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DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.10.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.10.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Elanix Biotechnologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.10.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-09-20 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Elanix Biotechnologies AG Berlin ISIN DE000A0WMJQ4/WKN A0WMJQ 
ISIN DE000A2AA3L2/WKN A2AA3L Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir 
laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 27. Oktober 2016, 10:00 Uhr, 
im Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum 
Gebäude Umspannwerk.Ost 
Palisadenstraße 48 
10243 Berlin durchzuführenden ordentlichen Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft ein. Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 9:00 Uhr. I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage der festgestellten und jeweils mit 
   einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
   versehenen Jahresabschlüsse der Elanix 
   Biotechnologies AG zum 31. Dezember 2014 und 
   zum 31. Dezember 2015 nebst Lageberichten, 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2015 nebst Konzernlagebericht, der 
   Berichte des Aufsichtsrats sowie der 
   erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 
   289 Absatz 4 HGB bzw. §§ 289 Absatz 4, 315 
   Absatz 4 HGB jeweils für das Geschäftsjahr 
   2014 und das Geschäftsjahr 2015 
 
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://elanix.ch/index.php/investors-relation/23-articles/193-general-meeting- 
hauptversammlung 
 
eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu 
Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat die 
vom Vorstand aufgestellten und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
versehenen Jahresabschlüsse und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG 
gebilligt und damit festgestellt hat. 
 
Beginnend mit dem Geschäftsjahr 2015 erstellt die Elanix AG erstmals einen 
Konzernabschluss. Der Hauptversammlung der Gesellschaft (seinerzeit noch 
firmierend als Porta Systems AG) vom 22. September 2015 wurde für das 
Geschäftsjahr 2014 noch ein vorläufiger Jahresabschluss samt Lagebericht 
vorgelegt. 
 
2. *Verweigerung der Entlastung für Mitglieder 
   des Vorstands für die Geschäftsjahre 2014 und 
   2015* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
a) 'Dem im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglied des Vorstands wird für 
diesen Zeitraum die Entlastung verweigert.' 
 
b) 'Dem im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglied des Vorstands wird für 
diesen Zeitraum die Entlastung verweigert.' 
 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für die Geschäftsjahre 2014 und 2015* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
a) 'Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird 
für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
b) 'Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird 
für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
4. *Bestellung des Abschlussprüfers für den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum 
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses und des 
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016 sowie für die gegebenenfalls 
prüferische Durchsicht von Zwischenberichten (§ 37w des 
Wertpapierhandelsgesetzes) bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
bestellt.' 
 
5. *Aufsichtsratswahlen* 
 
Die Herren Dr. E. Leopold Dieck, Richard Pajer und James Valotton sind auf der 
Hauptversammlung der Gesellschaft (seinerzeit firmierend als Porta Systems AG) 
vom 22. September 2015 für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung bis zur 
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des 
Aufsichtsrates gewählt worden. Ebenfalls durch Beschluss der Hauptversammlung 
vom 22. September 2015 (TOP 6) sind Herr Matthias Gärtner als Ersatzmitglied 
für Herrn Dr. Leopold Dieck, Herr Torsten Cejka als Ersatzmitglied für Herrn 
Richard Pajer und Herr Professor Dr. Walter Blancke als Ersatzmitglied für 
Herrn James Valotton gewählt worden. Gemäß Ziffer 6.3 der Satzung 
erlischt das Amt eines Ersatzmitglieds mit der Beendigung der nächsten 
Hauptversammlung, in der eine Neuwahl stattfindet, spätestens jedoch mit 
Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes. 
 
Die Herren Dr. E. Leopold Dieck, Richard Pajer und James Valotton haben ihre 
Ämter mit Wirkung zum 5. Februar 2016 niedergelegt, so dass sich der 
Aufsichtsrat aktuell aus den Herren Gärtner, Cejka und Professor Dr. Blancke 
zusammensetzt. Es sollen daher gemäß Ziffer 6.3 der Satzung Neuwahlen zum 
kompletten Aufsichtsrat stattfinden. Herr Matthias Gärtner und Herr Professor 
Dr. Blancke stellen sich nicht erneut zur Wahl. 
 
Gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und Ziffer 6.1 und 6.2 der 
Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern der 
Aktionäre, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'a) Herr Torsten Cejka, wohnhaft in Eisenhüttenstadt, Rechtsanwalt in eigener 
Kanzlei, wird für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des 
Aufsichtsrates gewählt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
nicht mitgerechnet. 
 
b) Frau Abigael de Buys Roessingh - Wagnière, wohnhaft in 
Bussigny-près-Lausanne, Schweiz, Privata, Vorsitzende mehrerer 
Non-Profit-Organisationen, wird für die Zeit ab Beendigung dieser 
Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt; das Geschäftsjahr, 
in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
c) Herr Marc Voigt, wohnhaft in Berlin, CEO Prima BioMed Ltd., wird für die 
Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt; 
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
*Ergänzende Informationen* 
 
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat 
beabsichtigt, Herrn Torsten Cejka zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats 
vorzuschlagen. 
 
Herr Marc Voigt ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten 
der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG. 
 
Keiner der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten ist (i) Mitglied in gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten oder (ii) Mitglied in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (Angaben nach § 125 
Absatz 1 Satz 5 AktG). 
 
Abigael de Buys Roessingh - Wagnière ist Ehefrau eines der Elanix-Gründer. 
Herr Dr. Anthony De Buys Roessingh hält direkt rund 2% der Aktien der 
Gesellschaft. Darüber hinaus unterhalten die zur Wahl vorgeschlagenen 
Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats keinerlei persönliche oder 
geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv 
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
würde. 
 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 4.6 
   der Satzung, die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2016 I mit Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss und die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
Nach Ziffer 4.6 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, bis 
zum 21. September 2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.583.000,00 
durch Ausgabe von bis zu 2.583.000 neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne 
Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils 
EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
2015*'). Im Rahmen der im Juni und August 2016 durchgeführten 
Barkapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ist das Grundkapital 
der Gesellschaft gegen Bareinlagen auf EUR 5.666.000,00 erhöht worden. Das 
bestehende Genehmigte Kapital 2015 soll an das neue Grundkapital angepasst und 
gleichzeitig die maximale Laufzeit ausgeschöpft werden, damit die Gesellschaft 
auch in den kommenden Jahren ausreichend flexibel ist, schnell auf 
Marktgegebenheiten reagieren und bei Bedarf ihre Eigenmittel erhöhen zu 
können. Daher soll das Genehmigte Kapital 2015 aufgehoben, ein neues 
Genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2016 I*') beschlossen und die 
Satzung entsprechend angepasst werden. Das Genehmigte Kapital 2016 I soll den 
Vorstand der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital um bis zu 50 % des 
derzeitigen Grundkapitals bis zum 26. Oktober 2021 durch die Ausgabe von bis 
zu 2.833.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -2-

'*a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals im Rahmen der Neufassung 
der Satzung* 
 
Das Genehmigte Kapital 2015 gemäß Ziffer 4.6 der aktuellen Satzung der 
Gesellschaft wird aufgehoben mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
der Beschlüsse der Hauptversammlung über das Genehmigte Kapital 2016 I 
gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. b) und c). 
 
*b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2016 I* 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. 
Oktober 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu 
insgesamt EUR 2.833.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 2.833.000 neuen, 
auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2016 I*'). Ausgegeben werden 
dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die neuen 
Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, und zwar in folgenden Fällen: 
 
? bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von 
Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs 
von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen; 
 
? zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
? wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen 
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 566.600,00 oder, sollte dieser Betrag 
niedriger sein, insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 
1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze 
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
 
? soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts 
als Aktionär zustehen würde; 
 
? zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, 
Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
verbundenen Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener 
Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener 
Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit Aktien an 
Mitglieder des Vorstands gewährt werden sollen, ist hierfür 
ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig; 
 
? zur Erfüllung einer bei einer Emission von Aktien der Gesellschaft mit 
Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option. 
 
Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von 
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu insgesamt 10% 
des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
erfolgen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
Genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen. 
 
*c) Satzungsänderung* 
 
Die Satzung wird gemäß der zu lit. a) und b) gefassten Beschlüsse 
geändert. 
 
Der Satzung in der gemäß Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden 
Neufassung der Satzung wird unter § 4 ein neuer Absatz als Absatz 3 wie folgt 
angefügt: 
 
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. 
Oktober 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu 
EUR 2.833.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.833.000 neuen, auf den Inhaber 
lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des 
Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
(Genehmigtes Kapital 2016 I). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien 
und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die neuen Aktien können auch von einem 
oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar in 
folgenden Fällen: 
 
? bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von 
Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs 
von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen; 
 
? zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
? wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen 
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 566.600,00 oder, sollte dieser Betrag 
niedriger sein, insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 
1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze 
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
 
? soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts 
als Aktionär zustehen würde; 
 
? zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, 
Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
verbundenen Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener 
Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener 
Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit Aktien an 
Mitglieder des Vorstands gewährt werden sollen, ist hierfür 
ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig; 
 
? zur Erfüllung einer bei einer Emission von Aktien der Gesellschaft mit 
Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option. 
 
Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von 
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu 10% des im 
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen. 
 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
Genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen. 
 
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.' 
 
*d) Satzungsanpassung* 
 
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.' 
 
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Bedingten Kapitals 2016 I und über die 
   Ermächtigung zur Auflage eines 
   Aktienoptionsplans 2016 unter Ausgabe von 
   Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien 
   der Elanix Biotechnologies AG an Mitglieder 
   des Vorstands der Elanix Biotechnologies AG, 
   an Mitglieder der Geschäftsführungen von 
   Konzerngesellschaften der Elanix 
   Biotechnologies AG sowie an ausgewählte 
   Führungskräfte und an sonstige 
   Leistungsträger der Elanix Biotechnologies AG 
   und ihrer Konzerngesellschaften sowie über 
   die Änderung der Satzung 
 
Das vorgeschlagene Aktienoptionsprogramm soll Mitgliedern des Vorstands und 
ausgewählten Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften 
Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen ('*Aktienoptionsprogramm 
2016*' oder '*AOP 2016*'). Das Programm dient einer zielgerichteten 
Incentivierung der Programmteilnehmer und fördert gleichzeitig die Bindung der 
Teilnehmer an die Gesellschaft. 
 
Das zur Durchführung des Aktienoptionsprogramms 2016 vorgesehene Bedingte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -3-

Kapital ('*Bedingtes Kapital 2016 I*') und der damit verbundene 
Bezugsrechtsausschluss sind (auch vor dem Hintergrund der Aufhebung des alten 
Bedingten Kapitals unter Ziffer 4.7 im Rahmen der Neufassung der Satzung) auf 
10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung beschränkt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
*'a) Aktienoptionsprogramm 2016* 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. 
Oktober 2021 nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im 
Rahmen des Aktienoptionsplans 2016 ('*AOP 2016*') bis zu Stück 566.600 
Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Elanix Biotechnologies AG mit 
einer Laufzeit von bis zu acht Jahren auszugeben mit der Maßgabe, dass 
jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der Elanix 
Biotechnologies AG gewährt. Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum 
Bezug durch Mitglieder des Vorstands der Elanix Biotechnologies AG, 
ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der Elanix 
Biotechnologies AG sowie zum Bezug durch Geschäftsführungsmitglieder und 
ausgewählte Führungskräfte sowie sonstige Leistungsträger von Gesellschaften 
bestimmt, die im Verhältnis zur Elanix Biotechnologies AG abhängig verbundene 
Unternehmen im Sinn von §§ 15, 17 AktG sind ('*Konzerngesellschaften*'). Zur 
Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Elanix 
Biotechnologies AG gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Die 
Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut übernommen werden mit der 
Verpflichtung, sie nach Weisung der Elanix Biotechnologies AG an 
Bezugsberechtigte gemäß nachfolgender Ziff. (1) zu übertragen, die allein 
zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind. 
 
Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des AOP 2016 gilt: 
 
*(1) Kreis der Bezugsberechtigten* 
 
Im Zuge des AOP 2016 dürfen Aktienoptionen ausschließlich an Mitglieder 
des Vorstands der Elanix Biotechnologies AG, an Mitglieder der 
Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften sowie an ausgewählte 
Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der Elanix Biotechnologies AG und 
ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Der genaue Kreis der 
Berechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden 
Aktienoptionen werden durch den Vorstand der Elanix Biotechnologies AG 
festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Elanix Biotechnologies AG 
Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der 
Aktienoptionen ausschließlich dem Aufsichtsrat der Elanix Biotechnologies 
AG. 
 
Es dürfen ausgegeben werden 
 
* an Mitglieder des Vorstands der Elanix Biotechnologies AG insgesamt bis zu 
Stück 200.000 Aktienoptionen, 
 
* an Mitglieder von Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften insgesamt bis 
zu Stück 166.600 Aktienoptionen, 
 
* an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der Elanix 
Biotechnologies AG bis zu Stück 100.000 Aktienoptionen und 
 
* an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger von 
Konzerngesellschaften insgesamt bis zu Stück 100.000 Aktienoptionen. 
 
Über die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands ist 
jährlich im Anhang des Jahresabschlusses unter Angabe der Namen der 
begünstigten Vorstandsmitglieder und der jeweiligen Anzahl der an diese 
ausgegebenen Aktienoptionen zu berichten. Dasselbe gilt für die Anzahl der von 
Mitgliedern des Vorstands im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr ausgeübten 
Bezugsrechte aus Aktienoptionen, die dabei gezahlten Ausübungspreise sowie die 
Zahl der von Vorstandsmitgliedern zum Jahresschluss jeweils noch gehaltenen 
Aktienoptionen. 
 
*(2) Bezugsrecht* 
 
Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber das Recht zum Bezug von auf den 
Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien der Elanix Biotechnologies AG. 
Dabei gewährt jede Aktienoption das Recht auf den Bezug von je einer Aktie der 
Elanix Biotechnologies AG gegen Zahlung des Ausübungspreises nach Ziff. (5). 
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, in 
dem sie ausgegeben werden. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die 
Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise 
anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals auch 
eigene Aktien gewähren kann; soweit über die Gewährung eigener Aktien an 
Bezugsberechtigte entschieden werden soll, die Mitglieder des Vorstands der 
Elanix Biotechnologies AG sind, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem 
Aufsichtsrat. Die Optionsbedingungen können darüber hinaus auch ein Recht der 
Gesellschaft vorsehen, wahlweise zur Erfüllung der Bezugsrechte einen 
Barausgleich zu leisten. Der Barausgleich entspricht dem Differenzbetrag 
zwischen dem Ausübungspreis und dem Schlusskurs der Elanix Biotechnologies AG 
Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Tag der 
Ausübung des Bezugsrechts. Soweit ein Barausgleich an Mitglieder des Vorstands 
der Elanix Biotechnologies AG geleistet werden soll, obliegt die Entscheidung 
hierüber allein dem Aufsichtsrat. 
 
*(3) Ausgabe der Aktienoptionen, Erwerbszeiträume* 
 
Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte erfolgt durch Abschluss eines 
schriftlichen Begebungsvertrages ('*Bezugsrechtsvereinbarung*') zwischen der 
Gesellschaft und dem jeweiligen Bezugsberechtigten. Soweit Mitglieder des 
Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionsrechte erhalten, wird die Gesellschaft 
vom Aufsichtsrat vertreten. Die Ausgabe soll in nicht weniger als drei 
Jahrestranchen erfolgen mit der Maßgabe, dass keine Tranche mehr als 50 % 
des Gesamtvolumens umfasst, wobei die Ausgabe im Rahmen der gesetzlichen 
Vorschriften jeweils innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen beginnend jeweils 
am ersten Werktag nach Veröffentlichung einer Quartalsmitteilung (soweit 
aufgestellt), eines Halbjahresfinanzberichts oder eines Jahresabschlusses 
beziehungsweise am ersten Werktag nach der Beendigung der jährlichen 
ordentlichen Hauptversammlung erfolgt. Tag der Ausgabe ist der Tag der Annahme 
der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die Elanix Biotechnologies AG 
oder das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut. Die 
Regelungen sind zu beachten, die sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
(Marktmissbrauchsverordnung) ergeben. 
 
*(4) Wartezeit, Ausübungszeiträume und Optionslaufzeit, depotmäßige 
Buchung* 
 
Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer 
Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt mindestens vier Jahre. Sie 
beginnt am Tag nach Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen (Tag der Annahme der 
Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die Elanix Biotechnologies AG oder 
das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut). Die Ausübung 
der Bezugsrechte ist innerhalb der nachstehenden Sperrfristen ausgeschlossen. 
Ausübungssperrfristen sind jeweils die folgenden Zeiträume: 
 
? Der Zeitraum ab Ablauf der Frist zur Anmeldung zu einer Hauptversammlung der 
Gesellschaft bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung; 
 
? der Zeitraum von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre 
Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien veröffentlicht bis zu dem Tag, an dem die 
bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse 
erstmals 'ex Bezugsrecht' notiert werden; 
 
? der Zeitraum von 30 Tagen vor bis zum ersten Werktag nach der 
Veröffentlichung der jeweiligen Quartalsmitteilung (soweit aufgestellt), des 
Halbjahres- oder Jahresabschlusses; 
 
? der Zeitraum der letzten zwei Wochen vor Ablauf eines Geschäftsjahres bis 
einen Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres. 
 
Die vorstehend genannten Ausübungssperrfristen verstehen sich jeweils 
einschließlich der bezeichneten Anfangs- und Endzeitpunkte. Im 
Übrigen sind die Regelungen zu beachten, die sich aus den allgemeinen 
Rechtsvorschriften, insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz und der 
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung), ergeben. Sofern der Vorstand der 
Gesellschaft betroffen ist, kann der Aufsichtsrat, und sofern die übrigen 
Teilnehmer betroffen sind, der Vorstand der Gesellschaft in begründeten 
Ausnahmefällen weitere Ausübungssperrfristen festlegen. 
 
Die Ausübung der Bezugsrechte ist innerhalb von längstens acht Jahren, 
beginnend mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoption, möglich; die 
Optionsbedingungen können eine kürzere Ausübungsfrist vorsehen. 
 
Die Aktienoptionsrechte können nur ausgeübt werden, wenn in der entsprechenden 
Bezugserklärung ein Wertpapierdepot benannt wird, auf das die bezogenen Aktien 
der Gesellschaft zulässigerweise und ordnungsgemäß geliefert und gebucht 
werden können. 
 
*(5) Ausübungspreis* 
 
Der Ausübungspreis für eine Aktie der Elanix Biotechnologies AG entspricht 125 
% des Basispreises. Basispreis ist das arithmetische Mittel der Schlusskurse 
der Elanix Biotechnologies AG Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf 
Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen Aktienoption (Tag der Annahme der 
Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die Elanix Biotechnologies AG oder 

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September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -4-

das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut). 
 
Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während der Laufzeit der 
Aktienoptionen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre das 
Grundkapital der Elanix Biotechnologies AG durch Ausgabe neuer Aktien erhöht 
wird oder eigene Aktien abgegeben werden oder Schuldverschreibungen mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Elanix Biotechnologies AG 
begeben werden, eine Ermäßigung des Ausübungspreises in dem Verhältnis 
vorsehen, in dem der Durchschnittskurs des den Aktionären zustehenden 
Bezugsrechts an allen Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse zu dem 
Schlusskurs der Elanix Biotechnologies AG Aktie im Xetra-Handel (oder einem 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten 
Börsentag vor Bezugsrechtsabschlag steht. Die Anpassung entfällt, wenn den 
Inhabern der Aktienoptionen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem 
Bezugsrecht der Aktionäre entspricht. Die Optionsbedingungen können ferner 
eine Anpassung für den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung 
oder -split, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) 
während der Laufzeit der Bezugsrechte vorsehen. 
 
Die Entscheidung über eine Anpassung obliegt, soweit Vorstandsmitglieder 
betroffen sind, dem Aufsichtsrat; im Übrigen dem Vorstand. 
 
Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im 
Sinn von § 9 Absatz 1 AktG. 
 
*(6) Erfolgsziel* 
 
Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der Kurs 
der Elanix Biotechnologies AG Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn 
Handelstagen vor dem Tag der Ausübung des Bezugsrechts aus der Aktienoption 
den Basispreis nach Ziff. (5) um mindestens 25 % übersteigt. 
 
*(7) Nichtübertragbarkeit* 
 
Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Das Bezugsrecht aus ihnen darf nur 
ausgeübt werden, solange der Inhaber der Aktienoptionen in einem ungekündigten 
Anstellungsverhältnis mit der Elanix Biotechnologies AG oder einer 
Konzerngesellschaft steht. Abweichend hiervon können Bezugsrechte, für die im 
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder - in Fällen der nicht 
kündigungsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses - im Zeitpunkt der 
Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Wartezeit nach Ziff. (4) bereits 
abgelaufen ist, von dem Inhaber unter Berücksichtigung der für eine Ausübung 
nach Ziff. (4) gesperrten Zeiträume noch binnen einer Nachlauffrist von drei 
Monaten nach dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung oder der Beendigung 
des Anstellungsvertrages ausgeübt werden. Diese Bezugsrechte erlöschen mit 
Ablauf der Nachlauffrist, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt 
worden sind. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der 
Kündigungserklärung oder - in Fällen der nicht kündigungsbedingten Beendigung 
des Anstellungsverhältnisses - im Zeitpunkt der Beendigung des 
Anstellungsverhältnisses die Wartezeit nach Ziff. 4 noch nicht abgelaufen ist, 
erlöschen zu diesem Zeitpunkt. Für den Todesfall, den Ruhestand oder das 
einvernehmliche Ausscheiden sowie für Härtefälle können Sonderregelungen 
vorgesehen werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Elanix Biotechnologies 
AG Beteiligungen an Konzerngesellschaften an Dritte abgibt. Die Entscheidung 
über Sonderregelungen obliegt, soweit Mitglieder des Vorstands der Elanix 
Biotechnologies AG betroffen sind, dem Aufsichtsrat. 
 
*(8) Weitere Regelungen* 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der 
Aktienoptionen festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der Elanix 
Biotechnologies AG betroffen sind, werden die weiteren Einzelheiten der 
Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen 
durch den Aufsichtsrat festgelegt. 
 
Zu den wichtigsten Einzelheiten gehören insbesondere der Umfang der zu 
gewährenden Aktienoptionsrechte, weitere Einzelheiten über die Anpassung des 
Ausübungspreises und/oder des Bezugsverhältnisses bei Kapital- und 
Strukturmaßnahmen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes, Bestimmungen über 
die Aufteilung der Aktienoptionsrechte innerhalb der berechtigten 
Personengruppe, den Ausgabetag innerhalb der vorgesehenen Zeiträume, die 
Zuteilung bzw. das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten 
Personen, das Verfahren zur Ausübung der Aktienoptionsrechte sowie weitere 
Verfahrensregelungen, insbesondere die technische Abwicklung der Ausgabe der 
entsprechenden Aktien der Gesellschaft bzw. Leistung der Barzahlung nach 
Optionsausübung. 
 
*b) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2016 I* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 566.600,00 durch Ausgabe von bis 
zu Stück 566.600 auf den Inhaber lautende nennwertlose Aktien bedingt erhöht 
('*Bedingtes Kapital 2016 I*'). Das Bedingte Kapital 2016 I dient der 
Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung 
der Hauptversammlung der Elanix Biotechnologies AG vom 27. Oktober 2016 von 
der Elanix Biotechnologies AG im Rahmen des Aktienoptionsplans 2016 in der 
Zeit vom 27. Oktober 2016 bis zum 26. Oktober 2021 ausgegeben werden. Die 
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienoptionen 
ausgegeben werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht 
auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in 
Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die 
Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital erfolgt zu dem gemäß lit. a) 
Ziff. (5) zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 27. Oktober 
2016 festgelegten Ausübungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. 
 
*c) Satzungsänderung* 
 
Die Satzung wird gemäß dem zu lit. a) und b) gefassten Beschluss 
geändert. 
 
Der Satzung in der gemäß Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden 
Neufassung der Satzung wird unter § 4 ein neuer Absatz als Absatz 4 wie folgt 
angefügt: 
 
'Das Grundkapital ist um weitere bis zu EUR 566.600,00 durch Ausgabe von bis 
zu Stück 566.600 auf den Inhaber lautende nennwertlose Aktien bedingt erhöht 
(Bedingtes Kapital 2016 I). Die Bedingte Kapitalerhöhung 2016 I wird nur 
insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des 
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27. Oktober 2016 im Rahmen 
des Aktienoptionsplans 2016 in der Zeit bis zum 26. Oktober 2021 von der 
Elanix Biotechnologies AG ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht auf Aktien 
der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der 
Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die aus der 
Ausübung dieser Bezugsrechte hervorgehenden neuen Aktien der Gesellschaft 
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am 
Gewinn teil. 
 
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem 
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2016 I anzupassen.' 
 
*d) Satzungsanpassung* 
 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils entsprechend 
der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen. 
 
*e) Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals im Rahmen der Neufassung der 
Satzung* 
 
Das Bedingte Kapital gemäß Ziffer 4.7 der Satzung der Gesellschaft wird 
aufgehoben mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlüsse der 
Hauptversammlung über das Aktienoptionsprogramm und Bedingte Kapital 2016 I 
gemäß Tagesordnungspunkt 7 lit. a), b) und c).' 
 
*8. Beschlussfassung über die komplette Neufassung der Satzung der 
Gesellschaft* 
 
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Neuausrichtung der Elanix Biotechnologies 
AG soll die Satzung neu gegliedert, teilweise modernisiert und daher der 
Einfachheit halber komplett neu gefasst werden. U.a. soll von § 123 Absatz 2 
Satz 3 Gebrauch gemacht werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Die Satzung der Gesellschaft wird unter Aufhebung der bisherigen Satzung wie 
nachfolgend wiedergegeben komplett neu gefasst: 
 
I. 
Allgemeine Bestimmungen § 1 
Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
(1) Die Gesellschaft führt die Firma 
 
    'Elanix Biotechnologies AG'. 
(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin. 
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 2 
Gegenstand des Unternehmens 
 
Gegenstand des Unternehmens sind die Erzeugung und der Vertrieb von Produkten, 
die sonstige Betätigung und die Erbringung von Dienstleistungen auf den 
Gebieten der Gesundheitsvorsorge, Medizin, Kosmetik und Biotechnologie. Die 
Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem 
Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar 
zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, 
erwerben und sich an ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren 
Unternehmensgegenstände sich ganz oder teilweise auf die vorgenannten Gebiete 
erstrecken. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer 
einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der 
Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in 
verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. 

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September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -5-

Die Gesellschaft kann kaufmännische und beratende Dienstleistungen aller Art 
für verbundene und nicht verbundene Unternehmen erbringen, inklusive der 
Erledigung von Rechtsangelegenheiten von Unternehmen, wenn diese mit der 
Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbunden sind, soweit die Erbringung von 
Dienstleistungen keiner staatlichen Genehmigung bedarf. Die Gesellschaft ist 
schließlich berechtigt, eigenes Vermögen zu halten und zu verwalten. 
 
§ 3 
Bekanntmachungen und Übermittlung von Informationen 
(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
    erfolgen im Bundesanzeiger, soweit das 
    Gesetz nichts Anderes bestimmt. 
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, den 
    Aktionären und sonstigen Inhabern von 
    zugelassenen Wertpapieren der Gesellschaft 
    mit deren Zustimmung Informationen im Wege 
    der Datenfernübertragung zu übermitteln. 
II. 
Grundkapital und Aktien § 4 
Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
    EUR 5.666.000,00 (in Worten: Euro fünf 
    Millionen 
    sechshundertsechsundsechzigtausend). 
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 5.666.000 
    Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). 
§ 5 
Inhaberaktien und Aktienurkunden 
(1) Die Aktien der Gesellschaft sind 
    nennwertlose Stückaktien und lauten auf den 
    Inhaber. 
(2) Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung 
    seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit 
    nicht eine Verbriefung nach den Regeln 
    erforderlich ist, die an einer Börse gelten, 
    an der die Aktie zugelassen ist. Die 
    Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über 
    einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über 
    mehrere Aktien (Sammelurkunden) 
    auszustellen. Ebenso ist der Anspruch des 
    Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und 
    Erneuerungsscheinen ausgeschlossen. 
(3) Die Form und der Inhalt von Aktienurkunden, 
    von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen 
    sowie von Schuldverschreibungen und Zins- 
    und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand 
    fest. 
III. 
Der Vorstand § 6 
Zusammensetzung des Vorstands und Geschäftsordnung 
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren 
    Personen. Der Vorstand kann auch dann aus 
    einer Person bestehen, wenn das Grundkapital 
    der Gesellschaft den Betrag von EUR 
    3.000.000,00 übersteigt. Es können 
    stellvertretende Vorstandsmitglieder 
    bestellt werden. 
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die 
    Vorstandsmitglieder und bestimmt im Rahmen 
    von Absatz 1 ihre Zahl. Der Aufsichtsrat 
    kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie 
    einen stellvertretenden Vorsitzenden des 
    Vorstands ernennen. 
(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit 
    einfacher Stimmenmehrheit der an der 
    Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder 
    des Vorstands gefasst, soweit das Gesetz 
    nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Bei 
    Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
    Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der 
    Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht. 
(4) Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung 
    für den Vorstand erlassen. Der 
    Geschäftsverteilungsplan des Vorstands 
    bedarf seiner Zustimmung. 
§ 7 
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben die 
    Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe 
    der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung 
    für den Vorstand und des 
    Geschäftsverteilungsplans zu führen. 
(2) Wenn der Vorstand nur aus einer Person 
    besteht, so vertritt dieser die Gesellschaft 
    allein. Ist der Vorstand mit mehreren Personen 
    besetzt, wird die Gesellschaft durch zwei 
    Vorstandsmitglieder oder durch ein 
    Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem 
    Prokuristen gesetzlich vertreten. Der 
    Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
    Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt 
    sind. 
(3) Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne 
    Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen 
    Vertretung gemeinsam mit einem 
    Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen 
    generell oder für den Einzelfall von dem 
    Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181, 2. 
    Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt 
    unberührt. 
(4) Der Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass 
    bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere 
 
    a) die Festlegung der Investitions-, Finanz- 
       und Personalplanung des Konzerns 
       (Budget), 
    b) solche, die die Vermögens-, Finanz- oder 
       Ertragslage der Gesellschaft oder 
       Risikoexposition der Gesellschaft 
       grundlegend verändern, und 
    c) Gründung, Erwerb, Auflösung oder 
       Veräußerung von Unternehmen oder 
       Unternehmensbeteiligungen sowie die 
       Übernahme von Bürgschaften, 
       Garantien und ähnlichen Haftungen sowie 
       sonstige Finanzierungsmaßnahmen ab 
       einer vom Aufsichtsrat festzulegenden 
       Grenze, 
 
    seiner Zustimmung bedürfen. Der Aufsichtsrat 
    kann widerruflich die Zustimmung zu einem 
    bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder 
    für den Fall, dass das einzelne Geschäft 
    bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus 
    erteilen. 
§ 8 
Beirat 
(1) Die Gesellschaft kann zur Kontaktpflege und 
    geschäftlicher Beratung mit der Wirtschaft 
    einen Beirat bestellen, der aus mindestens 
    drei und höchstens neun Mitgliedern besteht. 
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom 
    Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Eine 
    Wiederernennung ist möglich. Der Beirat 
    wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden 
    und einen Stellvertreter. 
(3) Der Vorstand legt den Aufgabenbereich und 
    eine Geschäftsordnung für den Beirat fest. 
    Der Beirat berät den Vorstand auf dessen 
    Verlangen. 
IV. 
Der Aufsichtsrat § 9 
Zusammensetzung und Amtsdauer 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
    Mitgliedern. 
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für 
    die Zeit bis zur Beendigung derjenigen 
    Hauptversammlung gewählt, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
    dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
    wird nicht mitgerechnet. Die 
    Hauptversammlung kann für einzelne 
    Mitglieder des Aufsichtsrates kürzere 
    Amtszeiten beschließen. Macht sie von 
    dieser Möglichkeit Gebrauch, sollen die 
    Amtszeiten so bestimmt werden, dass jährlich 
    nicht mehr als die reguläre Amtszeit eines 
    Mitgliedes des Aufsichtsrates endet. 
(3) Gleichzeitig mit den 
    Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder 
    für mehrere bestimmte 
    Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
    Ersatzmitglieder bestellt werden. Sie werden 
    nach einer bei der Wahl festzulegenden 
    Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrates, 
    wenn Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, 
    als deren Ersatzmitglieder sie gewählt 
    wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem 
    Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass ein 
    Nachfolger bestellt ist. Tritt ein 
    Ersatzmitglied an die Stelle des 
    Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, 
    sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene 
    Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, 
    spätestens mit Ablauf der restlichen 
    Amtszeit des Ausgeschiedenen. Erlischt das 
    Amt des an die Stelle des Ausgeschiedenen 
    getretenen Ersatzmitglieds infolge der 
    Nachwahl, bedarf diese einer Mehrheit von 
    drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. War 
    das infolge der Nachwahl ausgeschiedene 
    Ersatzmitglied für mehrere bestimmte 
    Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden, 
    lebt seine Stellung als Ersatzmitglied 
    wieder auf; unter mehreren bestellten 
    Ersatzmitgliedern nimmt es die erste 
    Position ein. 
(4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
    eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds 
    gewählt, so besteht sein Amt, soweit bei der 
    Wahl keine kürzere Amtszeit bestimmt wird, 
    für den Rest der Amtsdauer des 
    ausscheidenden Mitglieds. 
(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes 
    Ersatzmitglied kann sein Amt unter 
    Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch 
    ohne wichtigen Grund niederlegen. Die 
    Niederlegung muss durch Erklärung in 
    Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Vorstand 
    unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates erfolgen. Das Recht zur 
    Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt 
    hiervon unberührt. 
§ 10 
Vorsitzender und Stellvertreter 
(1) Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung 
    nach seiner Wahl, die unverzüglich nach der 
    Wahl stattfinden soll, aus seiner Mitte 
    einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 
    Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der 
    Gewählten oder einen kürzeren vom 
    Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. 
    Stellvertreter haben die Rechte und 
    Pflichten des Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates, wenn dieser verhindert ist. 
    Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei 
    ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge. 
(2) Scheidet der Vorsitzende oder sein 
    Stellvertreter vorzeitig aus dem Amte aus, 
    so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine 
    Neuwahl für die restliche Amtszeit des 
    Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
§ 11 
Sitzungen und Einberufung 
(1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine 
    Sitzung im Kalendervierteljahr, er muss zwei 
    Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. 
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden 
    durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
    mit einer Frist von vierzehn Tagen unter 
    Bestimmung des Ortes, der Zeit und der Form 
    der Sitzung in Textform einberufen. Bei der 
    Berechnung der Frist werden der Tag der 

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September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -6-

Absendung der Einladung und der Tag der 
    Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden 
    Fällen kann der Vorsitzende diese Frist 
    angemessen verkürzen und mündlich, 
    telefonisch oder mittels sonstiger 
    gebräuchlicher Telekommunikationsmittel 
    einberufen; zwischen Einladung und 
    Sitzungstag sollen stets mindestens drei 
    Tage liegen. 
(3) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der 
    Tagesordnung mitzuteilen. 
§ 12 
Beschlussfassung 
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der 
    Regel in Sitzungen gefasst. 
(2) Schriftliche, telefonische, per Telefax, per 
    E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
    Telekommunikationsmittel, insbesondere per 
    Videokonferenz, durchgeführte 
    Beschlussfassungen sind zulässig, wenn der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle 
    seiner Verhinderung, sein Stellvertreter 
    dies für den Einzelfall bestimmt und keines 
    der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats 
    hiergegen widerspricht. Als Frist für die 
    Stimmabgabe gelten die Regelungen über die 
    Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats 
    gem. § 11 Absatz 2. 
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
    sämtliche Mitglieder geladen sind und an der 
    Beschlussfassung mindestens drei Mitglieder 
    teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an 
    der Beschlussfassung teil, wenn es sich in 
    der Abstimmung der Stimme enthält. 
(4) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an 
    Beschlussfassungen des Aufsichtsrates 
    dadurch teilnehmen, dass sie durch andere 
    Aufsichtsratsmitglieder schriftliche 
    Stimmabgaben überreichen lassen. 
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit 
    das Gesetz nicht zwingend etwas Anderes 
    bestimmt, mit einfacher Mehrheit der 
    abgegebenen Stimmen gefasst. Das gilt auch 
    bei Wahlen. Stimmenthaltung gilt nicht als 
    Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die 
    Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
    oder, falls dieser nicht an der 
    Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme des 
    Stellvertreters den Ausschlag; das gilt auch 
    bei Wahlen. 
(6) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, 
    im Namen des Aufsichtsrates die zur 
    Durchführung der Beschlüsse des 
    Aufsichtsrates erforderlichen 
    Willenserklärungen abzugeben und 
    entgegenzunehmen. 
(7) Über die Sitzungen und Beschlüsse des 
    Aufsichtsrates sind Niederschriften 
    anzufertigen und aufzubewahren. Sie sind vom 
    Vorsitzenden der Sitzung oder bei 
    Beschlussfassungen außerhalb von 
    Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu 
    unterzeichnen und allen Mitgliedern 
    unverzüglich zuzuleiten. 
§ 13 
Geschäftsordnung 
 
Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung 
selbst fest. 
 
§ 14 
Vergütung 
 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen 
eine feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 jährlich. Der Vorsitzende des 
Aufsichtsrats hat Anspruch auf das Doppelte der einem Aufsichtsratsmitglied 
gemäß Satz 1 zustehenden Vergütung. Bei unterjährigem Eintritt oder 
Ausscheiden gilt die Vergütungsregelung zeitanteilig. Den 
Aufsichtsratsmitgliedern wird eine auf die Aufsichtsratsvergütung entfallene 
Umsatzsteuer erstattet. 
 
§ 15 
Änderungen der Satzungsfassung 
 
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren 
Fassung betreffen, zu beschließen. 
 
V. 
Die Hauptversammlung § 16 
Ordentliche Hauptversammlung 
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
    Gesellschaft, einer anderen deutschen Stadt 
    mit mindestens 100.000 Einwohnern oder am 
    Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. 
(2) Die Hauptversammlung, die über die 
    Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung 
    der Mitglieder des Vorstands und des 
    Aufsichtsrats, die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und - in den gesetzlich 
    vorgesehenen Fällen - über die Feststellung 
    des Jahresabschlusses oder die Billigung des 
    Konzernabschlusses beschließt 
    (ordentliche Hauptversammlung), findet 
    innerhalb der ersten acht Monate eines jeden 
    Geschäftsjahres statt. 
§ 17 
Einberufung der Hauptversammlung, Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und Ausübung des Stimmrechts 
(1)  Die Hauptversammlung wird durch den 
     Vorstand oder in den gesetzlich 
     vorgeschriebenen Fällen durch den 
     Aufsichtsrat einberufen. 
(2)  Die Einberufung der Hauptversammlung 
     erfolgt mindestens dreißig Tage vor 
     dem Tag der Versammlung durch 
     Bekanntmachung im Bundesanzeiger, soweit 
     das Gesetz keine kürzere Frist zulässt 
     (Einberufungsfrist). Der Tag der 
     Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die 
     Einberufungsfrist verlängert sich um die 
     Tage der Anmeldefrist nach § 17 Absatz 4. 
(3)  Aktionäre, die an der Hauptversammlung 
     teilnehmen und das Stimmrecht ausüben 
     wollen, müssen sich zur Hauptversammlung 
     anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. 
(4)  Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
     der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
     Adresse in Textform (§ 126b BGB) in 
     deutscher oder englischer Sprache 
     mindestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) 
     zugehen. Bei der Berechnung der 
     Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs 
     der Anmeldung noch der Tag der 
     Hauptversammlung mitzurechnen. Der Vorstand 
     ist ermächtigt bzw. im Falle der 
     Einberufung durch den Aufsichtsrat, der 
     Aufsichtsrat, in der Einberufung der 
     Hauptversammlung eine verkürzte, in Tagen 
     zu bemessende Frist zu bestimmen. Die §§ 
     187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
     sind nicht entsprechend anzuwenden. 
(5)  Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur 
     Teilnahme an der Hauptversammlung durch 
     eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
     oder englischer Sprache erstellte und auf 
     den Beginn des 21. Tages vor der 
     Versammlung bezogene Bescheinigung ihres 
     Anteilsbesitzes durch das depotführende 
     Institut nach; diese Bescheinigung muss der 
     Gesellschaft unter der in der Einberufung 
     hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 
     sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der 
     Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der 
     Vorstand ist ermächtigt, diese Frist in der 
     Einberufung zu verkürzen. 
(6)  Lassen Aktionäre ihre Aktien am 
     Nachweisstichtag nicht in einem von einem 
     Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut 
     geführten Depot verwahren, kann der 
     Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß § 
     17 Absatz 5 der Satzung auch von der 
     Gesellschaft sowie von innerhalb der 
     Europäischen Union ansässigen Notaren, 
     Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder 
     Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt 
     werden; für diesen besonderen Nachweis des 
     Anteilsbesitzes gilt § 17 Absatz 5 der 
     Satzung entsprechend. Die Gesellschaft ist 
     berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit 
     oder Echtheit des Nachweises einen 
     geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
     Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in 
     gehöriger Form erbracht, kann die 
     Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
(7)  Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats ermächtigt vorzusehen, dass 
     Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
     Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
     Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche 
     oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
     teilweise im Wege elektronischer 
     Kommunikation ausüben können 
     (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist dabei 
     auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang 
     und zum Verfahren der Teilnahme und 
     Rechtsausübung nach diesem Absatz 7 Satz 1 
     zu treffen. Eine etwaige Nutzung dieses 
     Verfahrens und die dazu getroffenen 
     Bestimmungen sind mit der Einberufung der 
     Hauptversammlung bekannt zu machen. 
(8)  Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats ermächtigt vorzusehen, dass 
     Aktionäre auch ohne Teilnahme an der 
     Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich 
     oder im Wege elektronischer Kommunikation 
     abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand 
     ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum 
     Verfahren nach diesem Absatz 8 Satz 1 zu 
     treffen. Eine etwaige Nutzung dieses 
     Verfahrens und die dazu getroffenen 
     Bestimmungen sind mit der Einberufung der 
     Hauptversammlung bekannt zu machen. 
(9)  Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 
     Absatz 2 AktG an Aktionäre, die es 
     verlangen, werden soweit rechtlich zulässig 
     ausschließlich im Wege elektronischer 
     Kommunikation übermittelt. Der Vorstand ist 
     berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform 
     zu übersenden. Ein Anspruch hierauf besteht 
     jedoch nicht. 
(10) Mitteilungen der Gesellschaft nach §§ 125 
     Absatz 1, 128 Absatz 1 AktG durch 
     Kreditinstitute, die am 21. Tag vor der 
     Hauptversammlung für Aktionäre 
     Inhaberaktien in Verwahrung haben, werden, 
     soweit rechtlich zulässig, 
     ausschließlich im Wege elektronischer 
     Kommunikation übermittelt. Der Vorstand ist 
     berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform 
     zu übersenden. Ein Anspruch hierauf besteht 
     jedoch nicht. 
(11) Wenn Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, 
     ist in der Einberufung zur Hauptversammlung 
     zu bestimmen, wie die Aktionäre ihre 
     Berechtigung zur Teilnahme an der 
     Hauptversammlung und zur Ausübung des 

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September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -7-

Stimmrechts nachzuweisen haben. 
§ 18 
Stimmrecht 
(1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung 
    eine Stimme. 
(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen 
    Leistung der Einlage. 
(3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte 
    ausgeübt werden. Die Erteilung der 
    Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
    Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
    bedürfen der Textform (§ 126b BGB). In der 
    Einberufung der Hauptversammlung kann eine 
    Erleichterung bestimmt werden. § 135 AktG 
    bleibt unberührt. Die Einzelheiten der 
    Vollmachtserteilung, ihres Widerrufs und des 
    Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber 
    der Gesellschaft werden zusammen mit der 
    Einberufung der Hauptversammlung in den 
    Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. 
§ 19 
Vorsitz in der Hauptversammlung und Frage- und Rederecht der Aktionäre 
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt 
    der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein 
    anderes durch den Aufsichtsrat zu 
    bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Für den 
    Fall, dass kein Aufsichtsratsmitglied den 
    Vorsitz übernimmt, so wählt der Aufsichtsrat 
    den Vorsitzenden der Hauptversammlung. 
    Wählbar sind auch Personen, die weder 
    Aktionär, noch Mitglied des Aufsichtsrats 
    sind, noch sonst dem Unternehmen angehören. 
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und 
    bestimmt die Reihenfolge, in der die 
    Gegenstände der Tagesordnung erledigt 
    werden. Er legt zudem die Form der 
    Stimmrechtsausübung sowie die Art und das 
    Verfahren der Abstimmung fest. 
(3) Der Vorsitzende kann das Frage- und 
    Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
    beschränken; er ist insbesondere ermächtigt, 
    zu Beginn der Hauptversammlung oder während 
    ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des 
    Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu den 
    einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des 
    einzelnen Rede- oder Fragebeitrags 
    angemessen festzusetzen. 
§ 20 
Beschlussfassung 
 
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher 
Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz oder 
die Satzung zwingend etwas Anderes vorschreibt. 
 
§ 21 
Ton- und Bildübertragungen 
 
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Versammlungsleiters bestimmen, dass die 
Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen 
wird. Die Bestimmung der Übertragung, ihr Umfang und ihre Form ist mit 
der Einberufung bekannt zu machen. 
 
VI. 
Rechnungslegung und Gewinnverwendung § 22 
Jahresabschluss 
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten 
    des Geschäftsjahres für das vergangene 
    Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den 
    Lagebericht sowie den Konzernabschluss und 
    -lagebericht aufzustellen und unverzüglich 
    dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer 
    vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem 
    Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den 
    er der Hauptversammlung für die Verwendung 
    des Bilanzgewinns machen will. 
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, 
    den Lagebericht und den Vorschlag für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns sowie den 
    Konzernabschluss und den Konzernlagebericht 
    zu prüfen und über das Ergebnis seiner 
    Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung 
    zu berichten. Er hat seinen Bericht 
    innerhalb eines Monats, nachdem ihm die 
    Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand 
    zuzuleiten. Am Schluss des Berichts hat der 
    Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom 
    Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
    Konzernabschluss billigt. Billigt der 
    Aufsichtsrat nach Prüfung den 
    Jahresabschluss, ist dieser festgestellt. 
(3) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des 
    Aufsichtsrats hat der Vorstand die 
    ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. 
    Der Jahresabschluss, der Lagebericht des 
    Vorstands, der Konzernabschluss, der 
    Konzernlagebericht, der Bericht des 
    Aufsichtsrats und der Vorschlag des 
    Vorstands für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in 
    den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
    Einsicht der Aktionäre auszulegen, sofern 
    die vorgenannten Dokumente nicht für 
    denselben Zeitraum über die Internetseite 
    der Gesellschaft zugänglich sind. 
§ 23 
Rücklagen 
(1) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den 
    Jahresabschluss fest, so können sie Beträge 
    bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in 
    andere Gewinnrücklagen einstellen; sie sind 
    darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge 
    bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses 
    in andere Gewinnrücklagen einzustellen, 
    solange und soweit die anderen 
    Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals 
    nicht übersteigen und auch nach der 
    Einstellung nicht übersteigen würden. 
(2) Stellt die Hauptversammlung den 
    Jahresabschluss fest, so ist ein Viertel des 
    Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen 
    einzustellen. 
(3) Bei der Errechnung des gemäß Absatz 1 
    oder 2 in andere Gewinnrücklagen 
    einzustellenden Teils des Jahresüberschusses 
    sind vorweg Zuweisungen zur gesetzlichen 
    Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen. 
§ 24 
Gewinnverwendung 
(1) Die Hauptversammlung beschließt über 
    die Verwendung des sich aus dem 
    festgestellten Jahresabschluss ergebenden 
    Bilanzgewinns. Sie kann auch eine andere 
    Verwendung bestimmen, als sie in § 58 Absatz 
    3 S. 1 des Aktiengesetzes vorgesehen ist. 
(2) Die Hauptversammlung kann neben oder 
    anstelle einer Barausschüttung auch eine 
    Ausschüttung von Sachwerten 
    beschließen, wenn es sich bei den 
    auszuschüttenden Sachwerten um solche 
    handelt, die auf einem Markt im Sinne von § 
    3 Absatz 2 Aktiengesetz gehandelt werden. 
(3) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die 
    Gewinnverteilung neuer Aktien abweichend von 
    § 60 Absatz 2 des Aktiengesetzes festgesetzt 
    werden. 
(4) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der 
    Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
    im Rahmen des § 59 Aktiengesetz eine 
    Abschlagsdividende an die Aktionäre 
    ausschütten. 
§ 25 
Sonstiges 
 
Die Gesellschaft trägt die notwendigen Kosten der Gesellschaftsgründung sowie 
die Notargebühren und die Vergütung für die Gründungsprüfung. Der 
Gesamtaufwand beträgt ca. DM 10.000,00 (zuzüglich Mehrwertteuer).' 
 
[ENDE DER NEUEN FASSUNG DER SATZUNG] 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG* 
 
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die 
Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 25. August 2010 
beschlossene Ermächtigung am 24. August 2015 ausgelaufen ist, soll der 
Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine - auch 
inhaltlich erweiterte - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. 
Von der Ermächtigung vom 25. August 2010 ist kein Gebrauch gemacht worden. Die 
neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll den 
Vorstand auch dazu ermächtigen, eigene Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden oder - auch unter Herabsetzung des 
Grundkapitals - einzuziehen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'*a) Erwerb eigener Aktien* 
 
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 
26. Oktober 2021 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
von insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals, entsprechend EUR 
566.600,00, oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu jedem 
zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser 
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr 
gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
als 10 % des jeweiligen Grundkapitals betragen. Der Erwerb ist ferner nur 
zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe 
der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine 
nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur 
Zahlung an die Aktionäre verwendet werden darf, und wenn auf die zu 
erwerbenden Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist. Die Ermächtigung darf 
nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Die 
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die 
Gesellschaft oder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung 
der in diesem Beschluss genannten übrigen Maßgaben durch ein von der 
Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen 
oder durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in 
ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgenutzt 
werden. 
 
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines 

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September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -8-

öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. Der Gegenwert für 
erworbene Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenkurs um nicht mehr 
als 10 % über- bzw. unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt 
dabei im Falle eines Erwerbs über die Börse der am maßgeblichen 
Handelstag ermittelte Kurs der Aktie der Gesellschaft in der Eröffnungsauktion 
im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
Nachfolgesystem). Im Falle eines Erwerbs mittels eines öffentlichen 
Erwerbsangebots an alle Aktionäre gilt der Durchschnitt der Kurse der Aktie 
der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel der Frankfurter 
Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der 
letzten fünf Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur 
Abgabe dieses Angebots als maßgeblicher Börsenkurs. 
 
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Erwerbsangebots 
erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot 
angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei 
Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung 
abgestellt; die 10-Prozent-Grenze für das Über- und Unterschreiten ist 
auf diesen Betrag anzuwenden. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen 
vorsehen. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen 
überschreitet, sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig 
zu berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
kaufmännischen Grundsätzen kann vorgesehen werden. 
 
*b) Verwendung eigener Aktien* 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
Elanix Biotechnologies AG, die aufgrund der vorstehenden oder einer 
vorangehenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworben wurden, neben der 
Veräußerung über die Börse oder im Rahmen eines Angebots an alle 
Aktionäre 
 
- unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre Dritten im 
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder zur Erlangung von 
anderen Vermögensgegenständen als Gegenleistung anzubieten; 
 
- unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien 
gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der unter 
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
veräußerten Aktien insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
(entsprechend EUR 566.600,00) oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum 
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
nicht übersteigen darf; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den 
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder 
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegeben wurden; 
 
- unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung 
von Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen und 
Wandelgenussrechten sowie aus Optionsschuldverschreibungen und 
Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen 
zu verwenden. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen 
Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals (entsprechend EUR 566.600,00) oder, falls dieser Wert geringer 
ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Umtausch- oder 
Bezugsrechten oder Wandlungspflichten verwendet werden, die in entsprechender 
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise begründet 
werden. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen 
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung oder aufgrund anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der 
Verwendung gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden; 
 
- unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung 
von Optionen zu verwenden, die institutionellen Investoren gewährt wurden, 
welche Finanzierungsleistungen für die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft 
verbundene Unternehmen erbringen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der unter 
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG übertragenen 
Aktien insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
(entsprechend EUR 566.600,00) oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum 
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
nicht übersteigen darf; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den 
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder 
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegeben wurden; 
 
- unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der 
Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der 
Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der 
Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. 
Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien 
in der Satzung ermächtigt. 
 
Der Vorstand der Elanix Biotechnologies AG wird ferner ermächtigt, erworbene 
eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten in anderer Weise als 
über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre anzubieten und zu 
übertragen, soweit dies 
 
- erfolgt, um die Aktien unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der 
Aktionäre Personen zum Erwerb anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der 
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen. 
Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft angeboten oder 
zugesagt sowie übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den 
Aufsichtsrat. 
 
Darüber hinaus ist im Fall der Veräußerung der Aktien über ein 
öffentliches Erwerbsangebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre 
für Spitzenbeträge ausgeschlossen. 
 
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Ermächtigungsausnutzung bestimmt der 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen 
Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
gemeinsam ausgeübt werden. Sie erfassen im Rahmen der gesetzlichen 
Bestimmungen und unter Einhaltung der in diesem Beschluss genannten übrigen 
Maßgaben auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
von § 71d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch ein von der Gesellschaft 
abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder (ii) durch 
Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung eines von 
der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
Unternehmens erworben werden. 
 
c) Mit Annahme und Wirksamkeit dieses Beschlusses wird die frühere 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 25. August 2010 aufgehoben.' 
 
II. Mitteilungen und Berichte an die Hauptversammlung 
1. *Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 
   Absatz 4 Satz 2, 203 Absatz 1 und 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 6 - Neuschaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2016 I* 
 
Zu Tagesordnungspunkt 6 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht 
gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
AktG erstattet, dessen Wortlaut nachstehend abgedruckt ist und der von dem 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internetadresse 
 
http://elanix.ch/index.php/investors-relation/23-articles/193-general-meeting- 
hauptversammlung 
 
zugänglich ist und auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich 
gemacht wird. 
 
Zu Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
27. Oktober 2016 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisher in Ziffer 
4.6 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital ('Genehmigtes Kapital 2015') 
aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital, das sich auf 50 % des 
derzeit vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft bezieht, eine Laufzeit bis 
zum 26. Oktober 2021 hat und inhaltlich über das bestehende Genehmigte Kapital 
hinausgeht ('Genehmigtes Kapital 2016 I'), zu ersetzen. Das Genehmigte Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -9-

soll der Gesellschaft schnelles und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die 
jährliche ordentliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung 
abwarten zu müssen. Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig 
vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen ist von besonderer 
Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden 
müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen 
können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich 
durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum 
Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat 
dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und 
räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich 
befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital 
ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen (1). Bei der 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
Bezugsrecht einzuräumen. Die Gesellschaft soll jedoch die Möglichkeit 
erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter 
bestimmten Voraussetzungen auszuschließen (2). Im Einzelnen: 
 
*(1) Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals 2016 I* 
 
Der Vorstand ist der Auffassung, dass die Gesellschaft bereits jetzt von der 
durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen sollte, ein 
Genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 50% des jeweiligen Grundkapitals zu 
schaffen. Gleichzeitig soll die gesetzlich zulässige fünfjährige Laufzeit der 
Ermächtigung des Vorstands voll ausgeschöpft werden. Hierdurch wird die 
Fähigkeit der Gesellschaft bestmöglich gestärkt, innerhalb des gesetzlichen 
Rahmens schnell und flexibel auf sich ändernde Marktgegebenheiten, sich 
bietende Transaktionsmöglichkeiten sowie etwaigen Finanzierungsbedarf 
reagieren zu können. Dem dient auch die klarstellende Regelung, dass ein oder 
mehrere Kreditinstitute oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
oder Abs. 7 KWG tätige Unternehmen die Kapitalerhöhung mit der Verpflichtung 
übernehmen können, sie den Aktionären anzubieten ('mittelbares Bezugsrecht'). 
 
*(2) Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2016 I* 
 
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
Rahmen des zu Tagesordnungspunkten 6 zu beschließenden Genehmigten 
Kapitals 2016 I erstattet der Vorstand folgenden Bericht: 
 
*(2.1) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen* 
 
Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit 
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft 
oder mit ihr verbundene Unternehmen, soll dazu dienen, derartige Transaktionen 
liquiditätsschonend durchführen zu können. Die Gesellschaft steht in einem 
starken Wettbewerb und ist im Unternehmens- und Aktionärsinteresse darauf 
angewiesen, schnell und flexibel auf Marktveränderungen reagieren zu können. 
Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, sich mit anderen Unternehmen 
zusammenzuschließen oder Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen 
oder Beteiligungen hieran zu erwerben sowie strategische und sonstige 
Investoren zu gewinnen. Im Einzelfall muss die Gesellschaft im Unternehmens- 
und Aktionärsinteresse in der Lage sein, einen Unternehmenszusammenschluss 
oder den Erwerb eines Unternehmens, eines Betriebes, den Teil eines 
Unternehmens, einer Beteiligung oder sonstigen Vermögensgegenständen 
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
Unternehmen sowie die Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. Es ist 
nicht ungewöhnlich, dass sich attraktive Akquisitionsmöglichkeiten nur dann 
verwirklichen lassen, wenn die Gesellschaft als Gegenleistung stimmberechtigte 
Aktien anbieten kann. Um solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die 
Gesellschaft in der Lage sein, schnell Aktien als Gegenleistung anbieten zu 
können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der 
Gesellschaft die notwendige Handlungsfähigkeit geben, um sich bietende 
Gelegenheiten für derartige Transaktionen schnell und flexibel ausnutzen zu 
können. Ein Bezugsrechtsausschluss würde zwar zu einer Verringerung der 
verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des verhältnismäßigen 
Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre führen. Bei Gewährung eines 
Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber der eigentliche Zweck, schnell und 
flexibel agieren zu können, nicht erreicht werden. 
 
Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von der eingeräumten 
Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich Möglichkeiten für einen 
Unternehmenszusammenschluss oder zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
sowie der Gewinnung von wesentlichen Investoren ergeben, wird der Vorstand 
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zu diesem 
Zweck Gebrauch machen wird. Er wird von einer solchen Möglichkeit nur dann 
Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen Transaktion, insbesondere 
die Ausgabe von neuen Aktien gegen Ausschluss des Bezugsrechts, im 
wohlverstandenen Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen 
erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung 
erteilen. 
 
*(2.2) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
Weiterhin soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge 
auszugleichen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung 
auf Spitzenbeträge gering. Daher halten Vorstand und Aufsichtsrat den 
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
angemessen. 
 
*(2.3) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage* 
 
Außerdem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital dann 
ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 186 Absatz 3 
Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die 
Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
überschreitet und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll 
Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
Bedingungen an den Kapitalmärkten ausnutzen zu können, um eine Stärkung der 
Eigenmittel zu erreichen. 
 
*(2.4) Bezugsrechtsausschluss für Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechte oder Optionsrechte* 
 
Ferner ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Einräumung von Bezugsrechten an die 
Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
Optionsrechten ausgeschlossen werden darf. Dieser Bezugsrechtsausschluss kann 
erforderlich sein, um bei einer Begebung von Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechten oder Optionsrechten die Bedingungen der 
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechte bzw. Optionsrechte so 
ausgestalten zu können, dass sie vom Kapitalmarkt aufgenommen werden. 
 
*(2.5) Bezugsrechtsausschluss für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme* 
 
Weiterhin soll das Genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts auch 
eingesetzt werden können, um Aktien zur Bedienung von 
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu können. Hierdurch soll die 
Flexibilität der Gesellschaft erhöht werden, besonders qualifizierte 
Führungskräfte kurzfristig gewinnen zu können. In einem solchen Fall wird der 
Umfang einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
Bezugsrechts zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf 10% des 
vorhandenen Grundkapitals beschränkt bleiben. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat halten unter Berücksichtigung der vorstehend 
beschriebenen Umstände und Abwägung der Unternehmensinteressen einerseits 
sowie der Aktionärsbelange andererseits einen Ausschluss des Bezugsrechts in 
den genannten Fällen für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
 
*(2.6) Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhung mit sogenannter 
Greenshoe-Option* 
 
Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist schließlich auch zulässig zur 
Erfüllung einer bei der Emission von Aktien im Rahmen einer Barkapitalerhöhung 
mit Emissionsbanken vereinbarten sogenannten Greenshoe-Option. Mit einer 
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen lässt sich der Kapitalbedarf der 
Gesellschaft einfach und flexibel decken, was insbesondere angesichts einer 
künftigen möglichen weiteren Expansion der Gesellschaft von Bedeutung ist. 
Beim Greenshoe handelt es sich um eine Mehrzuteilungsoption, die bei der 
Emission von Aktien der Gesellschaft insbesondere zur präzisen Bestimmung des 
Platzierungsvolumens und zur Kursstabilisierung dient. Dabei teilen die 
Emissionsbanken nicht nur das geplante Platzierungsvolumen, sondern darüber 
hinaus eine gewisse Anzahl anderweitig zur Verfügung gestellter, zusätzlicher 
Aktien zu (üblicherweise bis zu 15% des eigentlich geplanten 
Platzierungsvolumens). Bei kleineren Gesellschaften wie der Elanix 
Biotechnologies AG können nach Aktienemissionen zunächst erhebliche 

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September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -10-

Kursschwankungen auftreten, weil sich noch kein stabiles Marktgleichgewicht 
gebildet hat. Dies kann zu einem Verkaufsdruck führen, was aus Sicht der 
Gesellschaft und der Aktionäre unerwünscht ist. Daher ist die Vornahme von 
Kursstabilisierungsmaßnahmen durch die betreuende(n) Emissionsbank(en) 
sinnvoll. Die Emissionsbanken können dabei Aktien am Markt kaufen, um 
unmittelbar nach der Platzierung auftretende Kursrückgänge abzufedern. Im 
Hinblick auf solche Stabilisierungsmaßnahmen können den Anlegern durch 
die Emissionsbanken zusätzlich zu den im Rahmen des Angebots angebotenen neuen 
Aktien weitere Aktien der Gesellschaft zugeteilt werden ('*Mehrzuteilung*'). 
Zur Deckung dieser Mehrzuteilung werden den Emissionsbanken typischerweise 
Aktien aus dem Aktienbesitz von Altaktionären durch Wertpapierdarlehen zur 
Verfügung gestellt. Falls kein Rückerwerb von Aktien am Markt durch die 
Emissionsbanken erfolgt, dient dann die Barkapitalerhöhung aus Genehmigtem 
Kapital mit Bezugsrechtsausschluss dem Zweck, die Emissionsbank(en) in die 
Lage zu versetzen, ihre Rückübertragungsverpflichtung aus den 
Wertpapierdarlehen ganz oder teilweise erfüllen zu können. Die hierfür 
erforderliche Anzahl von Aktien kann in der Regel nicht anderweitig ähnlich 
günstig beschafft werden. Deckungskäufe am Markt zu höheren Kursen und dadurch 
entstehende Verluste können so vermieden werden. 
 
Eine Greenshoe-Mehrzuteilungsoption ermöglicht folglich ein besseres 
Ausschöpfen des Marktpotenzials bei der Preisfindung. Da den Anlegern auf 
diese Weise in deren Interesse eine gewisse Sicherheit bei der 
Preisentwicklung gegeben werden kann, sind diese regelmäßig bereit, einen 
höheren Bezugspreis zu zahlen. Die Mehrzuteilungsoption führt daher neben und 
wegen der Stabilisierung zu einer Steigerung des bei der Emission zu 
erzielenden Erlöses und liegt folglich im Interesse der Gesellschaft wie der 
Aktionäre. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist daher zur Erreichung des Zwecks 
geeignet und erforderlich und unter Abwägung des Gesellschaftsinteresses mit 
den Interessen der Aktionäre als angemessen zu beurteilen. 
 
Zu den jeweiligen Ausgabebeträgen können noch keine Angaben gemacht werden. 
Sie werden unter Berücksichtigung der Gesellschafts- und Aktionärsinteressen 
und des jeweiligen Zwecks bei Ausübung der Ermächtigung durch den Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats angemessen festgesetzt. 
 
*(3) Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 
I* 
 
Gegenwärtig bestehen keine konkreten Absichten, um von der eingeräumten 
Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
sorgfältig prüfen, ob er von der jeweiligen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird 
dies nur dann tun, wenn dies unter Berücksichtigung der Konditionen der 
Kapitalerhöhung nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird 
den Aktionären über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 I jeweils 
auf der nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung berichten. 
 
2. *Freiwilliger Schriftlicher Bericht des 
   Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 - Ausgabe 
   von Aktienoptionen an Mitglieder des 
   Vorstands und ausgewählte Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft und Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2016 I zur Bedienung der 
   Aktienoptionen* 
 
Zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 27. Oktober 2016 schlagen 
Vorstand und Aufsichtsrat vor, die derzeit bestehende Ermächtigung zu Ziffer 
4.7 der aktuellen Satzung aufzuheben und den Vorstand zu ermächtigen, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Oktober 2021 einen Aktienoptionsplan 
2016 ('*AOP 2016*') zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf 
Aktien der Elanix Biotechnologies AG für Vorstandsmitglieder und ausgewählte 
Führungskräfte sowie sonstige Leistungsträger der Elanix Biotechnologies AG 
und ihrer Konzerngesellschaften aufzulegen. Zur Absicherung dieser 
Aktienoptionsrechte soll ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2016 I 
geschaffen werden. Das Aktienoptionsprogramm 2016 soll einer weiteren 
zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer dienen und gleichzeitig 
die Bindung der Teilnehmer an die Gesellschaft fördern. 
 
Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht aufgrund der Zweckgebundenheit des 
Bedingten Kapitals im Sinnen von § 192 Absatz 2 Nr. 3 des Aktiengesetzes 
bereits kraft Gesetzes nicht. Das zur Durchführung des Aktienoptionsprogramms 
2016 vorgesehene Bedingte Kapital 2016 I und der damit verbundene 
Bezugsrechtsausschluss sind (auch vor dem Hintergrund der Aufhebung des alten 
Bedingten Kapitals unter Ziffer 4.7 im Rahmen der Modernisierung der Satzung) 
auf 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung beschränkt. Alle 
Einzelheiten zum geplanten Aktienoptionsprogramm sind ausführlich im 
Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 geregelt. Zentrale Eckpunkte des 
Programms werden hier nochmals erläutert. 
 
Der Vorstand begründet und erläutert diesen Beschlussvorschlag wie folgt: 
 
*(1) Zweck des Aktienoptionsplans* 
 
Die Elanix Biotechnologies AG steht als international tätiges Unternehmen im 
biotechnologischen Bereich in einem intensiven Wettbewerb um Führungskräfte 
und qualifizierte Mitarbeiter. Aktienoptionspläne sind ein weit verbreiteter, 
weithin geforderter und deshalb unverzichtbarer Bestandteil von modernen 
Vergütungssystemen. Auch in Deutschland ist die Ausgabe von Aktienoptionen zum 
üblichen Bestandteil der Vergütung von Führungskräften geworden. Um ihren 
Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern im Vergleich zum Wettbewerb 
vergleichbar attraktive Rahmenbedingungen und zielorientierte 
Motivationsanreize bieten zu können, muss die Elanix Biotechnologies AG auch 
über die Möglichkeit verfügen, Bezugsrechte auf Aktien als 
Vergütungsbestandteil anbieten zu können. Der AOP 2016 soll den Vorstand der 
Gesellschaft, die Geschäftsführungen der Konzerngesellschaften, ausgewählte 
Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der Gesellschaft und der 
Konzerngesellschaften motivieren, langfristig an der Wertsteigerung des 
Unternehmens zu arbeiten. Durch die Gewährung der Aktienoptionen wird für die 
Führungskräfte und sonstigen Leistungsträger ein besonderer Leistungsanreiz 
geschaffen, dessen Maßstab der sich im Kurs der Elanix Biotechnologies AG 
Aktie zeigende, zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Dies kommt sowohl den 
Aktionären als auch den Mitarbeitern zugute und hilft, die führende Position 
der Elanix Biotechnologies AG in ihren Kernmärkten zu stärken. 
 
*(2) Das derzeitige Vergütungssystem der Elanix Biotechnologies AG* 
 
Der Alleinvorstand, Herr Svoboda, erhält aktuell - noch - kein Gehalt von der 
Elanix Biotechnologies AG, hat aber einen Beratervertrag mit Elanix GmbH 
geschlossen. 
 
Seit dem 1. September 2016 sind 4 Mitarbeiter bei der Gesellschaft mit einem 
befristeten Anstellungsvertrag fest angestellt. Alle 4 Mitarbeiter erhalten 
ein industrieübliches Salär. 
 
*(3) Gestaltungsalternativen* 
 
Der Vorstand hat geprüft, ob anstelle von Aktienoptionen 
Wandelschuldverschreibungen vorzugswürdig sind. Anders als bei der Einräumung 
isolierter Bezugsrechte im Fall von Aktienoptionen ist bei der Einräumung von 
Wandlungsrechten durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen von dem 
Begünstigten ein eigener finanzieller Beitrag in Höhe des Nominalbetrags der 
zu erwerbenden Wandelschuldverschreibungen zu leisten. Dieser steht während 
der Laufzeit der Anleihe der Gesellschaft zur Verfügung und findet erst bei 
Ausübung des Wandlungsrechts auf den zu zahlenden Wandlungspreis Anrechnung. 
In Deutschland besteht daher ein Trend, Vergütungsinstrumente auf der Basis 
von Wandelschuldverschreibungen durch Aktienoptionsprogramme zu ersetzen. Der 
Vorstand hält es aus diesen Gründen für geboten, bei den bestehenden 
Marktbedingungen ausschließlich Aktienoptionen anzubieten und 
Wandelschuldverschreibungen als Bestandteil der Vergütung nicht vorzusehen. 
 
*(4) Zur Ausgestaltung der Planbestandteile im Einzelnen* 
 
Im Einzelnen sieht der Vorschlag für den AOP 2016 das Folgende vor: 
 
4.1) Der AOP 2016 soll durch die Ausgabe von maximal 566.600 Bezugsrechten auf 
Elanix Biotechnologies AG Aktien aufgelegt werden. Dieses Volumen ist 
erforderlich, um den berechtigten Personengruppen künftig eine entsprechend 
den jeweiligen Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu 
können. 
 
4.2) Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug durch ausgewählte 
Führungskräfte und Leistungsträger der Elanix Biotechnologies AG und ihrer 
Konzerngesellschaften bestimmt. Hierzu gehören die Mitglieder des Vorstands 
der Elanix Biotechnologies AG, die Mitglieder der Geschäftsführungen von 
Konzerngesellschaften sowie ausgewählte Führungskräfte und sonstige 
Leistungsträger der Elanix Biotechnologies AG und ihrer Konzerngesellschaften. 
Diese Führungskräfte und Leistungsträger tragen durch ihre Entscheidungen und 
Leistungen in besonderem Maße zum Erfolg der Elanix Biotechnologies AG 
bei und leisten einen fundamentalen Beitrag zur dauerhaften Steigerung des 
Unternehmenswertes. Der Umfang der den Mitgliedern des Vorstands der Elanix 
Biotechnologies AG zu gewährenden Aktienoptionen ist nach näherer Maßgabe 

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DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -11-

des Beschlussvorschlags begrenzt. Dasselbe gilt für die weiteren Gruppen der 
Teilnehmer am AOP 2016. 
 
Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Elanix 
Biotechnologies AG obliegt ausschließlich dem Aufsichtsrat; der 
Aufsichtsrat ist insoweit auch für die Festlegung der weiteren Einzelheiten 
der Bedingungen ihrer Ausgabe und Ausgestaltung zuständig. Im Übrigen 
obliegen die Bestimmung der Bezugsberechtigten und des Umfangs der ihnen 
jeweils anzubietenden Aktienoptionen sowie die Festlegung der weiteren 
Einzelheiten der Ausgabe und der Ausgestaltung der Aktienoptionen dem 
Vorstand. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Zuteilung, die als 
Bestandteil der jeweiligen Gesamtvergütung erfolgen soll, ausschließlich 
an den individuellen Leistungen und dem Leistungsvermögen der Begünstigten 
orientieren; soweit es um die Zuteilung an Mitglieder des Vorstands geht, wird 
der Aufsichtsrat außerdem die Vorgaben in § 87 AktG beachten. 
 
Über die Ausgabe von Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder soll zur 
Herstellung einer höchstmöglichen Transparenz jeweils im Anhang des 
Jahresabschlusses unter Angabe der Anzahl der ausgegebenen Rechte und der 
Namen der begünstigten Vorstandsmitglieder berichtet werden. Dasselbe gilt für 
die Anzahl der von Mitgliedern des Vorstands jeweils ausgeübten Bezugsrechte, 
die dabei gezahlten Ausübungspreise und die Zahl der von Vorstandsmitgliedern 
zum Jahresschluss noch gehaltenen Aktienoptionen. 
 
Um die technische Abwicklung zu erleichtern, soll die Möglichkeit eröffnet 
werden, dass die Aktienoptionen auch von einem Kreditinstitut übernommen 
werden können mit der Verpflichtung, sie wie beim mittelbaren Bezugsrecht nach 
§ 186 Absatz 5 AktG auf Weisung der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu 
übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind. 
 
4.3) Die Ermächtigung zur Ausgabe der Aktienoptionen soll bis zum 26. Oktober 
2021 befristet werden. Maximal sollen Stück 566.600 Aktienoptionen mit 
Bezugsrechten auf bis zu Stück 566.600 Aktien der Elanix Biotechnologies AG 
ausgegeben werden. An die Mitglieder des Vorstands der Elanix Biotechnologies 
AG sollen insgesamt bis zu Stück 200.000, an die Mitglieder von 
Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften der Elanix Biotechnologies AG 
insgesamt bis zu Stück 166.600 und an ausgewählte Führungskräfte und sonstige 
Leistungsträger der Elanix Biotechnologies AG insgesamt bis zu Stück 100.000 
und an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger von 
Konzerngesellschaften der Elanix Biotechnologies AG insgesamt bis zu Stück 
100.000 Aktienoptionen ausgegeben werden können. 
 
4.4) Die Ausgabe soll in mindestens drei Jahrestranchen erfolgen mit der 
Maßgabe, dass keine der Tranchen mehr als 50 % des Gesamtvolumens 
umfassen darf, wobei die Ausgabe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften 
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen beginnend jeweils am ersten 
Werktag nach Veröffentlichung einer Quartalsmitteilung, eines 
Halbjahresfinanzberichts oder eines Jahresabschlusses beziehungsweise am 
ersten Werktag nach der Beendigung der jährlichen ordentlichen 
Hauptversammlung erfolgt. Tag der Ausgabe ist der Tag der Annahme der 
Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die Elanix Biotechnologies AG oder 
das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut. Die Regelungen 
sind zu beachten, die sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
(Marktmissbrauchsverordnung) ergeben. Auf die Festlegung weiterer bestimmter 
unterjähriger Ausgabezeitpunkte soll im Übrigen im Interesse 
größtmöglicher Flexibilität verzichtet werden. 
 
4.5) Zur Absicherung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionen soll ein 
Bedingtes Kapital in Höhe von EUR 566.600,00, eingeteilt in bis zu Stück 
566.600 Aktien, geschaffen werden. Daneben sieht der Beschlussvorschlag vor, 
dass die Optionsbedingungen der Gesellschaft auch das Recht eröffnen können, 
in Erfüllung von Bezugsrechten eigene Aktien anzudienen oder einen 
Barausgleich zu leisten. Damit wird es möglich, einer bei Inanspruchnahme des 
Bedingten Kapitals etwa eintretenden Verwässerung der ausgegebenen Aktien 
entgegenzuwirken. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb zu Punkt 9 der 
Tagesordnung eine entsprechende Ermächtigung vor. Soweit die Gesellschaft von 
dem Recht zur Gewährung eigener Aktien oder zur Leistung eines Barausgleichs 
an Bezugsberechtigte Gebrauch macht, wird das Bedingte Kapital nicht in 
Anspruch genommen. Der Betrag des Bedingten Kapitals von EUR 566.600,00 
entspricht 10,00 % des derzeitigen Grundkapitals von EUR 5.666.000,00. Dieser 
Anteil erscheint dem Vorstand und dem Aufsichtsrat im Hinblick auf die Zahl 
der möglichen Teilnahmeberechtigten, die Laufzeit des AOP 2016 und die mit ihm 
verbundenen positiven Auswirkungen als angemessen. 
 
Der Umfang der Wertzuwendung an die Teilnehmer des AOP 2016 bzw. ein 
theoretischer 'Fair Value' der Aktienoptionen, bezogen auf den 
Ausgabezeitpunkt, lässt sich annäherungsweise nach Maßgabe der 
Black-Scholes-Formel ermitteln. 
 
4.6) Das Bezugsrecht aus einer Aktienoption gewährt das Recht zum Bezug einer 
auf den Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktie der Elanix 
Biotechnologies AG. Die Gewinnberechtigung dieser Aktien beginnt mit dem 
Geschäftsjahr, in dem sie aufgrund der Ausübung des Bezugsrechts an die 
Bezugsberechtigten ausgegeben werden. 
 
Die Ausübung von Bezugsrechten kommt erst nach Ablauf einer Wartezeit in 
Betracht. Diese beträgt einheitlich für alle dem jeweiligen Berechtigten 
eingeräumten Bezugsrechte mindestens vier Jahre. Alsdann kann die Ausübung des 
Bezugsrechts bis zum Ablauf der Laufzeit von bis zu acht Jahren, beginnend mit 
dem Tag der Ausgabe der Aktienoption, erfolgen. Die Ausübung der Bezugsrechte 
ist jedoch während bestimmter Sperrfristen ausgeschlossen, um Insiderproblemen 
von vornherein vorzubeugen. Ausübungssperrfristen sind jeweils die folgenden 
Zeiträume: 
 
? Der Zeitraum ab Ablauf der Frist zur Anmeldung zu einer Hauptversammlung der 
Gesellschaft bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung; 
 
? der Zeitraum von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre 
Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien veröffentlicht bis zu dem Tag, an dem die 
bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse 
erstmals 'ex Bezugsrecht' notiert werden; 
 
? der Zeitraum von 30 Tagen vor bis zum ersten Werktag nach der 
Veröffentlichung der jeweiligen Quartalsmitteilung (soweit aufgestellt), des 
Halbjahres- oder Jahresabschlusses; 
 
? der Zeitraum der letzten zwei Wochen vor Ablauf eines Geschäftsjahres bis 
einen Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres. 
 
Die vorstehend genannten Ausübungssperrfristen verstehen sich jeweils 
einschließlich der bezeichneten Anfangs- und Endzeitpunkte. Im 
Übrigen sind die Regelungen zu beachten, die sich aus den allgemeinen 
Rechtsvorschriften, insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz und der 
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung), ergeben. Sofern der Vorstand der 
Gesellschaft betroffen ist, kann der Aufsichtsrat, und sofern die übrigen 
Teilnehmer betroffen sind, der Vorstand der Gesellschaft in begründeten 
Ausnahmefällen weitere Ausübungssperrfristen festlegen. 
 
4.7) Jedes Bezugsrecht aus einer Aktienoption berechtigt zum Bezug von einer 
Aktie der Elanix Biotechnologies AG gegen Zahlung des Ausübungspreises. Der 
Ausübungspreis für eine Aktie der Elanix Biotechnologies AG entspricht 125 % 
des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Elanix Biotechnologies AG 
Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor Ausgabe der 
jeweiligen Aktienoption. Tag der Ausgabe ist dabei der Tag der Annahme der 
Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die Elanix Biotechnologies AG oder 
das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut. Der 
Ausübungspreis unterliegt nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen 
einer üblichen Anpassung für den Fall von Kapitalmaßnahmen 
(Aktienzusammenlegung oder -split, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 
Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der Bezugsrechte. Die 
Optionsbedingungen können darüber hinaus eine Verwässerungsschutzklausel für 
den Fall der Gewährung von Bezugsrechten an die Aktionäre der Elanix 
Biotechnologies AG vorsehen. Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der 
geringste Ausgabebetrag im Sinn von § 9 Absatz 1 AktG. 
 
4.8) Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der 
Kurs der Elanix Biotechnologies AG Aktie an den letzten zehn Handelstagen an 
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Ausübung des Bezugsrechts aus 
der Aktienoption das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Elanix 
Biotechnologies AG Aktie im Xetra-Handel oder einem vergleichbaren 
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf 
Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen Aktienoption um mindestens 25 % 
übersteigt. Die Bezugsrechte können damit nur ausgeübt werden, wenn der Kurs 
der Elanix Biotechnologies AG Aktie - unabhängig von kurzfristigen 
Kursausbrüchen - eine feste Ausübungshürde erreicht. 
 

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DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -12-

4.9) Eine Übertragung der Aktienoptionen ist ausgeschlossen. Die Ausübung 
des Bezugsrechts setzt voraus, dass der Berechtigte sich noch in einem 
ungekündigten Anstellungsverhältnis mit der Elanix Biotechnologies AG oder 
einer Konzerngesellschaft der Elanix Biotechnologies AG befindet. 
Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder 
der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Wartezeit bereits abgelaufen 
ist, können von dem Berechtigten noch binnen einer Nachlauffrist von drei 
Monaten nach dem Tag der Kündigung oder Beendigung des 
Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Die Optionsbedingungen können für 
den Todesfall, den Ruhestand oder das einvernehmliche Ausscheiden aus der 
Elanix Biotechnologies AG sowie in Härtefällen Sonderregelungen vorsehen. 
Dasselbe gilt für den Fall, dass die Elanix Biotechnologies AG Beteiligungen 
an Konzerngesellschaften an Dritte abgibt. 
 
4.10) Zur weiteren Festlegung der Einzelheiten der Optionsbedingungen und der 
Ausgabe und der Ausgestaltung der Aktienoptionen ist der Vorstand und, soweit 
Rechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden sollen, der Aufsichtsrat 
ermächtigt. 
 
Der Vorstand ist in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat der 
Überzeugung, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Auflage des AOP 
2016 in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz 
für die ausgewählten Führungskräfte und Leistungsträger der Elanix 
Biotechnologies AG und ihrer Konzerngesellschaften zu bewirken und damit im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer dauerhaften und 
nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die Einführung eines 
Aktienoptionsprogramms geeignet ist, die qualifizierten Führungskräfte und 
Arbeitnehmer an die Gesellschaft zu binden und dass das Aktienoptionsprogramm 
2016 daher gleichermaßen im Interesse der Gesellschaft wie der Aktionäre 
liegt. 
 
Der vorangegangene Bericht ist von der Einberufung dieser Hauptversammlung an 
auch im Internet unter 
http://elanix.ch/index.php/investors-relation/23-articles/193-general-meeting- 
hauptversammlung abrufbar. Er wird ferner in der Hauptversammlung zugänglich 
gemacht. 
 
3. *Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 
   Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 9 - Erwerb und Verwendung 
   eigener Aktien* 
 
Zu Punkt 9 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die 
Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG bis zum 26. Oktober 2021 zu 
ermächtigen, eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag vom Grundkapital von 
bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei soll die 
Ermächtigung wieder für die gesetzlich zugelassene Höchstdauer von fünf Jahren 
erteilt werden. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG 
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
Grundkapitals betragen. Der Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die 
Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen 
für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder 
Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die 
Aktionäre verwendet werden darf, und wenn auf die zu erwerbenden Aktien der 
Ausgabebetrag voll geleistet ist. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
Handels in eigenen Aktien genutzt werden. 
 
*Erwerbsverfahren* 
 
Tagesordnungspunkt 9 beinhaltet den Vorschlag, die Gesellschaft zu 
ermächtigen, bis zum Ablauf des 26. Oktober 2021 insgesamt bis zu 566.600 
Aktien der Elanix Biotechnologies AG ('*Elanix-Aktien*') - das sind bis zu 10 
% des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - zu erwerben und 
entsprechend der Ermächtigung über diese zu verfügen. Der Erwerb der Aktien 
darf über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle 
Aktionäre erfolgen. 
 
Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Als 
maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei im Falle eines Erwerbs über die Börse 
der am maßgeblichen Handelstag ermittelte Kurs der Aktie der Gesellschaft 
in der Eröffnungsauktion im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
in einem entsprechenden Nachfolgesystem). Hierdurch erhalten alle Aktionäre in 
gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, 
sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
Gebrauch macht. 
 
Im Falle eines Erwerbs mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle 
Aktionäre gilt der Durchschnitt der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
Schlussauktion im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
entsprechenden Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor 
der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe dieses Angebots als 
maßgeblicher Börsenkurs. 
 
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Erwerbsangebots 
erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot 
angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei 
Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung 
abgestellt; die 10-Prozent-Grenze für das Über- und Unterschreiten ist 
auf diesen Betrag anzuwenden. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen 
vorsehen. 
 
Sofern die Gesamtzeichnung eines öffentlichen Erwerbsangebots überzeichnet 
ist, sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu 
berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
kaufmännischen Grundsätzen kann vorgesehen werden. Diese Möglichkeit dient 
dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so 
vermieden werden. Außerdem soll auch eine Rundung nach kaufmännischen 
Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von 
einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie 
es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
darzustellen. 
 
Die Einhaltung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist damit 
gewährleistet. 
 
*Verwendung erworbener Aktien und Bezugsrechtsausschluss* 
 
Der Gesellschaft soll durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Aktien im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen als Gegenleistung anbieten zu können. Der Wettbewerb, in 
dem sich die Gesellschaft befindet, sowie die wirtschaftliche Entwicklung 
erfordern unter anderem die Möglichkeit, im Wege des Aktientauschs Unternehmen 
oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder 
Unternehmenszusammenschlüsse herbeiführen oder sonstige Vermögensgegenstände 
erwerben zu können. Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss soll der 
Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um sich bietende 
Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder Unternehmens- 
beziehungsweise Beteiligungserwerben sowie zum Erwerb von sonstigen 
Vermögensgegenständen (z.B. Grundstücke oder Pachtrechte) schnell und flexibel 
nutzen zu können, ohne auf den unter Umständen zeit- und kostenaufwändigen Weg 
über eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals gegen Sacheinlage oder einer 
ordentlichen Sachkapitalerhöhung beschränkt zu sein. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, die Interessen der 
Aktionäre angemessen zu berücksichtigen. Er wird sich bei der Bemessung des 
Wertes der als Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am Börsenkurs der 
Elanix-Aktien orientieren. Eine starre Anknüpfung an den Börsenkurs ist 
indessen unter anderem deshalb nicht vorgesehen, um einmal erzielte 
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu 
stellen. 
 
Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den Voraussetzungen des § 
186 Absatz 3 Satz 4 AktG eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
anders als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen 
Barzahlung zu veräußern. Die vorgeschlagene Möglichkeit zur 
Veräußerung eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten 
Mittelbeschaffung und damit der Sicherung einer angemessenen 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Diese Ermächtigung des Vorstands zur 
Veräußerung der Elanix-Aktien wird dahingehend beschränkt, dass unter 
Einbeziehung aller weiteren Ermächtigungen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
AktG insgesamt 10 % des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der 
Gesellschaft nicht überschritten werden dürfen. Somit wird die 

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September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -13-

10-Prozent-Grenze hinsichtlich aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit eines 
Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG eingehalten. Durch 
den so beschränkten Umfang der Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der 
Veräußerungspreis für die zu veräußernden beziehungsweise zu 
gewährenden Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und diesen nicht 
wesentlich unter- bzw. überschreiten darf, werden die Vermögens- wie auch die 
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien an 
Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der 
Regelung des § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 
Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Von einem nicht wesentlichen Unterschreiten 
ist auszugehen, wenn der Veräußerungspreis nicht mehr als 10 % unter bzw. 
über dem Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der 
Veräußerung liegt. 
 
Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll unter den 
Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auch die Möglichkeit umfassen, 
eigene und bereits zum Börsenhandel zugelassene Aktien der Gesellschaft unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von 
Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie von 
Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten zu nutzen. Diese 
Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft in geeigneten Fällen die Bedienung 
von Umtausch- oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten aus ausgegebenen 
Wandelschuldverschreibungen, ohne auf die gegebenenfalls zeit- und 
kostenaufwändigere Durchführung einer Kapitalerhöhung aus Bedingtem Kapital 
oder aus Genehmigtem Kapital beschränkt zu sein. 
 
Der Vorschlag unter Tagesordnungspunkt 9 beinhaltet auch die Ermächtigung des 
Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter den Voraussetzungen des 
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG eigene Aktien zur Bedienung von Optionen auf 
institutionelle Investoren zu übertragen, die Finanzierungsleistungen 
zugunsten der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen erbringen. 
Ebenfalls soll der Vorstand ermächtigt werden, an diese institutionellen 
Investoren Optionsrechte auf den Erwerb von eigenen Aktien zu gewähren. Diese 
Ermächtigung ist beschränkt auf insgesamt höchstens 566.600 eigene Aktien. Der 
Vorstand ist der Auffassung, dass diese Ermächtigung der Gesellschaft einen 
erheblich größeren Spielraum bei der Verhandlung von 
Finanzierungsvereinbarungen verschafft, um auf diese Weise möglichst günstige 
Finanzierungsbedingungen für die Gesellschaft zu vereinbaren. Der Vorstand 
wird entsprechende Optionsrechte nur gewähren, wenn das im 
Gesellschaftsinteresse gerechtfertigt ist. Weiter soll die Gesellschaft eigene 
Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. 
 
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats eigene Aktien Personen zum Erwerb anzubieten, die im 
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
Unternehmen stehen oder standen. Dabei handelt es sich um eine Ermächtigung 
zur Ausgabe von sogenannten Belegschaftsaktien. Der vorgeschlagene 
Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die Ausgabe von solchen 
Belegschaftsaktien. Die Verwendung von eigenen Aktien zur Ausgabe von 
Belegschaftsaktien ist nach dem Aktiengesetz auch bereits ohne Ermächtigung 
durch die Hauptversammlung zulässig (§ 71 Absatz 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur 
zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Erwerb (§ 71 Absatz 3 
Satz 2 AktG). Demgegenüber wird hier der Vorstand ermächtigt, ohne Beachtung 
einer Frist die eigenen Aktien als Belegschaftsaktien einzusetzen. Über 
die Ausgabebedingungen entscheidet der Vorstand im Rahmen des durch § 71 
Absatz 1 Nr. 2 AktG eröffneten Spielraums. Er kann die Aktien dabei 
insbesondere im Rahmen des Üblichen und Angemessenen unter dem aktuellen 
Börsenkurs zum Erwerb anbieten, um einen Anreiz für den Erwerb zu schaffen. 
Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer 
Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung soll insoweit 
die Flexibilität erhöhen. Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter, in der 
Regel unter Auflage einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist, liegt im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, weil hierdurch die 
Identifikation mit dem Unternehmen und damit die Steigerung des 
Unternehmenswerts gefördert werden. Bei der Bemessung des von Mitarbeitern zu 
entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Belegschaftsaktien übliche und am 
Unternehmenserfolg orientierte angemessene Vergünstigung gewährt werden. 
Soweit eine Ausgabe von eigenen Aktien an Führungskräfte der Zustimmung des 
Aufsichtsrats der betreffenden Gesellschaft bedarf, werden eigene Aktien nur 
nach vorheriger Zustimmung des betreffenden Aufsichtsrats zum Erwerb 
angeboten. Auch die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sollen die 
Möglichkeit erhalten, dass ihnen der Aufsichtsrat eine aktienbasierte 
Vergütung unter Verwendung eigener Aktien anbieten kann. Die Entscheidung 
hierüber trifft allein der Aufsichtsrat der Gesellschaft als das für die 
Festlegung der Vergütung des Vorstands zuständige Organ unter Beachtung der 
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Angemessenheit der Gesamtvergütung 
der Vorstandsmitglieder (§ 87 AktG). 
 
Die Gesellschaft soll schließlich ermächtigt werden, die aufgrund dieser 
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch ohne erneuten Beschluss der 
Hauptversammlung einzuziehen. Grundsätzlich führt dies zur Herabsetzung des 
Grundkapitals. Die Gesellschaft soll abweichend hiervon aber auch ermächtigt 
werden, die Einziehung entsprechend § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung 
des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch die 
Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 
3 AktG. Die Gesellschaft soll in diesem Fall auch ermächtigt sein, die Angabe 
der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen. 
 
Über die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Fälle hinaus ist für 
den Fall der Veräußerung der Aktien über ein öffentliches Erwerbsangebot 
an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist notwendig, um die 
zulässigen Verwendungsmöglichkeiten umzusetzen und um den bei der Gesellschaft 
anfallenden Aufwand im Falle von Spitzenbeträgen auf ein sinnvolles Maß 
zu begrenzen. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss 
des Andienungs- und Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine 
Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
Einschätzung des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten ordentlichen Hauptversammlung über 
jede Ausnutzung der in Tagesordnungsordnungspunkt 9 erteilten Ermächtigungen 
berichten. 
 
III. Verfügbarkeit von Unterlagen 
 
Die den Aktionären zugänglich zu machenden Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
c/o Rechtsanwalt Hr. Torsten Cejka, Domstraße 22, 14482 Potsdam, zur 
Einsichtnahme der Aktionäre aus und sind von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung an unter der Internetadresse 
http://elanix.ch/index.php/investors-relation/23-articles/193-general-meeting- 
hauptversammlung' zugänglich. Soweit gesetzlich vorgesehen, werden diese 
Unterlagen in der Hauptversammlung ausliegen und jedem Aktionär auf Anfrage 
von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos Abschriften zugesandt. Die 
Kontaktadresse lautet hierfür wie folgt: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
Tomas Svoboda (Vorstand) 
c/o Rechtsanwalt Hr. Torsten Cejka 
Domstraße 22, 
14482 Potsdam 
Telefon: +49 331 74 00 804 
Telefax: +49 331 74 00 909 
 
IV. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich auf 5.666.000. Zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen darauf keine eigenen 
Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen würden. 
 
V. Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
*1. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nach Ziffer 7.5 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden 
Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende 
Adresse übermitteln: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
c/o UBJ. GmbH 
Elanix Biotechnologies AG oHV 2016 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz 
hierfür vorgesehenen Zeitpunkt, d.h. auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung ('*Nachweisstichtag*'), und somit auf *Donnerstag, den 6. 
Oktober 2016, 0:00 Uhr,* beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der 

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September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -14-

Anmeldung spätestens bis Donnerstag, den *20. Oktober 2016, 24:00 Uhr,* unter 
der oben genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher 
oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
gilt für den Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen 
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes 
werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
*2. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* 
 
*a) Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, jedoch 
nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können 
ihre Stimmrechte und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender 
Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen - soweit nicht ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte 
Organisation oder Person bevollmächtigt werden soll - der Textform. Zur 
Erteilung der Vollmacht kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte 
befindliche Vollmachtsformular genutzt werden. 
 
Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://elanix.ch/index.php/investors-relation/23-articles/193-general-meeting- 
hauptversammlung 
 
heruntergeladen werden und auch unter folgender Adresse angefordert werden: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
c/o UBJ GmbH 
Elanix Biotechnologies AG oHV 2016 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss entweder am 
Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden oder der 
Gesellschaft vorher unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. In 
letztgenanntem Fall werden die Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung 
gebeten, den Nachweis möglichst zum *25. Oktober 2016 (Dienstag), 16:00 Uhr* 
an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. 
 
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der nach § 
135 AktG diesen gleichgestellte Organisation oder Person bevollmächtigt werden 
soll, besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - weder nach dem Gesetz 
noch nach der Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis. Wir weisen 
jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Organisationen oder 
Personen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form 
der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG dieser 
gleichgestellten Organisation oder Person bevollmächtigen möchten, sollten 
sich deshalb rechtzeitig mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die 
Vollmacht abstimmen. 
 
*b) Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage 
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die 
Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der 
Vollmacht- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
http://elanix.ch/index.php/investors-relation/23-articles/193-general-meeting- 
hauptversammlung zum Herunterladen bereitgestellt oder wird auf Verlangen 
jedem Aktionär unverzüglich übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
c/o UBJ GmbH 
Elanix Biotechnologies AG oHV 2016 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits 
vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen zusammen mit der 
Eintrittskarte (Kopie ist ausreichend) bis spätestens zum *25. Oktober 2016 
(Dienstag), 16:00 Uhr* an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. 
Alternativ ist eine Übergabe an den weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. 
 
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Er kann Stimmrechte nicht nach eigenem 
Ermessen ausüben. Ohne ausdrückliche Weisungen wird sich der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der Stimme zum betreffenden 
Abstimmungspunkt enthalten; dies gilt auch für in der Hauptversammlung 
gestellte Anträge von Aktionären (z.B. Gegenanträge, Wahlvorschläge oder 
Verfahrensanträge), die nicht zuvor angekündigt worden sind. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Vollmachten oder 
Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, 
zur Ausübung des Frage- oder Rederechts oder zur Stellung von Anträgen 
entgegen. 
 
*3. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 
AktG* 
 
*a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz* 
 
Gemäß § 122 Absatz 2 AktG in Verbindung mit § 122 Absatz 1 AktG können 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das 
Verlangen muss dem Vorstand unter der folgenden Adresse spätestens am *Montag, 
den 26. September 2016, 24:00 Uhr* schriftlich zugehen: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
Tomas Svoboda (Vorstand) 
c/o Rechtsanwalt Hr. Torsten Cejka 
Domstraße 22, 
14482 Potsdam 
 
Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage 
beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Die 
§§ 70 und 121 Absatz 7 AktG sind zu beachten. 
 
*b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 
Aktiengesetz* 
 
Gemäß § 126 Absatz 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 
126 Absatz 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu 
machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten 
Adresse spätestens am *Mittwoch, den 12. Oktober 2016, 24:00 Uhr* eingeht. 
 
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der 
Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer 
Maßgabe von §§ 127, 126 Absatz 1 und 2 AktG auf der Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am *Mittwoch, den 12. Oktober 
2016, 24:00 Uhr* eingeht. 
 
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet 
unter *http://www.elanix.ch/* zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen 
Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir 
ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig 
eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen und den Aktionären 
zuleiten, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu 
richten an: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
c/o UBJ GmbH 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

Elanix Biotechnologies AG oHV 2016 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 
 
*c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz* 
 
Wir weisen gemäß § 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem 
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 
1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne 
dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf. 
 
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 
122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG stehen den Aktionären 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter *http://www.elanix.ch/* zur 
Verfügung. 
 
*4. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a 
AktG zugänglichen Informationen* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden Sie auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
*http://elanix.ch/index.php/investors-relation/23-articles/193-general-meeting 
-hauptversammlung.* 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen 
Internetadresse bekanntgegeben. 
 
Berlin, im September 2016 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
 
_- Der Vorstand -_ 
 
2016-09-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Elanix Biotechnologies AG 
             Domstrasse 22 
             14482 Potsdam 
             Deutschland 
Telefon:     +49 331 74 00 804 
Fax:         +49 331 74 00 909 
E-Mail:      info@elanix.ag 
Internet:    http://elanix.ch 
ISIN:        DE000A0WMJQ4, DE000A2AA3L2 
WKN:         A0WMJQ, A2AA3L 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt 
             (General Standard), Freiverkehr, in Berlin, Düsseldorf 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
503641 2016-09-20 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

September 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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