Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Koblenz (pta022/01.09.2016/16:55) - Die TC Unterhaltungselektronik AG, Koblenz
- ISIN: DE0007454209, WKN: 745420 -
lädt die Aktionäre ihrer Gesellschaft hiermit zu der
am 11. Oktober 2016 um 10:30 Uhr
im Hotel Contel Koblenz, Pastor-Klein-Str. 19, 56073 Koblenz,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 mit
dem Lagebericht des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.
2) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden
Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3) Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4) Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Koblenz, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.
5) Beschlussfassung über die Aufhebung bestandenen genehmigten Kapitals und die
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Änderung von § 5 der Satzung
Die Satzung enthält derzeit in § 5 Abs. 4 die Ermächtigung des Vorstands, das
Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien durch Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 638.644,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2011). Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die
durch die Hauptversammlung am 29. November 2011 beschlossene und am 6. Februar
2012 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragene Ermächtigung läuft am
28. November 2016 aus. Um den Vorstand auch künftig in die Lage zu versetzen,
die Eigenmittel der Gesellschaft erforderlichenfalls kurzfristig mit Zustimmung
des Aufsichtsrats stärken zu können, soll ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe
von EUR 638.644,00, was 50 % des aktuell bestehenden Grundkapitals in Höhe von
EUR 1.277.288,00 entspricht, geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2016). Bei
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 soll den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, für
bestimmte Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Die derzeit in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
bis zum 28. November 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 638.644,00 durch einmalige oder mehrmalige
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011), wird mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten
Kapitals 2016 aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10.
Oktober 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 638.644,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2016). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das
Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gewährt werden (§ 186 Abs. 5 Satz
1 AktG). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
- für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
- soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der
Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht
zustünde,
- sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt,
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im
Handelsregister bestehenden Grundkapitals oder - sofern dieser Betrag niedriger
ist - 10 % des zum Zeitpunkt Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht
wesentlich im Sinne des § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf die vorgenannte Grenze von 10 % werden alle eigenen Aktien
angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem Beginn des 11. Oktober 2016
veräußert werden. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen nach dem Beginn des 11. Oktober 2016 unter Ausschluss
des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des
Ausgabebetrags, festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
c) § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10.
Oktober 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 638.644,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2016). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das
Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gewährt werden (§ 186 Abs. 5 Satz
1 AktG). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
- für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
- soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der
Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht
zustünde,
- sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt,
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im
Handelsregister bestehenden Grundkapitals oder - sofern dieser Betrag niedriger
ist - 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben
Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch
den Vorstand nicht wesentlich im Sinne des § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte Grenze von 10 % werden alle
eigenen Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem Beginn des 11.
Oktober 2016 veräußert werden. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options-
oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen nach dem Beginn des 11. Oktober 2016 unter
Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresSeptember 01, 2016 10:55 ET (14:55 GMT)
Koblenz (pta022/01.09.2016/16:55) - Die TC Unterhaltungselektronik AG, Koblenz
- ISIN: DE0007454209, WKN: 745420 -
lädt die Aktionäre ihrer Gesellschaft hiermit zu der
am 11. Oktober 2016 um 10:30 Uhr
im Hotel Contel Koblenz, Pastor-Klein-Str. 19, 56073 Koblenz,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 mit
dem Lagebericht des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.
2) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden
Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3) Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4) Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Koblenz, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.
5) Beschlussfassung über die Aufhebung bestandenen genehmigten Kapitals und die
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Änderung von § 5 der Satzung
Die Satzung enthält derzeit in § 5 Abs. 4 die Ermächtigung des Vorstands, das
Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien durch Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 638.644,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2011). Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die
durch die Hauptversammlung am 29. November 2011 beschlossene und am 6. Februar
2012 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragene Ermächtigung läuft am
28. November 2016 aus. Um den Vorstand auch künftig in die Lage zu versetzen,
die Eigenmittel der Gesellschaft erforderlichenfalls kurzfristig mit Zustimmung
des Aufsichtsrats stärken zu können, soll ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe
von EUR 638.644,00, was 50 % des aktuell bestehenden Grundkapitals in Höhe von
EUR 1.277.288,00 entspricht, geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2016). Bei
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 soll den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, für
bestimmte Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Die derzeit in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
bis zum 28. November 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 638.644,00 durch einmalige oder mehrmalige
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011), wird mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten
Kapitals 2016 aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10.
Oktober 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 638.644,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2016). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das
Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gewährt werden (§ 186 Abs. 5 Satz
1 AktG). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
- für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
- soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der
Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht
zustünde,
- sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt,
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im
Handelsregister bestehenden Grundkapitals oder - sofern dieser Betrag niedriger
ist - 10 % des zum Zeitpunkt Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht
wesentlich im Sinne des § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf die vorgenannte Grenze von 10 % werden alle eigenen Aktien
angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem Beginn des 11. Oktober 2016
veräußert werden. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen nach dem Beginn des 11. Oktober 2016 unter Ausschluss
des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des
Ausgabebetrags, festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
c) § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10.
Oktober 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 638.644,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2016). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das
Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gewährt werden (§ 186 Abs. 5 Satz
1 AktG). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
- für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
- soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der
Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht
zustünde,
- sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt,
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im
Handelsregister bestehenden Grundkapitals oder - sofern dieser Betrag niedriger
ist - 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben
Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch
den Vorstand nicht wesentlich im Sinne des § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte Grenze von 10 % werden alle
eigenen Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem Beginn des 11.
Oktober 2016 veräußert werden. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options-
oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen nach dem Beginn des 11. Oktober 2016 unter
Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresSeptember 01, 2016 10:55 ET (14:55 GMT)