DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Beate Uhse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.10.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-09-16 / 15:05 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Beate Uhse Aktiengesellschaft Hamburg WKN: 755 140 ISIN: DE0007551400 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2016 Sehr geehrte Aktionärinnen, liebe Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung 2016 der Beate Uhse Aktiengesellschaft. Die Versammlung findet am 27. Oktober 2016 um 11:00 Uhr (MESZ) in Schmidts TIVOLI GmbH Kultur & Gaststättenbetriebe Spielbudenplatz 27-28 20359 Hamburg, statt. I. TAGESORDNUNG TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015 und der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 30. März 2016 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Beate Uhse Aktiengesellschaft, Suhrenkamp 59, 22335 Hamburg, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.beate-uhse.ag - Investor Relations - Hauptversammlung 2016 zugänglich und liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. TOP 2 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. TOP 3 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Hamburg zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2016 und 2017 bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. II. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG DER BEATE UHSE AKTIENGESELLSCHAFT 1. Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts (a) Anmeldung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 12 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis Donnerstag, 20. Oktober 2016, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden und dabei den nachfolgend unter lit. (b) beschriebenen Nachweis ihres Anteilsbesitzes vorlegen: Beate Uhse Aktiengesellschaft c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0)89 / 210 27-289 E-Mail: meldedaten@hce.de (b) Nachweis des Anteilsbesitzes Der in Textform (§ 126b BGB) vorzulegende Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) beziehen, d.h. auf Donnerstag, 6. Oktober 2016, 0:00 Uhr (MESZ). Er muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Die Anforderungen für girosammelverwahrte Aktien und für Aktienurkunden (effektive Stücke) der Beate Uhse Aktiengesellschaft unterscheiden sich wie folgt: * Für girosammelverwahrten Aktien ist der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts zu erbringen, die sich auf den Beginn des Nachweisstichtags bezieht. * Für Aktienurkunden (effektive Stücke) ist der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine Bestätigung über die Hinterlegung der Aktien bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank zu erbringen, die sich auf den Beginn des Nachweisstichtags bezieht. Die Hinterlegung muss spätestens zum Ablauf des Mittwochs, 5. Oktober 2016, 24:00 Uhr (MESZ) erfolgen und die Aktien sind mindestens bis zum Ablauf des Donnerstags, 6. Oktober 2016, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Hinterlegungsstelle zu belassen. Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d. h. der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat aber keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Aktionäre, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, sofern sie von dem Verkäufer der Aktien nicht entsprechend und zur Rechtsausübung bevollmächtigt worden sind und dies der Gesellschaft wie unter Ziffer 2 beschrieben nachweisen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. 2. Stimmrechtsvertretung/Bevollmächtigung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 1 des Teils III dieser Einberufung erforderlich. Vollmachten können bis zur Beendigung der Hauptversammlung erteilt werden, Weisungen bis zum Zeitpunkt der Vornahme der Abstimmungen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 AktG Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen erteilt, ist die
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September 16, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)