DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Beate Uhse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 27.10.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-09-16 / 15:05
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Beate Uhse Aktiengesellschaft Hamburg WKN: 755 140
ISIN: DE0007551400 Einberufung der ordentlichen
Hauptversammlung 2016 Sehr geehrte Aktionärinnen, liebe
Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen
Hauptversammlung 2016 der Beate Uhse
Aktiengesellschaft. Die Versammlung findet am 27.
Oktober 2016 um 11:00 Uhr (MESZ) in
Schmidts TIVOLI GmbH Kultur & Gaststättenbetriebe
Spielbudenplatz 27-28
20359 Hamburg,
statt. I.
TAGESORDNUNG
TOP 1 Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015,
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2015 und der Lageberichte für die
Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2015, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs.
4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173
AktG am 30. März 2016 gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Somit
entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung.
Jahresabschluss und Lagebericht,
Konzernabschluss und Konzernlagebericht,
Bericht des Aufsichtsrats und erläuternder
Bericht des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
Handelsgesetzbuch sind der
Hauptversammlung, ohne dass es nach dem
Aktiengesetz einer Beschlussfassung
bedarf, zugänglich zu machen. Die
genannten Unterlagen liegen vom Tag der
Einberufung an in den Geschäftsräumen der
Beate Uhse Aktiengesellschaft, Suhrenkamp
59, 22335 Hamburg, Deutschland, zur
Einsicht der Aktionäre aus, sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.beate-uhse.ag - Investor Relations -
Hauptversammlung 2016 zugänglich und
liegen auch während der Hauptversammlung
zur Einsicht der Aktionäre aus.
TOP 2 Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
TOP 3 Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2016 sowie für eine
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte für die Geschäftsjahre 2016
und 2017
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,
die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
Zweigniederlassung Hamburg, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.
Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor,
die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
Zweigniederlassung Hamburg zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte im
Geschäftsjahr 2016 und 2017 bis zur
nächsten Hauptversammlung zu bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
II.
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
DER BEATE UHSE AKTIENGESELLSCHAFT
1. Voraussetzungen für die Teilnahme und die
Ausübung des Stimmrechts
(a) Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 12
der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bis Donnerstag, 20. Oktober 2016,
24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter
der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse anmelden und dabei den
nachfolgend unter lit. (b) beschriebenen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes vorlegen:
Beate Uhse Aktiengesellschaft
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 210 27-289
E-Mail: meldedaten@hce.de
(b) Nachweis des Anteilsbesitzes
Der in Textform (§ 126b BGB) vorzulegende
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag) beziehen, d.h. auf
Donnerstag, 6. Oktober 2016, 0:00 Uhr (MESZ).
Er muss in deutscher oder englischer Sprache
verfasst sein.
Die Anforderungen für girosammelverwahrte
Aktien und für Aktienurkunden (effektive
Stücke) der Beate Uhse Aktiengesellschaft
unterscheiden sich wie folgt:
* Für girosammelverwahrten Aktien ist der
Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine
Bestätigung des depotführenden Instituts
zu erbringen, die sich auf den Beginn des
Nachweisstichtags bezieht.
* Für Aktienurkunden (effektive Stücke) ist
der Nachweis des Anteilsbesitzes durch
eine Bestätigung über die Hinterlegung der
Aktien bei der Gesellschaft, bei einem
deutschen Notar oder bei einer
Wertpapiersammelbank zu erbringen, die
sich auf den Beginn des Nachweisstichtags
bezieht. Die Hinterlegung muss spätestens
zum Ablauf des Mittwochs, 5. Oktober 2016,
24:00 Uhr (MESZ) erfolgen und die Aktien
sind mindestens bis zum Ablauf des
Donnerstags, 6. Oktober 2016, 24:00 Uhr
(MESZ) bei der Hinterlegungsstelle zu
belassen.
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat.
Teilnahmeberechtigung und Umfang des
Stimmrechts richten sich - neben der
Notwendigkeit zur Anmeldung - allein nach dem
Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Eine vollständige oder
teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d.
h. der Nachweisstichtag führt zu keiner
Veräußerungssperre. Eine Veräußerung
nach dem Nachweisstichtag hat aber keinen
Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder
dessen Umfang. Aktionäre, die erst nach dem
Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft
werden, sind weder teilnahme- noch
stimmberechtigt, sofern sie von dem Verkäufer
der Aktien nicht entsprechend und zur
Rechtsausübung bevollmächtigt worden sind und
dies der Gesellschaft wie unter Ziffer 2
beschrieben nachweisen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die
Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen. Die zugeschickten bzw. am
Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten
sind lediglich organisatorische Hilfsmittel
und keine Voraussetzung für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
2. Stimmrechtsvertretung/Bevollmächtigung
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte,
beispielsweise ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in
diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung
und der fristgerechte Nachweis des
Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen
unter Ziffer 1 des Teils III dieser
Einberufung erforderlich. Vollmachten können
bis zur Beendigung der Hauptversammlung
erteilt werden, Weisungen bis zum Zeitpunkt
der Vornahme der Abstimmungen. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b
BGB), soweit die Vollmacht nicht einem
Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten
Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125
Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder
einer anderen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution erteilt wird.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an
Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte
Institute oder Unternehmen (§§ 135 AktG Abs.
10, 125 Abs. 5 AktG) sowie
Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135
AktG gleichgestellte Personen oder
Institutionen erteilt, ist die
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