der jeweils geltenden
Fassung höchstzulässige Betrag.
(2) Die Wincor Nixdorf AG kann mit Zustimmung der Diebold KGaA Beträge aus dem
Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Vertragsdauer Beträge in andere
Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge auf in Textform
gefasstes Verlangen der Diebold KGaA den anderen Gewinnrücklagen entnommen und
als Gewinn abgeführt werden. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus
der Zeit vor Beginn dieses Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt
noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für den gesamten
Gewinn des Geschäftsjahres der Wincor Nixdorf AG, in dem dieser Vertrag nach § 7
Abs. 2 wirksam wird, und wird jeweils mit Feststellung des Jahresabschlusses für
das betreffende Geschäftsjahr der Wincor Nixdorf AG fällig.
§ 3 Verlustübernahme
(1) Die Diebold KGaA ist gegenüber der Wincor Nixdorf AG gemäß den
Vorschriften des § 302 AktG in ihrer Gesamtheit und ihrer jeweils gültigen
Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht erstmals für das gesamte
Geschäftsjahr der Wincor Nixdorf AG, in dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2
wirksam wird, und wird jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Wincor Nixdorf
AG fällig.
(3) Die Diebold KGaA ist im Falle der unterjährigen Beendigung dieses Vertrags,
insbesondere im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, zur Übernahme
des Fehlbetrags der Wincor Nixdorf AG verpflichtet, wie er sich aus einer auf
den Tag des Wirksamwerdens der Beendigung zu erstellenden Stichtagsbilanz
ergibt.
§ 4 Ausgleich
(1) Die Diebold KGaA sichert den außenstehenden Aktionären der Wincor
Nixdorf AG für die Dauer dieses Vertrags als angemessenen Ausgleich die Zahlung
einer wiederkehrenden Geldleistung (" Ausgleichszahlung" oder " Ausgleich") zu.
(2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der Wincor
Nixdorf AG für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der Wincor Nixdorf AG
(Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR
1,00 (jede einzelne eine " Wincor Nixdorf-Aktie" und zusammen die " Wincor
Nixdorf-Aktien") brutto EUR 3,17 (" Bruttoausgleichsbetrag"), abzüglich eines
etwaigen Betrages für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem
jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz
(" Nettoausgleichsbetrag"), wobei dieser Abzug nur auf einen etwaigen in dem
Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag vorzunehmen ist, der sich auf die
mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht. Dieser Teilbetrag
beträgt vorliegend nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag EUR
1,99 je Wincor Nixdorf- Aktie. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum
Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags ein Ausgleich in Höhe von EUR 2,85 je
Wincor Nixdorf-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der Wincor Nixdorf AG.
Klarstellend wird vereinbart, dass von dem Nettoausgleichsbetrag, soweit
gesetzlich vorgeschrieben, die gegebenenfalls anfallenden Quellensteuern (wie
etwa Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) einbehalten werden. Die
Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen
Hauptversammlung der Wincor Nixdorf AG für das abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch
spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig.
(3) Die Ausgleichszahlung wird erstmals für dasjenige Geschäftsjahr der Wincor
Nixdorf AG gewährt, in dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 wirksam wird.
(4) Sofern der Vertrag während eines Geschäftsjahres der Wincor Nixdorf AG endet
oder die Wincor Nixdorf AG während des Zeitraums der Wirksamkeit dieses Vertrags
ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich für das betreffende
Geschäftsjahr zeitanteilig.
(5) Falls das Grundkapital der Wincor Nixdorf AG aus Gesellschaftsmitteln gegen
Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag je
Wincor Nixdorf-Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des
Bruttoausgleichsbetrages unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der Wincor
Nixdorf AG durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus
diesem § 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus
einer solchen Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung gemäß diesem § 4
ergibt sich aus der von der Wincor Nixdorf AG bei Ausgabe der neuen Aktien für
diese festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung.
(6) Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das
erkennende Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung festsetzt, können
auch die bereits nach Maßgabe des § 5 abgefundenen Aktionäre eine
entsprechende Ergänzung der von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen
verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre
gleichgestellt, wenn sich die Diebold KGaA gegenüber einem außenstehenden
Aktionär der Wincor Nixdorf AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung
eines Spruchverfahrens zu einem höheren Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Abfindung
(1) Die Diebold KGaA verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden
außenstehenden Aktionärs der Wincor Nixdorf AG dessen Wincor Nixdorf-Aktien
gegen eine Barabfindung (" Abfindung") in Höhe von EUR 53,34 je Wincor
Nixdorf-Aktie zu erwerben.
(2) Die Verpflichtung der Diebold KGaA zum Erwerb der Wincor Nixdorf-Aktien ist
befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des
Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der Wincor Nixdorf AG
nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305
Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleiches oder der
Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem
Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den
zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(3) Falls bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 dieses Vertrags genannten Frist das
Grundkapital der Wincor Nixdorf AG aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer
Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Wincor Nixdorf-Aktie
entsprechend in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert
bleibt. Falls das Grundkapital der Wincor Nixdorf AG bis zum Ablauf der in § 5 (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresAugust 16, 2016 10:45 ET (14:45 GMT)DJ PTA-HV: Wincor Nixdorf AG: Einladung zur -2-Abs. 2 dieses Vertrags genannten Frist durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht
wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden
Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.
(4) Falls ein Verfahren nach § 1 Nr. 1 SpruchG eingeleitet wird und das Gericht
eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre
eine entsprechende Ergänzung der bereits gewährten Abfindung verlangen. Ebenso
werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der Wincor Nixdorf AG
gleichgestellt, wenn sich die Diebold KGaA gegenüber einem Aktionär der Wincor
Nixdorf AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens
nach § 1 Nr. 1 SpruchG zu einer höheren Abfindung verpflichtet.
(5) Die Übertragung der Wincor Nixdorf-Aktien gegen Abfindung ist für die
außenstehenden Aktionäre der Wincor Nixdorf AG kostenfrei, soweit sie über
ein inländisches Wertpapierdepot verfügen.
§ 6 Auskunftsrecht
Die Diebold KGaA ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Wincor
Nixdorf AG einzusehen. Der Vorstand der Wincor Nixdorf AG ist verpflichtet, der
Diebold KGaA jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten
der Wincor Nixdorf AG zu geben. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte
ist die Wincor Nixdorf AG verpflichtet, der Diebold KGaA laufend über die
geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche
Geschäftsvorfälle.
§ 7 Wirksamwerden und Dauer des Vertrags
(1) Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der Zustimmung der
Hauptversammlung der Wincor Nixdorf AG und der Diebold KGaA sowie der Zustimmung
der Diebold, Incorporated als persönlich haftender Gesellschafterin der Diebold
KGaA.
(2) Der Vertrag wird wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des
Sitzes der Wincor Nixdorf AG eingetragen worden ist.
(3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist
von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Wincor Nixdorf AG
gekündigt werden. Vorbehaltlich der Regelung in § 7 Abs. 4 kann der Vertrag
erstmals zum Ende des Geschäftsjahres der Wincor Nixdorf AG ordentlich gekündigt
werden, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des
Geschäftsjahres endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
(4) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der
Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung an der Wincor Nixdorf AG durch
die Diebold KGaA, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Diebold KGaA
oder der Wincor Nixdorf AG vor.
(5) Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund endet dieser Vertrag mit
dem Ablauf des in der Kündigung genannten Tages, frühestens jedoch mit Ablauf
des Tages, an dem die Kündigung zugeht.
(6) Endet der Vertrag, so hat die Diebold KGaA den Gläubigern der Wincor Nixdorf
AG nach Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
(7) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 8 Patronatserklärung
Die Diebold, Incorporated mit Sitz in North Canton, Ohio, USA (" Diebold Inc.")
hält unmittelbar 100 % der Kommanditaktien und damit alle Anteile an der Diebold
KGaA. In ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Diebold
KGaA ist die Diebold Inc. nicht verpflichtet, Einlagen in die Diebold KGaA zu
erbringen. Die Diebold Inc. hat in ihrer Eigenschaft als unmittelbare
Gesellschafterin, ohne diesem Vertrag als Vertragspartei beizutreten, die diesem
Vertrag informationshalber als Anlage beigefügte Patronatserklärung abgegeben.
Diese Patronatserklärung ist nicht Bestandteil dieses Vertrags. In dieser
Patronatserklärung hat die Diebold Inc. sich uneingeschränkt und unwiderruflich
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Diebold KGaA in der Weise
finanziell ausgestattet wird, dass die Diebold KGaA stets in der Lage ist, alle
ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig und
fristgemäß zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur
Verlustübernahme nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Die
Verpflichtung der Diebold Inc. nach den beiden voranstehenden Sätzen führt nur
dann zu einer Zahlungsverpflichtung, sobald und soweit konkret absehbar ist,
dass die Diebold KGaA ihre Pflichten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag
bei Fälligkeit nicht vollumfänglich wird erfüllen können. Die Diebold Inc. steht
nach dieser Patronatserklärung zudem den außenstehenden Aktionären der
Wincor Nixdorf AG gegenüber unwiderruflich und im Grundsatz uneingeschränkt
dafür ein, dass die Diebold KGaA alle ihnen gegenüber bestehenden
Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere zur
Zahlung einer Ausgleichszahlung und Abfindung, vollständig und fristgemäß
erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der Wincor Nixdorf AG
ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an die Diebold
KGaA aus der Patronatserklärung zu. Die Haftung der Diebold Inc. gemäß den
beiden vorgenannten Sätzen aus der Patronatserklärung greift jedoch nur, soweit
die Diebold KGaA ihre Verpflichtungen gegenüber den außenstehenden
Aktionären der Wincor Nixdorf AG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht
vollständig und fristgemäß erfüllt und die Diebold Inc. ihrer vorstehenden
Ausstattungspflicht nicht nachkommt.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Soweit eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar ist oder wird, oder der Vertrag eine Lücke aufweist, wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
oder unanwendbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine
angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am
nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Darüber hinaus sind bei der Auslegung dieses Vertrags die ertragsteuerlichen
Vorgaben für die Anerkennung einer Organschaft, insbesondere die der §§ 14-19
des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(2) Die Parteien erklären ausdrücklich, dass diese Vereinbarung mit der diesem
Vertrag informationshalber als Anlage beigefügten Patronatserklärung und anderen
Rechtsgeschäften oder Vereinbarungen, die in der Vergangenheit zwischen den
Parteien oder zwischen der Wincor Nixdorf AG und der Diebold Inc. getätigt oder
geschlossen wurden, oder mit solchen, die die Parteien oder die Wincor Nixdorf
AG und die Diebold Inc. in Zukunft möglicherweise schließen werden, keine
rechtliche Einheit (§ 139 BGB) bilden soll.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für diese
Schriftformklausel. Im Übrigen gilt § 295 AktG.
(4) Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und
ausschließlicher Gerichtsstand ist soweit rechtlich zulässig Paderborn.
IN GEGENSEITIGEM EINVERSTÄNDNIS ZUM BEHERRSCHUNGS- UND
GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG:
Im Namen der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA
Ort: _____________________
Datum: ____________ 2016
___________________________
Christopher A. Chapman
als Finanzvorstand (CFO) der Diebold, Incorporated in ihrer Eigenschaft als
persönlich haftende Gesellschafterin der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA
IN GEGENSEITIGEM EINVERSTÄNDNIS ZUM BEHERRSCHUNGS- UND
GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG:
Im Namen der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft:
Ort: ________________________
Datum: ____________ 2016
___________________________
Eckard Heidloff
Vorsitzender des Vorstands der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
___________________________
Dr. Jürgen Wunram
Mitglied des Vorstands und stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der
Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
___________________________
Olaf Heyden
Mitglied des Vorstands der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
___________________________
Dr. Ulrich Näher
Mitglied des Vorstands der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft"
"Anlage: Patronatserklärung der Diebold, Incorporated
North Canton, 16. August 2016
Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
Heinz-Nixdorf-Ring 1
33106 Paderborn
Deutschland
Patronatserklärung
Die Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA, Mergenthalerallee 10-12, 65760
Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt
am Main unter HRB 104287 (" Diebold KGaA") beabsichtigt, einen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag ("Vertrag") mit der Wincor Nixdorf
Aktiengesellschaft, Heinz-Nixdorf-Ring 1, 33106 Paderborn, Deutschland,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 6846 ("
Wincor Nixdorf AG") abzuschließen, mit der Wincor Nixdorf AG als
beherrschtem und zur Gewinnabführung verpflichtetem Unternehmen. Die Diebold,
Incorporated, eine nach dem Recht von Ohio, USA, gegründete und unter diesem
tätige Aktiengesellschaft mit Sitz in North Canton, Ohio, USA, (" Diebold Inc.")
hält unmittelbar 100 % der Kommanditaktien und damit alle Anteile an der Diebold
KGaA. In ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Diebold
KGaA ist die Diebold Inc. nicht verpflichtet, Einlagen in die Diebold KGaA zu (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresAugust 16, 2016 10:45 ET (14:45 GMT)DJ PTA-HV: Wincor Nixdorf AG: Einladung zur -3-erbringen. Die Diebold Inc. gibt hiermit folgende Erklärungen ab, ohne dem
Vertrag als Partei beizutreten:
1. Die Diebold Inc. verpflichtet sich uneingeschränkt und unwiderruflich dafür
Sorge zu tragen, dass die Diebold KGaA in der Weise finanziell ausgestattet wird,
dass die Diebold KGaA stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus
oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig und fristgemäß zu
erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Verlustübernahme nach § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Verpflichtung der Diebold Inc. nach
den beiden voranstehenden Sätzen führt nur dann zu einer Zahlungsverpflichtung,
sobald und soweit konkret absehbar ist, dass die Diebold KGaA ihre Pflichten aus
oder in Zusammenhang mit dem Vertrag bei Fälligkeit nicht vollumfänglich wird
erfüllen können.
2. Die Diebold Inc. steht den außenstehenden Aktionären der Wincor Nixdorf
AG gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass die Diebold KGaA
alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit
dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung einer Ausgleichszahlung und Abfindung,
vollständig und fristgemäß erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden
Aktionären der Wincor Nixdorf AG ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB
gerichtet auf Zahlung an die Diebold KGaA zu. Die Haftung der Diebold Inc.
gemäß den beiden vorgenannten Sätzen greift jedoch nur, soweit die Diebold
KGaA ihre Verpflichtungen gegenüber den außenstehenden Aktionären der
Wincor Nixdorf AG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht vollständig und
fristgemäß erfüllt und soweit Diebold Inc. ihrer Ausstattungsverpflichtung
nach Ziffer 1 dieser Patronatserklärung nicht nachkommt.
3. Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Diebold Inc. unterwirft sich soweit rechtlich zulässig für Streitigkeiten
und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung der
Zuständigkeit der deutschen Gerichte und der örtlichen Zuständigkeit der
Gerichte in Paderborn. Die Diebold Inc. erkennt die Vollstreckbarkeit
rechtskräftiger Entscheidungen deutscher Gerichte in diesem Zusammenhang an.
Zustellungsbevollmächtigter der Diebold Inc. in Deutschland für die
Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dieser
Patronatserklärung ist die Diebold KGaA, z.H. der Geschäftsführung,
Mergenthalerallee 10-12, 65760 Eschborn, Deutschland.
UNTERSCHRIFTENSEITE ZUR PATRONATSERKLÄRUNG:
Im Namen der Diebold, Incoporated:
Ort: _____________________
Datum: 16. August 2016
___________________________
Christopher A. Chapman
als Finanzvorstand (CFO) der Diebold, Incorporated"
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des vorstehend im Wortlaut
wiedergegebenen, beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zwischen der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen und
der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen
zuzustimmen. Der Vorstand wird angewiesen, den vorstehend im Wortlaut
wiedergegebenen, beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, jedoch nicht vor
Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs der Gesellschaft am 30. September 2016.
Hinweis:
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass der Basiszins bis zum
Bewertungsstichtag, dem Tag der außerordentlichen Hauptversammlung am 26.
September 2016, sinken oder steigen kann. Die Angaben im beigefügten Entwurf
basieren auf einem Basiszinssatz im Zeitpunkt der Aufstellung des Entwurfs des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am 16. August 2016 von 0,7 %. Im
derzeitigen Marktumfeld ist nicht auszuschließen, dass sich der
Basiszinssatz bis zum 26. September 2016 in einem für die Berechnung der
Ausgleichsleistung (siehe § 4 (2) des vorstehenden Entwurfs des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags) und Abfindung (siehe § 5 (1) des vorstehenden
Entwurfs des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags) relevanten Umfang
verändern wird. Eine Absenkung des Basiszinssatzes vor persönlichen Steuern von
derzeit 0,7 % auf einen Wert von 0,6 % oder 0,5 % hätte zur Folge, dass sich der
Abfindungsbetrag erhöhen und der Ausgleichsbetrag (aufgrund des niedrigeren
Verrentungszinssatzes) nach unten bewegen würde. Umgekehrt hätte eine Erhöhung
des Basiszinssatzes vor persönlichen Steuern auf einen Wert von 0,8 % zur Folge,
dass sich der Abfindungsbetrag verringern und der Ausgleichsbetrag sich nach
oben bewegen würde.
a) Für den Fall, dass am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung, dem
26. September 2016, ein Basiszinssatz von 0,6 % vor persönlichen Steuern gilt,
werden die Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft und die Diebold Holding Germany
Inc. & Co. KGaA § 4 (2) und § 5 (1) des Entwurfs des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags anpassen und wie folgt neu fassen:
§ 4 (2):
"(2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der Wincor
Nixdorf AG für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der Wincor Nixdorf AG
(Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR
1,00 (jede einzelne eine " Wincor Nixdorf-Aktie " und zusammen die " Wincor
Nixdorf-Aktien ") brutto EUR 3,15 (" Bruttoausgleichsbetrag "), abzüglich eines
etwaigen Betrages für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem
jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz
(" Nettoausgleichsbetrag "), wobei dieser Abzug nur auf einen etwaigen in dem
Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag vorzunehmen ist, der sich auf die
mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht. Dieser Teilbetrag
beträgt vorliegend nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag EUR
1,98 je Wincor Nixdorf- Aktie. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum
Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags ein Ausgleich in Höhe von EUR 2,83 je
Wincor Nixdorf-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der Wincor Nixdorf AG.
Klarstellend wird vereinbart, dass von dem Nettoausgleichsbetrag, soweit
gesetzlich vorgeschrieben, die gegebenenfalls anfallenden Quellensteuern (wie
etwa Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) einbehalten werden. Die
Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen
Hauptversammlung der Wincor Nixdorf AG für das abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch
spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig."
§5 (1):
"(1) Die Diebold KGaA verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden
außenstehenden Aktionärs der Wincor Nixdorf AG dessen Wincor Nixdorf-Aktien
gegen eine Barabfindung ("Abfindung") in Höhe von EUR 54,17 je Wincor
Nixdorf-Aktie zu erwerben."
Für den Fall, dass am 26. September 2016 ein Basiszinssatz von 0,6 % vor
persönlichen Steuern gilt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem Abschluss
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der vorstehend im Wortlaut
wiedergegebenen Fassung von § 4 (2) und § 5 (1) zuzustimmen.
b) Für den Fall, dass am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung, dem
26. September 2016, ein Basiszinssatz von 0,5 % vor persönlichen Steuern gilt,
werden die Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft und die Diebold Holding Germany
Inc. & Co. KGaA § 4 (2) und § 5 (1) des Entwurfs des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags anpassen und wie folgt neu fassen:
§ 4 (2):
"(2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der Wincor
Nixdorf AG für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der Wincor Nixdorf AG
(Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR
1,00 (jede einzelne eine " Wincor Nixdorf-Aktie " und zusammen die " Wincor
Nixdorf-Aktien ") brutto EUR 3,13 (" Bruttoausgleichsbetrag "), abzüglich eines
etwaigen Betrages für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem
jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz
(" Nettoausgleichsbetrag "), wobei dieser Abzug nur auf einen etwaigen in dem
Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag vorzunehmen ist, der sich auf die
mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht. Dieser Teilbetrag
beträgt vorliegend nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag EUR
1,97 je Wincor Nixdorf- Aktie. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum
Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags ein Ausgleich in Höhe von EUR 2,82 je
Wincor Nixdorf-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der Wincor Nixdorf AG.
Klarstellend wird vereinbart, dass von dem Nettoausgleichsbetrag, soweit
gesetzlich vorgeschrieben, die gegebenenfalls anfallenden Quellensteuern (wie
etwa Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) einbehalten werden. Die
Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen
Hauptversammlung der Wincor Nixdorf AG für das abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch
spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig."
§ 5 (1):
"(1) Die Diebold KGaA verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden
außenstehenden Aktionärs der Wincor Nixdorf AG dessen Wincor Nixdorf-Aktien
gegen eine Barabfindung ("Abfindung") in Höhe von EUR 55,02 je Wincor
Nixdorf-Aktie zu erwerben."
Für den Fall, dass am 26. September 2016 ein Basiszinssatz von 0,5 % vor (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresAugust 16, 2016 10:45 ET (14:45 GMT)persönlichen Steuern gilt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem Abschluss
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der vorstehend im Wortlaut
wiedergegebenen Fassung von § 4 (2) und § 5 (1) zuzustimmen.
c) Für den Fall, dass am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung, dem
26. September 2016, ein Basiszinssatz von 0,8 % vor persönlichen Steuern gilt,
werden die Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft und die Diebold Holding Germany
Inc. & Co. KGaA § 4 (2) und § 5 (1) des Entwurfs des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags anpassen und wie folgt neu fassen:
§ 4 (2):
"(2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der Wincor
Nixdorf AG für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der Wincor Nixdorf AG
(Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR
1,00 (jede einzelne eine " Wincor Nixdorf-Aktie " und zusammen die " Wincor
Nixdorf-Aktien ") brutto EUR 3,18 (" Bruttoausgleichsbetrag "), abzüglich eines
etwaigen Betrages für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem
jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz
(" Nettoausgleichsbetrag "), wobei dieser Abzug nur auf einen etwaigen in dem
Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag vorzunehmen ist, der sich auf die
mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht. Dieser Teilbetrag
beträgt vorliegend nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag EUR
2,01 je Wincor Nixdorf- Aktie. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum
Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags ein Ausgleich in Höhe von EUR 2,87 je
Wincor Nixdorf-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der Wincor Nixdorf AG.
Klarstellend wird vereinbart, dass von dem Nettoausgleichsbetrag, soweit
gesetzlich vorgeschrieben, die gegebenenfalls anfallenden Quellensteuern (wie
etwa Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) einbehalten werden. Die
Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen
Hauptversammlung der Wincor Nixdorf AG für das abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch
spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig."
§ 5 (1):
"(1) Die Diebold KGaA verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden
außenstehenden Aktionärs der Wincor Nixdorf AG dessen Wincor Nixdorf-Aktien
gegen eine Barabfindung ("Abfindung") in Höhe von EUR 52,54 je Wincor
Nixdorf-Aktie zu erwerben."
Für den Fall, dass am 26. September 2016 ein Basiszinssatz von 0,8 % vor
persönlichen Steuern gilt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem Abschluss
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der vorstehend im Wortlaut
wiedergegebenen Fassung von § 4 (2) und § 5 (1) zuzustimmen.
Im derzeitigen Marktumfeld kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass der
Basiszinssatz unter Umständen sogar unter 0,5 % sinkt oder über 0,8% steigt.
Eine solche Änderung des Zinsniveaus hätte über die unter a) bis c)
dargestellten Szenarien hinaus Auswirkungen auf die Berechnung der
Ausgleichsleistung und der Abfindung. Die Auswirkungen einer Änderung des
Basiszinssatzes zwischen dem Tag der Einladung der Hauptversammlung und dem Tag
der Hauptversammlung auf die Ermittlung der angemessenen Abfindung und des
angemessenen Ausgleichs sind insbesondere in Randziffern 395 ff. (Abfindung)
bzw. 400 ff. (Ausgleich) der gutachtlichen Stellungnahme der
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main vom 16. August 2016 über die Ermittlung des Unternehmenswerts
der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft zum 26. September 2016 (das
"Bewertungsgutachten") näher beschrieben und durch die Parteien einvernehmlich
zu vereinbaren. Das Bewertungsgutachten ist als Anlage 5 in dem nach § 293a AktG
erstatteten gemeinsamen Bericht der Geschäftsführung der Diebold Holding Germany
Inc. & Co. KGaA und des Vorstands der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft (
http://www.wincor-nixdorf.com ) unter der Rubrik "Investor Relations",
"Hauptversammlung", zugänglich.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Unterlagen über
die Internetseite http://www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor
Relations", "Hauptversammlung", zugänglich:
- Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der
Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA und der Wincor Nixdorf
Aktiengesellschaft vom 16. August 2016 einschließlich der dem Vertrag als
Anlage beigefügten und bereits unterzeichneten Patronatserklärung der Diebold,
Incorporated vom 16. August 2016 sowie des alternativen Wortlauts der Regelungen
in § 4 (2) und § 5 (1) für den Fall einer Veränderung des Basiszinssatzes auf
0,6 %, 0,5 % oder 0,8 % vor persönlichen Steuern,
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und die
Konzernlageberichte der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre
2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015,
- die Jahresberichte der Diebold, Incorporated für die Geschäftsjahre 2013, 2014
und 2015, jeweils in englischer Originalsprache und in rechtlich nicht
verbindlicher Übersetzung in deutscher Sprache,
- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht der Geschäftsführung der
Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA und des Vorstands der Wincor Nixdorf
Aktiengesellschaft inklusive Anlagen, einschließlich der gutachtlichen
Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere zur Ermittlung des
Unternehmenswerts der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft, sowie
- der Prüfungsbericht gemäß § 293e AktG des gemeinsam für die Diebold
Holding Germany Inc. & Co. KGaA und die Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
bestellten Vertragsprüfers, ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, inklusive
Anlagen.
Da die Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA erst am 26. Oktober 2015
errichtet wurde und ihr Geschäftsjahr am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres
beginnt und am 30. September des jeweils darauf folgenden Kalenderjahres endet,
liegen zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch keine
festgestellten Jahresabschlüsse der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA vor,
die zugänglich gemacht oder ausgelegt werden könnten. Da die Diebold, Inc. als
Konzernobergesellschaft eine Patronatserklärung gegenüber der Wincor Nixdorf
Aktiengesellschaft zu Gunsten der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA
abgegeben hat, werden informationshalber die Jahresberichte der Diebold, Inc.
für die letzten drei Geschäftsjahre ausgelegt.
Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der
Hauptversammlung an bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Wincor
Nixdorf Aktiengesellschaft, Heinz-Nixdorf-Ring 1, 33106 Paderborn, zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Eine Abschrift dieser Unterlagen wird
jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos erteilt und zugesandt. Das Verlangen ist
zu richten an:
Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft
c/o PR im Turm HV-Service Aktiengesellschaft
postalisch: Wasserturm Wallstadt
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
oder
per Fax: +49 (0) 621 7177213
oder
per E-Mail: wincor-hv@pr-im-turm.de
Die Unterlagen werden zudem in der Hauptversammlung der Wincor Nixdorf
Aktiengesellschaft den Aktionären zugänglich gemacht.
2. Wahl von Anteilseignervertretern zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung i.
V. m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes
vom 04. Mai 1976 (MitbestG) aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder
gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von den Anteilseignern gewählt werden.
§ 96 Abs. 2 Satz 1 AktG bestimmt u.a. für dem Mitbestimmungsgesetz unterliegende
börsennotierte Gesellschaften, dass sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30
Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen muss.
Um diesem Mindestanteilsgebot zu entsprechen, müssen bei der Gesellschaft
mindestens vier Aufsichtsratssitze von Frauen und mindestens vier
Aufsichtsratssitze von Männern besetzt sein. Dieser Mindestanteil ist vom
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), sofern nicht die
Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat dem durch Beschluss
widersprechen (§ 96 Abs. 2 Satz 3 AktG). Der Gesamterfüllung wurde vorliegend
nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Zum 30. September 2016 werden
drei Sitze im Aufsichtsrat von Frauen besetzt sein; die Ergebnisse der
gemäß Tagesordnungspunkt 2 vorzunehmenden Wahlen sind hierbei nicht
berücksichtigt.
Frau Zvezdana Seeger, Herr Hans-Ulrich Holdenried und Herr Professor Dr. Achim
Bachem haben ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft
mit Wirkung zum 30. September 2016 niedergelegt, sodass die Nachwahl neuer
Aufsichtsratsmitglieder erforderlich ist. Die Nachwahl erfolgt gemäß § 7
Abs. 3 der Satzung für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds,
soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend
bestimmt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des
Nominierungsausschusses, als Vertreter der Anteilseigner mit Wirkung ab dem 1.
Oktober 2016 (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresAugust 16, 2016 10:45 ET (14:45 GMT)